Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6421/2014

Urteil vom 17. Mai 2017

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

A._______, geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie (ehemaliger Ajnabi ["Ausländer" bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannte Kurde], welchem am 14. Juli 2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist) aus B.______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 4. oder 5. September 2012 in Richtung Türkei. Von dort her kommend sei er in einem Camion am 18. September 2012 in die Schweiz eingereist. Hier hat er am 19. September 2012 ein Asylgesuch eingereicht. Er wurde am 28. September 2012 zur Person befragt (BzP) und am 18. Februar 2014 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. Akten SEM Protokoll BzP: A22/12; Anhörungsprotokoll: A49/15).

B.

Als Asylgründe machte er im Wesentlichen geltend, er sei infolge der Probleme seines Bruders D._______ (N [...]) mit den syrischen Behörden nach dessen Ausreise im Jahr (...) für rund zwei Wochen festgenommen worden. Während dieser Zeit habe man ihn wiederholt zu seinem Bruder befragt und ihn geschlagen. Danach sei er freigelassen worden und habe sich noch einige Male bei den Behörden in C._______ melden müssen. Sein Bruder E._______ (E-446/2015 [N {...}]) sei damals ebenfalls verhaftet worden und für drei Monate in Haft gewesen.

Ab Mitte 2011 habe der Beschwerdeführer aktiv an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er sei zwar nicht Mitglied einer Partei gewesen, aber in einer Koordinationsgruppe, die von der (...) unterstützt gewesen sei. Mit seinen Kameraden habe er Transparente vorbereitet und diese an Demonstrationen gezeigt. In der Zeit vor seiner Ausreise habe dann die PKK (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê, deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) begonnen, mit dem syrischen Regime zu kooperieren und habe die Kontrolle über C._______ übernommen. Die PKK-Leute hätten angefangen, die Leute auszuspionieren und in der Folge seien viele Demonstrationsteilnehmer verhaftet worden. Er und seine Kameraden hätten sich verstecken müssen. Die Behörden hätten aber von seinem Engagement erfahren.

Als sein Bruder D._______ die syrische Botschaft in der Schweiz besetzt habe, habe sein ebenfalls in die Schweiz geflüchteter Cousin F._______ (N [...]) dies publik gemacht, so dass alle Wohnungen der Familie in Syrien durchsucht worden seien; sie seien nach Bildern gefragt worden. Bis heute werde nach dem Bruder und dem Cousin gefragt.

Weil Freunde von ihm wegen des Militärs respektive der Demonstrationsteilnahmen festgenommen worden seien, habe auch er sich aus Vorsicht ab circa Juni 2012 nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern sei vor allem bei seiner Tante gewesen. Im Juli 2012 seien zivilgekleidete Personen bei seinen Eltern vorbeigegangen und hätten nach seinem Militärdienstbüchlein gefragt. Ab Mitte August 2012 habe er sich im Dorf (...) bei seiner Schwester versteckt gehalten. Während dieser Zeit hätten sich Angehörige der PKK zweimal bei seinen Eltern nach ihm erkundigt und einmal seien Regierungsmänner vorbeigekommen, die ihn wegen seiner Demonstrationsteilnahmen gesucht hätten. Sein Bruder E._______ habe ihm deswegen zur definitiven Ausreise geraten.

In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv. So würde er an Demonstrationen teilnehmen und sei Mitglied der (...).

Zum Nachweis seiner syrischen Staatsangehörigkeit reichte er der Vorinstanz seine syrische Identitätskarte vom 14. Juli 2011 und sein Gymnasiumszertifikat im Original zu den Akten. Ferner händigte er diverse Fotos, Facebook-Ausdrucke, Artikel und Filme betreffend seine Demonstrationsteilnahmen in C._______ und der Schweiz ein. Ebenfalls liess er der Vorinstanz eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der (...) in der Schweiz zukommen.

C.
Mit Verfügung vom 24. September 2014 (eröffnet am 2. Oktober 2014) wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom damaligen BFM (nachfolgend wird die heutige Bezeichnung SEM verwendet) abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und er wurde wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachte Suche nach ihm durch die staatlichen Behörden und die PKK seien nicht glaubhaft gemacht, die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Flucht des Bruders D._______ im Jahr (...) und die subjektiven Nachfluchtgründe hingegen seien nicht asylrelevant.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2014 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm vollständige Einsicht in die Aktenstücke A1/11, A2/4, A3/2, A7/1, A8/11, A17/1, A18/1, A23/1, A27/6, A31/24, A34/2, A38/1, A39/2 und A41/1 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A54/1) zu gewähren, zu diesen Akten sei ihm das rechtliche Gehör zu geben respektive sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 wurde beim Gericht ein Dokument eingereicht, bei welchem es sich um das Original des Militärdienstbüchleins (Abgabedatum: 10. April 2012) des Beschwerdeführers handeln solle.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlass fortbestünden, ab. Ferner wurden das Akteneinsichtsgesuch und das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive um Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend die vorläufige Aufnahme sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Für die Einreichung einer Übersetzung des mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 eingereichten, fremdsprachigen Beweismittels in eine Amtssprache wurde eine Frist gesetzt. Auf die Erhebung des Kostenvorschusses wurde vorläufig verzichtet.

G.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 wurde die deutsche Übersetzung des Militärbüchleins des Beschwerdeführers eingereicht. Mit Schreiben vom 27. März 2015 liess er dem Gericht zudem eine undatierte "Mobilisierungsankündigung" (inkl. deutscher Übersetzung) zukommen.

H.
Die Vorinstanz liess sich am 1. Mai 2015 vernehmen. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 20. Mai 2015.

I.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 wurden Kopien vom Facebook-Konto (als [...] registriert) und von Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration, von Fotos seiner Brüder E._______ und G._______ (E-451/2015 [N {...}]) anlässlich einer Veranstaltung, vom Ajnabi Familienregister (inkl. deutscher Übersetzung) und von Fotos des Cousins des Beschwerdeführers, F._______, anlässlich verschiedener Aktivitäten in (...) und (...) eingereicht.

J.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von "(...)" vom 7. August 2015 (in Arabisch und Englisch) betreffend die Mitgliedschaft des Bruders D._______ in dieser Organisation und die entsprechende Gefährdung von Familienmitgliedern vor dem syrischen Regime zu den Akten.

K.
In der Eingabe vom 2. Juni 2016 wurde - unter Hinweis auf eine Reihe von Verfahrensfehlern der Vorinstanz - der Antrag auf Überweisung der Akten an das SEM zwecks Einholung einer (weiteren) Vernehmlassung gestellt.

L.
Mit Eingaben vom 14. Juli 2016 und vom 19. Oktober 2016 wurden dem Gericht ein "Vorführungsbefehl" vom 2. April 2013 (zuerst in Kopie, danach das Original) inklusive deutscher Übersetzung eingereicht.

M.
Die Vorinstanz liess sich am 21. Dezember 2016 erneut vernehmen. Am 12. Januar 2017 replizierte der Beschwerdeführer darauf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von dem in nachfolgender Erwägung Ausgeführten - einzutreten.

1.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den noch nicht behandelten Subsubeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem Interesse der Beschwerdeführenden (Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG) nicht einzutreten ist.

2.
Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen der Brüder E._______ und G._______ insofern koordiniert behandelt, als die Urteile zeitgleich und von demselben Spruchkörper gesprochen werden.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

4.

Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

5.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
- 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

Das SEM hat andererseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

5.2 Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe, ist auf die Würdigung und Ablehnung dieser Rüge sowie die Abweisung des Gesuchs um entsprechende Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde mittels Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 durch dieses Gericht zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. F).

5.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren pauschal, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als die Vorinstanz nicht sämtliche Beweismittel gewürdigt habe, ohne indes auch nur ansatzweise zu spezifizieren, welche Beweismittel denn nicht gewürdigt worden seien. Damit erweist sich diese Rüge offenkundig als unbegründet.

5.4 Weiter rügt er, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt seine Fluchtgründe betreffend unvollständig erfasst worden sei, da darin unter anderem folgende Sachverhaltselemente nicht erwähnt worden seien: dass die Behörden den Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise gesucht hätten, dass ein Cousin verhaftet und gefoltert worden sei, und dass er anlässlich seiner Inhaftierung nicht nur einmal, sondern mehrmals geschlagen worden sei. Zudem sei er mehrmals anlässlich der Anhörung unterbrochen und ihm sei damit nicht gestattet worden, weitere Ausführungen zu machen sowie weitere Beweismittel einzureichen.

Die Behörde ist nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, m.w.H.). Die oben genannten Angaben sind für die Beurteilung des Asylgesuches entweder irrelevant (Festnahme eines Cousins, mehrere Schläge vs. einen Schlag) oder sie werden bei der Begründung als nicht glaubhaft gemacht erachtet (Suche nach dem Beschwerdeführer). Ob diese vorinstanzlichen Einschätzungen zu Recht zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgt sind, ist indes eine materielle Frage und wird in der Erwägung 7 zu klären sein. Schliesslich ist feststellbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich anlässlich der Anhörung einige Male unterbrochen worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es bedenklich, wenn ihm dann in der vorinstanzlichen Verfügung unter anderem vorgeworfen wird, seine Ausführungen seien unsubstanziiert ausgefallen. Indes ist auch dieser Umstand bei der materiellen Würdigung der Vorbringen zu berücksichtigen. Zudem konnte und hat der Beschwerdeführer im Laufe des vor- instanzlichen und des Beschwerdeverfahrens eine Reihe von weiteren Beweismittel eingereicht. Somit beschlagen die vom Rechtsvertreter diesbezüglich angeführten Argumente offensichtlich nicht den Anspruch auf das rechtliche Gehör.

5.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Bruder D._______ in der Schweiz lebe und diesem Asyl gewährt worden sei. Dieser Umstand hätte zwingend erfasst und gewürdigt werden müssen, insbesondere im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung, auf welche der Beschwerdeführer ausdrücklich verwiesen habe. Zudem habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme seines Bruders an der Demonstration in der Schweiz im (...), anlässlich welcher die syrische Botschaft "gestürmt" worden sei, gesucht worden sei. Weiter sei unerwähnt geblieben, dass sein Bruder E._______ ebenfalls wegen des Bruders D._______ verhaftet worden und für drei Monate in Haft gewesen sei. Die beiden Dossiers seien nicht beigezogen worden.

In der Vernehmlassung vom 1. Mai 2015 führt die Vorinstanz dazu aus, dass weder die Aussagen des Beschwerdeführers auf eine mögliche Reflexverfolgung hindeuten noch die Vorbringen seines Bruders D._______ in einem Zusammenhang zu seinen Asylgründen stehen würden. Sodann folgen Ausführungen zur materiellen Würdigung der im Zusammenhang mit der Flucht des Bruders D._______ und dessen Stürmung der syrischen Botschaft gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Verfolgungsmassnahmen als nicht asylrelevant. Dem wird in der Replik vom 20. Mai 2015 entgegengehalten, dass die vorinstanzlichen Ausführungen sich nicht auf die gerügte Verletzung der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs aufgrund des Nichteinbezuges des Dossiers des Bruders D._______ beziehen würden. Dieses Vorgehen der Vorinstanz stelle ein Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar, da der Beschwerdeführer ausgesagt habe, wegen diesem älteren Bruder verhaftet worden und wegen ihm in die Schweiz geflüchtet zu sein. Das SEM habe es indes für unnötig befunden, das Dossier des Bruders beizuziehen und den Ausführungen des Beschwerdeführers nachzugehen. Zudem hätte auch das Dossier des Bruders E._______ beigezogen werden müssen, da auch dort Hinweise für die geltend gemachte Reflexverfolgung zu finden seien. Es folgen weitere Erwiderungen betreffend die vorinstanzliche rechtliche Würdigung der Vorbringen zum Bruder D._______ als irrelevant für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 geht die Vorinstanz nicht auf diese formelle Rüge ein, sondern führt weitere Gründe an, weshalb die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bruder D._______ materiell nicht als asylrelevant zu werten seien. In der Replik vom 12. Januar 2017 sind ebenfalls lediglich Erwiderungen zur materiellen Würdigung durch die Vorinstanz zu finden. Die Ausführungen zur materiellen Beurteilung der geltend gemachten Reflexverfolgung in den Vernehmlassungen vom 1. Mai 2015 und vom 21. Dezember 2016 sowie in den Repliken vom 20. Mai 2015 und vom 12. Januar 2017 sind, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, unten zu finden.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass diese formelle Rüge offensichtlich begründet ist. Die anlässlich der Befragung und Anhörung geltend gemachten wesentlichen Fluchtgründe beziehen sich auch auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Bruders D._______, namentlich auf dessen Flucht im Jahr (...) und dessen Beteiligung an der "Stürmung" der syrischen Botschaft in der Schweiz im Jahr (...). Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Unter diesen Gesichtspunkten überzeugt die Begründung der Vorinstanz für den Nichtbeizug des Dossiers des Bruders D._______, namentlich "dass weder die Aussagen des Beschwerdeführers auf eine mögliche Reflexverfolgung hindeuten noch die Vorbringen seines Bruders D._______ in einem Zusammenhang zu seinen Asylgründen stehen würden", in keiner Weise. Sie verkennt vielmehr einerseits die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung, und andererseits widerspricht die Vorinstanz sodann ihrer eigenen Argumentationslogik, wenn sie in ihren Vernehmlassungen die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell dahingehend prüft, ob eine Reflexverfolgung bestehe, auch wenn eine solche im Ergebnis verneint wird. Unter diesem Blickwinkel verletzt die Vorinstanz ihre Pflicht zur Erfassung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts, aufgrund dessen dann erst die materielle Prüfung erfolgen kann. Zwar hat sie offenbar - erst auf Vernehmlassungsstufe - das Dossier des Bruders D._______ beigezogen. Nirgends wird jedoch ersichtlich, dass sie die Gründe, weshalb dieser Asyl erhalten hatte, zur Kenntnis genommen hat, was aber für eine Abschätzung der Folgen für dessen Familienangehörige, vorab den Beschwerdeführer, der sich auf ihn bezieht, unabdingbar wäre, zumal der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzig jener der Ausreise ist, auf den die Vorinstanz zumindest in der Vernehmlassung Bezug nimmt, sondern vielmehr der aktuelle, im Hinblick auf eine allenfalls begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen. Das Gericht stellt
sodann fest, dass der Beizug des Dossiers des Bruders E._______, der sich seit Dezember 2013 in der Schweiz befindet und ebenfalls über die gegen den Beschwerdeführer und ihn selbst aufgrund der Flucht aus Syrien und Bekanntgabe des Aufenthaltes des Bruders D._______ in der Schweiz ergriffenen Verfolgungsmassnahmen berichtet, zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes angezeigt erscheint. Dessen Nichtbeizug wurde von der Vorinstanz an keiner Stelle begründet.

