Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 780/2021

Urteil vom 16. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Nötigung; rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 30. April 2021 (SK 20 428).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 8. Juli 2020 mit Urteil vom 30. April 2021 zweitinstanzlich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten zum Nachteil von D.________ sowie der versuchten Nötigung zum Nachteil von B.B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Weiter auferlegte es ihm die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

B.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei das Strafverfahren gegen ihn einzustellen. Im Übrigen sei die Angelegenheit "zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das gesamte kantonale Verfahren" an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2021 wurde das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe die polizeilichen Einvernahmen von D.________ und C.B.________ entgegen seinem Antrag als verwertbar erklärt und bei der Beweiswürdigung darauf abgestellt, obwohl anlässlich dieser Einvernahmen seine Teilnahmerechte missachtet worden seien. Damit habe sie Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bzw. Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
und Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO verletzt.

1.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (so etwa Urteile 6B 14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; 6B 1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2; 6B 128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2; 6B 886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1; 6B 217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen).
Die hier zur Diskussion stehenden Einvernahmen von C.B.________ vom 24. Januar 2018 und von D.________ vom 1. Februar 2018 fanden im polizeilichen Ermittlungsverfahren und nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft statt. Entsprechend verletzt die Abwesenheit des Beschwerdeführers dessen Teilnahmerechte nicht, und es ist - nachdem D.________ und C.B.________ anschliessend im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren in Anwesenheit des Beschwerdeführers und unter Beachtung des Fragerechts einvernommen worden sind (vgl. angefochtener Entscheid E. I.4 S. 3 f.) - nicht erkennbar, weshalb die polizeilichen Einvernahmen nach Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden dürften. Auch ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, unter welchem Gesichtspunkt die Vorinstanz die Verwertbarkeit der Einvernahmen (einzig) prüft (vgl. angefochtener Entscheid E. I.4 S. 3 f.), ist nicht ersichtlich, hatte der Beschwerdeführer doch vor erster und zweiter Instanz ausreichend Gelegenheit, die Aussagen der Befragten in Zweifel zu ziehen und ihnen Fragen zu stellen.

1.3. Neben den in Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO statuierten allgemeinen Teilnahmerechten bei Beweiserhebungen sieht Art. 159 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO in Bezug auf die beschuldigte Person vor, diese habe bei polizeilichen Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. Auch daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 hat das Bundesgericht ausgeführt, gemäss Art. 159 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO komme der beschuldigten Person das Recht zu, "dass ihre Verteidigung, nicht aber sie selbst, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend sein und Fragen stellen kann". Seither hat es diese Formulierung vereinzelt wiederholt (vgl. Urteile 6B 456/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2; 6B 441/2020 vom 9. Februar 2021 E. 6.2). Das dadurch zum Ausdruck gebrachte Verständnis von Art. 159 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO, bei sämtlichen polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren sei die Verteidigung teilnahmeberechtigt, wird in der Literatur nicht geteilt (vgl. etwa DONATSCH/CAVEGN, Der Anspruch auf einen Anwalt zu Beginn der Strafuntersuchung, in: forumpoenale 2/2009 S. 108 f.; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 159
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.

