Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 172/2007

Urteil vom 17. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
1. A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.Y.________,
4. D.Y.________,
5. E.Y.________,
6. F.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Orange Communications SA, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Hans Ulrich Kobel,
Einwohnergemeinde Bolligen, vertreten durch den Gemeinderat, Hühnerbühlstrasse 3, 3065 Bolligen,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Mobilfunkantenne,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Mai 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Am 4. Dezember 2000 stellte die Orange Communications SA (im Folgenden: Orange) ein Baugesuch für die Errichtung einer Mobilfunkanlage mit drei GSM- und drei UMTS-Antennen auf dem Dach des Wohn- und Gewerbegebäudes Worblentalstrasse 161 in Bolligen. Gegen das Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein.

Am 3. Oktober 2001 reichte die Orange ein Projektänderungsgesuch ein. Danach sollen neu drei Dualband-Antennen (statt bisher sechs Antennen) auf dem Mast montiert werden.

Am 11. November 2002 erteilte die Einwohnergemeinde Bolligen die Gesamtbaubewilligung.

B.
Gegen die Baubewilligung erhoben A.X.________ und B.X.________, C.Y.________, D.Y.________, E.Y.________ und F.Y.________ sowie G.Z.________ und H.Z.________ Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Am 13. Juni 2003 wies die BVE die Beschwerden ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid der Gemeinde Bolligen.

C.
Gegen den Beschwerdeentscheid der BVE erhoben A.X.________ und B.X.________, C.Y.________, D.Y.________, E.Y.________ und F.Y.________ sowie G.Z.________ und H.Z.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hiess die Beschwerde am 21. Mai 2004 im Kostenpunkt teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war.

D.
Am 10. März 2005 hiess das Bundesgericht die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.X.________ und B.X.________ sowie C.Y.________, D.Y.________, E.Y.________ und F.Y.________ gut, soweit darauf einzutreten war, hob den verwaltungsgerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück (Urteil 1A.160/2004).

Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach für die NIS-Prognose im Standortdatenblatt grundsätzlich die maximale Sendeleistung der Anlage massgeblich sei und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert. Die kantonalen Behörden müssten daher kontrollieren, ob die im Standortdatenblatt deklarierte äquivalente Strahlungsleistung (ERP) die maximale Sendeleistung der Anlage darstelle.

Geprüft werden müsse überdies, ob der Anlagegrenzwert auf den unüberbauten Grundstücken an den höchstbelasteten Punkten innerhalb des baurechtlich zulässigen Volumens eingehalten werde. Schliesslich müsse das Verwaltungsgericht, im Falle einer erneuten Bestätigung der Baubewilligung, im Dispositiv des neuen Entscheids festhalten, welche Baupläne für die Errichtung der Anlage massgeblich seien, da die in der Baubewilligung erwähnten Pläne nicht mehr dem aktuellen Projektstand entsprächen.

E.
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bern wurde sistiert und am 2. Februar 2006 wieder aufgenommen, nachdem das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 16. Januar 2006 ein Rundschreiben betreffend "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" herausgegeben hatte. Die Orange reichte ein neues Standortdatenblatt und überarbeitete Projektpläne ein. Mit Amtsbericht vom 23. Mai 2006 stellte das BECO (Berner Wirtschaft) fest, dass das neue Standortdatenblatt den Vorgaben der NISV entspreche.

Am 15. Mai 2007 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hielt fest, dass für die Ausführung des Bauvorhabens das Standortdatenblatt vom 1. Mai 2006 und die Projektpläne vom 26. Juni/17. Juli 2005 massgebend seien, und ergänzte die Baubewilligung um zusätzliche Auflagen; insbesondere verlangte es, dass die Anlage mit einem System der Qualitätssicherung gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 betrieben werde. Überdies änderte es den Kostenentscheid der BVE ab. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

F.
Gegen diesen Entscheid haben A.X.________ und B.X.________ sowie C.Y.________, D.Y.________, E.Y.________ und F.Y.________ am 18. Juni 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, die Bewilligung der Anlage sei vollumfänglich zu verweigern. Es sei festzustellen, dass das Qualitätssicherungssystem eine kompetenzwidrig erlassene Norm darstelle, die auf Dauer nicht rechtsgenüglich Gewähr für den rechtmässigen Betrieb der Anlage und die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften biete. Überdies sei der Kostenentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Kostenverteilung durch das Bundesgericht zu berichtigen.

