Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3323/2007 dik/eim
{T 0/2}

Urteil vom 17. Oktober 2007

Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Florence Aubry Girardin, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

Parteien
A._______ AG
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Vorinstanz.

Gegenstand
Nummernwiderruf.

Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) teilte der A._______ AG mit Verfügungen vom 22. und 30. Mai 2006 insgesamt 50 Einzelnumern (Nummern) zu. Hiervon nahm diese die Nummern 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx und 0901 xxxxxx in Gebrauch. Die übrigen 30 Nummern wurden vom BAKOM mit Verfügungen vom 18. und 26. November 2006 infolge Nichtgebrauchs widerrufen.
B.
Die in Betrieb genommenen Nummern nutzte die A._______ AG in der Folge für eine Gewinncodeabfrage bzw. ein Gewinnversprechen. Hierbei wurden zufällig aus dem öffentlichen Telefonverzeichnis (Twix Tel) ausgewählte Personen mittels automatischer Telefonanrufe kontaktiert und aufgefordert, noch gleichentags auf die in der Bandansage angegebene Einzelnummer (0901 xxxxxx) anzurufen, wenn sie den ihnen garantierten Gewinn erfahren bzw. einziehen wollten. Im Rahmen dieses Rückrufs stellte die Bandansage der anrufenden Person einen sicheren Gewinn in Aussicht, wenn sie mittels Telefontastatur diverse Fragen beantworte und den Gewinncode sowie Name und Adresse angebe. Die zu beantwortenden Fragen standen in keinem direkten Zusammenhang mit dem versprochenen Gewinn.
C.
Nachdem beim BAKOM verschiedene Reklamationen von Konsumenten und Konsumentinnen eingegangen waren, die darauf hinwiesen, dass die der A._______ AG noch zugeteilten Nummern nicht gemäss den massgeblichen Bestimmungen für den Betrieb von Einzelnummern eingesetzt werden, führte das BAKOM am 3. und 7. November 2006, am 29. Januar 2007 und am 26. März 2007 Testanrufe auf diese Nummern durch. Da es dabei verschiedene Unregelmässigkeiten feststellte, eröffnete es mit Schreiben vom 2. Februar 2007 ein Nummernwiderrufsverfahren gegen die A._______ AG. Das BAKOM forderte diese auf, sich schriftlich zum Sachverhalt sowie zu seinen rechtlichen Erwägungen zu äussern, den Nachweis zu erbringen, dass mit dem Betrieb der fraglichen Nummern keine Verletzung der Nutzungsbestimmungen stattgefunden habe bzw. diese behoben worden sei und keine mutmassliche Verletzung des geltenden Rechts vorliege. Ansonsten würden die betroffenen Nummern widerrufen. Die A._______ AG kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 15. Februar 2007 und 22. März 2007 nach. Sie ersuchte darin um Einstellung des Nummernwiderrufsverfahrens, da weder ein substantieller Nachweis noch eine begründete Vermutung oder ein Verdacht bestehe, dass ihr Dienstangebot rechtswidrig sei.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2007 widerrief das BAKOM die Nummern 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx und 0901 xxxxxx (Ziff. 1) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 2). Weiter wies es die Swisscom AG (Ziff. 3) und die TDC Switzerland AG (Ziff. 4) an, die widerrufenen Nummern ausser Betrieb zu nehmen. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 5'200.- festgelegt und der A._______ AG zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 5). Das BAKOM begründete den Widerruf damit, dass die Nutzung der der A._______ AG zugeteilten Nummern vermutungsweise gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) sowie gegen das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) verstosse. Eine anfänglich ebenfalls vermutete Verletzung der Nutzungsbedingungen wurde hingegen verneint. Die Einzelnummer 0901 xxxxxx widerrief das BAKOM nicht.
E.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 führt die A._______ AG (Beschwerdeführerin) gegen die Widerrufsverfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 29. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, das eröffnete Nummernwiderrufsverfahren sei in all seinen Punkten einzustellen und es sei keine Verwaltungsgebühr zu erheben. Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin konkretisiert sie ihre Rechtsbegehren mit Stellungnahme vom 29. Mai 2007 insofern, als sie ausführt, das Nummernwiderrufsverfahren sei nur betreffend die verfügten Ziff. 1, 3 und 4 einzustellen und es sei keine Verwaltungsgebühr einzufordern. Auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verzichte sie hingegen.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, die betroffenen Nummern seien gemäss der Zuteilungsverfügung und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für ein legales und transparentes Dienstangebot eingesetzt worden. Bereits vor der Androhung der Einleitung eines Widerrufsverfahrens durch die Vorinstanz habe sie ihr Dienstangebot nur noch mit einigen wenigen Nummern betrieben. Nach der Androhung vom 2. Februar 2007 habe sie den Dienst sogar komplett eingestellt. Gegen den von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Verfahrenskosten in Rechnung gestellten Stundenansatz von Fr. 260.- habe sie nichts einzuwenden, wohl aber gegen die Anzahl Stunden, die die Vorinstanz für die Erledigung ihres Falls offenbar aufgewendet habe.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie äussert sich zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beanstandungen, insbesondere zur Höhe der von ihr in Rechnung gestellten Verwaltungsgebühr.