Der festgestellte Verfahrensmangel kann nicht als geheilt betrachtet werden. Die angefochtene Verfügung wäre vor diesem Hintergrund aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserfassung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Das Gericht hat indes die Dossiers der Brüder D._______ und E._______ auf Beschwerdeebene beigezogen. Es gelangt zur Auffassung, dass der Sachverhalt damit als hinlänglich erstellt gelten und die Entscheidreife auch leicht hergestellt werden kann. Hinzu kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm erlittenen Nachteilen und Verfolgungsmassnahmen wegen seines Bruders D._______ auch von der Vorinstanz grundsätzlich als glaubhaft gemacht erachtet werden. Schliesslich fällt der vorliegende Entscheid, wie zu zeigen sein wird, zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb ihm ein Entscheid in der Sache selbst nicht zum Nachteil gereicht. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM vom 24. September 2014 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid einerseits mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Fluchtgeschichte (vgl. nachfolgend E. 6.1.1) und andererseits mit der mangelnden Asylrelevanz der Verfolgungsmassnahmen als Folge der Flucht des Bruders D._______ im Jahr (...) (vgl. E. 6.1.2). Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten könnten zudem keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen (vgl. E. 6.1.3).

6.1.1 In den Angaben des Beschwerdeführers liessen sich die nachfolgenden zahlreichen Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente finden:

So habe er geltend gemacht, zivilgekleidete Personen hätten ihn im Zusammenhang mit dem Militärdienst gesucht, PKK-Mitglieder hätten zweimal bei seinen Eltern nach ihm gefragt, und Regierungsmänner seien vorbeigekommen, die ihn wegen seiner Demonstrationsteilnahmen hätten mitnehmen wollen. Am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen seien erhebliche Zweifel anzubringen, da seine Schilderungen oberflächlich und stereotyp ausgefallen seien und deswegen als unglaubhaft erachtet würden. So erwecke diese "kumulative Generalverfolgung" ein gewisses Erstaunen und lasse den Verdacht aufkommen, er würde sämtliche irgendwie möglichen Verfolger und Verfolgungsmotivationen im Syrien-Kontext vorbringen, um die Chancen einer Asylgewährung zu erhöhen. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden weiter erhärtet durch seine stereotypen, unlogischen und nicht nachvollziehbaren Aussagen zu den einzelnen Problemen.

So habe er zu Protokoll gegeben, er sei aus Vorsicht ab circa Juni 2012 nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich bei seiner Tante aufgehalten. Als er sich bereits rund einen Monat versteckt gehalten habe, im Juli 2012 also, hätten zivilgekleidete Personen bei seinen Eltern zu Hause nach seinem Militärdienstbüchlein gefragt. In der Folge habe er sich widersprüchlich zur Identität dieser Personen geäussert und einen Ablauf geltend gemacht, der aufgrund der Tatsachenwidrigkeit und der fehlenden Plausibilität als unglaubhaft zu erachten sei. So sei es nicht nachvollziehbar, wieso die Behörden zu ihm nach Hause kommen und ihn nach seinem Militärbüchlein fragen sollten. Dieses Vorgehen entspreche nicht dem üblichen Rekrutierungsprozedere in Syrien, weshalb starke Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen anzubringen seien. Ein weiteres Unglaubhaftigkeitselement stellten seine oberflächlichen Aussagen zu diesem Besuch dar. So sei er auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht in der Lage gewesen, den angeblichen Besuch detailliert und realitätsnah zu beschreiben, sondern habe lediglich stereotype Antworten zu Protokoll gegeben. Auch wenn er vorbringe, er sei beim angeblichen Besuch nicht persönlich präsent gewesen und habe davon nur über seine Verwandten erfahren, sei aufgrund der Brisanz eines tatsächlich erfolgten Marschbefehls davon auszugehen, dass ihm die Umstände und das Gesagte detailgetreu weitergeleitet worden wären. Da er aber nicht in der Lage gewesen sei, den Besuch des militärischen Personals ausführlich und nachvollziehbar wiederzugeben, sei nicht davon auszugehen, dass dieser Besuch tatsächlich stattgefunden habe.

Des Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Besuche der PKK-Mitglieder glaubhaft zu schildern. Erstens habe er sich widersprüchlich zur Identität dieser Personen geäussert. So habe er zuerst angegeben, für solche Aufgaben würde die PKK immer jemanden vorbeischicken, den man kenne, der aus derselben Strasse stamme. Als er in der Folge gefragt worden sei, wer denn nun vorbeigekommen sei, habe er geantwortet, er würde diese Person nicht kennen. Zweitens seien seine Aussagen zum Inhalt der Gespräche unklar und nicht nachvollziehbar ausgefallen. So habe er diesbezüglich zuerst die pauschale Aussage gemacht, die PKK habe seinen Eltern gegenüber ihr Gefallen an seiner Demonstrationsaktivität ausgedrückt. Die der Klarstellung dienende Folgefrage habe er schwammig und oberflächlich beantwortet, wodurch noch immer nicht ersichtlich gewesen sei, was die Ziele der PKK gewesen sein sollten. Als er dann zum dritten Mal zu den angeblichen Absichten der PKK gefragt worden sei, habe er gemeint, diese sei mit der Regierung verbandelt und würde die Namen der Regimegegner weitergeben. Dieses Antwortverhalten erwecke ein gewisses Erstaunen, könne doch erwartet werden, dass er die Frage nach den Zielen der PKK respektive deren Motivation direkt beantworten könne. Dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei, lasse seine Aussagen konstruiert und unglaubhaft erscheinen.

Schliesslich habe er vorgebracht, er sei auch noch von Regierungsmännern aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen gesucht worden. Diese Personen seien vorbeigekommen, als er sich bereits in (...) bei seiner Schwester aufgehalten habe. Gemäss seinen zeitlichen Angaben müsse dies demnach Ende August 2012 gewesen sein. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, wieso Vertreter der syrischen Regierung ihn zu diesem Zeitpunkt gesucht haben sollten, habe er sich doch laut seinen Aussagen bereits seit zwei Monaten versteckt gehalten. Falls er bei den Demonstrationen erkannt worden wäre, sei davon auszugehen, dass man ihn kurze Zeit später gesucht und nicht noch mehrere Wochen zugewartet hätte. Dass zuvor nichts dergleichen vorgefallen sei, könne seiner Aussage bei der Anhörung entnommen werden, wonach er bis im Juni 2012 keine direkten Probleme aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen gehabt habe. Aufgrund der Zeitspanne, in der er sich angeblich inaktiv versteckt habe und nichts passiert sei, seien deshalb seine Aussagen, wonach er Ende August 2012 wegen seinen Demonstrationsteilnahmen gesucht worden sei, als unglaubhaft zu erachten. Ferner sei erwähnt, dass die Kombination der angeblichen Besuche der Militärpolizei im Juli 2012 und der Regierungsvertreter im August 2012 die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter verschärfe. So sei davon auszugehen, dass er, wäre er denn tatsächlich aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen ins Visier der syrischen Behörden geraten, deswegen bereits von den Vertretern der Militärpolizei belangt worden wäre. Dass aber diese Personen lediglich Fragen zur Ausstellung eines Militärdienstbüchleins gestellt und die Regierungsvertreter im August 2012 einzig seine Demonstrationsteilnahme vorgebracht hätten, würden die Zweifel an den von ihm geltend gemachten Besuchen weiter bestärken.

