Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 188/2013

Urteil vom 17. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern,

Y.________ und Z.________,
Eltern der Beschwerdeführerin.

Gegenstand
Entzug der elterlichen Obhut, Fremdplatzierung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 3. Abteilung, vom 4. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 15. November 1996, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina) ist die Tochter von Y.________ und Z.________.

B.
Mit Entscheid vom 16. Februar 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde Luzern für X.________ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB und bezeichnete eine Beiständin. Nach vorgängiger provisorischer Verfügung vom 6. Juli 2011 entzog die zuständige Vormundschaftsbehörde den Eltern am 10. August 2011 erstmals die Obhut und brachte X.________ in der Jugendsiedlung A.________ unter. Nach ihrer Entlassung und Rückkehr zu den Eltern wurde am 16. November 2011 ein weiterer Obhutsentzug mit Fremdplatzierung angeordnet. Der Aufenthalt von X.________ in der Stiftung B.________ in C.________ dauerte bis zum 11. Juli 2012.

Wieder in der Obhut ihrer Eltern tauchte X.________ im September 2012 unter. Zweieinhalb Monate später, am 28. November 2012, griff die Polizei sie auf und brachte sie zu den Eltern zurück. Daraufhin stellte die Beiständin einen Antrag um Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern entzog den Eltern mit Urteil vom 8. Januar 2013 wiederum die Obhut über X.________ und ordnete zur weiteren Erziehung und Betreuung eine fürsorgerische Unterbringung im Jugendheim D.________ in E.________ an.

C.
Am 14. Januar 2013 verlangte X.________ vor dem Obergericht des Kantons Luzern die Aufhebung des Entscheides vom 8. Januar 2013. Am selben Tag wurde sie polizeilich in das Jugendheim D.________ verbracht. Das Obergericht wies mit Urteil vom 4. Februar 2013 die Beschwerde ab und bestätigte den Obhutsentzug und die Platzierung.

D.
Gegen diesen Entscheid hat die nun anwaltlich vertretene X.________ (Beschwerdeführerin) beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, sie sei in die elterliche Obhut zurückzugeben und die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter hat sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Sowohl die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern als auch das Obergericht schlossen auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung.

E.
Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 22. April 2013 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

In der Sache selbst hat das Bundesgericht keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
. ZGB), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Im Lichte von Art. 314b Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314b - 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2    Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
ZGB, wonach urteilsfähige Unmündige selber das Gericht anrufen können, ist die 16-jährige Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.2. Die vorliegend umstrittenen Kindesschutzmassnahmen wurden am 8. Januar 2013 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern angeordnet und am 4. Februar 2013 vom Obergericht des Kantons Luzern bestätigt. Daher kommen die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des Kindesschutzrechts zur Anwendung (Art. 14 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
SchlT ZGB; vgl. Bundesgesetz vom 19. Dezember 2008 zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, AS 2011 725).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt pauschal eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip und die Beschwerdeführerin müsste Willkür dartun (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 319).

Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, ist die Vorinstanz ausführlich auf die Vorgeschichte und die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin eingegangen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, ihre eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne sich mit den Vorbringen der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen oder aufzuzeigen, wo diese den Sachverhalt qualifiziert falsch oder willkürlich festgestellt haben soll. Damit kommt sie ihrer Rügepflicht nicht nach.

3.
Zu prüfen ist demgegenüber die ebenfalls erhobene Rüge, es sei Bundesrecht verletzt worden.

Muss ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314b - 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2    Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
ZGB). Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich indes nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB (Entzug der elterlichen Obhut; vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7102; Rosch, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: AJP 2011 S. 505 ff., S. 514).

Nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB hat die Vormundschaftsbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (zum Ganzen Urteil 5A 701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und
Rechtsprechung ).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB und Art. 314b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314b - 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2    Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
ZGB, indem die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt habe. Sie sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung erfordere; es hätte weniger einschneidende Massnahmen gegeben.

