Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 308/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2019 (IV 2016/285).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1968 geborene A.________ meldete sich im März 2008 unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen prüfte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse. Unter anderem liess sie die Versicherte in der Klinik B.________ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 27. März 2009). Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Invaliditätsgrad von 26 %).

A.b. Auf ein im September 2011 erneut bei der Invalidenversicherung anhängig gemachtes Leistungsbegehren trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (Verfügung vom 31. Oktober 2011).

A.c. Im Mai 2013 meldete sich A.________ wegen Migräne, eines Bandscheibenvorfalls sowie Depressivität ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen, insbesondere Veranlassung einer zwischen dem 8. Juli und 20. August 2014 durchgeführten Observation (Ermittlungs- und Observationsbericht vom 25. August 2014) und anschliessender psychiatrischer Begutachtung durch med. pract. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 22. Juli 2015), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2016einen Rentenanspruch.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. März 2019 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 15. März 2019 sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei anzuweisen, den Gesundheitszustand nochmals abzuklären und anschliessend über den Rentenanspruch zu befinden; eventualiter sei das kantonale Versicherungsgericht anzuweisen, ein Gutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf über den Rentenanspruch zu befinden.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397ff.). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten.

2.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die beweismässige Verwertbarkeit der Observationsergebnisse bejaht hat.

2.1. Mit Blick auf BGE 143 I 377 E. 4 S. 384 steht fest, dass die zwischen dem 8. Juli und 20. August 2014 durchgeführte Observation rechtswidrig war. Nach demselben Urteil ist Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Überwachung im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar (BGE 143 I 377 E. 5.1.1 S. 385 f.). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Observation objektiv geboten war oder nicht (Urteil 8C 244/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.1).

2.2. Zu den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit hat die Vorinstanz erwogen, die Observationsdokumentation zeige im öffentlichen Raum aufgenommene (unbeeinflusste) Handlungen der Versicherten. Die tatsächlichen Observationen hätten an elf Tagen innerhalb von eineinhalb Monaten stattgefunden. Die Versicherte habe dabei lediglich an zwei Tagen, am 9. Juli und 20. August 2014, auch beobachtet werden können. Sie sei nur über einen kurzen Zeitraum beobachtet worden und weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt gewesen. In dieser Hinsicht habe sie einen relativ geringen Eingriff in ihre grundrechtliche Position erlitten. Stelle man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegen, so ergebe sich, dass die Observationsergebnisse verwertbar seien.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich bundesrechtswidrig sein soll (vgl. E. 1.1). Die Vorbringen der Versicherten richten sich einzig gegen den von der Vorinstanz bejahten "Anfangsverdacht", mithin um die Frage, ob die Observation objektiv geboten war (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.2 S. 332 ff.), was mit Blick auf das soeben Dargelegte (vgl. E. 2.1 in fine) indes nicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Urteile 9C 113/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4 und 9C 254/2019 vom 28. Juni 2019 E. 3.2).

2.3. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie von der Verwertbarkeit des Ermittlungs- und Observationsberichts vom 25. August 2014 wie auch der (teilweise) darauf abstellenden psychiatrischen Expertise der med. pract. C.________ vom 22. Juli 2015 ausging.

3.

3.1. Das kantonale Gericht gelangte gestützt auf das Gutachten vom 22. Juli 2015zum Ergebnis, in psychiatrischer Hinsicht bestehe seit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (November 2013) keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Aus somatischer Sicht sei weiterhin von denjenigen qualitativen Einschränkungen auszugehen, die bereits im Gutachten der Klinik B.________ vom 27. März 2009 beschrieben und der Verfügung vom 10. Juni 2009 zugrunde gelegt worden seien. Insgesamt sei somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Demzufolge sei die Versicherte offensichtlich nicht in rentenbegründendem Ausmass eingeschränkt, sodass auf die konkrete Ermittlung des Invaliditätsgrades verzichtet werden könne.

3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Die Versicherte macht im Wesentlichen geltend, es sei in keiner Weise dargetan, dass die Beurteilung der psychiatrischen Expertin, welche sie nur kurz gesehen habe, die Überzeugendere sei als jene der behandelnden Ärzte. Während rund elf Monaten habe sie sich in der Tagesklinik E.________ in intensiver Behandlung befunden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den behandelnden Ärzten nicht aufgefallen wäre, wenn der gezeigte Gesundheitszustand nicht dem effektiven entsprochen hätte. Bei dieser Sachlage könne dem Gutachten vom 22. Juli 2015 nicht ohne Weiteres Beweiswert zuerkannt werden. Vielmehr sei ihr Gesundheitszustand nochmals im Rahmen einer Oberbegutachtung abzuklären.

3.3. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen (vgl. E. 1.2).

