Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1942/2012
Urteil vom 17. März 2014
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
A._______,
alias B._______,
vertreten durch lic. iur. Celeste C. Ugochukwu,
Parteien
Forum für die Integration der Migrantinnen und Migranten
in der Schweiz, Postfach 551, 3000 Bern 7 ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 5. Juni2005 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Die damalige Schweizerischen Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) hob die Verfügung der Vorinstanz auf und wies sie an, die Sache neu zu beurteilen. Mit Verfügung vom 23. November 2005 gab die Vorinstanz dem Asylgesuch nicht statt und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Schweizerischen Asylrekurskommission erklärte eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2006 als unzulässig.
B.
Am 8. September 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) mit 30 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
C.
Das Amtsstatthalteramt Hochdorf verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2005 wegen Missachtung einer Massnahme zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren.
D.
Mit Urteil des Bezirksamts Aarau vom 21. April 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise zu 10 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
E.
Am 22. September 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine tschechische Staatsangehörige, bei welcher er mit einer Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 28. Oktober 2015, in Spanien leben soll.
F.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt.
G.
Am 6. Dezember 2009 kam ein ausserehelicher Sohn des Beschwerdeführers zur Welt. Dieser lebt bei seiner Mutter in der Schweiz und besitzt eine Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschwerdeführer anerkannte seinen Sohn am 21. April 2011 auf dem Zivilstandsamt in Biel.
H.
Mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer - weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt - am 11. März 2012 aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit dauerte bis zum 10. März 2013. Der Strafrest beträgt 30 Tage Freiheitsstrafe.
I.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Februar 2012 wegen illegalen Aufenthalts und Vergehen gegen das BetmG zu 30 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 100.--.
J.
Am 8. März 2012 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vier Jahre gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei von verschiedenen Gerichten wegen Vergehen gegen das BetmG, Missachtung einer Massnahme, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu insgesamt 174 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Angesichts dieser schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) angezeigt.
K.
Der Beschwerdeführer wurde am 12. März 2012 nach Spanien ausgeschafft.
L.
Mit Rechtsmittel vom 10. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersucht er sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er bringt im Wesentlichen vor, er sei bereits vor fünf Jahren lediglich vier Mal verurteilt worden. Die Strafe von 120 Tagen für die vier Verurteilungen zeige, dass er nur kleine Delikte begangen habe. Seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2009 halte er sich regelmässig in der Schweiz auf und habe nicht mehr delinquiert. Er sei zwar nicht mit der Mutter seines Sohnes verheiratet, besuche seinen Sohn jedoch mindestens ein Mal monatlich. Für jeden seiner Besuche ein Gesuch zu stellen, erachte er als völlig unverhältnismässig. Art. 273 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
M.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde und führt weiter aus, das Einreiseverbot könne zu gegebener Zeit auf begründetes Gesuch hin für den Besuch von Familienangehörigen in der Schweiz befristet suspendiert werden, sollte sich dies als erforderlich erweisen.
N.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. November 2012 sinngemäss an den Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde fest und bringt weiter vor, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung die Möglichkeit der Suspendierung des Einreiseverbots erwähnt, damit er Familienangehörige in der Schweiz besuchen könne. Sein Gesuch um Suspendierung vom 6. Juli 2012 sei jedoch abgelehnt worden, was gegen Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
O.
Mit Urteil vom 25. März 2013 wurde der Beschwerdeführer in Prag von seiner tschechischen Ehefrau geschieden.
P.
Am 29. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen rechtswidriger Einreise mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft.
Q.
Mit Strafmandat des "Ministère public du canton de Berne, région Jura bernois-Seeland, Bienne" vom 12. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft.
R.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz mehrmals straffällig geworden. Neben strafbaren Handlungen gegen das Ausländerrecht (Missachtung einer Massnahme, rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt) wurde er bereits im Jahr 2005 wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt (vgl. Bst. B - D, F, I, P und Q). Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
4.2 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4425/2011 vom 18. Januar 2013 E. 7.3 mit Hinweis).
4.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden musste, weshalb er auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
4.4
4.4.1 Die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken. Solche können sich aus übergeordnetem Recht und aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns ergeben. Im vorliegenden Fall steht die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots und seine Vereinbarkeit mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
Das Verschulden des Beschwerdeführer wiegt nicht leicht. Allein seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 erwirkte er mehrere Verurteilungen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 120 Tagen. Dazu gesellen sich weitere zwei Verurteilungen nach Erlass der Fernhaltemassnahme. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz an, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Im Urteil des Obergerichts Bern vom 29. Januar 2008 wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden könne (vgl. Urteil S. 9). Mit seiner erneuten Delinquenz im Jahr 2011 bewahrheitete sich diese Prognose denn auch. Von seinem kriminellen Lebenswandel liess er sich weder durch Strafermittlungen und Verurteilungen noch Probezeiten abbringen (vgl. Urteil S. 10). Zu Unrecht nimmt der Beschwerdeführer für sich in Anspruch, dass er sich seit seiner letzten Straftat am 12. Dezember 2011 und nach seiner bedingten Entlassung im März 2012 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Dem Wohlverhalten im Strafvollzug, das zu seiner bedingten Entlassung geführt hat, kommt aus ausländerrechtlicher Sicht nur beschränkte Aussagekraft zu. Überdies wurde er im Jahr 2013 erneut zwei Mal verurteilt (vgl. Bst. P und Q).
4.4.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es besteht mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers.
4.4.3 Was die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers angeht, so fällt nur seine Beziehung zum Kind ins Gewicht. Diese verwandschaftliche Situation des Beschwerdeführers begründet durchaus ein nicht unerhebliches Interesse an Einreisen. Allerdings ist sie nicht ausschlaggebend, da die mit dem Einreiseverbot verbundene Beeinträchtigung des Familienlebens die entsprechende Garantie des Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
4.4.4 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse stehen behauptete - aber ausser mit einem Schreiben der Kindsmutter nicht weiter belegte - Auswirkungen der Massnahme in der Interessensphäre des Beschwerdeführers gegenüber. Die Angaben über die Besuchsfrequenz divergieren und anderweitige Nachweise werden erst gar nicht erbracht. Den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers trug die Vorinstanz hingegen durch die Begrenzung des Einreiseverbots auf vier Jahre Dauer genügend Rechnung. Das Einreiseverbot erweist sich somit als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...])
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: