Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.5/2008

Urteil vom 17. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
Y.________ Ltd. in Liquidation,
X.________ Ltd.,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann,

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika (USA),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2008 des Bundesamtes für Justiz.
Sachverhalt:

A.
Der US-Bundesanwalt für den District of Columbia führt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ wegen Wertpapierbetrugs und Geldwäscherei.
Am 4. Februar 2005 sandte das Justizdepartement der Vereinigten Staaten der Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (im Folgenden: Zentralstelle) ein vom 14. Januar 2005 datiertes Rechtshilfeersuchen des zuständigen US-Bundesanwalts.
Dem Ersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Firma G.________ sei eine Gesellschaft mit Hauptsitz in H.________. Ihre Aktien würden in den USA an der Over-the-Counter Bulletin Board Börse unter dem Kürzel I.________ gehandelt. Ihre Wertpapiere seien bei der Börsenaufsichtsbehörde Securities an Exchange Commission (SEC) registriert. Das Geschäftsziel der Firma G.________ bestehe in der Entwicklung von Technologien, welche namentlich der Früherkennung von Krankheiten dienten.
Im Mai 2004 habe die Firma G.________ insgesamt 4,5 Millionen frei gehandelte Aktien an drei Partner ausgegeben, nämlich (1) eine Million Aktien an die Firma K.________, (2) anderthalb Millionen Aktien an die Firma L.________ und (3) zwei Millionen Aktien an die Firma M.________. Die Firmen K.________, L.________ und M.________ seien im US-Bundesstaat Delaware registriert. F.________ und B.________ übten durch den Strohmann E.________ die Kontrolle über sie aus.
F.________, B.________ und E.________ hätten die Aktien auf Broker-Konten, die auf die Firmen K.________, L.________ und M.________ lauteten, bei der N.________ Inc. mit Sitz in Florida überwiesen. In der Folge hätten sie den Eigentümer der N.________ Inc., C.________, zur Mitarbeit gewonnen. Dieser sollte ihnen helfen, den Kurs der Aktien der Firma G.________ durch verschiedene manipulative Handelsaktivitäten künstlich aufrecht zu erhalten und/oder in die Höhe zu treiben. Nachdem der Kurs der Aktien der Firma G.________ künstlich in die Höhe getrieben worden sei, habe C.________ dem F.________, dem B.________ und dem E.________ auch bei der Durchführung von Verkäufen von G.________ Aktien geholfen, die in den Broker-Konten für die Firmen K.________, L.________ und M.________ gehalten worden seien.
Im Rahmen der Aktienmanipulation seien D.________ und A.________ bezahlt worden, um einen betrügerischen Werbeplan auszuführen, der darauf abgezielt habe, den Kurs der Aktien der Firma G.________ künstlich in die Höhe zu treiben. Der betrügerische Werbeplan, den D.________ und A.________ in der Zeit von ungefähr dem 11. bis zum 18. August 2004 entwickelt und ausgeführt hätten, habe die Verwendung von Computer-Software und automatischen telefonischen Wählvorrichtungen ("Dialer") beinhaltet; dies mit dem Zweck, Millionen von falschen und irreführenden Voicemail-Nachrichten in Bezug auf die Firma G.________ auf den Telefonbeantwortern (Voicemail-Maschinen) von potentiellen Anlegern in den gesamten Vereinigten Staaten zu hinterlassen. Diese Nachrichten seien allesamt unerwünscht gewesen und schienen von Personen hinterlassen worden zu sein, die den Besitzern der Telefonbeantworter unbekannt gewesen seien. Die Nachrichten hätten zu einem deutlichen Anstieg des Handelsvolumens und des Kurses der Aktien der Firma G.________ geführt.
Bei der SEC seien mehr als 850 Beschwerden von Personen in den Vereinigten Staaten eingegangen, die ähnliche Nachrichten auf ihren Telefonbeantwortern erhalten hätten. In einer dieser Nachrichten habe eine Frau namens "O.________" versucht, einem guten Bekannten einen "heissen Aktientipp" zu geben. "O.________" habe die Nachricht auf dem Telefonbeantworter der Empfänger hinterlassen und bei diesen den Eindruck erweckt, sie hätten den "Aktientipp" aus Versehen erhalten.
Der Inhalt der Voicemail-Nachricht von "O.________" sei Folgender gewesen:
"Hallo Steph, hier ist O.________. Ich habe nach deiner alten Nummer gesucht und konnte sie nicht finden, aber Brady meint, das hier ist deine neue Nummer. Ich hoffe, es ist die richtige Nummer. Wie dem auch sei, weisst du noch, Evan, der tolle Typ von der Börse, mit dem ich ausgehe? Er hatte doch meinem Vater im Juni den heissen Börsentipp zu P.________ gegeben und die Aktie stieg in zwei Wochen von einem Dollar auf fünf Dollar oder so an und du warst sauer, weil ich nicht angerufen habe. OK, jetzt rufe ich dich also an. Da ist diese neue Firma, die angeblich ein zig Millionen Dollar Krebstest-Ding entwickelt hat und die Aktien werden diese Woche ziemlich in die Höhe gehen - irgendso ein Patent-Dings, ich weiss nicht genau, was das ist. Wie dem auch sei, das Aktienkürzel ist I.________ und er sagt, es werde billig zu einem Eröffnungskurs von um die 2.50 Dollar zu haben sein (...). Sie steht jetzt bei 2.50 Dollar und wird nach diesem Wochenende abheben. Besorg dir also soviel du kannst. Ruf mich auf mein Handy an, OK (...). Mein Vater und ich werden morgen einen ganzen Haufen kaufen und die einzigen Leute, denen ich was darüber erzählt habe, sind Sam und Ellen. Es ist ein ziemliches Geheimnis. OK, ruf mich also an oder schick mir
ein E-Mail (...)."
Während D.________ und A.________ den betrügerischen Telefon-Werbeplan ausgeführt hätten, habe C.________ Millionen von G.________ Aktien von den Brokerkonten der Partner verkauft, die unter der Kontrolle von F.________, B.________ und E.________ gestanden seien, und damit einen Gewinn von Millionen von Dollar erzielt. C.________ habe die Erlöse aus diesen Aktienverkäufen auf verschiedene Bankkonten in H.________ überwiesen, die auf die Namen der Firmen K.________, L.________ und M.________ gelautet hätten. Danach hätten F.________, B.________ und E.________ die Überweisung von Dollarbeträgen in Millionenhöhe von den Bankkonten in H.________ auf ein Konto der X.________ Ltd. bei der Bank Q.________ in Zürich veranlasst.
Der US-Bundesanwalt ersuchte die schweizerischen Behörden um die Herausgabe von Unterlagen zu diesem Konto bei der Bank Q.________ und die Einvernahme von Angestellten dieser Bank als Zeugen.

B.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 entsprach die Zentralstelle dem Rechtshilfeersuchen. Sie beauftragte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) mit der Erhebung der Kontounterlagen. Zudem forderte sie die Staatsanwaltschaft auf, die Zeugeneinvernahmen zu einem späteren, noch zu bestimmenden Zeitpunkt durchzuführen.

C.
Die dagegen von der Y.________ Ltd. in Liquidation und der X.________ Ltd. erhobene Einsprache wies die Zentralstelle am 26. September 2008 ab. Sie ordnete die Herausgabe von Kontounterlagen an die ersuchende Behörde an.

D.
Die Y.________ Ltd. in Liquidation und die X.________ Ltd. führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen der Zentralstelle vom 25. Mai 2005 und 26. September 2008 seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter seien diese Verfügungen aufzuheben und die Zentralstelle anzuweisen, in den USA den Stand des Verfahrens zu erfragen und alsdann neu zu entscheiden.

E.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika sind der am 25. Mai 1973 zwischen diesen Staaten insoweit abgeschlossene Staatsvertrag (RVUS; SR 0.351.933.6) und das dazugehörige Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Soweit sich diesem Staatsvertrag und Bundesgesetz keine Regelung entnehmen lässt, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) anwendbar (BGE 124 II 124 E. 1a, mit Hinweis).

1.2 Das BG-RVUS ist am 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007, geändert worden.
Gemäss Art. 37b
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 37b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 - Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
BG-RVUS richten sich Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht.
Die Vorinstanz hat die Eintretensverfügung am 25. Mai 2005 und damit vor dem 1. Januar 2007 erlassen. Das vorliegende Verfahren richtet sich deshalb nach dem bisherigen Recht (Urteile 1A.65/2007 vom 13. November 2007 E. 1 und 1A.61/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 1).