3.3.1. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid genügt die psychiatrische Expertise in allen Teilen den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Insbesondere setzte sich med. pract. C.________ mit der Krankengeschichte der Versicherten eingehend auseinander und befragte diese ausführlich zu ihrem Gesundheitszustand; sie begründete - unter Würdigung der ergangenen (divergierenden) medizinischen Aktenlage und der Observationsergebnisse sowie unter Berücksichtigung der eigenen Untersuchung - schlüssig und nachvollziehba r, weshalb keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, wobei sie aufzeigte, weshalb früher gestellte Diagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, schwere depressive Episode, kombinierte Persönlichkeitsstörung, soziale Phobie) nicht oder nicht mehr zu stellen seien.
Insbesondere hat die psychiatrische Expertin auch die Berichte des seit November 2011 behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ wie auch jene der Tagesklinik E.________, wo die Versicherte vom 18. Januar bis 11. Juli 2012 und vom 17. Dezember 2012 bis 29. Mai 2013 teilstationär behandelt wurde, in ihre Beurteilung miteinbezogen. Unter anderem legte die Gutachterin dar, dass sich die unverändert diagnostizierte schwere depressive Episode während der tagesklinischen Behandlung anhand des jeweilig dargestellten psychischen Befundes und des Behandlungsverlaufs in den Austrittsberichten der Tagesklinik nicht nachvollziehen las se. Weiter lasse sich auch die von Dr. med. D.________ unverändert diagnostizierte schwere depressive Episode aufgrund der Untersuchungsergebnisse, der Angaben der Explorandin und in Kenntnis der Aktenlage retrospektiv nicht nachvollziehen. Med. pract. C.________ nahm an, dass die histrionischen Persönlichkeitszüge mit der Tendenz zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person (bei unvollständiger Anamneseerhebung) dazu geführt hätten, dass die depressive Symptomatik schwerwiegender erschienen sei, als sie tatsächlich gewesen sei. Weiter führte die Expertin aus, es könne angenommen werden, dass die
behandelnde Ärztin der Tagesklinik wie auch Dr. med. D.________ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor allem, wenn nicht ausschliesslich, auf die angegebenen resp. dargebotenen Beschwerden der Explorandin abgestellt hätten und dabei auch psychosoziale Belastungsfaktoren, welche gutachterlich in grosser Zahl eruiert worden seien, miteinbezogen hätten.

3.3.2. Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Einschätzungen der behandelnden Ärzte keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Expertise zu begründen vermögen. Im Gegensatz zu diesen habe med. pract. C.________ die in vielen Belangen widersprüchlichen, übertrieben dargestellten resp. auch (objektiv feststellbar) falschen Angaben in Bezug auf die eigene Lebensgeschichte, den Krankheitsverlauf und das mögliche Aktivitätsniveau in die Würdigung miteinbezogen (vgl. dazu insbes. Gutachten S. 34 ff.). Ob ausgeprägte Aggravationstendenzen vorliegen, wie von der Gutachterin festgestellt, liess die Vorinstanz offen. Zumindest Verdeutlichungstendenzen seien nicht von der Hand zu weisen.
Unbehelflich ist der im Zusammenhang mit den aufgezeigten Inkonsistenzen erhobene Einwand der Versicherten, ihre Besuche bei der Familie in der Heimat würden nicht auf ein "besonders hohes Aktivitätsniveau mit Feriencharakter" hinweisen. Denn von einem hohen Aktivitätsniveau ist auch die psychiatrische Expertin in ihren Ausführungen zu den Inkonsistenzen nicht ausgegangen. Sie hielt dazu (mit nachvollziehbarer Begründung) einzig fest, dass bei einer schweren depressiven Episode, wie sie Dr. med. D.________ im Jahr 2014 durchgehend diagnostiziert habe, die Explorandin nicht in der Lage gewesen wäre, "positive und in die Zukunft gerichtete Gedanken" (Ferienreisen) zu entwickeln und diese konkret umzusetzen (Sommerferien in der Türkei und in Bulgarien 2014). Vor diesem Hintergrund kann die Versicherte auch mit ihrem Vorbringen, es sei davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte Kenntnisse von ihren Besuchen in der Heimat gehabt hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.3.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem psychiatrischen Gutachten der med. pract. C.________ vom 22. Juli 2015 zu Recht Beweiswert zuerkannt. Demzufolge verletzte sie auch kein Bundesrecht, als sie gestützt auf diese Expertise von einer in psychiatrischer Hinsicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf weitere Abklärungen verzichtete.

3.4. Die Erwägungen des kantonalen Gerichts zum somatischen Gesundheitszustand (vgl. E. 3.1) blieben letztinstanzlich unbestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. E. 1.1).

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist.

5.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Stanger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_308/2019
Datum : 16. Dezember 2019
Publiziert : 03. Januar 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGE Register
125-V-351 • 132-V-393 • 134-V-231 • 136-I-229 • 137-I-327 • 141-V-234 • 143-I-377
Weitere Urteile ab 2000
8C_244/2019 • 9C_113/2019 • 9C_254/2019 • 9C_308/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • gesundheitszustand • iv-stelle • bundesgericht • versicherungsgericht • diagnose • leistungsbezug • rechtsverletzung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • von amtes wegen • stelle • wiese • frage • gerichtskosten • monat • sachverhalt • tag • entscheid • sachverhaltsfeststellung • somatoforme schmerzstörung • falsche angabe • begründung der eingabe • richterliche behörde • begründung des entscheids • voraussetzung • arbeitsunfähigkeit • grundrechtseingriff • rechtsbegehren • kenntnis • psychiatrie • krankengeschichte • bulgarien • psychotherapie • zahl • verfahrensbeteiligter • maler • psychiatrisches gutachten • antizipierte beweiswürdigung • bundesamt für sozialversicherungen • familie • innerhalb • gewicht • tatfrage
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