G.
Die Orange, das Verwaltungsgericht und die BVE beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin bietet an, auf Anforderung des Bundesgerichts Beweismittel zum Funktionieren ihres Qualitätssicherungssystems einzureichen.

In seiner Vernehmlassung äusserte sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu den umweltrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Die Orange offeriert mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 die Einreichung des Zertifikats CH 07/0943 der SGS betreffend ISO 9001:2000. In ihrer Replik vom 22. Oktober 2007 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.

H.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG.

1.1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein.
Diese Voraussetzung ist bei den Beschwerdeführern 3-6 unstreitig erfüllt, weshalb zumindest auf deren Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist. Es kann daher offen bleiben, inwiefern die Beschwerdeführer 1 und 2, die im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in rund 1 km Entfernung vom Antennenstandort entfernt umgezogen sind, noch zur Beschwerdeführung befugt sind.

1.2 Zu beachten ist die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts vom 10. März 2005. Die diesem Entscheid zugrundeliegende rechtliche Begründung bindet nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern auch das Bundesgericht und die Parteien im vorliegenden Verfahren (BGE 133 III 201 E. 4.2 S. 208 mit Hinweisen). Wie weit diese Bindung reicht, ist bei den einzelnen Rügen zu prüfen.

1.3 Da die ordentliche Beschwerde gegeben ist, besteht kein Raum für die von den Beschwerdeführern ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Auf diese ist daher nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer bestreiten vor Bundesgericht nicht mehr grundsätzlich die Tauglichkeit einer Emissionskontrolle durch Qualitätssicherungssysteme. Sie machen aber geltend, der Systemwechsel von einer baulichen Anlagekontrolle zu einer auf Selbstkontrolle beruhenden Software- oder Datenbankkontrolle bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, jedenfalls nach Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 2006. Eine Institutionalisierung dieses Systems mittels blossem Rundschreiben des BAFU widerspreche dem Gewaltenteilungsprinzip und Art. 164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV.

Mit diesem System werde in mehreren Punkten von der NISV abgewichen: Den Mobilfunkbetreibern werde der Bau überdimensionierter Anlagen gestattet, mit dem Potenzial zur Überschreitung der vom Bundesrat in der NISV festgelegten Grenzwerte. Zudem werde Art. 11
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV verletzt, weil nicht mehr sämtliche Änderungen der Sendeleistung und -richtung gemeldet werden müssten.

Die Beschwerdeführer verweisen auf die Selbstkontrolle im Bereich des Umgangs mit umweltgefährdenden Stoffen (Art. 26
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 26 Selbstkontrolle - 1 Stoffe dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.33
1    Stoffe dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.33
2    Der Hersteller oder der Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch.
3    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle.34
USG), die eine formell gesetzliche Grundlage habe und die Kontrolle gesetzlich dem Bund zugewiesen worden sei (Art. 41
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 41 Vollzugskompetenzen des Bundes - 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a-29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1-4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a-35c (Lenkungsabgaben), 35d (Biogene Treib- und Brennstoffe), 35e-35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.91
1    Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a-29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1-4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a-35c (Lenkungsabgaben), 35d (Biogene Treib- und Brennstoffe), 35e-35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.91
2    Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199792 beim Vollzug mit.93
3    Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.94
4    Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Umweltschutzmassnahmen der Kantone.95
USG). In schwer kontrollierbaren Bereichen wie dem Umgang mit Organismen seien flankierend im formellen Gesetz verschärfte Haftungsbestimmungen und ein Rechtsanspruch auf Aktenzugang jeder Person (Art. 29h
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 29h
USG) geregelt worden. Einer vergleichbaren Regelung bedürfe es auch im Bereich des Mobilfunks. Insbesondere müsse die gesetzliche Zuständigkeitsordnung angepasst werden, um sicherzustellen, dass die Vollzugsbehörden eines Kantons die Möglichkeit haben, die Steuerungszentralen der Mobilfunkbetreiber zu kontrollieren, die sich ausserhalb des Kantons oder sogar im Ausland befinden können.