1.3 Die Verfügung, mit der die Vorinstanz die Rechtshilfe gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 5 Zentralstelle - 1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13
1    Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13
2    Im Einzelfall obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
a  sie prüft, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist;
b  sie entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Departement zuständig ist;
c  sie bestimmt im Einvernehmen mit den amerikanischen Behörden, ob eine Aussage durch Eid oder Handgelübde bekräftigt werden muss;
d  sie gestattet die Anwesenheit eines amerikanischen Behördenvertreters bei der Ausführung des Ersuchens (Art. 12 Abs. 3 oder Art. 18 Abs. 5 des Vertrags);
e  sie ordnet nötigenfalls die Ausmerzung geheim zu haltender Angaben in herauszugebenden Schriftstücken an;
f  sie bezeichnet den schweizerischen Vertreter bei Durchführung eines Beglaubigungsverfahrens (Art. 18 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 2 des Vertrags);
g  sie bestimmt, ob besondere Zustellungsformen des amerikanischen Rechts angewendet werden sollen;
h  sie befindet darüber, ob eine weitere Verwendung von Informationen aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 des Vertrags zulässig ist, und leitet nötigenfalls einen Meinungsaustausch nach Artikel 39 des Vertrags ein.
BG-RVUS gewährt und eine Einsprache nach Art. 16
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 16 Gerichts- und Untersuchungsakten - 1. Auf Verlangen macht der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die nachstehend erwähnten Dokumente und Gegenstände unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang zugänglich, wie den Behörden, die im ersuchten Staat vergleichbare Funktionen ausüben:
1    Auf Verlangen macht der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die nachstehend erwähnten Dokumente und Gegenstände unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang zugänglich, wie den Behörden, die im ersuchten Staat vergleichbare Funktionen ausüben:
a  Urteile und Entscheide der Gerichte, sowie
b  Schriftstücke, Akten und Beweisstücke, einschliesslich Protokolle und amtliche Zusammenfassungen von Zeugenaussagen, welche sich in den Akten eines Gerichts oder einer Untersuchungsbehörde befinden, auch wenn sie durch eine «Grand Jury» erlangt wurden.
2    Die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Dokumente werden nur herausgegeben, falls sie sich ausschliesslich auf einen erledigten Fall beziehen, oder soweit die Zentralstelle des ersuchten Staats dies nach ihrem Ermessen bewilligt.
aBG-RVUS abweist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 17 Vollständigkeit der Schriftstücke - Alle zu übergebenden Schriftstücke und Akten, gleichgültig ob es sich um Originale oder Kopien oder um Auszüge daraus handelt, müssen vollständig und unverändert sein, es sei denn, dass Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung kommt oder die Schriftstücke oder Akten eine in Artikel 10 Absatz 2 erwähnte Tatsache offenbaren würden und die dort unter Buchstaben a, b und c aufgeführten Erfordernisse nicht erfüllt sind. Der ersuchte Staat wird sich nach Kräften bemühen, auf Verlangen des ersuchenden Staats Schriftstücke und Akten im Original zu übermitteln.
aBG-RVUS mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126, mit Hinweis).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hier somit gegeben.

1.4 Die Beschwerdeführerinnen sind Inhaber der Bankkonten, über die der ersuchenden Behörde Unterlagen herausgegeben werden sollen. Sie sind nach Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG und Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV zur Beschwerde befugt.

1.5 Die Beschwerdeführerinnen können insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - wozu auch das Staatsvertragsrecht gehört - rügen (Art. 104 lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
OG).

1.6 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 aIRSG). Es prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen (S. 7 ff.) vor, Voraussetzung der Rechtshilfe sei ein hängiges Strafverfahren im ersuchenden Staat (Art. 1 Ziff. 1
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten
a  in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten fällt,
b  durch Rückgabe an den ersuchenden Staat oder einen seiner Gliedstaaten von Gegenständen oder Vermögenswerten, welche ihnen gehören und durch solche Handlungen erlangt worden sind;
c  in Verfahren über Entschädigung für ungerechtfertigte Haft infolge einer gemäss diesem Vertrag getroffenen Massnahme.
2    Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen.
3    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtshilfe nach diesem Vertrag auch geleistet wird in ergänzenden Verwaltungsverfahren über Massnahmen, die gegen den Täter einer unter diesen Vertrag fallenden strafbaren Handlung getroffen werden können. Solche Vereinbarungen erfolgen durch Austausch diplomatischer Noten3.
4    Die Rechtshilfe umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf:
a  die Feststellung des Aufenthaltes und der Adresse von Personen;
b  die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
c  die Herausgabe oder Sicherstellung von Gerichtsakten, Schriftstücken oder sonstigen Beweisstücken;
d  die Zustellung von Gerichts- oder Verwaltungsschriftstücken; und
e  die Beglaubigung von Schriftstücken.
RVUS). In den USA werde kein Strafverfahren mehr geführt, das einen Bezug zur Schweiz habe. Die ursprünglich in der Schweiz gesuchten Beweismittel würden in den USA nicht mehr benötigt. Zumindest bestünden ernstliche Zweifel, dass in den USA noch ein Strafverfahren geführt werde. Indem die Vorinstanz bei dieser Sachlage entgegen dem von den Beschwerdeführerinnen gestellten Antrag bei den Behörden der USA keine entsprechende Rückfrage vorgenommen habe, habe sie ihr Ermessen überschritten und unverhältnismässig gehandelt.

2.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten
a  in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten fällt,
b  durch Rückgabe an den ersuchenden Staat oder einen seiner Gliedstaaten von Gegenständen oder Vermögenswerten, welche ihnen gehören und durch solche Handlungen erlangt worden sind;
c  in Verfahren über Entschädigung für ungerechtfertigte Haft infolge einer gemäss diesem Vertrag getroffenen Massnahme.
2    Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen.
3    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtshilfe nach diesem Vertrag auch geleistet wird in ergänzenden Verwaltungsverfahren über Massnahmen, die gegen den Täter einer unter diesen Vertrag fallenden strafbaren Handlung getroffen werden können. Solche Vereinbarungen erfolgen durch Austausch diplomatischer Noten3.
4    Die Rechtshilfe umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf:
a  die Feststellung des Aufenthaltes und der Adresse von Personen;
b  die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
c  die Herausgabe oder Sicherstellung von Gerichtsakten, Schriftstücken oder sonstigen Beweisstücken;
d  die Zustellung von Gerichts- oder Verwaltungsschriftstücken; und
e  die Beglaubigung von Schriftstücken.
RVUS verpflichten sich die Vertragsparteien, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages einander Rechtshilfe zu leisten in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten fällt.
Das Rechtshilfeersuchen wird gegenstandslos, wenn es der ersuchende Staat ausdrücklich zurückgezogen hat (Urteile 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; 1A.418/1996 vom 12. März 1997 E. 2 mit Hinweis); ebenso wenn das ausländische Verfahren durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden ist (BGE 113 Ib 157 E. 5a S. 166; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl. 2004, S. 175 N. 168).
Die ersuchende Behörde hat das vorliegende Rechtshilfeersuchen unstreitig nicht zurückgezogen. Die Beschwerdeführerinnen räumen sodann (S. 8 Ziff. 29) selber ein, dass das Strafverfahren in den USA noch nicht durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden ist. Es besteht daher insoweit kein Rechtshilfehindernis.
Bereits vor Vorinstanz hatten die Beschwerdeführerinnen eingeräumt, das Strafverfahren in den USA sei noch nicht abgeschlossen (angefochtene Verfügung S. 5 E. IV. B. 1). Damit hatte die Vorinstanz auch keinen Grund zu einer entsprechenden Rückfrage bei der ersuchenden Behörde.
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet.

2.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen (S. 8 Ziff. 27 ff.) in der Sache rügen, die Rechtshilfe sei unverhältnismässig, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat (angefochtene Verfügung S. 7) zur Verhältnismässigkeit Stellung genommen. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten
a  in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten fällt,
b  durch Rückgabe an den ersuchenden Staat oder einen seiner Gliedstaaten von Gegenständen oder Vermögenswerten, welche ihnen gehören und durch solche Handlungen erlangt worden sind;
c  in Verfahren über Entschädigung für ungerechtfertigte Haft infolge einer gemäss diesem Vertrag getroffenen Massnahme.
2    Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen.
3    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtshilfe nach diesem Vertrag auch geleistet wird in ergänzenden Verwaltungsverfahren über Massnahmen, die gegen den Täter einer unter diesen Vertrag fallenden strafbaren Handlung getroffen werden können. Solche Vereinbarungen erfolgen durch Austausch diplomatischer Noten3.
4    Die Rechtshilfe umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf:
a  die Feststellung des Aufenthaltes und der Adresse von Personen;
b  die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
c  die Herausgabe oder Sicherstellung von Gerichtsakten, Schriftstücken oder sonstigen Beweisstücken;
d  die Zustellung von Gerichts- oder Verwaltungsschriftstücken; und
e  die Beglaubigung von Schriftstücken.
OG), verletzen kein Bundesrecht.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen (S. 9 ff.) geltend, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit. Der Tatbestand der Kursmanipulation nach Art. 161bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161bis
StGB sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erfüllt.

3.2 Nach Art. 4 Ziff. 2
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 4 Zwangsmassnahmen - 1. Im ersuchten Staat dürfen bei Ausführung eines Ersuchens nur Zwangsmassnahmen angewendet werden, die sein Recht für Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Handlung vorsieht.
1    Im ersuchten Staat dürfen bei Ausführung eines Ersuchens nur Zwangsmassnahmen angewendet werden, die sein Recht für Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Handlung vorsieht.
2    Solche Massnahmen sollen, selbst wenn das nicht ausdrücklich verlangt wird, angewendet werden, aber nur dann, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und entweder
a  nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar wäre und sich als einen auf der Liste aufgeführten Tatbestand darstellt; oder
b  von Nummer 26 der Liste erfasst ist.
3    Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Liste aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staats, ob die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt.
4    Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, soll vom ersuchten Staat nur aufgrund seines eigenen Rechts getroffen werden. Verschiedenheiten in der technischen Bezeichnung und gesetzliche Merkmale eines Tatbestands, die zur Begründung der Gerichtbarkeit hinzugefügt sind, sollen unbeachtet bleiben. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann andere Unterschiede in den gesetzlichen Merkmalen eines Tatbestands, die dessen wesentlichen Charakter in diesem Staat nicht berühren, unberücksichtigt lassen.
5    In Fällen, in welchen die Bedingungen von Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt sind, soll Rechtshilfe geleistet werden, soweit dies ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen möglich ist.
RVUS dürfen Zwangsmassnahmen bei Ausführung eines Rechtshilfeersuchens nur angewendet werden, wenn die Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, nach dem Recht des ersuchten Staates, falls dort begangen, strafbar wäre und einen Tatbestand darstellt, welcher auf der dem Vertrag beigefügten Liste strafbarer Tatbestände enthalten ist. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen nach Art. 4 Ziff. 2
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 4 Zwangsmassnahmen - 1. Im ersuchten Staat dürfen bei Ausführung eines Ersuchens nur Zwangsmassnahmen angewendet werden, die sein Recht für Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Handlung vorsieht.
1    Im ersuchten Staat dürfen bei Ausführung eines Ersuchens nur Zwangsmassnahmen angewendet werden, die sein Recht für Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Handlung vorsieht.
2    Solche Massnahmen sollen, selbst wenn das nicht ausdrücklich verlangt wird, angewendet werden, aber nur dann, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und entweder
a  nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar wäre und sich als einen auf der Liste aufgeführten Tatbestand darstellt; oder
b  von Nummer 26 der Liste erfasst ist.
3    Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Liste aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staats, ob die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt.
4    Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, soll vom ersuchten Staat nur aufgrund seines eigenen Rechts getroffen werden. Verschiedenheiten in der technischen Bezeichnung und gesetzliche Merkmale eines Tatbestands, die zur Begründung der Gerichtbarkeit hinzugefügt sind, sollen unbeachtet bleiben. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann andere Unterschiede in den gesetzlichen Merkmalen eines Tatbestands, die dessen wesentlichen Charakter in diesem Staat nicht berühren, unberücksichtigt lassen.
5    In Fällen, in welchen die Bedingungen von Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt sind, soll Rechtshilfe geleistet werden, soweit dies ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen möglich ist.
RVUS erfüllt sind, soll vom ersuchten Staat nur aufgrund seines eigenen Rechts getroffen werden (Art. 4 Ziff. 4
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 4 Zwangsmassnahmen - 1. Im ersuchten Staat dürfen bei Ausführung eines Ersuchens nur Zwangsmassnahmen angewendet werden, die sein Recht für Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Handlung vorsieht.
1    Im ersuchten Staat dürfen bei Ausführung eines Ersuchens nur Zwangsmassnahmen angewendet werden, die sein Recht für Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Handlung vorsieht.
2    Solche Massnahmen sollen, selbst wenn das nicht ausdrücklich verlangt wird, angewendet werden, aber nur dann, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und entweder
a  nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar wäre und sich als einen auf der Liste aufgeführten Tatbestand darstellt; oder
b  von Nummer 26 der Liste erfasst ist.
3    Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Liste aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staats, ob die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt.
4    Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, soll vom ersuchten Staat nur aufgrund seines eigenen Rechts getroffen werden. Verschiedenheiten in der technischen Bezeichnung und gesetzliche Merkmale eines Tatbestands, die zur Begründung der Gerichtbarkeit hinzugefügt sind, sollen unbeachtet bleiben. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann andere Unterschiede in den gesetzlichen Merkmalen eines Tatbestands, die dessen wesentlichen Charakter in diesem Staat nicht berühren, unberücksichtigt lassen.
5    In Fällen, in welchen die Bedingungen von Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt sind, soll Rechtshilfe geleistet werden, soweit dies ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen möglich ist.
RVUS).
Das Bundesgericht prüft frei, ob der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt die objektiven Voraussetzungen eines schweizerischen Straftatbestands erfüllt (BGE 113 Ib 175 E. 7a S. 181 mit Hinweisen).