StPO; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 159
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 und 3 zu Art. 159
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO; kritisch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann ausdrücklich GODENZI, in: Donatsch und andere (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 159
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO mit Hinweisen).
Art. 159 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO sagt nicht ausdrücklich, bei welchen polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren die Verteidigung teilnahmeberechtigt ist. Die betreffende Bestimmung befindet sich im 2. Kapitel des 4. Titels der Strafprozessordnung, das die Überschrift "Einvernahme der beschuldigten Person" trägt und Regeln spezifisch zur Beschuldigteneinvernahme statuiert, nicht aber im vorhergehenden 1. Kapitel, welches allgemeine Regeln zur Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen, zur Einvernahme, zu den Teilnahmerechten bei Beweiserhebungen und zu Schutzmassnahmen beinhaltet. Im Einklang mit dieser Systematik sieht die bundesrätliche Botschaft ausdrücklich vor, dass das Teilnahmerecht der Verteidigung im polizeilichen Ermittlungsverfahren auf Einvernahmen allein der beschuldigten Person beschränkt sein soll und sie an anderen Einvernahmen, wie etwa von Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigten, nicht teilnehmen kann (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1194 Ziff. 2.4.2). Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung im bundesrätlichen Entwurf (dort noch Art. 156) lautete insoweit denn auch noch: "Die Verteidigung hat das Recht, bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person
anwesend zu sein und dieser Fragen zu stellen." (vgl. Art. 156 Abs. 1 des Entwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1435; Hervorhebung hinzugefügt). Die Umformulierung im Rahmen der parlamentarischen Beratung in den heutigen Art. 159 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO erfolgte einzig zur Klarstellung, "dass es um ein Recht der beschuldigten Person auf Beizug eines Anwaltes geht und nicht primär um ein Recht der Verteidigung auf Teilnahme"; materielle Änderungen waren hingegen nicht beabsichtigt (vgl. AB 2006 1017, Bundesrat Blocher). Vor diesem Hintergrund, d.h. angesichts der systematischen Stellung von Art. 159 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO im Gesetzestext und seiner Entstehungsgeschichte, kann an der in BGE 143 IV 397 zum Ausdruck gebrachten Ansicht, die Verteidigung sei im polizeilichen Ermittlungsverfahren auch bei anderen Beweiserhebungen als der Einvernahme der beschuldigten Person teilnahmeberechtigt, nicht festgehalten werden. Die Rechtsprechung ist dahingehend zu präzisieren, dass der Anspruch der beschuldigten Person auf Anwesenheit ihrer Verteidigung nach Art. 159 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person gilt. Auch eine Verletzung des Teilnahmerechts im Sinne von Art. 159
Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO fällt im zu beurteilenden Fall daher ausser Betracht.

1.4. Die vorinstanzliche Auffassung zur Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen ist nach dem Ausgeführten zu bestätigen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er meint, die Vorinstanz erweitere mit Bezug auf beide Tatvorwürfe unzulässigerweise in objektiver und subjektiver Hinsicht den der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt. Es fehle an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Strafverfahren in beiden Anklagepunkten eingestellt werden müsse.

2.2. Im angefochtenen Entscheid ist nicht festgestellt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er diese Kritik bereits im Berufungsverfahren vorgebracht hätte, obgleich die von ihm beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen bereits im Urteil der Erstinstanz enthalten waren. Daher ist fraglich, inwieweit mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf diese formelle Rüge überhaupt eingetreten werden kann (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B 1455/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, wäre ihr indessen ohnehin kein Erfolg beschieden.

2.3. Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Nach Art. 325 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Laut der Rechtsprechung hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil 6B 282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2, zur Publ. vorgesehen; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO).

2.4. Im Strafbefehl vom 26. Juni 2018, der hier gemäss Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, werden die Tatvorwürfe wie folgt umschrieben:

"Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
begangen am 22.01.2018, ca. 10.00 Uhr, in U.________, V.________strasse, Gemeindeverwaltung, zum Nachteil von D.________.

Aufgrund eines hängigen sowie strittigen Bauverfahrens begab sich der Beschuldigte an den Schalter der Gemeindeverwaltung U.________, wo er von der Gemeindeschreiberin einen Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates verlangte. Nachdem sie dem Beschuldigten mitgeteilt hatte, dass diese Protokolle nicht öffentlich seien und er der Gemeinde ein schriftliches Gesuch einreichen müsse, wurde der Beschuldigte ausfällig, beschimpfte die Gemeindeschreiberin als Lügnerin und bedrohte diese zweimal verbal mit den Worten: 'ich werde diesen Sauhaufen ausmisten'.

versuchter Nötigung
begangen am 24.01.2018, ca. 07.00 Uhr, in U.________, W.________strasse, zum Nachteil von B.B.________.

