Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 627/2007

Urteil vom 17. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch seine Eltern, und diese vertreten durch Fürsprecher Alain Pfulg, Aarbergergasse 21,
3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
R.________, geboren am 18. Juli 2003, leidet an mehreren Geburtsgebrechen (Nr. 395 [leichte cerebrale Bewegungsstörung Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres], Nr. 313 [angeborene Herz- und Gefässmissbildungen], Nr. 412 [Ptosis palebrae congenita, d.h. Herabhängen des Augenoberliedes], Nr. 427 [Strabismus]; später zusätzlich Nr. 390 [angeborene cerebrale Lähmungen]), für welche die Invalidenversicherung Leistungen erbrachte. Gestützt auf einen Abklärungsbericht vom 12. Juli 2004 sprach die IV-Stelle Bern R.________ mit Verfügung vom 30. August 2004 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. Januar 2004 und zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von acht Stunden zu. Im Rahmen einer ordentlichen Revision fand am 24. Januar 2006 eine erneute Abklärung durch den Abklärungsdienst der IV statt. Gestützt auf deren Ergebnisse erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2006 die Hilflosenentschädigung (da seit Januar 2006 auch die invaliditätsbedingte Hilfe beim Verrichten der Notdurft berücksichtigt werden konnte) und sprach R.________ ab 1. April 2006 eine Entschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades sowie weiterhin einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von
acht Stunden zu. Mit Schreiben vom 24. März 2006 liess der behandelnde Dr. med. V.________, FMH für Kinderneurologie, der IV-Stelle einen Abklärungsbericht der Logopädin A.________, vom 10. Januar 2005 zukommen, in welchem diese einen (im Grenzbereich zwischen mittlerer und schwerer Ausprägung liegenden) Autismus feststellte. Auf entsprechende Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juli 2006 veranlasste die IV-Stelle daraufhin ein fachärztliches Gutachten bei den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD). Nach Eingang eines weiteren Abklärungsberichtes vom 23. November 2006 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. November 2006 bei gleichbleibender Hilflosigkeit eine Reduktion des Intensivpflegezuschlages ab 1. März 2007 in Aussicht, da der Betreuungsaufwand nurmehr sechs Stunden betrage. Hiegegen erhob die Mutter des R.________ Einwände, worauf die IV-Stelle eine Stellungnahme der Abklärungsperson vom 8. Dezember 2006 einholte. Darin hielt der Abklärungsdienst an seiner Beurteilung fest, sah sich jedoch veranlasst, das künftige Revisionsdatum auf November 2007 vorzuziehen. Das Gutachten des UPD, in welchem die Diagnose eines frühkindlichen Autismus (GgV Nr. 401) bestätigt wurde, erging am 15. Januar
2007. Am 29. Januar 2007 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (mit neuem Revisionsdatum November 2007).

B.
Hiegegen liess R.________ Beschwerde erheben und (in materieller Hinsicht) unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die rückwirkende Zusprechung einer Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit sowie eines Intensivpflegezuschlages für einen Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden beantragen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, unverzüglich die gesetzlich vorgeschriebenen Abklärungen vorzunehmen bzw. zu ergänzen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Juli 2007 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit sowie des maximalen Intensivpflegezuschlages, rückwirkend ab 1. März 2007, beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Vorinstanz und IV-Stelle haben die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 9 Hilflosigkeit - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
ATSG), den Anspruch Minderjähriger auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG in Verbindung mit Art. 37
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
IVV), insbesondere auch den bei Minderjährigen einzig zu berücksichtigenden Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters (Art. 37 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
IVV), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungskriterien (Art. 37
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
IVV) sowie die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages für Minderjährige (Art. 42ter Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42ter Höhe - 1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG267. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
1    Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG267. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
2    Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 5 und 42bis Absatz 4.268
3    Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG.269 Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
IVG in Verbindung mit Art. 39
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39 Intensivpflegezuschlag - 1 Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
1    Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
2    Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
3    Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
IVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise auf die Rechtsprechung zum Beweiswert eines Abklärungsberichtes der IV-Stelle für die Bemessung des Betreuungsaufwandes (BGE 128 V 93) und der Hilflosigkeit (BGE 130 V 61) sowie bezüglich der Revision einer laufenden Hilflosenentschädigung (Art. 17 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, Art. 35 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 35 - 1 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87-88bis Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.201
3    ...202
Satz 1 IVV in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist zunächst der Grad der Hilflosigkeit.

3.1 Das kantonale Gericht erwog, gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 23. November 2006 sei der Beschwerdeführer in fünf der insgesamt sechs rechtlich relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig und benötige überdies der dauernden persönlichen Überwachung. Die IV-Stelle habe zu Recht eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Körperpflege (d.h. beim Waschen, Kämmen sowie Baden/Duschen) unberücksichtigt gelassen, da ein allfälliger Mehraufwand vor dem 6. Altersjahr nicht ins Gewicht falle. Die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades sei daher korrekt.

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer rügen, Vorinstanz und IV-Stelle hätten zu Unrecht eine schwere Hilflosigkeit verneint. Insbesondere sei im Abklärungsbericht vom 23. November 2006 die Körperpflege (Ziff. 5.4) fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden, obwohl seine Behinderungen einen gegenüber gleichaltrigen Kindern ungleich grösseren Betreuungs- und Überwachungsaufwand der Eltern erforderten. Das Baden erfolge unter dauernder Aufsicht der Mutter und sei nur möglich, wenn sie sich ebenfalls im Wasser befinde. Wegen seiner Körpergrösse und seines Gewichts (im fraglichen Zeitpunkt rund 15 kg), aber auch, weil er nicht in der Lage sei, die Beine anzuziehen, sondern diese spastisch ausstrecke, wenn man ihn in die Badewanne und aus dieser heraus hebe, seien zum Baden zwei Personen unerlässlich.
3.2
3.2.1 Eine erhebliche und dauernde Dritthilfe im Bereich der Körperpflege ist - nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - grundsätzlich erst ab sechs Jahren zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der hier anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis. 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, Anhang III Ziff. 4, im Folgenden: KSIH 2004). Ein Mehraufwand ab drei Jahren kann bei Schwerstbehinderten (mit Lähmungen oder Cerebralparesen [CP]) berücksichtigt werden, "sofern 2 Personen zum Baden erforderlich sind, weil das Kind nicht selber in der Wanne sitzen und beim Waschen nicht mithelfen kann", ferner bei Epileptikern für die persönliche Überwachung (Ertrinkungsgefahr beim Baden oder sturzbedingte Verletzungsgefahr beim Duschen; KSIH 2004 Anhang III, Bemerkungen zu Ziff. 4).
3.2.2 Es besteht kein Zweifel, dass die Behinderungen des Beschwerdeführers einen hohen Betreuungs- und Überwachungsaufwand verursachen. Aus den Akten ergibt sich, dass er - unter anderem - erhebliche (grob-) motorische Schwierigkeiten aufweist und auf Grund seiner Ataxie insbesondere in der Fortbewegung sehr unsicher ist (Schreiben des Dr. med. V.________ vom 31. Januar 2006; vgl. auch die Schilderung des Vaters gegenüber der Abklärungsperson am 23. November 2006, wonach auffallend sei, dass sein Sohn keine Fortschritte beim Gehen mache). Immerhin war er im Rahmen der Abklärung bei Frau A.________ vom 10. Januar 2005 aber in der Lage, einen Ball vier Schritte zu tragen, alleine zu gehen und den Ball mit den Füssen zu "kicken", ansatzweise die Körperachsen zu kreuzen, um Puzzleteile zu holen, ansatzweise einen Ball zu werfen und ansatzweise Objekte von einer Hand in die andere zu nehmen. Soweit die Eltern ausführen lassen, ihr Sohn müsse in der Badewanne ununterbrochen überwacht werden, ist dies ohne Weiteres glaubhaft; der damit verbundene Zeitaufwand fällt indessen nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit Blick auf die auch bei gesunden gleichaltrigen Kleinkindern erforderliche Überwachung nicht ins Gewicht. Die
Vorbringen, der Beschwerdeführer sei weder in der Lage, in der Badewanne zu sitzen noch die Beine anzuziehen, finden in den medizinischen Akten keine Bestätigung (vgl. Schreiben des Dr. med. V.________ vom 31. Januar 2006; Gutachten des UPD vom 25. Januar 2007) und werden auch durch die Schilderungen der Eltern nicht gestützt, wonach ihr Sohn in der Lage ist, sich alleine auf ein Kinderstühlchen zu setzen (Abklärungsbericht vom 23. November 2006). Die Vorinstanz hat somit weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt noch sonstwie Bundesrecht verletzt, wenn sie im Bereich der Körperpflege eine anspruchsrelevante Hilfsbedürftigkeit des zum massgeblichen Zeitpunkt rund 3 ½ Jahre alten Versicherten (noch) verneinte. Das letztinstanzlich erstmals geltend gemachte Vorbringen, der Versicherte könne nur gebadet werden, wenn sich die Mutter ebenfalls im Wasser befinde, weshalb die Anwesenheit von zwei Personen unerlässlich sei, braucht nicht weiter geprüft zu werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades ist - für den hier zu beurteilenden Zeitraum - nicht zu beanstanden (E. 1 hievor).

4.
Zu prüfen bleibt, ob Vorinstanz und IV-Stelle die Höhe des Intensivpflegezuschlages zu Recht reduziert haben.

4.1 Das kantonale Gericht erwog, im Abklärungsbericht vom 23. November 2006 werde auf verschiedene Veränderungen hingewiesen. So habe das versicherte Kind trotz aller Defizite an Selbstständigkeit gewonnen und schreie nicht mehr ununterbrochen; teilweise hätten die Beeinträchtigungen behoben bzw. gemildert werden können (Kopfschmerzen, Sehstörungen). Der zwischenzeitlich diagnostizierte Autismus bedinge nicht automatisch eine besonders intensive, dauernde Überwachung und schliesslich könne bezüglich des behinderungsbedingten Mehraufwandes (im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen) in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und gesellschaftliche Kontakte auf den in allen Punkten beweiskräftigen Abklärungsbericht abgestellt werden. Daraus gehe insbesondere hervor, dass es dem Beschwerdeführer - wenn auch zum Teil mit Hilfe - möglich sei, sich fortzubewegen, ohne getragen zu werden.