2.1 Das Bundesgericht hat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2008 (1C 148/2007; E. 3.2) entschieden, dass die Qualitätssicherungssysteme nicht in einem Gesetz oder einer Verordnung verankert werden müssen. Das Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2005 enthalte nicht Rechtsvorschriften, die vom Bundesrat erlassen werden müssten, sondern Empfehlungen zum Vollzug der NISV. Diese könne das BAFU im Rahmen seiner Aufsichts- und Koordinationspflicht betreffend die den Kantonen im Umweltrecht obliegenden Vollzugsaufgaben abgeben (Art. 36
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 36 Vollzugskompetenzen der Kantone - Unter Vorbehalt von Artikel 41 obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen.
und 38
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 38 Aufsicht und Koordination - 1 Der Bund wacht über den Vollzug dieses Gesetzes.
1    Der Bund wacht über den Vollzug dieses Gesetzes.
2    Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone sowie seiner eigenen Anstalten und Betriebe.
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden anzuwenden sind.
in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 41 Vollzugskompetenzen des Bundes - 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a-29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1-4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a-35c (Lenkungsabgaben), 35d (Biogene Treib- und Brennstoffe), 35e-35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.91
1    Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a-29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1-4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a-35c (Lenkungsabgaben), 35d (Biogene Treib- und Brennstoffe), 35e-35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.91
2    Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199792 beim Vollzug mit.93
3    Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.94
4    Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Umweltschutzmassnahmen der Kantone.95
USG).

An dieser Auffassung ist trotz der Einwände der Beschwerdeführer festzuhalten:

2.2 Die Qualitätssicherungssysteme dienen der Kontrolle, dass die bewilligten Parameter (äquivalente Strahlungsleistung ERP, Senderichtung) der Mobilfunkantennen im Betrieb effektiv eingehalten und die Grenzwerte der NISV nicht überschritten werden. Diese Kontrolle ist in Art. 12
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 12 Kontrolle - 1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
1    Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
2    Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)12 empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
3    Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:
a  die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
b  die verfügten Anordnungen befolgt werden.
NISV vorgesehen; dagegen schreibt die Verordnung nicht vor, auf welche Weise sie zu erfolgen hat.

Das BAFU und die meisten kantonalen Bewilligungsbehörden gingen davon aus, die Mobilfunkbetreiber seien für die Einhaltung der im Standortdatenblatt festgelegten Strahlungsleistungen und Senderichtungen der Antennen verantwortlich; dies könne von den Vollzugsbehörden indirekt über Immissionsmessungen kontrolliert werden. Dementsprechend wurden in der ganzen Schweiz Mobilfunkbasisstationen auf der Grundlage der von den Mobilfunkbetreibern in den Standortdatenblättern deklarierten ERP bewilligt, ohne zu prüfen, ob diese der maximalen Leistung der Anlage entsprach.

Das Bundesgericht hielt diese Kontrolle in zwei Entscheiden für ungenügend (BGE 128 II 378 E. 4 S. 379 ff.; Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3, publ. in URP 2005 S. 576; RDAF 2006 I S. 684); es entschied, die Anwohner von Mobilfunkanlagen hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet werde. Es verlangte deshalb grundsätzlich eine Kontrolle aufgrund der baulichen Elemente (Hardwareelemente), schloss aber andere Kontrollmöglichkeiten nicht aus: Werde der Betrieb der Anlagen mit einer niedrigeren als der maximalen ERP der Anlage bewilligt, müsse dies im Bewilligungsentscheid begründet und dargelegt werden, wie die Einhaltung der bewilligten ERP gewährleistet werden könne.

Das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem stellt eine solche alternative Kontrollmöglichkeit dar, die vom Bundesgericht in mehreren Entscheiden grundsätzlich als zulässig anerkannt worden ist (vgl. Urteile 1A.116/2005 vom 31. Mai 2006 E. 5; 1A.57/2006 vom 6. September 2006 E. 5, publ. in URP 2006 S. 821 und ZBl 108/2007 S. 453; in BGE 133 II 64 nicht veröffentlichte E. 3; 1C 148/2007 vom 15. Januar 2008 E. 3).

2.3 Die Einführung dieses Kontrollsystems bedeutet - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - keinen grundsätzlichen Systemwechsel. Die Regelungen im USG und in der NISV werden nicht abgeändert, sondern bleiben anwendbar. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Mobilfunkbetreiber die in den Standortdatenblättern enthaltenen Angaben jederzeit beliebig verändern könnten; vielmehr wird die Einhaltung der bewilligten Parameter mit den effektiv eingestellten Werten von den Qualitätssicherungssystemen täglich überprüft. Der Anlageinhaber kann daher die Sendeleistung nur bis zur bewilligten Sendeleistung und die Senderichtung nur innerhalb des bewilligten Winkelbereichs frei wählen. Jede Erhöhung der bewilligten ERP bzw. jede Vergrösserung des bewilligten Winkelbereichs gilt dagegen als Änderung der Mobilfunkanlage gemäss Anh. 1 Ziff. 62 Abs. 2 NISV und muss mit einem neuen Standortdatenblatt dokumentiert und bewilligt werden (Art. 11
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV). Daran hat sich durch die Einführung des Qualitätssicherungssystems nichts geändert. Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Qualitätssicherungssystem legitimiere Grenzwertüberschreitungen (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 1A.57/2006 vom 6. September 2006 E. 5.2, publ. in URP 2006 S. 821 und ZBl
108/2007 S. 453; Entscheid 1A.60/2006 vom 2. Oktober 2006 E. 3.3).

2.4 Eine gesetzliche Regelung erscheint auch nicht erforderlich, um den kantonalen Vollzugsbehörden die notwendigen Kontrollbefugnisse einzuräumen. Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden (Art. 10
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 10 Mitwirkungspflicht - Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2, zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
NISV). Die Mobilfunkbetreiber müssen den Vollzugsbehörden daher die Einsichtnahme in ihre Datenbank, Fehlerprotokolle, usw. ermöglichen, ansonsten riskieren sie, keine Baubewilligungen mehr zu erhalten. Falls Kontrollen am Ort der jeweiligen Steuerungszentralen ausserhalb des Kantons erforderlich sein sollten, können diese - wie die Praxis zeigt - in Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden des betroffenen Kantons, koordiniert durch den Ausschuss NIS des Cercl'Air oder das BAFU, vorgenommen werden.

Betroffene Personen können schon heute, gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), Einsicht in Mess- und Kontrollergebnisse verlangen (vgl. Urteil 1A.148/2002 vom 12. August 2003 E. 4.5). Auch hierfür erscheint eine Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe vielleicht wünschbar, aber nicht zwingend erforderlich.

3.
Die Beschwerdeführer sind weiter der Auffassung, das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin entspreche nicht den Vorgaben gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2005. Während die Systeme der übrigen Mobilfunkbetreiber von akkreditierten Gesellschaften mittels ISO-Zertifizierung überprüft worden seien, sei das System der Orange von der I.________ GmbH, einer nicht akkreditierten Kleinstfirma, auditiert worden, deren Kompetenz zur Überprüfung eines derart komplexen Systems äusserst fraglich erscheine. Das Verwaltungsgericht habe es nicht für nötig befunden, die Sache zu prüfen und die von den Beschwerdeführern beantragten Beweismittel einzuholen.

3.1 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, Gegenstand der Beschwerde sei die konkrete Mobilfunkanlage in Bolligen und nicht die Gesamtheit ihrer Anlagen gewesen. Gemäss der vom Verwaltungsgericht verfügten Auflage dürfe die Anlage nur mit einem System der Qualitätssicherung gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 betrieben werden. Diese Auflage müsse erst im Zeitpunkt des Betriebes erfüllt sein. Es sei eine baupolizeiliche Aufgabe, die Umsetzung der Auflagen zu kontrollieren.

Im Übrigen entspreche ihr Qualitätssicherungssystem den Anforderungen des BAFU. Sie bietet die Einholung eines Amtsberichts des BECO zur Prüfung des Systems bei Anlagen in Biel und in Bussigny durch NIS-Verantwortliche der Kantone und des Bundes an; dabei sei es zu keinen Beanstandungen gekommen.

3.2 Das BAFU weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die Orange ihr Qualitätssicherungssystem im August 2007 auf den Standard ISO 9001-2000 zertifizieren lassen werde. Eine Zertifizierung könne allerdings nur belegen, dass die erforderlichen Ablaufprozesse, Datenbanken, Software, interne Kontrollen etc. vorhanden seien und korrekt funktionierten. Entscheidend sei jedoch, dass die Mobilfunkbetreiber das Qualitätssicherungssystem in der Praxis umfassend anwenden. Dies werde zur Zeit auf Empfehlung der Arbeitsgruppe NIS des Cercl'Air vom 28. Juni 2007 durch die kantonalen NIS-Fachstellen mit Stichproben überprüft. Die von der Orange erwähnten Überprüfungen in Bussigny und Biel hätten dazu gedient, dieses Stichprobenkonzept auf seine Tauglichkeit zu prüfen. Die Ergebnisse der Stichproben würden anschliessend ausgewertet; bei Bedarf würden Empfehlungen zur Anpassung der Systeme ausgesprochen. Es sei angemessen, erst nach dieser Evaluation und weiteren Erfahrungen mit einem allenfalls angepassten System darüber zu urteilen, ob dieses allen Anforderungen entspreche oder nicht.

3.3 Die angeblich mangelhafte Auditierung des Qualitätssicherungssystems der Beschwerdegegnerin ist ein Novum, das die Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vorbringen.
3.3.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Im vorliegenden Fall beziehen sich die Beschwerdeführer auf einen Satz des Verwaltungsgerichts, wonach das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich zertifiziert worden sei (E. 4.1 S. 10 des angefochtenen Entscheids). Zu dieser Frage hatten sich die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht äussern können: Ihre letzte Eingabe datiert vom 12. September 2006, der Auditierungsbericht vom 14. Dezember 2006. Dies spricht für eine Berücksichtigung des Novums.
3.3.2 Zwischenzeitlich, am 30. August 2007, hat jedoch die Orange ihr Qualitätssicherungssystem von der akkreditierten Firma SGS Société Générale de Surveillance SA auf den Standard ISO 9001:2000 zertifizieren lassen. Diese Zertifizierung entspricht derjenigen der anderen Mobilfunkbetreiber; aus ihr lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ableiten, dass das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin den bundesrechtlichen Anforderungen nicht genügen könnte. Die Effektivität dieses Systems und seiner Anwendung durch die Beschwerdegegnerin wird vielmehr von den kantonalen Vollzugsbehörden durch Stichproben kontrolliert, die u.U. zu einer Anpassung und Verbesserung des Systems führen können. Unter diesen Umständen besteht kein aktuelles Interesse daran, die Qualität des ersten, heute überholten, Auditierungsberichts nachträglich zu überprüfen.
3.3.3 Es erscheint auch ungewiss, inwiefern dieser Punkt geeignet gewesen wäre, den Ausgang des kantonalen Beschwerdeverfahrens im Mai 2007 zu beeinflussen: Zwar hat das Verwaltungsgericht Zürich am 20. Juni 2007 eine Baubewilligung der Orange aufgehoben, weil diese nicht genügend dargelegt hatte, nach welchen Grundsätzen sie ihr Qualitätssicherungssystem aufgebaut habe und welche Garantien die von ihr veranlasste externe Auditierung biete. Diesen Entscheid schützte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2008 (1C 258/2007). Grund für die Abweisung der Beschwerde vor Bundesgericht war jedoch nicht das Ungenügen des Qualitätssicherungssystems der Orange, sondern deren Verletzung der Mitwirkungspflicht im kantonalen Verfahren. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Orange auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bern die Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung unterlassen hätte, falls das Verwaltungsgericht von Amtes wegen die Qualität des Auditierungsberichts vom 14. Dezember 2006 hätte überprüfen wollen.

3.4 Zu prüfen ist daher nur, ob das Verwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern beantragten Berichte der Orange an das BECO von März und Juni 2006 über die Fortschritte beim Aufbau des Qualitätssicherungssystems hätte einholen müssen.

Das Verwaltungsgericht konnte sich bereits auf den ausführlichen Amtsbericht des BECO als kantonale Fachinstanz vom 23. Mai 2006 stützen. Diesem lag ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an das BECO vom 12. Dezember 2005 bei, in dem diese die Einführung eines dem Rundschreiben des BAFU entsprechendes Qualitätssicherungssystem bis 31. Dezember 2006 für alle Sendeanlagen zusicherte und ihr Konzept hierfür vorlegte.

Das Verwaltungsgericht ergänzte die Baubewilligung um die Auflage, dass die Anlage nur mit einem System der Qualitätssicherung gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 betrieben werden dürfe (Disp.-Ziff. 2b). Damit machte es die Inbetriebnahme der Anlage davon abhängig, dass spätestens in diesem Zeitpunkt ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin vorhanden sei. Dies ist von der Baupolizeibehörde zu prüfen, die hierfür eine Beurteilung der kantonalen Fachbehörde (BECO) einholen kann. Dieses Vorgehen erscheint zulässig, weshalb das Verwaltungsgericht darauf verzichten durfte, Abklärungen zu den bereits im Jahr 2006 erzielten Fortschritten der Orange beim Aufbau ihres Qualitätssicherungssystems einzuholen.

4.
Die Beschwerdeführer rügen, das Baugesuch und die Baupläne seien nur von der Baurechtnehmerin und nicht vom Grundstückseigentümer unterschrieben worden.

4.1 Auf die das Baugesuch betreffende Rüge war das Bundesgericht im Entscheid vom 10. März 2005 mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht eingetreten (E. 1.3.2). Der Einwand der Beschwerdeführer, das Bundesgericht habe damals übersehen, dass der Beschwerdeführer 6 (F.Y.________) als Eigentümer des Grundstücks Worblentalstrasse 161 zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots und der Eigentumsgarantie befugt gewesen wäre, wurde nicht innerhalb der Revisionsfrist von Art. 141 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
OG geltend gemacht und kann daher heute nicht mehr erhoben werden. Daran ändert auch der zwischenzeitlich erfolgte Eigentümerwechsel nichts.

4.2 Soweit die Beschwerdeführer rügen, die von der Beschwerdegegnerin neu eingereichten, erst im angefochtenen Entscheid für verbindlich erklärten Baupläne seien ebenfalls nicht vom Grundeigentümer unterschrieben worden, legen sie nicht dar, inwiefern Art. 10 des Dekrets über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (Baubewilligungsdekret, BewD) die Unterschrift des Grundeigentümers auf den Bauplänen überhaupt erfordert (Art. 10 Abs. 2 BewD bezieht sich auf das amtliche Baugesuchsformular). Es ist daher fraglich, ob diese Rüge genügend begründet ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Frage kann jedoch offen bleiben, wenn die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 BewD durch das Verwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21. Mai 2004 E. 5.3 S. 18 f.) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

4.3 Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts soll das Unterschriftserfordernis verhindern, dass sich die Baubewilligungsbehörden mit Baugesuchen befassen müssen, welche ohnehin nie verwirklicht werden können, weil ihnen der Grundeigentümer nicht zugestimmt hat. Dagegen bezwecke es nicht, umstrittene private Rechte, die dem Bauvorhaben entgegenstehen könnten, im Baubewilligungsverfahren statt im dafür vorgesehenen zivilrechtlichen Verfahren zu überprüfen. Es handle sich deshalb um eine Ordnungsvorschrift, die sicherstellen solle, dass die gesuchstellende Person eine ausreichende "Nähe" zum Grundeigentümer und damit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Gesuchs habe. Dies treffe praxisgemäss zu, wenn die gesuchstellende Person ein Bauvorhaben als Baurechtnehmerin ausführen wolle.

Im vorliegenden Fall wäre die J.________ AG als Baurechtnehmerin und somit als Eigentümerin des Gebäudes, auf welchem die Mobilfunkantenne erstellt werden solle, befugt gewesen, selbst ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. Demnach könne sie auch die Zustimmung für die Errichtung der Anlage auf ihrer Liegenschaft erteilen.

4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt diese Rechtsauffassung weder das Willkürverbot noch die Eigentumsgarantie.

Im Baubewilligungsverfahren wird lediglich geprüft, ob dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Private Rechte sind dagegen grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen und werden durch die Baubewilligung nicht berührt (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar Bd. I, 3. Aufl. Bern 2007, Art. 1 N. 6). Die nach Art. 32 BewD mögliche Rechtsverwahrung dient nur der Orientierung und soll es der Bauherrschaft ermöglichen, privaten Rechten durch Projektänderungen Rechnung zu tragen (Zaugg/Ludwig, a.a.O. Art. 35/35a N 3). Es ist daher Sache der Zivilgerichte, darüber zu befinden, ob die Erstellung einer Mobilfunkanlage vom Baurechtsvertrag erfasst ist oder nicht.

5.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin überwiegend obsiegt habe. Sie habe indessen mit der Einreichung teilweise ungenügender oder unklarer Unterlagen erheblichen Gerichtsaufwand verursacht, weshalb sie die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen und gegenüber den Beschwerdeführern Anspruch auf nur hälftigen Ersatz ihrer Parteikosten habe. Bei den vorinstanzlichen Kosten rechtfertige es sich aufgrund der von der BVE vorgenommenen Heilung von Verfahrensmängeln, die Beschwerdeführer zwei Drittel der ihnen von der Vorinstanz auferlegten Verfahrens- und Parteikosten tragen zu lassen.

5.1 Die Beschwerdeführer halten diesen Kostenentscheid für willkürlich. Sie machen geltend, die Verfahrensdauer von nunmehr rund 7 Jahren sei dazu benutzt worden, eine absolut untaugliche Baueingabe in fast allen Punkten nachzubessern und ein System zu entwickeln, mit dem die Einhaltung der bewilligten Strahlung kontrolliert werden könne. Trotz der mehrfach falschen Berechnungen der Beschwerdegegnerin, den auch vom Bundesgericht bestätigten Verfahrensfehlern der Baubehörde und der bundesgerichtlichen Gutheissung der Beschwerde seien die Kosten der Beschwerdeführer für das Verfahren vor der BVE nur um 1/36 gesenkt worden. Ebenso seien den Beschwerdeführern die Kosten von Fr. 770.-- für die Gutachten der BECO auferlegt worden, obwohl darin Berechnungsfehler der Beschwerdegegnerin übersehen worden seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht die ganzen Kosten auf die Parteien überwälzt, obwohl es selbst durch den Fehlentscheid vom 24. Mai 2004 massgeblicher Kostenverursacher gewesen sei. Schliesslich halten die Beschwerdeführer die Honorarforderungen der Beschwerdegegnerin für überrissen. Für Private seien Verfahren der vorliegenden Art, welche über Jahre verschleppt würden, kaum mehr finanzierbar.

5.2 Gemäss Art. 108 des Berner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG) werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen es, keine Verfahrenskosten zu erheben (Abs. 1). Behörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt; anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden nur, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Abs. 2). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheinen (Abs. 3).

Bei der Frage, inwieweit vom Unterliegerprinzip abzuweichen ist und welche Quoten festzulegen sind, steht dem Verwaltungsgericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots überprüfen.

5.3 Zwar war das ursprüngliche Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig, weshalb die Beschwerdeführer Anlass zur Beschwerdeerhebung hatten. Sie hielten aber, auch nachdem die Mängel geheilt und ein Qualitätssicherungssystem zur Kontrolle der Emissionsbegrenzung eingeführt worden war, an ihren Begehren fest und verlangten weiterhin die Erteilung des Bauabschlags. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, das die Baubewilligung - wenn auch mit neuen Auflagen - bestätigte. Insofern durfte das Verwaltungsgericht ohne Willkür davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin überwiegend obsiegt habe.

5.4 Das Verwaltungsgericht trug dem Umstand, dass ein grosser Teil der Kosten durch ungenügende Unterlagen der Beschwerdegegnerin verursacht worden war, dadurch Rechnung, dass es den Beschwerdeführern nur die Hälfte der Verfahrens- und Parteikosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auferlegte. Diese Quote kann nicht als offensichtlich unangemessen und damit als willkürlich erachtet werden.

5.5 Auch in absoluten Zahlen erscheint die Kostenbelastung der sechs Beschwerdeführer für das gesamte kantonale Verfahren nicht völlig unzumutbar oder gar prohibitiv: So tragen die Beschwerdeführer 1 und 2 zusammen insgesamt ca. Fr. 695.-- Verfahrenskosten (Fr. 333.35 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und Fr. 361.10 für das Verfahren vor der BVE) und müssen eine Parteientschädigung von insgesamt ca. Fr. 1'460.-- zahlen (Fr. 732.60 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und Fr. 727.15 für das Verfahren vor der BVE). Entsprechende Kosten entfallen auf die Beschwerdeführer 3 und 4 und die Beschwerdeführer 5 und 6.

5.6 Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der BVE eine höhere Kostenquote (zwei Drittel) auferlegt als vor Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer zeigen jedoch nicht auf, inwiefern diese Kostenverlegung im Ergebnis willkürlich sein soll (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben die Orange Communications SA für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Sie haften solidarisch zu gleichen Teilen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bolligen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_172/2007
Date : 17. März 2008
Published : 04. April 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Mobilfunkantenne


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BGG: 42  66  68  82  89  99  106
BV: 29  164
NISV: 10  11  12
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USG: 26  29h  36  38  41
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