Der Beschuldigte begab sich aufgrund derselben, obgenannten Angelegenheit, zum Wohndomizil des Geschädigten, wo er laut gegen die Haustür polterte und dessen Ehefrau mitteilte, dass er ihren Mann sowie E.________ zu sprechen wünsche. C.B.________ teilte dem Beschuldigten mit, dass sich die beiden Personen nicht hier befänden. Der Beschuldigte drohte darauf und teilte C.B.________ mit, dass er noch heute mit ihrem Ehemann sowie E.________ zu sprechen verlange, sonst "räblets". C.B.________ teilte dem Beschuldigten erneut mit, dass sich die beiden Personen nicht hier befänden und deshalb ein Gespräch nicht möglich sei. Darauf erwiderte der Beschuldigte: 'Wenn das Gespräch heute nicht zustande kommt, werdet Ihr Gottes Segen brauchen'."

Ausserdem nennt der Strafbefehl die gemäss der Staatsanwaltschaft anwendbaren Gesetzesbestimmungen.

2.5. Die Beschwerde ist von vornherein unbegründet, soweit darin kritisiert wird, der Strafbefehl enthalte nicht einmal eine rudimentäre rechtliche Würdigung, denn Art. 325 Abs. 1 lit. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO verlangt keine über die Bezeichnung der erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen hinausgehenden rechtlichen Erörterungen (vgl. Urteile 6B 638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B 492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Ferner verletzt es auch nicht den Anklagegrundsatz, sondern liegt es vielmehr in der Natur der Sache, wenn die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung auf in der Anklage nicht erwähnte Beweismittel wie insbesondere die Aussagen von Zeugen abstellt, hat die Anklageschrift den Anklagesachverhalt doch nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen (Urteile 6B 760/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.1; 6B 318/2020 vom 13. April 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.6. Was den Vorfall vom 22. Januar 2018 betrifft, stellt die Vorinstanz fest, die beiden Zeuginnen D.________ und F.________ hätten sich in der konkreten Situation bedroht gefühlt, zumal sie nicht gewusst hätten, was nun geschehen bzw. wie der Beschwerdeführer reagieren werde, nachdem er den geforderten Protokollauszug nicht habe erhältlich machen können (angefochtener Entscheid E. II.8.3.1 S. 8 f.). Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn die Reaktion von D.________ und F.________ - wie der Beschwerdeführer moniert - in der Anklage nicht zur Sprache kommt: Denn die Vorinstanz belegt mit der erwähnten Feststellung lediglich ihre Beurteilung, wonach die Drohung des Beschwerdeführers nach einem objektiven Massstab geeignet war, eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (vgl. angefochtener Entscheid E. II.8.3.1 S. 9 und E. III.9.2 S. 13; vgl. auch E. 4.3 unten). Zu dieser Würdigung der Drohung war die Vorinstanz berechtigt, auch wenn die Anklage die konkreten Auswirkungen des umschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers auf die anwesenden Personen nicht erwähnt.

2.7. Mit Bezug auf den Vorfall vom 24. Januar 2018 kritisiert der Beschwerdeführer, bei der Nötigung handle es sich um ein Erfolgsdelikt, aber der Anklage sei mit keinem Wort zu entnehmen, "inwiefern der [Beschwerdegegner 2] auf die angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau reagiert hat bzw. dass er überhaupt reagiert hat", und es sei "überhaupt nicht beschrieben, zu welchem nicht gewollten Verhalten sich der [Beschwerdegegner 2] dadurch veranlasst sah" (vgl. Beschwerde Ziff. III.5.5 S. 12). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm lediglich eine versuchte Nötigung vorgeworfen wird und die Vorinstanz denn auch feststellt, der Nötigungserfolg - ein Gespräch am 24. Januar 2018 - sei ausgeblieben (vgl. angefochtener Entscheid E. III.10.2 S. 15). Wenn die Vorinstanz dennoch bemerkt, die Drohung habe zu einer Einschränkung der Freiheit beim Beschwerdegegner 2 geführt, da dieser aus Angst um seine Familie unvermittelt seine Arbeit unterbrochen und sich sofort nach Hause begeben habe (angefochtener Entscheid E. III.10.2 S. 16), nimmt sie auf den Einwand des Beschwerdeführers Bezug, wonach er sich nicht direkt gegenüber dem Beschwerdegegner 2, sondern gegenüber dessen Ehefrau geäussert habe und nicht
erstellt sei, dass der Beschwerdegegner 2 bedroht bzw. in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden sei. Die Vorinstanz erwähnt die Reaktion des Beschwerdegegners 2 lediglich, um die Ernsthaftigkeit der an ihn gerichteten Drohung zu belegen (vgl. dazu E. 3.2 unten), und verstösst dadurch nicht gegen den Anklagegrundsatz.