Der Versicherte bestreitet nicht, dass er einer dauernden persönlichen Überwachung, nicht aber einer besonders intensiven persönlichen Überwachung bedarf. Hingegen bringt er vor, in den Bereichen Körperpflege sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei ein behinderungsbedingter Mehraufwand von mindestens 10 Minuten (Körperpflege) bzw. mindestens 20 und 10 Minuten (Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Fortbewegung) zu berücksichtigen. Da der tägliche Mehraufwand acht Stunden pro Tag deutlich übersteige, habe er weiterhin Anspruch auf den höchsten Intensivpflegezuschlag. Soweit die Vorinstanz sich entgegen klarer Anhaltspunkte in den Akten auf die Feststellungen beschränkt habe, Kinder im betreffenden Alter könnten gesellschaftliche Kontakte ausser Haus nie selbstständig wahrnehmen bzw. den Umstand, dass er sehr häufig getragen werden müsse, pauschal "vom Tisch gewischt" habe, sei sie in Willkür verfallen.

4.2 Die Feststellungen betreffend die (motorischen) Fähigkeiten des Versicherten sind Tatfragen, deren Beurteilung im angefochtenen Entscheid letztinstanzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. auch E. 3.2.2 hievor). Rechtsfrage und vom Bundesgericht frei überprüfbar ist hingegen, in welchem Ausmass ab 1. März 2007 gegenüber einem nicht behinderten gleichaltrigen Kind ein Mehrbedarf an Betreuung und Überwachung erforderlich war (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 49/07 vom 10. Januar 2008, E. 6.2).

4.3 Was den zu Recht nicht berücksichtigten Aufwand bei der Körperpflege betrifft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 3.2.2 hievor).
4.4
4.4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung des behinderungsbedingten Mehraufwandes bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und der Fortbewegung vermögen keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Vorinstanz hat dem Abklärungsbericht vom 23. November 2006 zutreffend vollen Beweiswert zugemessen, zumal die Ausführungen der Berichterstatterin (welche sich bereits in der Vergangenheit eingehend mit dem versicherten Kind befasst hat; Berichte vom 12. Juli 2004 und 24. Januar 2006) die in der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an die Abklärungsberichte (BGE 128 V 93 E. 4) erfüllen und einen Eingriff des Gerichts in ihr Ermessen nicht rechtfertigen (vgl. BGE 130 V 62 E. 6.2).
4.4.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass "gesellschaftliche Kontakte" von Kindern im Alter von rund 3 1/2 Jahren stets einer Begleitung durch Bezugspersonen bedürfen; so wird gemäss Anhang III KSIH 2004 (Ziff. 6) einem Kind denn auch erst im Alter von sechs Jahren die (selbstständige) Pflege gesellschaftlicher Kontakte zugemutet. Soweit der Versicherte (beispielsweise auf dem Spielplatz) einer vermehrten Aufsicht und Aufmerksamkeit der Betreuungsperson bedarf, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die dauernde und für die Eltern ohne Zweifel extrem belastende Überwachung (vgl. hiezu auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 zu Art. 39 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39 Intensivpflegezuschlag - 1 Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
1    Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
2    Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
3    Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
IVV; AHI 2003 S. 330) bereits als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39 Intensivpflegezuschlag - 1 Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
1    Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
2    Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
3    Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
IVV berücksichtigt wurde und nicht doppelt (einmal konkret, einmal pauschal) gezählt werden kann (Urteil des Bundesgerichtes I 567/06 vom 5. März 2007, E. 5.2 mit Hinweis).
4.4.3 Was den Mehraufwand im Bereich der Fortbewegung betrifft, wird einem Kind das Zurücklegen "normaler Wegstrecken" im Freien ohne Buggy ab einem Alter von vier Jahren zugemutet (KSIH 2004, a.a.O.). Soweit der Beschwerdeführer draussen bei längeren Strecken getragen werden muss, ist darin - bezogen auf den hier massgeblichen Zeitraum - noch kein behinderungsbedingter Mehraufwand zu sehen. Schliesslich würde selbst die von ihm, auch mit Blick auf die Wohnsituation in einem mehrstöckigen Gebäude in ländlicher Umgebung an Hanglage, beantragte Berücksichtung eines (Mindest-) Aufwandes von 10 Minuten an der Anspruchsberechtigung nichts ändern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_627/2007
Date : 17. April 2008
Published : 05. Mai 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 9  17
BGG: 82  95  96  99  105
IVG: 42  42ter
IVV: 35  37  39  88a
BGE-register
128-V-93 • 130-V-61
Weitere Urteile ab 2000
9C_627/2007 • I_49/07 • I_567/06
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AHI
2003 S.330