Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.535/2005 /viz

Sentenza del 17 febbraio 2006
II Corte di diritto pubblico

Composizione
Giudici federali Merkli, presidente,
Hungerbühler e Wurzburger,
cancelliere Bianchi.

Parti
A.________, ricorrente,

contro

Commissione di disciplina dell'Ordine degli avvocati del Cantone Ticino, c/o avv. Riccardo Rondi, Presidente,
Camera per l'avvocatura e il notariato del Tribunale
di appello del Cantone Ticino, Palazzo di Giustizia,
via Pretorio 16, 6901 Lugano.

Oggetto
multa disciplinare,

ricorso di diritto amministrativo contro la sentenza
emanata l'11 luglio 2005 dalla Camera per l'avvocatura
e il notariato del Tribunale di appello del Cantone Ticino.

Fatti:
A.
L'avv. A.________ ha funto per diversi anni da consulente legale di B.________ e di società a lui riconducibili, tra cui la X.________ SA. Per conto di quest'ultima, dal 2001 egli ha in particolare trattato alcuni problemi giuridici legati alla costruzione di un complesso residenziale a Viganello, occupandosi segnatamente dell'impostazione dei contratti con gli acquirenti degli appartamenti nonché di questioni di vicinato, di servitù e di ipoteche legali. Privato del mandato verso la fine del 2003, dopo qualche mese il legale ha assunto il patrocinio della ditta incaricata dell'allestimento e della posa delle cucine nel quadro della citata operazione immobiliare, la Y.________ SA. Egli ha assistito la nuova mandante nel recupero del credito che questa riteneva di vantare nei confronti della X.________ SA in relazione al mancato pagamento della mercede pattuita per l'esecuzione dei lavori.
B.
Il 16 novembre 2004 B.________ ha segnalato al Presidente dell'Ordine degli avvocati del Cantone Ticino il comportamento a suo dire scorretto avuto dall'avv. A.________ nell'assumere il mandato contro la sua società. La segnalazione è stata trasmessa alla Commissione di disciplina dell'Ordine degli avvocati che, con decisione dell'11 aprile 2005, ha condannato l'interessato al pagamento di una multa disciplinare di fr. 800.-- per violazione del dovere di fedeltà nei confronti dei precedenti clienti. Il successivo ricorso interposto contro tale provvedimento è stato respinto dalla Camera per l'avvocatura e il notariato del Tribunale d'appello ticinese con giudizio dell'11 luglio 2005.
C.
Il 9 settembre 2005 l'avv. A.________ ha inoltrato un ricorso di diritto amministrativo al Tribunale federale, con cui chiede l'annullamento sia della sentenza della Corte cantonale sia della decisione della Commissione di disciplina. In subordine, postula che l'incarto sia ritornato alla precedente istanza per completamento dell'istruttoria.
Chiamati ad esprimersi, la Commissione di disciplina ha rinunciato a presentare osservazioni, la Camera per l'avvocatura e il notariato ha dichiarato di rimettersi al giudizio di questo Tribunale e l'Ufficio federale di giustizia ha rilevato come il divieto di patrocinare interessi contrastanti si applichi anche all'assunzione di mandati contro ex-clienti.

Diritto:
1.
1.1 Dopo l'entrata in vigore - il 1° giugno 2002 - della legge federale del 23 giugno 2000 sulla libera circolazione degli avvocati (LLCA; RS 935.61), in materia di sorveglianza disciplinare sugli avvocati è dato ricorso di diritto amministrativo al Tribunale federale (DTF 130 II 270 consid. 1.1; 129 II 297 consid. 1.1). Tempestiva (art. 106 cpv. 1 OG) e presentata da una persona legittimata ad agire in quanto destinataria del provvedimento avversato (art. 103 lett. a OG), l'impugnativa in esame è pertanto di principio ammissibile.
1.2 Un'eccezione alla ricevibilità del gravame va tuttavia ravvisata laddove il ricorrente chiede l'annullamento della pronuncia della Commissione di disciplina. In virtù dell'effetto devolutivo della procedura ricorsuale, impugnabile è in effetti di principio soltanto il giudizio dell'ultima istanza cantonale - in concreto la Camera per l'avvocatura e il notariato (cfr. art. 31 cpv. 2 della legge ticinese sull'avvocatura, del 16 settembre 2002; LAvv) - e non anche la decisione di autorità inferiori (cfr. art. 98 lett. g OG; DTF 129 II 438 consid. 1; 125 II 29 consid. 1c).
2.
Con il ricorso di diritto amministrativo può essere fatta valere la violazione del diritto federale, che comprende anche l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento (art. 104 lett. a OG) e la cui applicazione è comunque esaminata d'ufficio dal Tribunale federale (art. 114 cpv. 1 OG). Per quanto concerne la contestazione dei fatti, se la decisione impugnata emana da un'autorità giudiziaria, gli accertamenti da essa operati vincolano il Tribunale federale, a meno che i fatti su cui si è fondata risultino manifestamente inesatti o incompleti oppure siano stati appurati violando norme essenziali di procedura (art. 104 lett. b e 105 cpv. 2 OG).
3.
3.1 Secondo l'art. 12 lett. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
LLCA, l'avvocato evita qualsiasi conflitto tra gli interessi del suo cliente e quelli delle persone con cui ha rapporti professionali o privati. Il divieto di rappresentare e patrocinare interessi contrastanti è un principio fondamentale della professione forense, derivante dal precetto d'indipendenza (art. 12 lett. b
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
LLCA) e dai doveri di fedeltà e diligenza (cfr. art. 12 lett. a
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
LLCA; sentenza 2A.594/2004 del 28 ottobre 2004, in: Pra 2005 n. 46, consid. 1.1; sentenza 2A.293/2003 del 9 marzo 2004, consid. 2). Dal momento che questi obblighi verso il mandante perdurano anche dopo la fine del rapporto contrattuale, l'avvocato deve rispettare l'impegno ad evitare conflitti d'interesse anche quando assume un incarico contro un ex-cliente. Soltanto a queste condizioni sono in effetti realmente rispettate le finalità della normativa, che tutela la fiducia del pubblico nei confronti degli avvocati e garantisce la salvaguardia del segreto professionale (cfr. art. 13 cpv. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
LLCA). È pertanto in questo senso che va intesa la regola dell'art. 12 lett. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
LLCA (Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [a cura di], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zurigo 2005, n. 85 e 108 ad art. 12; Beat Hess, Verbot von
Interessenkollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, in: Anwaltsrevue 2005 pag. 23 segg., in part. pag. 24). La sua portata, nonostante la formulazione all'indicativo presente, non è quindi limitata a situazioni in cui si tratterebbe di rappresentare nello stesso tempo interessi contrapposti.
Tale interpretazione dell'art. 12 lett. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
LLCA è del resto corroborata anche dall'art. 13 del codice svizzero di deontologia, che la Federazione svizzera degli avvocati ha adottato il 10 giugno 2005, riprendendo un'analoga direttiva precedente, allo scopo di contribuire all'interpretazione uniforme delle norme di cui agli art. 12 e
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
segg. LLCA (cfr., per il testo, www.swisslawyers.com, rubrica SAV; inoltre: DTF 130 II 270 consid. 3.1.3 e rinvio). Essa corrisponde altresì ad una concezione ampiamente diffusa - e pertanto significativa (cfr. DTF 131 I 223 consid. 3.4; 130 II 270 consid. 3.1.1) - a livello di norme deontologiche cantonali (cfr. Walter Fellmann/Olivier Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes vom 5. Mai 1995, Berna 1996, ad art. 25; Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [a cura di], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zurigo 1988, pag. 135 segg.; cfr. anche l'art. 20 del Codice professionale dell'Ordine degli avvocati del Cantone Ticino, dell'11 novembre 2004; CAvv).
3.2 La possibilità di agire in qualità di patrocinatore contro un ex-cliente deve essere verificata dall'avvocato con la massima diligenza, tenendo conto delle particolarità del singolo caso. In generale, egli può accettare il nuovo incarico soltanto se è escluso che possa avvalersi o debba discutere di circostanze di cui è venuto a conoscenza nell'ambito di un precedente mandato sotto garanzia del segreto professionale. Affinché il nuovo impegno gli sia precluso, è sufficiente che sussista anche solo la possibilità di un utilizzo, persino inconsapevole, delle conoscenze precedentemente acquisite (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, tesi Zurigo 2001, pag. 116; Fellmann, op. cit., n. 108 ad art. 12; Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [a cura di], op. cit., pag. 136). Deve perciò essere evitata qualsiasi situazione già potenzialmente suscettibile di generare un conflitto d'interessi, di cui, in casi dubbi, va presunta l'esistenza (sentenza 2A.594/2004 del 28 ottobre 2004, in: Pra 2005 n. 46, consid. 1.2, e riferimenti; Andreas Baumann, Interessenkonflikte des Rechtsanwaltes, in: Aargauischer Anwaltsverband [a cura di], Festschrift 100 Jahre Aargauischer