G.
Mit Stellungnahme vom 7. September 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen gemäss Beschwerde fest. Auf entsprechende Fragen der Instruktionsrichterin führt sie zum einen aus, sie fechte sowohl den Nummernwiderruf als auch die Verfahrenskosten an. Zum anderen sei die Gewinncodeabfrage mit einer Erhebung verbunden worden, weil ihr Auftraggeber davon ausgegangen sei, dass sich ihre Anrufe an eine besondere Zielgruppe richte. Die fraglichen Nummern betreibe sie nicht weiter und die von der Vorinstanz nicht widerrufene Nummer sei stillgelegt. Schliesslich seien die Kündigungen an MKL/Telco und Swisscom AG nicht schriftlich ergangen, da dies nicht erforderlich gewesen sei. Zusätzlich macht die Beschwerdeführerin geltend, als Treuhandfirma habe sie auf dem Gebiet der Telekommunikation keine grossen Erfahrungen und Kenntnisse. Sie sei von erfahrenen Spezialisten und Unternehmen mit der Administration dieser Dienstleistung beauftragt worden. Weiter lege sie Beilagen bei, die beweisen würden, dass sie ihre Aktivitäten bereits im Februar 2007 eingestellt habe.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) vorliegt, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 genannten Behörden. Da im Telekommunikationsbereich keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich über die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM im Bereich des Nummernwiderrufs (vgl. aber nachfolgend E. 3). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Als Adressatin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung erfüllt die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen. Die Frage, ob sie auch über ein aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung verfügt, da sie geltend macht, sie habe ihre Aktivitäten bereits im Februar 2007 eingestellt und beabsichtige nicht, die betroffenen Nummern in identischer oder ähnlicher Weise wieder in Betrieb zu nehmen, kann vorliegend offen bleiben. Denn die Beschwerde richtet sich nicht nur gegen den Nummernwiderruf an sich, sondern auch gegen die von der Vorinstanz veranschlagten Verfahrenskosten. Folglich ist die Frage der Rechtmässigkeit des Nummernwiderrufs bzw. des damit zusammenhängenden Aufwands zumindest vorfrageweise so oder so zu überprüfen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte allfällige Amtsverletzung durch die Vorinstanz zu beurteilen, die diese dadurch begangen haben soll, dass sie Informationen an Sunrise anstatt an MKL/Telco herausgegeben hat. Ebenso wenig ist es zur Beurteilung einer allfälligen Beleidigung, Nötigung, üblen Nachrede oder Verletzung der Persönlichkeit befugt, die die Beschwerdeführerin erlitten haben soll. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Dass die Beschwerdeführerin bei der Verwendung der in Gebrauch genommenen Nummern die Nutzungsbedingungen gemäss Zuteilungsverfügung und die Vorschriften der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV, SR 942.211) eingehalten hat, ist unbestritten. Der mit Verfügung vom 29. März 2007 angeordnete Widerruf der Nummern basiert denn auch nicht auf einer Verletzung dieser Vorschriften, weshalb nicht weiter darauf und auf die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachte unrichtige Feststellung des Sachverhalts einzugehen ist. Diese Rügen gehen über den Streitgegenstand hinaus, der nicht mehr umfassen kann als das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 403). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist deshalb nur, ob die Vorinstanz die zugeteilten Nummern zu Recht widerrufen hat und ob die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten gerechtfertigt sind. Insofern ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzung - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
6.
Einzeln zugeteilte Nummern (sog. INA-Nummern [INA: Individual Number Allocation]) teilt die Vorinstanz nicht blockweise den Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA), sondern einzeln und direkt den Benutzerinnen und Benutzern zu, wobei sie die Nutzung festlegt und die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften erlässt (vgl. Art. 24b
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24b Allgemeine Bestimmungen - 1 ...85
1    ...85
2    Das BAKOM bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest.
3    Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten über die Informationen verfügen, bei welcher Anbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind.86
4    Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.87
der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich [AEFV, SR 784.104]). Bei den von der Vorinstanz widerrufenen Nummern der Kategorie 0901 xxxxxx handelt es sich gemäss Ziffer 2 der Technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Einzelnummerzuteilung des BAKOM vom 9. März 2007 (SR 784.101.113/2.10) um solche einzeln zugeteilte Nummern, die ausschliesslich für Dienstleistungen der Kategorie "Unterhaltung (Horoskop, "Plauderboxen", etc.), Spiele, Response (Wettbewerbe, Umfragen, etc.)" vorgesehen sind.