Daraus folge, dass sämtliche der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Besuche und Nachfragen nach ihm bei seinen Eltern als unglaubhaft erachtet würden. Demzufolge erfüllten seine Vorbringen zur Suche durch die Militärpolizei, die PKK und die syrischen Behörden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht, weswegen deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Dass generelle Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen angebracht seien, bestätigten auch seine tatsachenwidrigen Aussagen bezüglich seines Reisewegs. So habe er bei der BzP geltend gemacht, er sei mit einem LKW von der Türkei direkt bis in die Schweiz gefahren. Die Schweizer Grenzwachkontrolle habe ihn jedoch, zusammen mit seinen zwei Cousins und seinem Bruder, am schweizerisch-deutschen Grenzübergang in Thayngen angehalten, welchen er ohne gültige Reisedokumente in einem Personenwagen habe passieren wollen. Daraus folge, dass er bewusst unwahre Angaben zu seinem Reiseweg gemacht respektive wesentliche Fakten seines Reisewegs dem SEM willentlich vorenthalten habe, wodurch erhebliche Vorbehalte gegenüber sämtlicher seiner Aussagen angebracht seien. Auch sein Antwortverhalten, nachdem er auf den Strafbefehl der Schaffhauser Kantonspolizei angesprochen worden sei, bestätige diese Einschätzung. Daran würden auch seine nachgeschobenen Erklärungen nichts zu ändern vermögen.

6.1.2 Betreffend die geltend gemachte Festnahme und zweiwöchige Haft infolge der Ausreise seines älteren Bruders D._______ im Jahr (...) sei nicht von einer künftigen Verfolgung durch die syrischen Behörden auszugehen. Für diese Einschätzung spreche in erster Linie die Tatsache, dass sich der Vorfall rund (...) Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe und danach nichts Weiteres vorgefallen sei. Er habe zwar vorgebracht, dass er sich nach seiner Haftentlassung einige Male bei den Behörden habe melden müssen, erwähne aber keine weiteren Konsequenzen. Daraus folge, dass aufgrund der kurzzeitigen Verhaftung im Jahr (...) - die notabene nicht aus einer Handlung von ihm selbst, sondern einzig aufgrund der Verwandtschaft zu seinem geflüchteten Bruder erfolgt und folgenlos geblieben sei - eine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung als unbegründet zu erachten sei.

6.1.3 Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien schliesslich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. So sei den eingereichten Bildern einzig zu entnehmen, dass er bei den erwähnten Demonstrationen vor Ort gewesen sei, allerdings lasse sich kein Abheben seiner Person von den anderen einfachen Teilnehmenden durch einen speziellen Auftritt erkennen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die syrischen Geheimdienste aufgrund seines exilpolitischen Engagements auf ihn aufmerksam geworden seien. In Anbetracht der erläuterten Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Verfolgung in Syrien, sei auch nicht anzunehmen, dass er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Fokus der syrischen Behörden gestanden sei. Deshalb würden auch die von ihm geposteten und veröffentlichten Beiträge auf seinem Facebookprofil keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung zu begründen vermögen. An dieser Einschätzung würden auch das eingereichte Mitgliedschaftsbestätigungsschreiben der (...) oder die Verbindungen zur (...) nichts zu ändern vermögen. Da zahlreiche von ihm eingereichte Berichte sowohl über die Demonstrationen in der Schweiz als auch die Geschehnisse in Syrien sich auf diese Vorkommnisse im Allgemeinen und nicht auf seine Person beziehen würden, seien auch diese nicht als Beweismittel geeignet, um eine asylrelevante Verfolgung seiner Person zu belegen. Demzufolge würden auch Befürchtungen, aufgrund des exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, als unbegründet erscheinen. Daraus folge, dass auch dieses Vorbringen nicht die erforderliche Asylrelevanz (recte: flüchtlingsrechtliche Relevanz) gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufweise.

6.2

6.2.1 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2014 entgegen, dass die vorinstanzliche Argumentation zur Unglaubhaftigkeit völlig absurd und willkürlich erfolgt sei. So sei der Vorwurf des SEM, er habe sämtliche irgendwie möglichen Verfolger und Verfolgungsmotivationen im Syrien Kontext vorgebracht, um die Chancen einer Asylgewährung zu erhöhen, absolut haltlos. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM von vorneherein die Möglichkeit ausschliesse, dass jemand im komplexen Syrien-Konflikt von mehreren Gruppen aus unterschiedlichen Motiven verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe verständliche und plausible Aussagen betreffend die erwähnten Probleme mit der syrischen Regierung und der PKK sowie die bestehenden Zusammenhänge dieser Konflikt-Parteien gemacht.

Auch die vorinstanzliche Argumentation, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Ablauf des Rekrutierungsprozederes der syrischen Militärpolizei unglaubhaft seien, sei völlig absurd und willkürlich, da aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, worauf die Vorinstanz sich bei ihren Kenntnissen über das Rekrutierungsprozedere der syrischen Behörden, welches angeblich nicht dem vom Beschwerdeführer Dargelegten entspreche, stütze. Zudem habe die Vorinstanz einerseits ausgeführt, dass die Schilderung des Besuchs des Militärpersonals betreffend die Identität dieser Leute unglaubhaft sei, und anderseits anerkannt, dass der Beschwerdeführer bei diesen Besuchen nicht anwesend gewesen sei. Damit laste die Vorinstanz ihm in unzulässiger Weise das Verhalten von Drittpersonen an, denn er trage weder die Verantwortung für die angeblich undetaillierten Schilderungen dieser Besuche noch für die Vorgehensweise seiner Angehörigen sowie jener der Militärpolizei betreffend das Rekrutierungsprozedere.

Betreffend die Qualifizierung der geltend gemachten Besuche durch die PKK bei der Familie des Beschwerdeführers als unglaubhaft, da er zum Inhalt des Gesprächs unklare und nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht habe, sei festzuhalten, dass dieser Vorwurf wahrheitswidrig sei. Er habe klar ausgesagt, die PKK habe gefragt, wo er sich befinde, dass sie ihn sehen und wissen wollten, welche Aktivitäten er betreibe, und dass sie mit ihm sprechen wollten. Da er nicht zugegen gewesen sei, hätten die PKK-Leute ihm auch nicht die vom SEM geforderten Ziele nennen können, wenn es denn überhaupt ihre Absicht gewesen sei, ihm diese anlässlich ihres Besuches zu Hause mitzuteilen. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die in der Verfügung zitierte Folgefrage ("Ihre Familie hat also den Eindruck, die PKK begrüsst Ihre Tätigkeit?") bezüglich der Abklärung der Ziele der PKK hätte "klarstellend" sein sollen. Auch sei nicht weiter begründet, inwiefern die Antwort des Beschwerdeführers auf diese Frage schwammig oder oberflächlich sein sollten. Es sei offensichtlich, dass das SEM die dargelegten Tatsachen und die Gesamtsituation des Beschwerdeführers ignoriert habe. Betreffend den angeblich nicht nachvollziehbaren Zeitpunkt der Suche nach dem Beschwerdeführer wegen seiner Demonstrationsteilnahmen sei anzumerken, dass der Fokus der Anhörung auf den Besuchen durch die Militärpolizei und der PKK gelegen sei. So sei anlässlich der Anhörung versäumt worden, nach dem Grund zu fragen, weshalb die syrischen, nicht-militärischen Behörden erst Ende August 2012 nach ihm gesucht hätten.

Schliesslich dürften die Aussagen betreffend den Reiseweg nicht dazu verwendet werden, seine Aussagen betreffend die Asylgründe in Frage zu stellen. Die Befürchtung, als kurdischer Oppositioneller und Wehrdienstverweigerer künftig staatlichen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sei offenkundig zu bejahen.

6.2.2 Betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung wird ausgeführt, bereits die Inhaftierung des Beschwerdeführers sei eine schwerwiegende Konsequenz der Flucht des Bruders D._______ gewesen. Zudem sei er anlässlich der Haft gefoltert worden. Auch Jahre nach der Flucht des Bruders habe es weitreichende Konsequenzen für den Beschwerdeführer gegeben. Da der Bruder D._______ seine politischen Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt habe, seien die Wohnungen der Familie des Beschwerdeführers durchsucht und bis kurz vor seiner Ausreise sei nach dem Bruder gefragt worden. Somit könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Flucht des Bruders bei den Behörden bekannt gewesen sei. Somit bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er als Regimegegner und Bruder eines bekannten Regimegegners bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien wiederholt gefangen genommen und gefoltert werde könnte.

6.2.3 Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten wird in der Beschwerdeschrift vorab moniert, dass die Vorinstanz versäumt habe, ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver sowie objektiver Nachfluchtgründe (Veränderung der Lage in Syrien) Stellung zu nehmen. Sodann wird unter Hinweis auf diverse Zeitungsartikel und verschiedene Fälle (unter Aufführung der Geschäftsnummern des Bundesverwaltungsgerichts) vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe einerseits als Kurde eine Kollektivverfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) andererseits aufgrund seines Profils als identifizierter "Oppositioneller" durch die syrischen Behörden Folter und Tod. Untermauert wird die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf diverse Berichte über die extensive und flächendeckende Beobachtung der im Exil politisch aktiven Syrer durch den syrischen Geheimdienst.

6.3

6.3.1 In der Vernehmlassung vom 1. Mai 2015 hält die Vorinstanz in Bezug auf die als unglaubhaft erachtete Einberufung zum Militärdienst fest, dass an dieser Einschätzung auch das eingereichte Dienstbüchlein nichts zu ändern vermöge. So weiche dieses Dokument in diversen Punkten von den standardisierten Dienstbüchlein ab und weise mehrere Manipulationsspuren auf. Es sei deshalb ungeeignet, um die geltend gemachte Einberufung in den Wehrdienst zu belegen. Hierzu trage weiterhin bei, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerde die in der Verfügung vom 24. September 2014 dargelegten Ungereimtheiten nicht aufzulösen vermocht habe. Das Vorbringen zur Refraktion erachte das SEM demnach fortan als unglaubhaft. Da sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf das Dementieren der Argumentation des SEM beschränke und oberflächliche sowie allgemeingültige Aussagen zu den durch die PYD verursachten Problemen mache, erübrige es sich, auf weitere Punkte der Beschwerdeschrift einzugehen.

6.3.2 Betreffend den Vorfall im Zusammenhang mit seinem Bruder D._______ sei festzuhalten, dass dieser sich im Jahr (...) ereignet habe, rund (...) Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers also. In Anbetracht dessen, dass für den Zeitraum dazwischen keine asylrechtlich beachtliche Reflexverfolgung geltend gemacht worden sei, sei diesbezüglich der zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben. Betreffend die Beteiligung des Bruders D._______ an der Stürmung der syrischen Botschaft in Genf sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer lediglich angegeben habe, die Wohnung seiner Familie sei deswegen durchsucht worden. Auch wenn diese Angabe der Wahrheit entsprechen sollte, lasse sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer deswegen konkrete persönliche Probleme entstanden wären. Die Aktivitäten seines Bruders seien demnach für die Beurteilung seines Asylgesuchs irrelevant.

6.4

6.4.1 In der Replik vom 20. Mai 2015 entgegnet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz führe in oberflächlicher Weise aus, dass das eingereichte Militärdienstbüchlein in diversen Punkten von den standardisierten Dienstbüchlein abweiche und mehrere Manipulationsspuren aufweise, ohne darzulegen, in welchen Punkten Abweichungen und was für Manipulationen bestehen würden. Zudem werde aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen zum Militärdienstaufgebot unglaubhaft erschienen, sondern das SEM konstruiere durch seine pauschale Argumentation (das vom Beschwerdeführer Dargelegte weiche hinsichtlich des Rekrutierungsprozederes vom normalen Standard ab) die Unglaubhaftigkeit der Angaben zur geltend gemachten Verfolgungsgefahr aufgrund der Refraktion.

6.4.2 Die vorinstanzliche Würdigung der Folgen für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder D._______ zeige, dass das SEM sich nicht im Geringsten mit dem Sachverhalt vertraut gemacht habe. Das SEM verkenne nämlich die Bedeutung und Relevanz der durch seinen Bruder D._______ vorgenommenen "Botschaftsstürmung" in Genf für den Beschwerdeführer. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM vor diesem Hintergrund vorbringen könne, dem Beschwerdeführer seien keine konkreten Probleme entstanden. Da der Bruder als "Botschaftsstürmer" erkannt worden sei, hätten die in Syrien zurückgebliebenen Familienangehörigen Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt. Der Beschwerdeführer sei zumindest aufgrund der politischen Aktivität seines Bruders hier in der Schweiz und auch aufgrund seiner anderen politisch aktiven Familienmitglieder einer Reflexverfolgung ausgesetzt.

6.4.3 Schliesslich wird unter anderem moniert, dass die Vorinstanz in keiner Weise auf die eingereichten aktuellsten UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)-Berichte, welche die Kollektivverfolgung von Personen belegen würden, welchen tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben würden, eingegangen sei.

6.5

6.5.1 In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 führt die Vorinstanz zu den am 27. März 2015 eingereichten Dokumenten der syrischen Militärbehörden aus, dass es sich bei beiden Dokumenten um Kopien handle, die aufgrund der einfachen Fälsch- und käuflichen Erwerbbarkeit keinerlei Beweiswert aufweisen würden. Sie seien deshalb ungeeignet, die behauptete Einberufung und die wegen deren Missachtung angeblich entstandenen Probleme mit den Militärbehörden Syriens zu belegen. Zudem würden sie im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stehen. Bei der BzP habe er den Militärdienst mit keinem Wort erwähnt, bei der Anhörung habe er diesen zwar nachgeschoben, jedoch explizit zu Protokoll gegeben, nie eine schriftliche Aufforderung erhalten zu haben, und dass ihm kein Dienstbüchlein ausgestellt worden sei. Die nachträglich eingereichten Beweismittel vom 27. März 2015 seien deshalb ungeeignet, um die vorgebrachte Dienstverweigerung glaubhaft zu machen und würden im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen. Hinsichtlich der bemängelten Ausführungen in der Replik vom 20. Mai 2015 zum Vorwurf der Manipulation des Dienstbüchleins sowie dem tatsachenwidrig dargelegten Rekrutierungsprozedere wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-812/2009 vom 19. September 2011 verwiesen. Gemäss der Rechtsprechung rechtfertige der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnissen über gefälschte Dokumente mit diesem Wissen Missbrauch betrieben werden könne, die (teilweise) Verweigerung der Einsicht respektive Begründung in ein entsprechendes Aktenstück. Es sei somit lediglich erwähnt, dass eine militärische Einberufung ohne vorgängige Aushebung grundsätzlich zu bezweifeln sei, und dass diese beim Beschwerdeführer auch noch durch Zivilpolizisten ausgeführt worden sei, lasse seine Schilderung gesamthaft unglaubhaft erscheinen. Die übrigen Aussagen seien aus Sicht des SEM jedenfalls nicht geeignet, die im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens nachträglich vorgebrachte Einberufung zum Wehrdienst glaubhaft zu machen. Die mit Eingabe vom 14. Juli 2016 eingereichte "Kopie eines Fotos eines angeblichen Vorführungsbefehls, wonach der Beschwerdeführer sich im Zeitraum zwischen dem 2. April 2013 und dem 2. Mai 2013 beim Rekrutierungsbüro in C._______ hätte melden sollen, habe keinerlei Beweiswert und sei ungeeignet, die angebliche Einberufung zu belegen. Erneut sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung den Erhalt einer schriftlichen Aufforderung explizit verneint habe. Zum mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 eingereichten Fahndungsbefehl führt das SEM aus, auch diesem Dokument fehle jeglicher
Beweiswert, da es sich wiederum um eine Kopie handle, die ebenso leicht fälschbar wie käuflich erwerbbar sei. Ferner habe es der Beschwerdeführer unterlassen, eine Übersetzung des in arabischer Sprache abgefassten Dokumentes vorzulegen oder nähere Angaben zu diesem angeblichen Fahndungsbefehl zu machen. Es sei deshalb nicht möglich, konkreter auf das Beweismittel einzugehen, dessen Authentizität jedoch grundsätzlich infrage gestellt werde. Insgesamt sei erneut zu betonen, dass sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen seit dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung weiter verstärkt hätten und das SEM an seinem ablehnenden Asylentscheid vom 24. September 2014 vollumfänglich festhalte.

6.5.2 Den Kausalzusammenhang zwischen den Fluchtgründen des älteren Bruders D._______ und einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers erachte das SEM nach wie vor nicht als gegeben. Das Vorliegen einer Reflexverfolgung führe denn auch bei den anderen Geschwistern nicht zur Asylgewährung. Weshalb der Beschwerdeführer gezielt der angeblichen Reflexverfolgung ausgesetzt sein solle, habe er nicht nachvollziehbar und überzeugend erklären können. In seinen Ausführungen beschränke er sich denn auch in erster Linie auf persönliche Schlussfolgerungen, denen es jedoch an objektiven Anhaltspunkten mangle. Dadurch erweckt er den Eindruck, als versuche er durch dieses Vorbringen seinem Asylgesuch eine weitere Komponente beizufügen und sich dadurch einen besseren Aufenthaltsstatus zu erwirken. Hierfür spreche insbesondere der Umstand, dass er eine Gefährdung wegen des Bruders D._______ bei der BzP mit keinem Wort erwähnt und auch bei der Anhörung nicht explizit als Verfolgung dargelegt habe. Erst seit sämtliche seiner anderen Asylgründe abgelehnt worden seien, habe er die angeblich so erhebliche Gefährdung aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Bruder erwähnt. Dieses Vorgehen verstärke die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer herausgegriffenen Textstellen - sofern diese denn glaubhaft sein sollten - würden im Übrigen auch die Kriterien der Intensität und der Gezieltheit nicht erfüllen. Angeblich sei die Wohnung der Familie durchsucht worden und man habe immer wieder nach dem Bruder gefragt. Dies entspreche keiner gezielten und intensiven Verfolgung des Beschwerdeführers, die eine Fortführung des normalen Alltags verunmöglichen würde. Zur Eingabe vom 10. September 2015 bemerkt das SEM, der Beschwerdeführer habe ein Schreiben der "(...)" in arabischer und englischer Sprache zu den Akten gereicht. Darin werde die Mitgliedschaft seines Bruders F._______ (sic) bestätigt und im Schreiben werde zusätzlich erwähnt, dass auch Familienangehörige der Mitglieder vom syrischen Regime gesucht würden. Das lediglich in Kopie eingereichte Schreiben sei als Beweismittel für eine staatliche Verfolgung allerdings ebenfalls nicht genügend. Erstens sei es in äusserst pauschaler Art abgefasst und enthalte keinerlei Anhaltspunkte zur geltend gemachten Reflexverfolgung. Und zweitens weise der Brief den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf, dem keine Beweiskraft zukomme.

6.5.3 Die Vorinstanz führt schliesslich zur Eingabe vom 3. Juli 2015 aus, sämtliche eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. I) seien ungeeignet, die in der Verfügung vom 24. September 2014 dargelegte Beurteilung seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu revidieren. Weder die geposteten Bilder, noch die Videos - praktisch alle "geteilt" und somit ohne persönliche Eigenleistung - würden den Beschwerdeführer als einen öffentlich überdurchschnittlich exponierten Politaktivisten erkennen lassen. Die Fotos würden zudem die frühere Einschätzung, wonach er lediglich als einfacher Teilnehmer ohne spezielle Funktion an einer geringen Anzahl Veranstaltungen teilgenommen habe, bestätigen. Aufgrund seines niederschwelligen Engagements sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn als potenzielle Bedrohung wahrnehmen und deshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. An dieser Einschätzung würden auch die Eingaben zu seinen Verwandten nichts zu ändern vermögen. Die Abschrift aus dem Familienregister für Ausländer sei für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft irrelevant, da dem Beschwerdeführer im Jahr 2011 eine Identitätskarte ausgestellt worden und er somit kein Ajnabi mehr sei.

6.6

6.6.1 In der Replik vom 12. Januar 2017 hält der Beschwerdeführer zunächst fest, dass es sich bei den mit Eingabe vom 27. März 2015 eingereichten Beweismitteln (Militärdienstaufgebot und Mobilisierungsankündigung) um Originale handle. Die pauschale Abwertung diese Beweismittel als Fälschungen beziehungsweise Dokumente ohne jeglichen Beweiswert durch das SEM sei willkürlich und die dadurch vorgenommene Beweiswürdigung nicht ausreichend. Tatsachenwidrig habe die Vorinstanz zudem festgestellt, dass der mit Eingaben vom 14. Juli 2016 und vom 19. Oktober 2016 eingereichte Fahndungsbefehl vom 2. April 2013 lediglich in Kopie und ohne Übersetzung vorliege.

6.6.2 Die vorinstanzliche Erwägung, wonach kein Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen des Bruders und der Gefährdung des Beschwerdeführers bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei auf den Umstand zu verweisen, dass die vom Bruder D._______ begangene "Botschaftsstürmung" in Genf von den syrischen Behörden erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der politischen Aktivitäten des Bruders in der Schweiz offensichtlich einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Zudem habe das SEM tatsachenwidrig in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 vorgebracht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP mit keinem Wort die Gefährdung wegen des Bruders erwähnt und dies auch bei der Anhörung nicht explizit als Verfolgung dargelegt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP angegeben, dass die politischen Aktivitäten des Bruders D._______ und dessen Flucht aus Syrien einer seiner ausschlaggebenden Fluchtgründe gewesen sei. Unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-1395/2015 vom 14. November 2016 wird angeführt, dass die darin erwähnten Annahme, die Registrierung der Kernfamilie des Beschwerdeführers bei den syrischen Behörden als regimefeindlich führe zu dessen asylrelevanten Verfolgung, müsse auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

6.6.3 Schliesslich würden die eingereichten Unterlagen betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung deutlich seine überzeugte Haltung aufzeigen, wonach er sich nicht scheue, öffentlich für die kurdischen Anliegen zu kämpfen, gegen das syrische Regime zu protestieren und die Verbrechen Assads und seiner Anhänger publik zu machen und zu kritisieren. Weiter gehe aus den eingereichten Fotos des Beschwerdeführers und seiner Verwandten anlässlich von Demonstrationen und Veranstaltungen eindeutig hervor, dass es sich bei der Familie (...) um eine politisch enorm aktive Familie handle, welche bereits aufgrund des Bruders D._______ bei den syrischen Behörden bekannt sei.

7.

7.1 Vorab gilt festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.

7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

7.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

7.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

8.

8.1 Nach Prüfung aller Akten kann das Gericht einerseits die Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigen. In diesem Sinne ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer - insbesondere in der Beschwerdeschrift aber auch in der Replik vom 20. Mai 2015 - vorgenommene Widerlegung der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente (so zur geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden und die PKK wegen der Demonstrationsteilnahmen beziehungsweise zur begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund der geltend gemachten Refraktion) in vielen Punkten überzeugt (vgl. E. 6.2.1 und E. 6.4.1 oben). Zu den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 6.1.1, E. 6.3.1 und E. 6.5.1) ist zudem festzuhalten, dass sie teilweise auf tatsachenwidrigen Feststellungen basieren. So liegen die eingereichten Beweismittel zur geltend gemachten Refraktion tatsächlich, wie in der Replik vom 12. Januar 2017 zu Recht moniert, im Original und mit Übersetzungen den Beschwerdeakten bei. Diese unsorgfältige Erfassung des rechtserheblichen Sachverhaltes und das den eingereichten Beweismitteln gestützt darauf pauschale Absprechen jeglichen Beweiswertes zeugt von einer fragwürdigen Vorgehensweise der Vorinstanz in Bezug auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Umstände. Aktenwidrig ist auch die Aussage in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016, der Beschwerdeführer habe die angebliche Gefährdung wegen des Bruders bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, vielmehr gab er dort auf die Frage, ob dies (die Suche wegen der Demonstrationsteilnahmen) alle Gründe seien, wegen denen er den Heimatstaat verlassen habe, zu Protokoll "Nein. Ich habe noch weitere Gründe. Im Jahr (...) wurde ich nach der Ausreise meines Bruders verhaftet..." (vgl. A22/12 S. 8 F7.01 f.). Die Schlussfolgerung, er erwecke mit der nun geltend gemachten Reflexverfolgung den Eindruck, als versuche er durch dieses Vorbringen seinem Asylgesuch eine weitere Komponente hinzuzufügen (...), ist geradezu stossend und stärkt den Anschein, die Vorinstanz unterstelle dem Beschwerdeführer von vornherein eine Täuschungsabsicht (vgl. sogleich im folgenden Abschnitt). Das gleiche gilt in Bezug auf die angeblich tatsachenwidrigen Aussagen zum Reiseweg, die das SEM dem Beschwerdeführer vorwirft und daraus gleich generelle Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen in Bezug auf die Asylgründe ableitet. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Vorhaltungen sind nämlich durchaus plausibel (vgl. A22/12 S. 10 F8.01).

Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach er "sämtliche irgendwie möglichen Verfolger und Verfolgungsmotivationen im Syrien Kontext vorgebracht habe, um die Chancen einer Asylgewährung zu erhöhen", absolut haltlos ist. Diese vorinstanzliche Aussage widerspiegelt in keiner Weise eine objektive und einzelfallgerechten Prüfung der vorgebrachten Asylgründe, sondern es wird dem Beschwerdeführer vielmehr rein durch die Schilderung seiner verschiedenen Fluchtgründe von vorneherein eine Täuschungsabsicht unterstellt. Aufbauend auf dieser Grundhaltung wird dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz sodann eine "oberflächliche" und "stereotype" Schilderung der Umstände vorgehalten, ohne dies mit konkreten Beispielen zu untermauern. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer, der angegeben hatte, zu den fraglichen Zeitpunkten nicht dabei gewesen zu sein, implizit vorgeworfen, er habe sich von seinen Angehörigen die jeweiligen Besuche der syrischen Behörden oder der PKK zu wenig detailliert erzählen lassen beziehungsweise die jeweiligen Personen hätten die Gründe für die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht (genügend klar) offengelegt (oder erfragt). Damit lastet die Vorinstanz, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht moniert wurde, ihm in unzulässiger Weise das Verhalten von Drittpersonen (Angehörigen, Vertreter der syrischen Behörden bzw. der PKK) an. Tatsächlich wird aus den beiden vorinstanzlichen Protokollen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer verständliche und plausible Aussagen betreffend die erwähnten Probleme mit der syrischen Regierung und der PKK sowie die bestehenden Zusammenhänge dieser Konflikt-Parteien gemacht hat. Auch ist beispielsweise durchaus plausibel, dass die PKK-Angehörigen den Zweck ihrer Suche nach dem Beschwerdeführer nicht genannt haben (oder selbst auf Nachfrage der Angehörigen hin nicht genannt hätten). Zudem ist die geschilderte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung objektiv nachvollziehbar, denn ehemalige Ajnabi mit dem Jahrgang des Beschwerdeführers ([...]) laufen aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen nach ihrer Einbürgerung tatsächlich Gefahr, für den Militärdienst eingezogen zu werden ([...]). Stossend ist ferner die Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer offenzulegen, auf welcher Grundlage sie die vom Beschwerdeführer geschilderten Besuche durch die Militärpolizei als vom üblichen Rekrutierungsprozedere in Syrien abweichend erachte. Sie rechtfertigt ihre Weigerung zudem mit einem unpassenden Hinweis auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-812/2009 vom 19. September 2011, in welchem aufgrund der Tatsache, dass das SEM den dortigen Beschwerdeführer über die festgestellten Fälschungsmerkmale einer
Identitätskarte nicht in einer Art und Weise in Kenntnis setzte, die es diesem ermöglicht hätte, konkret Einwände dagegen anzubringen, eine Gehörsverletzung feststellte.

Indes ist es richtig, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Militärpolizei nicht dem entspricht, was aufgrund der öffentlich zugänglichen Quellen das übliche Rekrutierungsprozedere zu sein scheint ([...]). Auch von Seiten des Gerichts bestehen zudem Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel, auch wenn diese im Original und mit Übersetzung vorliegen, zumal sie im Widerspruch stehen zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen (vgl. A49/15 S. 5, F24). Allerdings ist dieser Umstand in die Gesamtbeurteilung aller Elemente einzubeziehen, und untergräbt nicht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an sich.

