Tribunal federal
{T 0/2}
6S.41/2005 /bri
Urteil vom 17. März 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Oskar Müller,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 3. November 2004.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen von Renovationsarbeiten in einer Liegenschaft in Lindau waren B.________ und X.________ am 5. März 2002 damit beauftragt, in einem Raum im ersten Stock eine Gipsdecke mit Hilfe eines Kreuzpickels bzw. einer Spitzhaue abzutragen. Die konkrete Arbeitszuteilung und die Instruktion erfolgte durch A.________, Teilhaber der Kollektivgesellschaft, für welche die beiden Bauarbeiter im Einsatz standen. Die Arbeiter rammten die Spitze ihres Werkzeugs jeweils mit Wucht über Kopf nach oben in die Deckenverkleidung und rissen danach Teile der Decke herunter. Als B.________ im Laufe dieser Arbeit zu einem weiteren Schlag mit seinem Pickel angesetzt hatte, nahm er in seinem Nahbereich plötzlich X.________ wahr. Er wuchtete deshalb den Pickel nicht kraftvoll genug in die Höhe, so dass er nicht in die Deckenverkleidung einschlug, sondern nach vorne schwang. Dabei traf er mit der spitzen Seite des Pickels, dessen Schwung er nicht mehr vollständig aufhalten konnte, X.________ frontal am Kopf. Dieser musste in der Folge bewusstlos mit der REGA ins Universitätsspital Zürich geflogen werden. Er erlitt eine schwere Hirnerschütterung sowie eine Rissquetschwunde oberhalb der Stirne mit nachwirkenden Beeinträchtigungen. Keiner der beiden Arbeiter
trug während der Arbeiten einen Schutzhelm.
B.
In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sprach das Obergericht des Kantons Zürich am 3. November 2004 A.________ vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei.
Eine dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies dieses mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Oktober 2005 ab, soweit es auf sie eintrat.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 3. November 2004 aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht hat auf Stellungnahme, die Oberstaatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet. A.________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der erlittenen Verletzungen ohne weiteres Opferstellung zu. Er hat seine Zivilforderungen im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht, auf die infolge Freispruchs nicht eingetreten wurde. Der angefochtene Entscheid wirkt sich somit unmittelbar auf die Beurteilung seiner zivilrechtlichen Ansprüche aus. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes |
|
1 | Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können. |
2 | Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen. |
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes |
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1 | Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können. |
2 | Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen. |
Die Vorinstanz hält fest, der Sinn der fraglichen Bestimmung liege im Schutz vor der Gefahr herunterfallender Gegenstände, wie sich aus Abs. 1 von Art. 5
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes |
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1 | Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können. |
2 | Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen. |
3.
Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d, mit zahlreichen weiteren
Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten auch für das unechte Unterlassungsdelikt. Steht ein solches zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre und ob deren Nichtvornahme für den eingetretenen Erfolg adäquat kausal war (BGE 117 IV 130 E. 2a; BGE 116 IV 182 E. 4, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz nimmt zunächst zu Recht an, dass der Beschwerdegegner der ihm obliegenden Instruktions- und Überwachungspflicht in genügendem Mass nachgekommen ist. So teilte er den beiden erfahrenen Bauarbeitern je getrennte Arbeitsbereiche mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu und vergewisserte sich nach Arbeitsaufnahme, dass sie nicht zu nahe nebeneinander standen (angefochtenes Urteil, S. 21 f.). In der konkreten Arbeitszuweisung kann folglich keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit erblickt werden. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann sich nur darauf beziehen, dass er nach Arbeitsaufnahme auf das Tragen eines Schutzhelms nicht weiter bestanden hat. Als vorwerfbares Verhalten kommt demnach nur eine fahrlässige Unterlassung in Betracht, nämlich dass er trotz Vorliegens einer Gefahrensituation untätig blieb und die Arbeiter nicht ermahnte, einen Helm zu tragen.
4.2 Soweit der Beschwerdegegner unter Verweis auf das erstinstanzliche kantonale Urteil geltend macht (Beschwerdeantwort, S. 6 f.), die Unfallbeteiligten hätten überhaupt keinen Schutzhelm tragen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Art. 5 Abs. 2 lit. g
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes |
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1 | Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können. |
2 | Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen. |
Der Beschwerdegegner war für die Einhaltung der zwingenden Helmtragpflicht persönlich verantwortlich. Dies ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 82 Allgemeines - 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. |
|
1 | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. |
2 | Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen. |
3 | Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 112 - 1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, wird mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, wird mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: |
a | sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht; |
b | als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet; |
c | als Durchführungsorgan seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil eines anderen missbraucht; |
d | als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet. |
2 | Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet. |
3 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; |
b | die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt; |
c | als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt, ohne dadurch andere zu gefährden. |
4 | Handelt der Täter in den Fällen nach Absatz 3 fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |
Die Vorinstanz lässt offen, ob dem Beschwerdegegner vorgeworfen werden könne, die Helmtragpflicht nicht genügend durchgesetzt zu haben. Indessen kann nicht fraglich sein, dass er hätte erkennen können und müssen, dass die Arbeiter ohne Helm zu Werke gingen, und entsprechend gehalten war, dagegen einzuschreiten. Indem er untätig blieb, hat er seine Sorgfaltspflichten verletzt. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen auf die fahrlässige Unterlassung des Beschwerdegegners zurückzuführen sind.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdegegner teilte den beiden Arbeitern die Aufgabe zu, die Gipsdecke in einem verhältnismässig kleinen Raum mit Hilfe eines Pickels bzw. einer Spitzhaue abzutragen. Nach Arbeitsaufnahme sah er ihnen anfänglich zu, wie sie den Pickel jeweils mit Wucht über Kopf nach oben in die Deckenverkleidung rammten und Teile der Decke herunterrissen. Als B.________ im Verlaufe dieser Arbeit zu einem weiteren Schlag ausholte, nahm er in seinem Nahbereich plötzlich den Beschwerdeführer wahr, so dass er nicht in die Decke einschlug, sondern nach vorne schwang. Dabei traf er mit dem Pickel, dessen Schwung er nicht mehr vollständig aufhalten konnte, den Beschwerdeführer frontal am Kopf. Wenn er einen Helm getragen hätte, wäre der Aufprall des Schlages mit grosser Wahrscheinlichkeit in erheblichem Masse gedämpft worden, was wiederum keine oder zumindest eine weniger schwere Hirnerschütterung zur Folge gehabt hätte (angefochtenes Urteil, S.20). Damit steht fest, dass die unmittelbaren Folgen des Arbeitsunfalls nicht eingetreten wären, hätte der Beschwerdegegner darauf bestanden, dass die Arbeiter einen Schutzhelm tragen.
4.3.2 Für den Beschwerdegegner war ohne Weiteres erkennbar, dass sich die beiden Arbeiter ohne Schutzhelm einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hatten. Trotzdem liess er es zu und schritt dagegen nicht ein. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er jedoch in Betracht ziehen müssen, dass sich die bestehende Gefahr einer Verletzung verwirklichen könne. Die Abbrucharbeit erfolgte auf relativ engem Raum und zu zweit, was die Verletzungsgefahr erhöhte und besonders zu beachten gewesen wäre. Daher hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich die Arbeiter nicht in die Quere kommen und keiner vom Pickel des andern getroffen würde und sich am Kopf verletzen könnte. Ob er hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen, wie sie sich in Wirklichkeit dann zugetragen haben, ist unerheblich. Denn dass die Geschehensabläufe in allen Einzelheiten voraussehbar waren, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn sie wie hier in ihren wesentlichen Zügen hätten vorhergesehen werden können und müssen (BGE 131 IV 145 E 5.1; 130 IV 7 E. 3.2 S.10; 127 IV 34 E. 2a S. 38; 62 E. 2d S. 65).
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich der Unfall nach einer unvermittelten Änderung der Arbeitsrichtung von B.________ ereignet hätte - wozu die Vorinstanz keine hinreichend klaren Tatsachenfeststellungen trifft (vgl. angefochtenes Urteil, S. 24) -, würde dies nicht dazu führen, die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts zu verneinen. Bereits der konkrete Arbeitsauftrag brachte unweigerlich mit sich, dass die Unfallbeteiligten ihren Standort fortlaufend ändern mussten und nicht immer in die gleiche Richtung arbeiten konnten. Es kann deshalb nicht gesagt werden, es habe schlechterdings nicht damit gerechnet werden müssen, dass einer der beiden Arbeiter die Schlagrichtung ändert und dabei in den Gefahrenbereich des anderen gerät.
Dass der Beschwerdeführer sich selbst sorglos verhalten hat, indem er keinen Schutzhelm trug, ist ihm als Mitverschulden anzurechnen, vermag den Beschwerdegegner aber nicht vollends zu entlasten. Zum einen kennt das Strafrecht eine Schuldkompensation nicht und zum andern trug letzten Endes er die Verantwortung für die Sicherheit der beiden Arbeiter. Ihr Fehlverhalten vermag den adäquaten Kausalzusammenhang daher nicht zu unterbrechen.
4.3.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners entfällt die Erfolgszurechnung vorliegend auch nicht aufgrund des Normzwecks von Art. 5
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes |
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1 | Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können. |
2 | Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen. |
Demnach verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie den Schutzzweck auf die Gefahr herunterfallender Gegenstände beschränkt und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Durchsetzung der Helmtragpflicht und der eingetretenen Verletzung verneint.
5.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdegegner die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 278 Abs. 1
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes |
|
1 | Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können. |
2 | Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen. |
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes |
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1 | Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können. |
2 | Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. November 2004 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Ersatz dafür zu leisten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: