Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5352/2018

Urteil vom17. Oktober 2018

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richter William Waeber,
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flughafenverfahren

Gegenstand (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);

Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland am (...); er reiste auf dem Luftweg von Teheran nach Belgrad (Serbien). Am (...) gelangte er wiederum auf dem Luftweg von B._______ zum Flughafen Zürich, wo er am (...) bei der Flughafenpolizei um Asyl nachsuchte (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM act.] A 6, S. 10 ff.; A14, F. 14 ff.).

Das SEM verweigerte ihm noch am gleichen Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.

B.
Am 2. September 2018 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch.

Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Perser und stamme aus Teheran. Er und sein Kollege C._______ (N [...]) seien über zwei Frauen in Kontakt mit dem Christentum gekommen. Im Christentum habe er sich mehr aufgehoben gefühlt, als im Islam. Einmal habe er die ganze Nach lang mit den beiden Frauen ein Telefonat geführt. Als seine Mutter dies bemerkt habe, habe sie ihn an den Quartierimam verraten. Am (...), also eine Nacht vor der Ausreise, sei es zu einem Konflikt mit dem Quartierimam gekommen, bei dem er den Imam beschimpft und geschlagen habe, weil dieser ihm und seinem Kollegen Vorwürfe über die Konversion gemacht habe. Weil sich eine ganze Gruppe von Leuten dort versammelt habe, habe er abhauen müssen. Sein Leben sei wegen des Religionswechsels in Gefahr, da darauf im Iran die Todesstrafe stehe. Er und sein Kollege seien in Begleitung eines Schleppers von Teheran aus nach Belgrad geflogen und hätten sich dort etwa 10 Tage aufgehalten. Der Schlepper habe sie dann per LKW an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie sich weitere fünf bis sechst Tage lang aufgehalten hätten. Danach seien sie an einen unbekannten Ort gebracht worden, von dem aus sie per Flugzeug etwa eineinhalb Stunden weitergereist seien. Von dort aus seien sie mit einem weiteren Flugzeug an den Flughafen Zürich gelangt.

Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner Identitätskarte, seines Geburtsscheins und seines Führerscheins zu den Akten.

C.
Am 10. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat (Serbien) infolge der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG (SR 142.31) gewährt.

Auf den Vorhalt, dass er sich gemäss polizeilichen Abklärungen in Belgrad gegenüber den Grenzbehörden mit einem iranischen Reisepass, lautend auf seine angegebenen Personalien, ausgewiesen habe, wendete er ein, der Schlepper habe ihm jenen Pass besorgt und die Ausreise sei möglich gewesen, weil er bei der Ausreise aus Iran nicht durch die Sicherheitskräfte sondern durch andere Beamte kontrolliert worden sei. Er wolle nicht nach Serbien zurück. Er befürchte aufgrund der guten Aussenbeziehungen von Serbien und Iran, dass er von Serbien in seinen Heimatstaat zurückgeschafft würde. Zudem übernehme Serbien keine Verantwortung für die Asylsuchenden, diese erhielten keine Unterkunft und zu wenig zu essen.

D.
Mit Verfügung vom 14. September 2018 - eröffnet am 16. September 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn - unter Ausschluss des Vollzugs nach Iran - aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Serbien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.

E.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 19. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die Einreise zu bewilligen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Mit Verfügung vom 20. September 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten abwarten.

G.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. September 2018 und 8. Oktober 2018 drei fremdsprachige Dokumente zu den Akten. Eine durch das Gericht in Auftrag gegebene Übersetzung ergab, dass es sich dabei um eine Vorladung einer Schlichtungsstelle vom (...), eine Vorladung eines Strafgerichts vom (...) und ein Urteil des gleichen Strafgerichtes vom (...) (ihn und seinen Kollegen betreffend) handelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).

2.2. Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Frage der Bewilligung der Einreise bildet demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde aus prozessökonomischen Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

5.2. Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e Asyl G findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden

6.

6.1. Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien zwischen (...) und (...) unter anderem aufgrund des bei seinem Kollegen aufgefundene Bordkartenabschnittes ([...]) sowie der Videoauswertung des Ankunftsbereichs des Flughafens Zürich (Einreise Schweiz am [...], [...]) belegt sei. Serbien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301) beigetreten und habe sich zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet. Überdies sei am 22. März 2018 ein neues Gesetz über Asyl und vorübergehenden Schutz in Kraft getreten. Damit reagiere Serbien auf heftige Kritik nach Auslieferung eines kurdischen Politikers an die Türkei im Jahr 2017. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge, welches vertiefter Abklärungen über seine individuelle Situation in Serbien bedürfe. Er habe es nicht vermocht, seine Befürchtung, in den Iran ausgeschafft und dort wegen seines Glaubenswechsels mit der Todesstrafe bestraft zu werden, nachvollziehbar zu untermauern. Dass Serbien und Iran gute Beziehungen pflegen würden, vermöge nicht zu substantiieren, weshalb in seinem Fall das Prinzip des Non-Refoulement verletzt werden solle. Auch wirke sein Vorbringen, dass sogar iranische Zivilbeamte ihn in Serbien verhaften könnten, realitätsfremd und überzogen, zumal er nur vage und pauschale Erklärungen für diese Befürchtung geliefert habe. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Zugang zum serbischen Asylsystem nicht gewährt sei. So habe der Beschwerdeführer nämlich nur aufgrund der Anweisung des Schleppers in Serbien nicht um Schutz ersucht. Insgesamt sei nicht ersichtlich, dass für ihn in Serbien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Sofern er tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, könne er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Die Rückkehr nach Serbien sei sodann gestützt auf das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR 0.748.0) möglich. Abschliessend sei davon auszugehen, dass er in mehreren Punkten nicht wahrheitsgetreu ausgesagt habe. So habe er zwar angegeben, nie einen Reisepass besessen zu haben und mit einem auf irregulärem Weg beschafften Reisepass aus dem Iran ausgereist zu sein. Es vermöge jedoch nicht einzuleuchten, weshalb er sich auf illegalem Weg einen Reisepass mit seinen echten Personalien beschaffen sollte. Der Sinn des illegalen Dokumentes - nämlich die Ausreise unter falscher Identität - wäre damit zunichte gemacht. Auch in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt bestünden Ungereimtheiten, so
dass sich die Vermutung aufdränge, er habe die wahren Modalitäten seiner Ausreise aus dem Iran nicht offengelegt. Die Vermutung liege nahe, dass er seine Heimat legal und mit einem regulär erworbenen Reisepass verlassen habe. Aufgrund seines Aussageverhaltens und der Ungereimtheiten bestünden Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Auf sein Asylgesuch sei nicht einzutreten. Da er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Weder die in Serbien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

6.2. Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Möglichkeit der Fällung eines Nichteintretensentscheides sei nur für klare Fälle, mithin nur bei einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, gegeben. Diese Konstellation liege hier nicht vor, eine asylrelevante Verfolgung könne in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden. Das SEM habe keine Anhörung durchgeführt und sich demzufolge nie ernsthaft mit seiner Fluchtgeschichte auseinandergesetzt. Dennoch habe es seine Vorbringen gewürdigt und als nicht asylrelevant gewertet, wobei lediglich angemerkt worden sei, er verfüge über kein erhöhtes Risikoprofil. Das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft sei somit selbst in den Augen des SEM nicht gegeben. Da die vorliegende Angelegenheit folglich alles andere als klar sei, hätte das SEM eine vertiefte Anhörung durchführen und auf das Asylgesuch eintreten müssen, andernfalls von einer Gehörsverletzung auszugehen sei, zumal die BzP nicht primär der Abklärung der Fluchtgründe diene. Ferner müsse bei einem Drittstaatenentscheid eine Rückkehr in den Drittstaat auch effektiv möglich sein. Es werde also eine Zusicherung der Rückübernahme durch Serbien vorausgesetzt. Eine solche Zusicherung liege hier nicht vor, weshalb fraglich sei, ob Serbien ihn einreisen lassen würde. Mit Blick auf andere, seinem Rechtsvertreter bekannte Flughafenverfahren stelle sich die Frage, ob das SEM derzeit versuche, Flughafenverfahren möglichst oft mit Nichteintretensentscheiden abzuschliessen, ohne dass dafür die Voraussetzungen gegeben seien. Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 24. August 2018 im Verfahren D-4801/2018 die Frage aufgeworfen, ob das SEM eine Praxisänderung anstrebe, indem es faktisch in jener Angelegenheit auf eine einzelfallspezifische Überprüfung der Frage der effektiven Möglichkeit einer Rückkehr oder Weiterreise in das Drittland Indien verzichtet habe. Das SEM sei aufzufordern, sich zur gängigen Praxis im Flughafenverfahren, mit Bezug auf die Handhabung der Drittlandwegweisung, zu äussern.

7.

7.1. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet (vgl. Medienmitteilung EJPD vom 14.12.2007, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2007/ ref_2007-12-142.html., abgerufen am 11.01.2018; vgl. Urteil des BVGer E-3189/2017 vom 12. Juni 2017 E. 4.2). Seither hat er diesbezüglich keine Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen mehr vorgenommen, weshalb weiterhin alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten betrachtet werden, zu welchen Serbien - zum heutigen Zeitpunkt zumindest - nicht gehört (vgl. Urteil des BVGer D-5791/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.7.1).

Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten - so auch Serbien - in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG besteht. Weiter ist zu prüfen, ob Wegweisungshindernisse vorliegen (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.; Urteil des BVGer D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3).

8.

8.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG setze voraus, dass die Flüchtlingseigenschaft der um Asyl ersuchenden Person offensichtlich nicht erfüllt sei, fehl geht. Im Zuge der letzten Asylgesetzrevision (Fassung des BG vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Februar 2014) wurden die früher im Rahmen der Anwendung der Drittstaatenregelung des aArt. 34 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG geltenden Ausnahmebestimmungen des aArt. 34 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG auf das völkerrechtliche Minimum beschränkt. Nach geltendem Recht steht die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Wegweisung in einen Drittstaat, hier Serbien, nicht entgegen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 [BBl 2010 4455, 4494]; Urteil des BVGer D-1594/2015 vom 31. August 2016 E. 3.3). Hingegen wurde die Ausnahmebestimmung in aArt. 34 Abs. 3 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG beibehalten. Demnach erfolgt (wie bereits ausgeführt) ein materieller Entscheid dann, wenn Hinweise vorliegen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (Verletzung des Non-Refoulment-Gebots im Einzelfall; vgl. BBl 2010 4455, 4495). Entsprechend war das SEM auch nicht verpflichtet, die Asylvorbringen weitergehend abzuklären und eine vertiefte Anhörung durchzuführen (vgl. zudem Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
AsylG). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

8.2. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf andere vom SEM behandelte Flughafenverfahren nichts abzuleiten. Die Konstellation des genannten Verfahrens N (...) unterscheidet sich insofern grundlegend vom vorliegenden Verfahren, als dort der Vollzug der Wegweisung nach Indien angeordnet worden war, obwohl jener Asylsuchende nicht von Indien kommend nach Zürich geflogen war. Auch beim genannten Verfahren N (...), vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) beurteilt, ging es - soweit ersichtlich - um eine Person, welche von einem Abflugsort in Indien (nicht Serbien) aus in die Schweiz gelangte. Zwar ist dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) tatsächlich zu entnehmen, dass das SEM jener Person per (...) die Einreise in die Schweiz bewilligte. Jedoch sind die Gründe für eine angeblich verweigerte Rückübernahme durch Indien nicht bekannt. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, das SEM zur Stellungnahme zu seiner Praxis der Drittlandwegweisung aufzufordern. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

8.3. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen (...) und dem (...) in Serbien aufgehalten hat (vgl. Sachverhalt Bst. A; SEM act. A6, S. 19; A13, F. 23 ff.). Dieser Aufenthalt wird vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene denn auch nicht (mehr) bestritten.

8.4. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, Serbien habe keine Zusicherung für seine Rückübernahme abgegeben, ist festzuhalten, dass gemäss Chicago-Übereinkommen und der in Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert wird, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren können. Dies gilt unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben. Der Beschwerdeführer ist am (...) mit (...) von (...) nach Zürich geflogen, worauf ihm die Einreise in die Schweiz verweigert wurde. Die Schweiz und Serbien sind Vertragsparteien des Chicago-Übereinkommens und haben überdies das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Serbien über den Luftverkehr vom 31. Mai 2002 (SR 0.748.127.198.18) abgeschlossen. Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass Serbien die Wiedereinreise des Beschwerdeführers - ohne Einholung einer formellen Zustimmung - zulassen wird (vgl. Urteile des BVGer D-2871/2018 vom 23. Mai 2018 E. 7.1; D-7978/2016 vom 28. Dezember 2016, S. 8).

8.5.

8.5.1. Das SEM ist der Ansicht, dass vorliegend in Serbien effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Serbien - betreffend die Gefahr einer Rückschiebung nach Iran - wies es einerseits zutreffend darauf hin, dass Serbien dem Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich damit zur Einhaltung der FK sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2 bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
34 der FK anzuwenden). Im Sinne einer gemäss Art. 31a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG vorzunehmenden Einzelfallprüfung in Bezug auf den Drittstaat Serbien hat das SEM die im Jahr 2017 erfolgte Auslieferung eines kurdischen Politikers an die Türkei erwähnt. Es handelt sich dabei um einen namhaften kurdischen Politiker, dessen Auslieferung vom serbischen Justizministerium - trotz einer entsprechenden Warnung des UN-Ausschusses gegen Folter, die Auslieferung vorerst zu stoppen - im Dezember 2017 genehmigt und offenbar auch vollzogen worden ist (vgl. Auslieferung trotz UN-Warnung, online-Artikel vom 26. Dezember 2017, https://www.dw.com/de/auslieferung-trotz-un-warnung/a-41936829; abgerufen am 12. Oktober 2018).

Dieser knapp zehn Monate zurückliegenden Auslieferung an die Türkei stellt das SEM das am 22. März 2018 in Serbien verabschiedete neue Gesetz über Asyl und vorübergehenden Schutz gegenüber. Damit habe Serbien auf die heftige Kritik von nationalen wie internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) an der Auslieferung des kurdischen Politikers an die Türkei reagiert. Das neue serbische Asylgesetz beinhaltet in der Tat weitreichende Änderungen des serbischen Asylsystems im Rahmen der Verpflichtungen aus den EU-Beitrittsverhandlungen, die die Struktur und die Verfahren des EU-Asylrechts widerspiegeln (Asylum Information Database (AIDA), Serbia: New Act on Asylum and Temporary Protection adopted, 10.04.2018, https://www.asylumineurope.org/news/10-04-2018/serbia
-new-act-asylum-and-temporary-protection-adopted, abgerufen am 12. Oktober 2018). Dementsprechend ist bereits der Entwurf des Gesetzes positiv von der Europäischen Kommission aufgenommen worden (vgl. Asylum Information Database AIDA / European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Country Report: Serbia, 2017, 02.2018, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_sr_2017update
.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Weiter finden sich Berichte, wonach die serbischen Behörden effizienter arbeiten würden und die eingereisten Personen "schnelleren" und "besseren" Zugang zu Asylverfahren bekämen (Helsinki Committee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Monthly report on the human rights of migrants, refugees and asylum seekers in Serbia and Macedonia- july 2018, 16.08.2018, http://www.mhc.org
.mk/system/uploads/redactor_assets/documents/3171/HoTR_JULY_2018
.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Über allfällige (negative oder positive) Folgen des vor rund einem halben Jahr verabschiedeten neuen Gesetzes wurde soweit ersichtlich bisher nichts publiziert (vgl. beispielsweise Website des Belgrade Centre for Human Rights und von AIDA / European Council on Refugees and Exiles [ECRE]).

Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass das serbische Asylwesen insgesamt in Kritik steht. So weist das Belgrade Centre for Human Rights in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Flüchtlinge und Migranten infolge zunehmender Zuwanderung in den westlichen Balkan verschiedenen Risiken ausgesetzt sind, darunter Gewalt und kollektive Rückschaffung (vgl. Belgrade Centre for Human Rights, Protecting people across borders - NGO statement ahead of the EU-Western Balkans Summit of 17 May 2018, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/category/news-from-the-center/page/2/, abgerufen am 12. Oktober 2018). Weiter wird kritisiert, dass nur sehr wenige Personen tatsächlich Asyl erhielten. Im Jahr 2017 seien in Serbien von 236 Asylverfahren nur drei gutgeheissen worden und nur elf Personen hätten subsidiären Schutz erhalten (vgl. Belgrade Centre for Human Rights et al., Protecting people across borders - NGO statement ahead of the EU-Western Balkans Summit of 17 May 2018, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2018/05/
Joint-Statement-Western-Balkan-Summit.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Auch wird von Wartezeiten von mehreren Tagen für die Registrierung eingereister Personen und der Platzierung in Empfangs- und Asylzentren sowie von einem Mangel an Übersetzern berichtet (vgl. Helsinki Committee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Monthly report on the human rights of migrants, refugees and asylum seekers in Serbia and Macedonia- july 2018, 16.08.2018, http://www.mhc.org.mk/system/uploads/redactor_assets/documents/3171/HoTR_JULY_2018.pdf,; Belgrade Centre for Human Rights, Right to Asylum in the Republic of Serbia - 2017, 12.04.2018, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2018/04/Right-to-Asylum-in-the-Republic-of-Serbia-2017.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018).

8.5.2. Schliesslich macht das SEM geltend, der Beschwerdeführer verfüge im Unterschied zum genannten Auslieferungsfall, bei dem es um einen Kurden mit einem spezifischen politischen Profil gegangen sei, über kein erhöhtes Profil. Soweit es dabei ausführt, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Heimat in keiner Weise exponiert und seine angebliche Konversion zum Christentum und die Auseinandersetzung mit dem Quartierimam dürften - auch bei angenommener Glaubhaftigkeit - kein derart grosses Interesse des iranischen Staates an ihm hervorrufen, dass dieser Serbien um eine Auslieferung ersuchen und deshalb Serbien den Grundsatz des Non-Refoulement-Gebotes nicht einhalten würde, ist festzuhalten, dass sich diese Vorbringen nicht auf die Verhältnisse im Drittstaat beziehen, sondern allenfalls Argumente bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft wären. Die Flüchtlingseigenschaft wurde indessen nicht geprüft und war auch nicht zu prüfen. Es können damit aus den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen keine Erkenntnisse für die hier wesentliche Frage des Bestehens eines effektiven Schutzes in Serbien vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG abgeleitet werden.

8.5.3. Dem Gesagten nach dürften mit der Verabschiedung des neuen serbischen Asylgesetzes im März 2018 zwar gewichtige Anzeichen für eine Verbesserung des serbischen Asylsystems vorliegen. Angesichts dessen, dass sich das SEM jedoch zur tatsächlichen Umsetzung des erst vor wenigen Monaten verabschiedeten Asylgesetzes nicht äussert, vermag die vorliegende Prüfung des SEM nicht zu überzeugen.

8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall unzureichend abgeklärt und begründet hat, ob Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG bestehen, wonach im Drittstaat Serbien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG besteht. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2. Dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegen in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt CHF 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5352/2018
Datum : 17. Oktober 2018
Publiziert : 25. Oktober 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. September 2018


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 2bis
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
34  36 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • abstimmungsbotschaft • akte • angewiesener • anhörung oder verhör • asylgesetz • asylrecht • asylverfahren • aufenthaltsort • ausführung • ausgabe • ausreise • ausschaffung • ausschuss gegen folter • ausweispapier • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • drittstaat • editionspflicht • einreise • ejpd • empfang • entscheid • erwachsener • flughafen • flughafenverfahren • frage • fremdsprache • frist • geburtsschein • gerichtsschreiber • gewicht • heimatstaat • indien • internationale organisation für zivilluftfahrt • internet • iran • kantonale behörde • kommunikation • kopie • kosten • kostenvorschuss • leben • mehrwertsteuer • monat • mutter • nacht • nichteintretensentscheid • nichtstaatliche organisation • non-refoulement • profil • prozessvertretung • rechtsbegehren • reis • report • richterliche behörde • sachverhalt • schlepper • schriftenwechsel • schweizer bürgerrecht • stelle • strafgericht • tag • todesstrafe • verfahrenskosten • vermutung • vertragspartei • vorinstanz • vorübergehender schutz • wartezeit • weiler • wiese • zivilluftfahrt • zugang • zusicherung • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2014/26 • 2011/9
BVGer
D-1594/2015 • D-2871/2018 • D-4084/2017 • D-4801/2018 • D-5352/2018 • D-5791/2017 • D-7978/2016 • E-3189/2017
BBl
2010/4455