Anwaltsverband, Zurigo 2005, pag. 433 segg., in part. pag. 444 seg.).
Nell'ambito della valutazione di questi aspetti, occorre tener conto della connessione e del grado di identità tra l'oggetto del precedente e del nuovo mandato. La probabilità di far capo ad elementi appresi nello svolgimento dell'incarico concluso è inoltre tanto più reale quanto più ampia è stata l'attività del legale per il primo cliente e, di riflesso, più stretto il rapporto di fiducia instauratosi. Importante è pure il tempo trascorso, benché anche dopo anni possano riaffiorare ricordi di fatti apparentemente dimenticati (Fellmann, op. cit., n. 109 seg. ad art. 12; Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [a cura di], op. cit., pag. 136 seg.; Testa, op. cit., pag. 117; Baumann, op. cit., pag. 442 segg.).
4.
Nel caso concreto, l'inconciliabilità tra il ruolo avuto dal ricorrente quale consulente legale di B.________ ed il nuovo mandato assunto è certa e manifesta.
4.1 Come esposto in narrativa, l'insorgente ha in effetti svolto durante parecchi anni un'estesa attività di consulenza in favore del denunciante e delle sua società, tra cui la X.________ SA, ed è stato segnatamente coinvolto a più riprese ed a vario titolo nella realizzazione di un importante progetto immobiliare a Viganello. In tale veste, egli è senza dubbio venuto a conoscenza di aspetti di ordine personale e di delicate informazioni, coperte dal segreto professionale, sugli affari del cliente, la sua situazione economica o la sua strategia operativa. La durata temporale e la rilevanza materiale degli incarichi espletati imponevano la massima cautela nell'agire, nell'ambito di un nuovo mandato, contro il denunciante e le società da lui controllate. Invece il ricorrente, trascorso meno di un anno dalla rottura dei rapporti di collaborazione con questi ultimi, ha accettato di assistere una ditta nell'ambito di una procedura di rigetto dell'opposizione contro la promotrice dell'operazione immobiliare di Viganello, per il recupero di un presunto credito di oltre fr. 73'000.-- derivante da lavori effettuati proprio in tale contesto.
4.2 Certo, il ricorrente sostiene di non essersi occupato, prestando consulenza al primo mandante, dei rapporti tra quest'ultimo e gli artigiani operanti sul cantiere, come la cliente successiva, la Y.________ SA, fornitrice delle cucine. L'obiezione non è tuttavia determinante. Oltre che nella coincidenza della società, prima patrocinata e poi convenuta in giudizio, la necessaria connessione tra i due incarichi è infatti ravvisabile già nell'identità del progetto residenziale a cui si riferiscono.
4.3 Il legame esistente tra le due fattispecie, l'estensione della consulenza a favore del denunciante e il breve tempo trascorso tra la revoca dell'uno e l'assunzione dell'altro mandato inducono quindi con tutta evidenza a ritenere che il ricorrente non avrebbe dovuto accettare il secondo incarico. Almeno potenzialmente vi era infatti un rischio oggettivo che egli, nella trattazione di tale pratica, sfruttasse la conoscenza di fatti appresi nel corso dell'attività a favore di B.________ e della X.________ SA. Sapere se la sua linea di condotta sia effettivamente stata influenzata in tal senso, ciò che sarebbe peraltro pressoché impossibile verificare, non è decisivo. Già in base agli elementi indicati, la possibilità di un uso, anche inconsapevole, di informazioni tutelate dalla segretezza dovuta al primo mandante appare infatti sufficientemente concreta per ammettere una violazione dell'art. 12 lett. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
LLCA.
4.4 Così stabiliti i termini della controversia, non presta il fianco a critiche nemmeno il rifiuto della Corte cantonale di procedere all'audizione del denunciante, del progettista e direttore dei lavori nonché di altre, imprecisate persone. In effetti, l'accertamento della disattenzione degli obblighi professionali non imponeva di esaminare più nel dettaglio l'entità dei ragguagli confidati al ricorrente né, come osservato, di stabilire se egli abbia realmente violato il segreto professionale. A ragione, in base ad un apprezzamento anticipato delle prove offerte (DTF 124 I 208 consid. 4a; 122 II 464 consid. 4a), l'istanza precedente poteva pertanto considerare che le stesse non avrebbero apportato la conoscenza di fatti ulteriori utili ai fini del giudizio. Si rivelano perciò infondate anche le censure sul preteso accertamento manifestamente inesatto ed incompleto della fattispecie (art. 105 cpv. 2 OG).
4.5 In virtù di quanto precede, l'addebito mosso al ricorrente dalla Camera per l'avvocatura ed il notariato va di conseguenza confermato. L'autorità cantonale non ha inoltre ecceduto i limiti del vasto potere d'apprezzamento che deve esserle riconosciuto nella fissazione della sanzione disciplinare. La multa di fr. 800.-- inflitta non appare infatti sproporzionata, tenuto conto dell'evidenza e della gravità della violazione commessa dall'insorgente, nonché, in minore misura, del provvedimento disciplinare di cui è già stato oggetto.
5.
Ne consegue che l'impugnativa, nella misura in cui è ammissibile, deve essere respinta.
Le spese vanno poste a carico del ricorrente, secondo soccombenza (art. 153 cpv. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
, 153a
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
e 156 cpv. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
OG). Non si assegnano ripetibili ad autorità vincenti, né all'Ordine degli avvocati del Cantone Ticino in riferimento al ruolo della sua Commissione di disciplina (art. 159 cpv. 2
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
OG; sentenza 2A.500/2003 del 17 maggio 2004, consid. 7).

Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:
1.
Nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è respinto.
2.
La tassa di giustizia di fr. 2'000.-- è posta a carico del ricorrente.
3.
Comunicazione al ricorrente, alla Commissione di disciplina dell'Ordine degli avvocati e alla Camera per l'avvocatura e il notariato del Tribunale di appello del Cantone Ticino, nonché al Dipartimento federale di giustizia e polizia.
Losanna, 17 febbraio 2006
In nome della II Corte di diritto pubblico
del Tribunale federale svizzero
Il presidente: Il cancelliere:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.535/2005
Datum : 17. Februar 2006
Publiziert : 13. März 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : multa disciplinare


Gesetzesregister
BGFA: 12 
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
12e  13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
OG: 98  103  104  105  106  114  153  153a  156  159
BGE Register
122-II-464 • 124-I-208 • 125-II-29 • 129-II-297 • 129-II-438 • 130-II-270 • 131-I-223
Weitere Urteile ab 2000
2A.293/2003 • 2A.500/2003 • 2A.535/2005 • 2A.594/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdeführer • questio • bundesgericht • anwaltskammer • verwaltungsgerichtsbeschwerde • berufsgeheimnis • entscheid • aufgabenteilung • ermessen • berechnung • examinator • a-post • zweifel • föderalismus • öffentliches recht • gericht • leiter • angabe • disziplinarmassnahme • vorinstanz
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