2.8. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation des Vorfalls vom 24. Januar 2018 als versuchte Nötigung.

3.1. Der Nötigung nach Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgt. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (zum Ganzen etwa Urteile 6B 466/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2; 6B 363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3; 6B 302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3; 6B 934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1; je mit
Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe bei seinem Besuch am Domizil des Beschwerdegegners 2 gegenüber dessen Ehefrau damit gedroht, dass es "räble" bzw. sie "Gottes Segen brauchen würden", wenn das verlangte Gespräch mit dem Beschwerdegegner 2 und mit E.________ nicht noch gleichentags zustandekomme (angefochtener Entscheid E. III.10.2 S. 15). Diese Äusserungen sind, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (vgl. angefochtener Entscheid E. III.10.2 S. 16), unter den gegebenen Umständen (Besuch zu Hause, lautes Poltern gegen die Tür) objektiv ohne Weiteres geeignet, eine besonnene Person gefügig zu machen. Dass die zitierten Redewendungen "im täglichen Gebrauch in der Deutschschweiz in Gesprächssituationen, die von einer gewissen Emotionalität geprägt sind, immer wieder verwendet werden", bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass ihre Verwendung im vorliegenden Zusammenhang, also zur Untermauerung einer Forderung nach einem Gespräch, als "sozialadäquat" zu beurteilen wäre. Im Gegenteil stellen sie in diesem Kontext eine offenkundige Gewaltandrohung dar, und zwar unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer diese anschliessend nicht umsetzte und keine weiteren Anstalten traf, um seine Forderung
nach einem Gespräch durchzusetzen. Im Übrigen wird in der Beschwerde zu Recht nicht (mehr) in Frage gestellt, dass die Äusserungen tatbestandsmässig sind, auch wenn sie nicht direkt gegenüber dem Beschwerdegegner 2, sondern gegenüber dessen Ehefrau vorgebracht wurden, ging der Beschwerdeführer doch zweifellos davon aus, dass der Beschwerdegegner 2 über seine Ehefrau umgehend von der an ihn gerichteten und mit Gewaltandrohung verbundenen Forderung erfahren würde.

3.3. Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung hinsichtlich des Sachverhalts vom 24. Januar 2018 ist nicht zu beanstanden.

4.
Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die rechtliche Würdigung des Sachverhalts vom 22. Januar 2018 als versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

4.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
Eine Amtshandlung im Sinne dieser Bestimmung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt sie, wenn der Beamte dafür zuständig ist (Urteile 6B 1431/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.1; 6B 863/2015 vom 15. März 2016 E. 1.2.1; 6B 891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1; 6B 708/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 95 IV 172 E. 3).
Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung (vgl. E. 3.1 oben) schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteile 6B 1431/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.1; 6B 1253/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.2; 6B 480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.2; je mit Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, D.________ sei nicht befugt bzw. sachlich nicht zuständig gewesen, Einsicht in die Protokolle des Gemeinderats zu gewähren, weshalb der Tatbestand von Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB nicht erfüllt sei.
Die Vorinstanz führt aus, dieser Einwand gehe fehl, da D.________ in ihrer Eigenschaft als Gemeindeschreiberin sehr wohl zur Entgegennahme eines entsprechenden Einsichtsgesuchs sowie auch zur Herausgabe/Aushändigung des Protokolls nach erfolgreicher Behandlung des Einsichtsgesuchs bzw. einem entsprechenden positiven Entscheid zuständig gewesen wäre (angefochtener Entscheid E. III.9.2 S. 13 f). Insoweit stützt sich der angefochtene Entscheid auf kantonales respektive kommunales Recht und kommt als Beschwerdegrund daher lediglich die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten, in Frage (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Eine solche wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer belegt auch keine Bundesrechtsverletzung wenn er meint, die Gemeindeschreiberin sei weder durch kommunalen Rechtssatz noch durch eine vom Gemeinderat von U.________ erfolgte Delegationsermächtigung zuständig gewesen, "aus eigener Kompetenz Drittpersonen Einsicht in Gemeinderatsprotokolle zu geben". Wohl verneinte D.________ an ihrer Einvernahme vor dem Obergericht am 29. April 2021 die Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob sie ermächtigt sei, "ohne Segen des Gemeinderates Einsicht in die
Gemeinderatsprotokolle zu gewähren" (kantonale Akten pag. 437 Rz. 43 ff.). Indessen ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen, unter denen sie die Akteneinsicht gewähren durfte, erfüllt waren, zumal auch die Nötigung zu einer unrechtmässigen Amtshandlung tatbestandsmässig ist (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Geheiminteressen, 7. Aufl. 2013, § 52 N. 22 S. 350 mit Hinweis).