7.
Der Widerruf von Adressierungselementen im Allgemeinen ist in Art. 11
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf - 1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV geregelt. Die Bestimmung ist auf alle Adressierungselemente, somit auch auf einzeln zugeteilte Nummern, anwendbar. Gemäss der seit dem 1. April 2002 in Kraft stehenden Fassung von Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf - 1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV kann das Bundesamt die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des Bundesamtes oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung missachtet. Einzeln zugeteilte Nummern können zudem gemäss Art. 24g Abs. 2
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV widerrufen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger Weise missbraucht. Weshalb im Rahmen von Art 24g
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV nicht auch ein Verstoss gegen das UWG und das DSG in Betracht fallen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang einzig vor, weder das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) noch der Datenschutzbeauftragte seien der Vorinstanz unterstellt, weshalb der Widerruf nicht mit der Verletzung der eben erwähnten Gesetze begründet werden könne (vgl. auch E. 10.3 hiernach). Dieser Auffassung ist jedoch insofern nicht zu folgen, als Art. 24g
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV den Anwendungsbereich der verletzten gesetzlichen Bestimmungen, die zu einem Widerruf führen können, nicht einschränkt und folglich auch das UWG und das DSG umfasst.
-:-
Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 11
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf - 1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV oder Art. 24g
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV vorliegt und ob der Widerruf verhältnismässig ist. Hierbei ist in einem ersten Schritt auf die von der Vorinstanz geltend gemachte Verletzung von Art. 24g
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV i.V.m. Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG einzugehen.
8.
Vorab ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, aufgrund welcher Umstände die Vorinstanz ein Nummernwiderrufsverfahren eingeleitet hat bzw. von welcher Seite entsprechende Hinweise auf allfällige Widerrufsgründe an sie herangetragen wurden. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund von Reklamationen von Konsumentinnen und Konsumenten sowie gestützt auf Medienberichte gegen die Beschwerdeführerin aktiv geworden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie über die genaue Verwendung aller von ihr vergebenen Nummern im Bilde ist. Vielmehr ist sie auf entsprechende Hinweise angewiesen, welche sie als Aufsichtsbehörde im Telekommunikationsbereich dann zu überprüfen hat. Die Klärung der Frage, ob solche Meldungen gerechtfertigt sind oder nicht, ist in der Folge gerade das Ziel des Widerrufsverfahrens.
9.
Mit der Bestimmung, dass bereits aufgrund eines Verdachtes die Nummer widerrufen werden kann, sieht die Verordnung in Art. 24g Abs. 2
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV eine Herabsetzung des Beweismasses vor. Diese bezieht sich indessen nur auf die Sachverhaltsfeststellung, bei der Auslegung hingegen gibt es keine Vermutungsregeln (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neuüberarbeitete Auflage, Zürich 2005, Art. 1 N. 5 mit Verweisen). Aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltes ist deshalb festzustellen, ob von einem Verstoss gegen Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG auszugehen ist, wobei ein diesbezüglicher Verdacht genügt.
10.
Gemäss Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich. Diese Generalklausel erfährt durch die Sondertatbestände von Art. 3 ff
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
. UWG beispielhafte Konkretisierungen von gegen Treu und Glauben verstossendem Verhalten. Sie ist jedoch stets auch selbständig anwendbar. Dass ein gewisses Verhalten einen Sondertatbestand erfüllt, darf sich nicht einschränkend auf die Anwendung von Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG auswirken. Vielmehr ist das zu beurteilende Verhalten immer zuerst unter den Voraussetzungen der Generalklausel zu beurteilen und erst anschliessend unter jenen der Spezialtatbeständen. Es ist durchaus denkbar, dass ein Verhalten gemäss der Generalklausel unlautbar sein kann, jedoch keinen Sondertatbestand erfüllt (Mario M. Pedrazzini / Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Auflage, Bern 2002, Rz. 4.07; BGE 132 III 414 E. 2).
10.1 Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beschwerdeführerin habe vermutlich rein zufällig ausgewählte Personen mittels automatischer Telefonanrufe unter Umständen mehrmals kontaktiert und diesen einen garantierten Gewinn versprochen, wenn sie auf eine 0901-Nummer anrufen würden. Angaben über ihre Indentität und darüber, wie die automatischen Anrufe gestoppt werden könnten, mache die Beschwerdeführerin nicht. Zudem ende der Anruf auf die angegebene 0901-Nummer oft in einer Endlosschlaufe, was der anrufenden Person verunmögliche, den persönlichen Code sowie Namen und Adresse zu nennen und damit den versprochenen Gewinn zu erhalten. Obwohl diese automatischen Anrufe nicht von einer 0901-Nummer ausgegangen seien, seien sie als Handlung im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung einer Einzelnummer zu verstehen, da der Angerufene aufgefordert werde, auf eine solche Nummer anzurufen. Gemäss dem Bericht des SECO vom 24. Januar 2007 habe die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen unlauteren Wettbewerb begangen und Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG verletzt. Dies erlaube der Vorinstanz zumindest zu vermuten, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb der fraglichen Nummern ein Missbrauch vorliege.
10.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht geltend, es sei aufgrund einer entsprechenden Markierung technisch ausgeschlossen, dass eine angerufene Person, die in der Folge den Anruf in irgend einer Form beantwortet habe, ein weiteres Mal kontaktiert werde. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Bandansage treffe zu, jedoch nicht die unterstellten Unzulänglichkeiten, wie Endlosschlaufen. Diese seien von ihr keineswegs beabsichtigt gewesen. Der Konsument oder die Konsumentin habe ihr Angebot durch den bewusst und eigenverantwortlich ausgeführten Rückruf akzeptiert und über den Inhaber der Nummer hätten vorgängig Informationen eingeholt werden können. Auch habe jeder Anrufer und jede Anruferin den Anruf durch Auflegen wieder beenden können und die Anrufenden seien sich über die Kosten des Anrufs im Klaren gewesen. Wer den Anruf bis zum Ende durchgeführt habe, habe den angekündigten Preis notariell beglaubigt erhalten. Sie habe somit die versprochene Leistung vollumfänglich und adäquat erbracht. Weiter halte das Gutachten des SECO abschliessend fest, die vorliegenden Umstände würden nicht erlauben, zu beurteilen, ob ihr Dienstangebot unlauter sei oder nicht. Überhaupt könne das Gutachten des SECO nicht als sachlich neutral und unbeeinflusst bezeichnet werden, da die Vorinstanz vor der schriftlichen Anfrage telefonisch mit dem SECO Kontakt aufgenommen habe und die Anfrage selber in suggestiver Art und Weise formuliert sei.
10.3 Zwecks Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Gewinncodeabfrage bzw. ihr Gewinnversprechen unlauteren Wettbewerb im Sinne der Generalklausel betreibt bzw. betrieben hat, holte die Vorinstanz beim SECO ein Gutachten ein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf eine Behörde bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abstellen (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 E. 5 vom 12. April 2007). Nichts dagegen einzuwenden ist auch, wenn eine Behörde Rechtsfragen, deren Beurteilung nicht zu ihrem angestammten Tätigkeitsbereich gehört, durch eine Fachbehörde klären lässt. Das SECO zeichnet sich als Fachbehörde für lauterkeitsrechtliche Fragen durch besonderen Sachverstand und Fachwissen aus, weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall dessen Beurteilung einholen und sich darauf abstützen durfte. Vom Gutachten des SECO hätte die Vorinstanz einzig dann abweichen müssen, wenn es sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall gewesen wäre, sind jedoch keine ersichtlich, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. So ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das SECO vor der schriftlichen Anfrage telefonisch kontaktiert hat. Es ist vielmehr durchaus üblich, vor der Erteilung eines Gutachtensauftrags die entsprechende Fachbehörde im Voraus telefonisch auf die folgende schriftliche Anfrage aufmerksam zu machen und allenfalls terminliche Fragen zu klären. Dass die Vorinstanz das SECO anlässlich dieses Telefonats beeinflusst hätte, erscheint unwahrscheinlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht näher substanziert. Auf diesen Punkt ist deshalb nicht weiter einzugehen.
11.
Das SECO hält zur Frage der Verletzung von Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG zusammenfassend fest, unter Heranziehung von Art. 3 Bst. o
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
UWG, der Massenwerbung regle, seien die unerbetenen Telefonanrufe der Beschwerdeführerin mangels Einwilligung der Empfänger und Empfängerinnen unlauter. Die Generalklausel sei zudem auch dann verletzt, falls die Angerufenen vorgängig ihre Zustimmung für den Erhalt der fraglichen Massenwerbung gegeben haben sollten. Denn die Beschwerdeführerin habe nicht gleich am Anfang des Anrufs ihre Identität angegeben und den Angerufenen nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Anrufe kostenlos und sofort stoppen zu lassen. Die automatischen Anrufe der Beschwerdeführerin stellten deshalb Massenwerbung dar, weil mehrere Personen angerufen und aufgefordert worden seien, durch einen Anruf auf eine 0901-Nummer die garantiert versprochenen Gewinne einzuziehen. Die angegebene Nummer werde damit beworben.
Diese Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht.
11.1 So bringt sie einerseits vor, dass Art. 3 Bst. o
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
UWG vorliegend keine Anwendung finden dürfte, da sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dessen Inkrafttreten am 1. April 2007 abgespielt habe. Dies trifft zwar zu. Da diese neue Bestimmung aber unlautere Massenwerbung im Sinne eines Sondertatbestandes (vgl. dazu E. 10 hiervor) regelt, ist nicht zu beanstanden, dass das SECO zur Frage, wann Massenwerbung gemäss Generalklausel unlauter ist, jene Bestimmung und die dazugehörigen Ausführungen in der Botschaft (Botschaft vom 12. November 2003 zur Änderung des Fernmeldegesetzes, [Botschaft, BBl 2003 III 7991]) konkretisierend herangezogen hat. Danach ist Massenwerbung nur zulässig, wenn der Kunde oder die Kundin in die Werbung eingewilligt hat und die Sendung einen konkreten Absender und einen Hinweis auf die Möglichkeit der kostenlosen Ablehnung für den weiteren Empfang der Massenwerbung enthält (ausführlicher: Gutachten des SECO vom 24. Januar 2007 [Vorakten Beilage 12] und Botschaft, a.a.O., S. 7991). Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, ist Massenwerbung als unlauter und somit widerrechtlich zu qualifizieren.
11.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, über den Inhaber der Nummern hätten vorgängig Informationen eingeholt werden können und jeder Anrufer und jede Anruferin habe die Möglichkeit gehabt, den Anruf durch Auflegen zu beenden. Sie bestreitet jedoch nicht, dass sie zufällig ausgewählte Personen ohne deren Einwilligung kontaktiert hat. Sie macht auch nicht geltend, die zufällig ausgewählten Personen seien bereits anlässlich der automatischen Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit informiert worden, solche Anrufe in Zukunft unterbinden zu lasssen. Wenn eine angerufene Person somit auf den Anruf der Beschwerdeführerin nicht reagiert bzw. die angegebene 0901-Nummer nicht angewählt hat, bestand durchaus die Möglichkeit, dass sie später erneut kontaktiert wurde. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin denn auch nicht. Sie macht lediglich geltend, dass eine Person, die auf ihren automatisierten Anruf reagiert habe, aufgrund einer entsprechenden Markierung kein weiteres Mal angerufen wurde. Gemäss Gutachten des SECO muss der Angerufene jedoch auch später, nachdem er durch seinen Rückruf seine Einwilligung erteilt hat, den Erhalt jeder weiteren Werbung ablehnen können. Dementsprechend müsse ihm der Absender, welcher auch in diesem Stadium stets seine korrekte Identität anzugeben habe, durch einen klaren Hinweis die Möglichkeit gewähren, den Empfang kostenlos zu stoppen (Vorakten Beilage 12, S. 3). Wie den Protokollen der Testanrufe aber entnommen werden kann, wird auch die auf die angegebene 0901-Nummer anrufende Person nicht darüber informiert, wie die automatischen Anrufe beendet werden können. Zudem liefert die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - weder anlässlich ihres automatischen Anrufs noch zu Beginn des durch die kontaktierte Person getätigten Rückrufs Angaben über ihre Identität. Erst wenn es dem Anrufer oder der Anruferin gelingt, am Schluss des Rückrufs den Gewinncode zu erhalten, erfährt er oder sie die Identität der Beschwerdeführerin, indem er oder sie aufgefordert wird, den Code und weitere Angaben an deren Adresse zu senden. Wenn der Anruf aber in einer Endlosschlaufe endet, wird die Identität der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorkommen solcher Endlosschlaufen. Wenn solche aufgetreten seien, so seien sie von ihr sicher nicht beabsichtigt gewesen. Die Protokolle der Testanrufe zeigen aber klar, dass Endlosschlaufen mehrmals aufgetreten sind, der Anrufer oder die Anruferin somit nicht bis ans Ende der Gewinncodeabfrage gelangen konnte und folglich keine Möglichkeit hatte, den versprochenen Gewinn zu beziehen und die Identität der Beschwerdeführerin zu erfahren (Vorakten Beilage 6). Dass solche
Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, ist somit belegt. Ob sie auch beabsichtigt waren oder nicht, ist nicht von Belang und kann offen gelassen werden. Denn zum Tatbestand der Generalklausel gehört kein Verschulden. Massgebend ist einzig das Ergebnis des entsprechenden Verhaltens und nicht die Absicht des Handelnden (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 4.79). Da bereits durch die fehlende Einwilligung der Angerufenen sowie wegen der fehlenden Information betreffend Identität und Stoppmöglichkeit eine Verletzung von Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG zu bejahen ist, ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen.
11.3 Weitere Gründe, weshalb das Gutachten des SECO auf sachfremden Erwägungen beruhen sollte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht der Auffassung des SECO gefolgt, wonach die Beschwerdeführerin durch ihr Gewinnspiel bzw. -versprechen Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG verletzt hat.
11.4 Zusätzlich ist festzuhalten, dass allenfalls auch der Umstand, dass die Gewinncodeabgabe mit einer Umfrage verbunden wurde, einen Verdacht auf unlauteres Vorgehen im Sinne von Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG zu begründen vermöchte. Wie bereits vorne erwähnt, diente der Rückruf auf die angegebene 0901-Nummer nicht bloss der Gewinncodeangabe, sondern auch der Durchführung einer Umfrage. Hierbei wurden der Anruferin oder dem Anrufer diverse Frage, die in keinem Zusammenhag mit dem versprochenen Gewinn stehen, gestellt, wodurch der Anruf zeitlich in die Länge gezogen und bei einem Minutenpreis von Fr. 4.23 und einer ungefähren Dauer von 10 Minuten schnell teuer wurde. Die betroffenen Personen gingen gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin lediglich davon aus, mit dem Rückruf den versprochenen Gewinn zu erhalten; mit einer gleichzeitig durchgeführten Erhebung mussten sie nicht rechnen. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, wäre es der Beschwerdeführerin durchaus möglich und zumutbar gewesen, diese Erhebung getrennt von der Gewinneinforderung über eine normalgebührenpflichtige Nummer zu tätigen. Da die Beschwerdeführerin Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG bereits anderwertig verletzt hat, kann die Frage, ob die Durchführung von solchen Umfragen gegen Treu und Glauben verstösst und somit unlauter im Sinne der Generalklausel ist, jedoch offen bleiben.
11.5 An der Verletzung von Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass aus ihrer Sicht andere Telekommunikationsaktivitäten mehr Grund für nähere Abklärungen bezüglich Lauterkeit bieten würden und sie als Treuhandfirma auf dem Gebiet der Telekommunikation keine grossen Erfahrungen und Kenntnisse habe. Zum einen bedingt Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG wie bereits erwähnt nicht, dass das vorgeworfene Verhalten absichtlich und damit schuldhaft erfolgt. Zum anderen kann aus dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden (vgl. BGE 125 II 152 E. 5 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 E. 12.1 vom 6. Februar 2007). Selbst wenn die von ihr gerügten Geschäftsgebaren ebenfalls gegen Art. 24g Abs. 2
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV verstossen sollten, liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise vor, wonach die Vorinstanz nicht bemüht wäre, in ihrem Zuständigkeitsbereich die rechtmässige Ordnung durchzusetzen. Nur dann aber könnte sich die Beschwedeführerin allenfalls darauf berufen, ebenfalls gesetzeswidrig behandelt zu werden.
11.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG verletzt hat und damit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 24g Abs. 2
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV gegeben ist, der seinerseits den blossen Verdacht verlangt hätte, dass eine zugeteilte Nummer zu einem rechtswidrigen Zweck verwendet wird. Ob ihre Geschäftstätigkeiten auch gegen Art. 3 Bst. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
UWG sowie das DSG verstossen, kann damit offen bleiben.
12.
In einem weiteren Schritt gilt es zu prüfen, ob der Widerruf der Nummern verhältnismässig ist.
12.1 Jedes staatliche Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss die Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss die Massnahme erforderlich sein, um dieses Ziel zu erreichen, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen vernünftig sein (BGE 128 II 297 E. 5.1 sowie Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N. 581 ff., je mit Hinweisen).
12.2 Das öffentliche Interesse an der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme liegt im Schutz der Konsumierenden vor missbräuchlichen Geschäftspraktiken der Nummerninhaber (Entscheid REKO/INUM F-2006-63 E. 7.2 vom 6. September 2006). Diesem Interesse dient unter anderem auch das UWG. Der Widerruf streitiger Nummern, mit welchen gegen das UWG verstossen wurde, ist geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren.
12.3 Zu untersuchen ist damit weiter, ob der Widerruf der Nummern zum Erreichen dieses Zweckes erforderlich war. Der Nummernwiderruf stellt sicherlich eine strenge Massnahme dar, um die anwendbaren Vorschriften im Interesse des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten durchzusetzen. Darum ist es angebracht, zuerst mildere Mittel zu eruieren und einzusetzen, wenn diese den gleichen Erfolg versprechen. Eine denkbare mildere wirksame Anordnung ist die Gelegenheit zur Vornahme von Korrekturmassnahmen oder zum Nachweis, dass beim Betrieb der zugeteilten Nummern, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz, alle Vorschriften eingehalten wurden.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2007 aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass mit dem Betrieb der fraglichen Nummern keine Verletzung der Nutzungsbestimmungen stattgefunden habe und keine mutmassliche Verletzung des geltenden Rechts erfolgt sei. Ansonsten würden die betroffenen Nummern widerrufen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge Korrekturmassnahmen vorgenommen, jedoch lediglich solche im Zusammenhang mit den Nutzungsbestimmungen, welche vorliegend denn auch nicht mehr Streitgegenstand sind (vgl. E. 4 hiervor). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Einhaltung des UWG hat die Vorinstanz - wie sich herausgestellt hat zu Recht - als nicht ausreichend bzw. nicht massgebend qualifiziert. Die Einräumung der Möglichkeit, darzulegen, dass alle Vorschriften eingehalten wurden, war im vorliegenden Fall also erwiesenermassen kein genügendes Mittel, um den angestrebten Konsumentenschutz zu erreichen. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einstellung der Nummern garantiert nicht, dass sie nicht doch wieder in Betrieb genommen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, hätte sich der Widerruf einzig dann erübrigt, wenn die Beschwerdeführerin die ihr zugeteilten Nummern bei dieser gekündigt hätte, was sie vorliegend jedoch nicht getan hat (vgl. hierzu auch E. 13.1 hiernach). Andere mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit der Widerrufsmassnahme ist somit zu bejahen.
12.4 Die Interessen der Beschwerdeführerin am Betrieb der 0901-Nummern sind privater, rein wirtschaftlicher Natur. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach das wirtschaftliche Fortkommen der Beschwerdeführerin durch den Nummernwiderruf ernstlich gefährdet wäre. Vielmehr erklärt die Beschwerdeführerin selber, dass sie die fraglichen Nummern bereits ausser Betrieb genommen habe und auch kein Interesse daran bestehe, sie in identischer oder ähnlicher Art und Weise weiterzugebrauchen. Da das öffentliche Interesse am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten demgegenüber als gewichtig zu erachten ist und die erwähnten Interessen der Beschwerdeführerin deshalb klar überwiegt, ist der Widerruf der Einzelnummern verhältnismässig.
13.
Der Vollständigkeit halber sei zum einen zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Widerruf verfügt, obwohl kurze Zeit später das neue Fernmelderecht in Kraft getreten wäre, welches ohnehin zur Einstellung der fraglichen Nummern geführt hätte, Folgendes festgehalten: Die am 1. April 2007 in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 2 Bst. d
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden.
1    Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden.
2    Es soll insbesondere:
a  eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten;
b  einen störungsfreien, die Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherstellen;
c  einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen;
d  die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Werbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste schützen;
e  Kinder und Jugendliche vor den Gefahren, die sich aus der Nutzung der Fernmeldedienste ergeben, schützen.
und Art. 45a
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 45a - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen unlautere Werbung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u und v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986160 gegen den unlauteren Wettbewerb.161
1    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen unlautere Werbung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u und v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986160 gegen den unlauteren Wettbewerb.161
2    Der Bundesrat kann die zur Bekämpfung geeigneten und erforderlichen Massnahmen bestimmen.
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) sehen vor, dass die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Massenwerbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste zu schützen sind bzw. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die unlautere Massenwerbung bekämpfen. Ebenso hält der seit 1. April 2007 in Kraft getretene Art. 3 Bst. o
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
UWG fest, es handle unlauter, wer - wie bereits erwähnt - Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problem- und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen. Durch diese neuen Bestimmungen wäre der Dienst der Beschwerdeführerin somit keineswegs automatisch unzulässig geworden. Vielmehr ist auch hier Massenwerbung nicht per se rechtswidrig, sondern erst, wenn sie die eben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt und damit unlauter erfolgt.
Zum anderen spielt es auch keine Rolle und kann schlussendlich offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin die fraglichen Nummern weiterbetreibt und die nicht widerrufene Nummer stillgelegt hat. Da die Beschwerdeführerin die ihr zugeteilten Nummern bei der Vorinstanz nicht gekündigt hat, war diese zum Widerruf derselben auch befugt, wenn sie nicht mehr genutzt wurden. Eine Kündigung bei MKL/Telco und der Swisscom AG - ob schriftlich oder nicht - reicht hierfür nicht.
14.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Widerruf der Nummernzuteilung gestützt auf Art. 24g Abs. 2
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV i.V.m. Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG somit als zulässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist.
15.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu hoch veranschlagt worden. Gegen den Stundenansatz von Fr. 260.- sei nichts einzuwenden, jedoch gegen einen Aufwand von 20 Stunden. Ihr eigener Aufwand sei viel grösser gewesen als derjenige der Vorinstanz. Sie habe unter Beizug von qualifizierten Rechtsanwälten über 140 Stunden für die Redaktion der Beschwerde investiert.
15.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie habe für den Nummernwiderruf gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. f
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 40 Verwaltungsgebühren - 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
a  die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten;
b  Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen;
c  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;
d  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung;
e  die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;
f  die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;
g  die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.
1bis    Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden.153
2    Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.
3    Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.
4    Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.
FMG kostendeckende Verwaltungsgebühren zu erheben. Der Stundenansatz liege bei Fr. 260.- (Art. 21a Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 1997 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich [SR 784.106.12]). Bei der Kostenauferlegung gehe es ihr nicht darum, Geld zu verdienen, sondern ihren Aufwand zu decken. Da es sich vorliegend nicht um einen Routinefall, sondern um eine komplexe Angelegenheit gehandelt habe, sei der Aufwand von 20 Stunden nicht unangemessen hoch. Vielmehr seien die verrechneten Stunden eher knapp bemessen, da verschiedene Aufwendungen gar nicht berücksichtigt worden seien.
15.2 Die Beschwerdeführerin zweifelt nicht an der Gesetzeskonformität der Kostenerhebung an sich. Auch dass der Stundenansatz gemäss den gesetzlichen Bestimmungen Fr. 260.- beträgt, wird von ihr anerkannt. Umstritten ist lediglich, ob der von der Vorinstanz verrechnete Aufwand von 20 Stunden angemessen ist.
15.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung den ihr entstandenen Aufwand im Detail aufgeschlüsselt. Hierbei scheinen 5 Stunden für das Verfassen einer 13-seitigen Verfügung als durchaus angemessen. Ebenso ist die für die anderen Posten verrechnete Zeit nicht zu beanstanden. Vielmehr erscheinen die insgesamt geltend gemachten 20 Stunden für die Durchführung eines Verfahrens der vorliegenden Art und Komplexität sogar als eher knapp berechnet. Allenfalls hätte die Prüfung des Nummernwiderrufs aufgrund einer Verletzung von Art. 3 Bst. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
UWG und des DSG unterbleiben können, da ein Widerruf der Nummern bereits wegen einer Verletzung von Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG angezeigt war. Dies wird jedoch durch den Umstand, dass die Vorinstanz einige Arbeiten, wie beispielsweise die Betreuungszeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Akteneinsicht, nicht verrechnet hat, mehr als ausgeglichen. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht darzulegen und näher zu substanzieren, wofür die Vorinstanz im einzelnen zu viel Zeit aufgewendet bzw. verrechnet haben soll. Im Gegenteil stützt ihr Vorbringen, sie habe für die Redaktion ihrer 14-seitigen Beschwerde über 140 Stunden benötigt, die Annahme der eher knapp bemessenen Zeit der Vorinstanz; dies ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin selbst nicht um eine juristische Fachperson handelt, der für das Verfassen einer Rechtsschrift mehr Zeit zuzubilligen ist. Der von der Vorinstanz geltend gemachte Aufwand von 20 Stunden erscheint zusammenfassend somit als gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 5470-20 / 10000204613; Einschreiben)
- das Generialsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3323/2007
Date : 17. Oktober 2007
Published : 24. Oktober 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Post, Fernmeldewesen
Subject : Nummernwiderruf


Legislation register
AEFV: 11  24b  24g
BGG: 42  82
BV: 5  8
FMG: 1  40  45a
UWG: 2  3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  63  64
BGE-register
125-II-152 • 128-II-292 • 132-III-414
Weitere Urteile ab 2000
1E.1/2006
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • question • federal administrational court • costs of the proceedings • behavior • suspicion • statement of affairs • addressing element • unfair competition • use • enclosure • telephone • address • federal court • swisscom • presumption • good faith • communication • federal office for communications • advertising
... Show all
BVGer
A-2038/2006 • A-3323/2007
BBl
2003/III/7991