3.3 Gemäss Art. 161bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161bis
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen: (1) wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder (2) Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.
Art. 161bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161bis
StGB enthält somit zwei Tatbestandsvarianten, nämlich einerseits die Verbreitung irreführender Informationen ("Informationsdelikt") und anderseits den Abschluss von Scheingeschäften mit Effekten ("Transaktionsdelikt"). Im vorliegenden Fall geht es um die erste Variante.
Die Beschwerdeführerinnen wenden (S. 14 ff. Ziff. 55 ff.) ein, es fehle am Tatbestandsmerkmal der irreführenden Informationen. Bei der auf den Telefonbeantwortern hinterlassenen Nachricht handle es sich um wichtigtuerisches Geschwätz, bestenfalls um einen Aufruf zum Glücksspiel. Die Firma G.________ habe zudem zu jener Zeit verbreitet, man erwarte die Patenterteilung für eine revolutionäre Krebserkennungsmethode und im dritten Quartal 2004 den Start der klinischen Phase. Damit sei die Nachricht nicht falsch bzw. irreführend gewesen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die angeblich von einer "O.________" stammende Nachricht hat unstreitig die Ehefrau des Beschuldigten A.________, R.________, hinterlassen. "O.________" gibt es somit nicht. Folglich existiert auch der "tolle Typ von der Börse", mit dem "O.________" nach der Nachricht angeblich ausgeht, nicht. Ebenso wenig gibt es den Vater von "O.________", dem der "Typ von der Börse" im Juni einen "heissen Börsentipp zu P.________" zukommen lassen haben soll. Existiert der "Typ von der Börse" nicht, konnte er auch kein Insider-Wissen zur Firma G.________ haben und dazu keinen weiteren "heissen Börsentipp" geben. Mit der von "O.________" hinterlassenen Nachricht wird zu alldem ein unwahrer Sachverhalt vorgespiegelt, der die Empfänger zum Kauf von Aktien der Firma G.________ veranlassen sollte und dies - wie der deutliche Anstieg des Handelsvolumens und des Kurses dieser Aktien zeigt - auch getan hat. Die unwahre Darstellung von Tatsachen und ihre Verbreitung wird von Art. 161bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161bis
StGB erfasst (vgl. BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 2002, S. 439 N. 6; TRECHSEL/JEAN-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 161bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161bis
StGB N. 5; STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl. 2003, S. 454 f. N. 36 f.; AMSTUTZ/REINERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 161bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161bis
StGB N. 16 f.; Trippel/Urbach, in: Basler Kommentar, Börsengesetz, 2007, Art. 161bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161bis
StGB N. 12 f.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Firma G.________ habe zu jener Zeit tatsächlich bekannt gegeben, man erwarte die Patenterteilung für eine revolutionäre Krebserkennungsmethode, hilft ihnen nicht. Verhält es sich so, war auch noch die Angabe von "O.________" falsch, es handle sich um ein "ziemliches Geheimnis".
Wurden nach dem Rechtshilfeersuchen somit irreführende Informationen verbreitet, ist der Tatbestand der Kursmanipulation gemäss Art. 161bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161bis
StGB objektiv erfüllt. Mehr ist nach dem (E. 3.2) Gesagten nicht erforderlich.
Die Vorinstanz hat zu Recht die beidseitige Strafbarkeit bejaht.
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten (Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161bis
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1A.5/2008
Date : 17. Februar 2009
Published : 13. März 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Rechtshilfe und Auslieferung
Subject : internationale Rechtshilfe in Strfasachen an die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) - B 155'894


Legislation register
BG-RVUS: 5  37b
IRSG: 80h
IRSV: 9a
OG: 36a  104  156
SR 0.351.933.6: 1  4  16  17
StGB: 161bis
BGE-register
113-IB-157 • 113-IB-175 • 122-II-367 • 123-II-134 • 124-II-124
Weitere Urteile ab 2000
1A.218/2003 • 1A.418/1996 • 1A.5/2008 • 1A.61/2007 • 1A.65/2007
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