4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab 2010 (d.h. ab 14 Jahren) immer wieder "auf Kurve" gegangen, d.h. ihren Eltern davongelaufen ist, und dass dies zumindest teilweise im Zusammenhang mit Männerkontakten stand. Infolge dieser Vorfälle wurde das Mädchen zweimal fremdplatziert. Nach Ablauf der letzten stationären Massnahme im Juli 2012 tauchte sie im September 2012 erneut für mehr als zwei Monate unter, bis die Polizei sie fand und zu den Eltern zurückbrachte. Die Vorinstanz hält fest, aus der Vernehmlassung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Januar 2013 zur vorinstanzlichen Beschwerde gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Entlassung im Sommer 2012 eine erneute Unterbringung angedroht worden sei, falls sich die Verhältnisse nicht nachhaltig verbesserten. Gemäss dieser habe die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt keine Schritte in schulischer und beruflicher Hinsicht getroffen und es sei zu befürchten, dass sie dies ohne vorgegebene ausserfamiliäre Strukturen nicht schaffe. Die Beiständin der Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass das Jugendheim D.________ einen solchen strukturellen Rahmen biete und für die Beschwerdeführerin eine letzte Chance darstellen würde. Über
einen allfälligen Aufenthalt im D.________ habe sich die Beschwerdeführerin nach einem Besuch mit der Beiständin ambivalent geäussert. Einerseits habe sich die Beschwerdeführerin gut vorstellen können, die Massnahme anzutreten, und frühere Platzierungen hätten ihr gut gefallen, anderseits widersetze sie sich ausgeübtem Zwang. In ihrer Beschwerde habe die junge Frau ausgeführt, das Untertauchen im September 2012 sei lediglich eine Kurzschlusshandlung gewesen, sie habe es sofort bereut und sich dafür geschämt. Anlässlich einer telefonischen Anhörung durch den Instruktionsrichter am 14. Januar 2013 habe die Beschwerdeführerin ihre "Kurzschlusshandlung" vom September 2012 bedauert, das sei nicht gut gewesen. Sie sei aber überzeugt, dass es ohne fürsorgerische Unterbringung gut komme; sie sei zum ersten Mal optimistisch für die Zukunft.
In Würdigung dieser Ausgangslage kam das Obergericht zum Schluss, dass das erneute Ausreissen im Herbst 2012 gerade gezeigt habe, dass das Wohl der Beschwerdeführerin weiterhin gefährdet sei. Offenbar sei sie in dieser Zeit in eine schwierige Situation geraten und von einem Mann festgehalten worden. Trotz der guten Vorsätze und Beteuerungen sei nicht überzeugend, dass die Beschwerdeführerin sich in der kurzen Zeit seit ihrem letzten Ausreissen derart verändert habe, dass sie ihr Leben mit der erforderlichen Reife und Einsicht an die Hand nehmen könne. Weder sie selbst noch die Eltern seien in der Lage, ihr Wohl zu schützen, weshalb eine Fremdplatzierung notwendig sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde ihre Argumente an die Vorinstanz. Sie fügt an, dass sie sich in der Familie wohl fühle und dort die nötige Unterstützung erhalte. Insbesondere die 20-jährige ältere Schwester sei ihr ein Vorbild und auch die jüngere Schwester stehe ihr sehr nahe und sie würden sich vermissen. Obwohl sie eine einschlägige Vergangenheit habe, müsse auf den jetzigen Zeitpunkt abgestützt werden. Sie sei heute eine ganz andere Frau als noch vor ein paar Monaten. Die Vorinstanz reduziere sie jedoch sinngemäss auf ihre Vergangenheit. Sie sei sich bewusst, dass sie Unterstützung benötige, und habe aus den bisherigen Fremdplatzierungen gelernt. Es sei eine Kombination (wie bisher) von ambulanten Unterstützungsmassnahmen, bestehend aus einer Wiedereingliederung in das Dreipunkt-Programm des RAV, Therapiestunden sowie die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, als mildere Massnahme vorzuziehen.

4.3. Die Beschwerdeführerin vermag damit keine falsche Ermessensausübung der Vorinstanz darzutun (vgl. E. 3 am Ende) und sie bestreitet letztlich auch die Tatsache nicht, dass bisher sämtliche angeordneten ambulanten Massnahmen (Erziehungsbeistandschaft, Eingliederung im Dreipunkt-Programm, Therapiestunden) und die Integration in der Familie keine bleibende Verbesserung herbeiführen konnten. Sodann hat sie selbst geäussert, dass sie sich einen stabilen Rahmen und Unterstützung wünscht; zu Hause habe es ihr an klaren Strukturen gefehlt (vgl. Briefe der Beschwerdeführerin an das Obergericht und die Anwältin). Der vorinstanzliche Schluss, dass die Beschwerdeführerin einen familienexternen Aufenthaltsort benötige, wo man ihren Bedürfnissen gerecht werden könne, ist demnach folgerichtig.

Keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun ist schliesslich mit dem Hinweis auf den guten Zusammenhalt innerhalb der Familie, insbesondere unter den Schwestern. Trotz dieses familiären Rückhalts ist die Beschwerdeführerin wiederholt aus dem Familienkreis ausgebrochen, letztmals im September 2012, als sie über zwei Monate lang untergetaucht blieb.

Die angeordnete fürsorgerische Unterbringung und der damit verbundene Obhutsentzug erweist sich vor diesem Hintergrund als unumgänglich, da mildere Massnahmen ohne nachhaltigen Erfolg blieben.

5.
In einem weiteren Punkt stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Geeignetheit der gewählten Institution in Frage. Die geschlossene Abteilung des D.________ Heims sei auf den Strafvollzug für Jugendliche ausgerichtet, mit strengem Regime. Es gehe in erster Linie darum, die Jugendlichen zu stabilisieren. Sie sei aber nie straffällig geworden und dort völlig fehl am Platz. Anstatt in ihrer Zukunftsplanung gefördert, würde sie zurückgeworfen. Dies könne sowohl für die berufliche Zukunft als auch für das eingeleitete Einbürgerungsverfahren verheerend sein. Es gehe ihr im D.________ schlecht und sie leide unter Zitteranfällen und schlaflosen Nächten. In ihrer Beschwerde an die Vorinstanz hatte die damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin überdies bestritten, dass ihr im D.________ bezüglich Schulabschluss und Lehrstellensuche geholfen werden könne .

5.1. Die Eignung der Institution beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteil 5C.258/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3.3.1; in: FamPra.ch, 2007 428).

Die Beiständin sprach sich gemäss Vorinstanz für die Geeignetheit der Institution aus und sie betonte, das Jugendheim D.________ biete den nötigen strukturellen Rahmen, welcher der Beschwerdeführerin helfen könne, bezüglich Beschulung und Berufsfindung am Ball zu bleiben. Das Jugendheim D.________ ist ein Erziehungsheim für junge Frauen im Alter zwischen 14 bis 22 Jahren, welche verhaltensauffällig wurden (beispielsweise durch Ausreissen), die eine stationäre Massnahme benötigen und bei Platzierungsbeginn einer internen Tagesstruktur bedürfen. Erklärtes Ziel ist dabei, die jungen Frauen sozial zu (re-) integrieren. Die geschlossene Wohngruppe verfügt dabei über Ateliers, ein begrenztes Schulangebot und Ausbildungsmöglichkeiten (vgl. erstinstanzliches Urteil, worauf das Obergericht verweist; sodann http://www...., vgl. Portrait, Vollzug/Tagesstrukturen, was als gerichtsnotorisch gelten darf).

5.2. Die Beschwerdeführerin riss wiederholt aus, letztmals von September bis Ende November 2012. Die Eltern konnten sie bislang nicht davon abhalten. Die Beiständin äusserte vor der Vorinstanz ihre Auffassung, dass das Jugendheim D.________ die letzte Chance in Bezug auf Schule und Berufsfindung sein könne. Die Beschwerdeführerin selbst wünscht sich feste Strukturen und auch Unterstützung auf ihrem beruflichen Weg in die Zukunft (vgl. ihre Schreiben an das Obergericht und an die Anwältin).
Unter diesen Voraussetzungen ist die geschlossene Abteilung des Jugendheims D.________ zur Zeit ein geeigneter Aufenthaltsort. Für das D.________ spricht ausserdem, dass bei gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich ein Übertritt in eine offenere Wohngruppe möglich ist.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform und verhältnismässig war. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Y.________ und Z.________, der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_188/2013
Datum : 17. Mai 2013
Publiziert : 04. Juni 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Entzug der elterlichen Obhut, Fremdplatzierung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ZGB: 307 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
310 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
314b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314b - 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2    Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
ZGB SchlT: 14
BGE Register
134-II-244 • 135-V-2 • 136-I-316
Weitere Urteile ab 2000
5A_188/2013 • 5A_701/2011 • 5C.258/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufenthaltsort • aufhebung der elterlichen obhut • aufschiebende wirkung • baute und anlage • beschwerde in zivilsachen • brief • bundesgericht • dauer • druck • endentscheid • entscheid • ersetzung • erwachsenenschutz • erziehungsbeistandschaft • familie • frage • fürsorgerische unterbringung • gerichtskosten • innerhalb • integration • jahreszeit • jugendlicher • kind • kurve • lausanne • leben • literatur • maler • mann • mildere massnahme • minderjährigkeit • monat • obhut • personenrecht • prozessvoraussetzung • psychiatrische klinik • richterliche behörde • sachverhalt • sprache • stiftung • straf- und massnahmenvollzug • strafanstalt • tag • telefon • verfahrensbeteiligter • verhältnismässigkeit • vorinstanz • wiese
AS
AS 2011/725
BBl
2006/7001
AJP
2011 S.505