4.3. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seine Aussagen als tatbestandsmässige Drohung qualifiziert.
Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung verstösst auch in diesem Punkt nicht gegen Bundesrecht: Die Vorinstanz gelangt wie die Erstinstanz zu Recht zum Schluss, dass das zweifache Drohen damit, "diesen Sauhaufen auszumisten", eine implizite Gewaltandrohung darstellt, welche auch nach einem objektiven Massstab geeignet ist, eine besonnene Person in der Lage der betroffenen gefügig zu machen (angefochtener Entscheid E. III.9.2 S. 13). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass eine "lediglich zweimalig in einem zeitlich einheitlichen Ereignisablauf geäusserte Aussage in der Richtung 'Saustall ausmisten' [...] schon per se immer noch als sozialadäquat zu bezeichnen" ist (vgl. Beschwerde Ziff. III.6.3 S. 16). Vielmehr sind die Äusserungen des Beschwerdeführers, wenn dies allein aufgrund ihres Wortlauts auch nicht auf der Hand liegen mag, jedenfalls unter den gegebenen Umständen objektiv so zu verstehen, dass dadurch mit der Anwendung von Gewalt gedroht wird, wenn der damit verbundenen Forderung nicht nachgekommen werden sollte. Die Adressatin D.________ und die Zeugin F.________ haben sie denn auch so verstanden, wie im angefochtenen Urteil verbindlich festgestellt ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die
angedrohte Gewaltanwendung war nach einem objektiven Massstab geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage von D.________ gefügig zu machen, zumal der Beschwerdeführer diese als Lügnerin bezeichnete, sich sein Zorn also erkennbar (auch) gegen sie persönlich richtete. Unter diesen Umständen ist für die Tatbestandsmässigkeit nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer "seine Äusserungen zusätzlich mit drohender Körpersprache oder ergänzenden Schimpfwörtern oder dergleichen untermauert" hätte.

4.4. Der Schuldspruch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hält ebenfalls der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_780/2021
Date : 16. Dezember 2021
Published : 31. Dezember 2021
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-148-IV-145
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Nötigung; rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz etc.


Legislation register
BGG: 66  80  95  105  106
EMRK: 6
StGB: 159  181  285
StPO: 9  141  147  159  306  325  350  356
BGE-register
135-I-91 • 141-IV-132 • 141-IV-423 • 141-IV-437 • 143-IV-397 • 95-IV-172
Weitere Urteile ab 2000
6B_1080/2020 • 6B_1253/2019 • 6B_128/2018 • 6B_14/2021 • 6B_1431/2020 • 6B_1455/2017 • 6B_217/2015 • 6B_282/2021 • 6B_302/2017 • 6B_318/2020 • 6B_363/2017 • 6B_441/2020 • 6B_456/2020 • 6B_466/2019 • 6B_480/2012 • 6B_492/2015 • 6B_638/2019 • 6B_708/2009 • 6B_760/2021 • 6B_780/2021 • 6B_863/2015 • 6B_886/2017 • 6B_891/2010 • 6B_934/2015
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BBl
2006/1194 • 2006/1435