6B_499/2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 499/2011
Urteil vom 17. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto T. Annen,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung aufgeschobener Freiheitsstrafen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2011.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Hinwil sprach X.________ am 21. November 2006 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fahrens trotz Führerausweisentzugs, Nichttragens des Schutzhelms und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu 5 Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatz zur dreimonatigen Gefängnisstrafe gemäss Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 7. Oktober 2004. Zudem ordnete es eine ambulante Massnahme zur Behandlung der Suchterkrankung gemäss aArt. 44 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. |
5 Monate Gefängnis gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2006
345 Tage Strafrest aus dem Widerruf der bedingten Entlassung vom 5. März 1992 des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich
8 Monate Gefängnis abzüglich Untersuchungshaft gemäss Urteil des Strafamtsgerichts Bern vom 16. Juni 1995
12 Monate Gefängnis abzüglich Untersuchungshaft gemäss Urteil des Kreisgerichts Chur vom 30. April 1998
30 Tage Gefängnis gemäss Urteil des Untersuchungsrichteramtes (URA) IV Berner Oberland vom 8. Februar 1999
14 Tage Gefängnis gemäss Urteil des Gerichtspräsidenten 5 des Gerichtskreises X Thun vom 23. Mai 2000
20 Tage, 7 Tage, 5 Tage 10 Tage, 8 Tage und 20 Tage Gefängnis gemäss den Urteilen des URA IV Berner Oberland in Thun vom 17. Januar 2001, 30. Juli 2001, 26. November 2001, 15. April 2002, 27. Mai 2002 und 17. Juli 2002
3 Monate Gefängnis abzüglich Untersuchungshaft gemäss Urteil des Gerichtspräsidenten 5 des Gerichtskreises X Thun vom 7. Oktober 2004.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JuV) hob mit Verfügung vom 31. Juli 2008 die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Es beantragte, die vorstehenden Freiheitsstrafen seien in Anwendung von Art. 63b Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |
B.
Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hinwil gab dem Antrag des JuV auf Vollzug der Freiheitsstrafen am 14. Januar 2010 nicht statt. Sie ordnete erneut eine ambulante Massnahme nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
C.
Gegen diesen Beschluss erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hinwil sei zu bestätigen. Eventualiter sei wieder eine ambulante Massnahme anzuordnen. Subenventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfahrenskosten zuzüglich jene der "amtlichen Verteidigung" seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich habe ihm im Verfahren betreffend die Einstellung des Massnahmevollzugs keinen amtlichen Verteidiger beigeordnet (Beschwerde Ziff. 10). Er hätte bereits damals einen Rechtsbeistand benötigt, um frist- und formgerecht Rekurs gegen die Verfügung des JuV vom 31. Juli 2008 zu erheben (Beschwerde Ziff. 11). Die Vorinstanz wende § 11 Abs. 2 aStPO/ZH hinsichtlich seiner Verteidigungsrechte willkürlich an, sie verletze Art. 6

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
1.2 Nach Art. 80 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
Es ist aber zu prüfen, ob die Verweigerung eines amtlichen Verteidigers zur Nichtigkeit der Verfügung des JuV führt. Denn die Nichtigkeit ist jederzeit von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (BGE 129 I 361 E. 2 S. 363 mit Hinweisen). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 129 I 361 E. 2.1 und 2.2 S. 363 f. mit Hinweisen).
1.3 Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zur Aufhebung der ambulanten Massnahme zu äussern. Am 31. Juli 2008 hob das JuV die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Anhand dieser konnte auch der Beschwerdeführer als juristischer Laie erkennen, dass eine Anfechtungsmöglichkeit bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich bestand. Sein Einwand, er habe bei den sachlich und örtlich unzuständigen Gerichtspräsidenten Thusis und Chur schriftlich gegen die Verfügung opponiert, ist unbehelflich. Zudem enthielt die Verfügung vom 31. Juli 2008 den Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafen. Somit war dem Beschwerdeführer die Tragweite eines Rechtsmittelverzichts bekannt. Er macht weder einen Nichtigkeitsgrund gegen diesen Entscheid geltend, noch ist eine besonders schwere Verletzung ersichtlich, welche zur Nichtigkeit führen würde, wie etwa bei funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit oder fehlender Eröffnung einer Entscheidung (BGE 129 I 361 a.a.O.) Auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die rechtskräftige Verfügung des JuV vom 31. Juli 2008 ist nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4 Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebot beruft (Beschwerde Ziff. 12), substanziiert er seine Rüge nicht näher. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine weitere ambulante Massnahme sei entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 63b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |
2.2 Erachtet die Vollzugsbehörde die Fortführung der ambulanten Behandlung als aussichtslos, so stellt sie deren Scheitern mittels anfechtbarer Verfügung fest (Art. 63a Abs. 2 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63a - 1 Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |
2.3 Die Vorinstanz wendet zutreffend die Bestimmungen des neuen Massnahmerechts an, obwohl die Taten des Beschwerdeführers vor dessen Inkrafttreten begangen und abgeurteilt worden sind (Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002; Urteil 6B 375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 1). Aufgrund der gescheiterten ambulanten Massnahme mussten die kantonalen Instanzen entweder eine stationäre Massnahme anordnen oder die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollziehbar erklären (Art. 63b Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |
Ein Verstoss gegen Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Der Gutachter Dr. med. A.________ empfiehlt keine stationäre Massnahme, da der zu erwartende Erfolg äusserst gering sei, und es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Motivation fehle. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen absolvierte der Beschwerdeführer eine langjährige Therapie, welche keinen Erfolg zeitigte. Auch seine Persönlichkeitsveränderung und die Suchterkrankung konnten bisher praktisch nicht angegangen werden. Schliesslich fehlt es ihm an der Therapiewilligkeit (vgl. angefochtenes Urteil S. 14). Der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen erweist sich angesichts dieser Umstände als bundesrechtskonform. Es besteht gestützt auf Art. 63b Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |
2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das JuV hätte vor seinem Entscheid ein Gutachten einholen sollen (Beschwerde Ziff. 12), ist darauf nicht einzutreten. Auf diesen rechtskräftigen Entscheid kann das Bundesgericht nicht zurückkommen (vgl. E. 1).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das sinngemäss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (benannt als "amtliche Verteidigung") ist ebenfalls abzuweisen, weil die Beschwerde aussichtslos war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Koch