8.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer vorliegend nun aufgrund der Militärdienstverweigerung oder aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden oder der Militärpolizei (allenfalls auch von Mitgliedern der PKK) gesucht worden ist, beziehungsweise ob er damit zum Ausreisezeitpunkt begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hatte, muss vorliegend andererseits gar nicht abschliessend beurteilt werden. Ausschlaggebend für die Beurteilung seines Asylgesuches sind nämlich durchaus die Asylgründe, welche er im Zusammenhang mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder D._______ vorbringt. Wie oben in Erwägung 5.5 ausgeführt, hat die Vorinstanz zu Unrecht das Dossier des Bruders D._______ (N [...]) und dasjenige des Bruders E._______ (E-446/2015 [N {...}]) nicht beigezogen. Die Konsultation der beiden Dossiers durch das Gericht hat zu Tage geführt, dass alle Brüder übereinstimmend davon erzählen, dass zuerst der Beschwerdeführer sodann auch der Bruder E._______ im Jahre (...) nach der Flucht von D._______ inhaftiert worden sind. Zudem gaben sie alle übereinstimmend zu Protokoll, dass die "Stürmung" der syrischen Botschaft in Genf durch D._______ (gemäss N Akten [...]) und somit sein Aufenthalt in der Schweiz bei den syrischen Behörden bekannt geworden und in der Folge die Familie in Syrien aufgesucht worden ist. Zwei Botschaftsanfragen im Dossier des Bruders D._______ aus dem Jahr (...) kann schliesslich entnommen werden, dass dieser seit dem (...) von den syrischen Behörden gesucht wird. Zudem wird er des (...) beschuldigt, eine Person sei verhaftet und gegen ihn bei der "Abteilung 235" oder "Palästinaabteilung" eine Klage eingereicht worden. Bei dieser Abteilung handelt es sich gemäss diverser Berichte um "the core of Syrian military intelligence" und "the heart of Syrian intelligence". Sie ist auch ein "Verhör- und Haftzentrum des militärischen Geheimdienstes" (vgl. z.B. UN Human Rights Council [UNHRC], Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, [A/HRC/31/CRP], 13. Februar 2016, abbrufbar unter: http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf). Aufgrund dieser Sachlage wurde die Flüchtlingseigenschaft des Bruders D._______ mit Verfügung vom 2. April 2012 anerkannt und ihm das Asyl gewährt. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass das Gericht auch das Dossier des ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Cousins F._______ (N [...]) beigezogen hat. Dieser wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2005 wegen des Erfüllens subjektiver Nachfluchtgründe (Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf am [...]) vom damaligen Bundesamt für Migration als Flüchtling vorläufig aufgenommen.

Die von der Vorinstanz zu diesen Vorbringen gemachten Einschätzungen in der Verfügung und den beiden Vernehmlassungen lassen erkennen, dass sie das Institut der Reflexverfolgung missversteht, denn eine solche liegt eben genau dann vor, wenn die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen (vorliegend die Verhaftung im Jahr [...] und das Aufsuchen der Familien im Jahr [...]) den Beschwerdeführer zwar gezielt getroffen haben, sie aber nicht aufgrund seiner eigenen Handlungen, sondern aufgrund der Verwandtschaft zu seinem geflüchteten Bruder erfolgt sind. Wie erwähnt, hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 tatsachenwidrig fest, der Beschwerdeführer habe die Gefährdung wegen des Bruders D._______ bei der BzP mit keinem Wort erwähnt und auch bei der Anhörung nicht explizit als Verfolgung dargelegt. Zu Letzterem ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bei der Schilderung der Verhaftung aufgrund der Flucht seines Bruders D._______ unterbrochen und darauf hingewiesen wurde, er solle nicht so detailliert erzählen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den Repliken (vgl. E. 6.2.2, E. 6.4.2 und 6.6.2 oben) zur geltend gemachten Reflexverfolgung beziehungsweise begründeten Furcht vor einer solchen verwiesen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. Somit ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel "Opposition" auf jeden Fall registriert haben, und sei es lediglich im Zusammenhang mit dem Bruder D._______. So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen letzterem (...) während 2 Wochen in Haft war, und dass der Aufenthalt des Bruders D._______ in der Schweiz den syrischen Behörden bekannt geworden ist. Selbst wenn im Ausreisezeitpunkt - wie von der Vorinstanz moniert - der Kausalzusammenhang zwischen der Haft und der Ausreise fehlte, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer im geltend gemachten Kontext (Familienangehöriger einer von den syrischen Behörden gesuchten Person) registriert ist, zumindest mit ein Grund, dass bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, zeitnah ins Visier der syrischen Behörden zu geraten. Im Lichte dieser familiären Verbindung sowie der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für Angehöriger (mutmasslicher) Oppositioneller in jüngster Zeit noch akzentuiert hat (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung, abbrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/170125-syr-reflexverfolgung-update.pdf), ist
mit Verweis auf das Dossier des Bruders D._______ festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. So hat der Beschwerdeführer begründete Furcht bereits bei seiner Einreise intensiv befragt zu werden, zu seinen eigenen politischen Tätigkeiten, insbesondere aber auch zum Verbleib des Bruders D._______, wobei angesichts des bekanntermassen rigorosen Vorgehens der syrischen Behörden gegen Regimegegner (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, es drohten ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Eine Schutzalternative innerhalb Syriens ist offensichtlich nicht anzunehmen.

8.3 Zusammenfassend sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil der notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. VGKE), unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diverse unnötige Anträge gestellt und begründet werden sowie offensichtlich unnötige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien gemacht werden, ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'500. - festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.

2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 24. September 2014 werden aufgehoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'500. - zugesprochen, die ihm durch das SEM auszurichten ist.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-6421/2014
Datum : 17. Mai 2017
Publiziert : 08. Juni 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abklärung • akte • amtssprache • angabe • angewiesener • anhörung oder verhör • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • asylgesetz • asylrecht • asylverfahren • aushebung • ausreise • beendigung • begründung der eingabe • begründung des entscheids • berechnung • bescheinigung • beschuldigter • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerdeantwort • beschwerdeschrift • beteiligung oder zusammenarbeit • betroffene person • beurteilung • beweiskraft • beweismass • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • brief • bundesamt für migration • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • charakter • dienstverweigerung • druck • eigenleistung • einladung • einreise • eintragung • englisch • entscheid • erleichterter beweis • ermessen • erwachsener • eröffnung des entscheids • ethnie • falsche angabe • familie • familienregister • festnahme • film • flucht • frage • freiheitsstrafe • fremdsprache • frist • funktion • gefangener • geschwister • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • heimatstaat • information • innerhalb • kantonale behörde • kausalzusammenhang • kenntnis • kommunikation • koordination • kopie • kosten • kostenvorschuss • leben • maler • minderheit • mitgliedschaft • monat • nation • opfer • original • parentel • planungsziel • profil • prozessvertretung • rasse • rechtsanwalt • replik • repressalien • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schriftenwechsel • schriftstück • schweizer bürgerrecht • sorgfalt • sprache • staatsangehörigkeit • stein • stelle • strafbefehl • syrien • tag • tod • unrichtige auskunft • veranstalter • veranstaltung • verdacht • verfahrenskosten • verfahrensmangel • verhalten • verlängerung • vermutung • verwandtschaft • verwirkung • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorläufige aufnahme • vorteil • wahrheit • weiler • wert • wesentlicher punkt • wiederholung • wiese • wissen • wohnung der familie • zahl • zugang • zweck • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2015/3 • 2012/21 • 2011/37 • 2011/51 • 2010/57 • 2010/9 • 2009/51 • 2008/47 • 2008/12 • 2008/4 • 2007/31 • 2007/19
BVGer
D-5779/2013 • D-812/2009 • E-1395/2015 • E-446/2015 • E-451/2015 • E-6421/2014
EMARK
1994/17 • 1994/5