Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 95/2014
Urteil vom 16. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme (Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ werden Straftaten in erster Linie zum Nachteil seiner früheren Freundin vorgeworfen. Er soll diese über längere Zeit in erheblicher Weise bedrängt, eingeschüchtert, bedroht und genötigt haben.
B.
Das Bezirksgericht Uster sprach X.________ am 1. November 2012 u.a. wegen Freiheitsberaubung, Verleumdung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, Beschimpfung sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig. Es bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 14. Juli 2010. Es erklärte die Strafen für vollziehbar. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der angeordneten ambulanten Behandlung auf.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich legte Berufung ein, beschränkt auf die Bemessung der Strafe und den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 1. Oktober 2013 die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils betreffend Schuldpunkt, Massnahmeanordnung sowie Kosten- und Entschädigungsregelung fest. Es bestätigte die Höhe der Geldstrafe und der Busse. Die Freiheitsstrafe setzte es auf 27 Monate fest (Dispositivziffer 1). Es erklärte die Strafen für vollziehbar (Dispositivziffer 2). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht zum Zweck der angeordneten ambulanten Behandlung auf (Dispositivziffer 3).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei Dispositivziffer 3 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, ein aktuelles Gutachten, eventualiter einen aktuellen Zwischenbericht zur Frage einzuholen, ob die tatsächliche Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde und dieser deshalb aufzuschieben sei.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung des Aufschubs des Strafvollzugs zwecks ambulanter Behandlung. Er macht geltend, das Gutachten vom 5. März 2012 sei unvollständig und zudem überholt, weil sich seine Lebensverhältnisse zwischen Begutachtung und vorinstanzlichem Urteil grundlegend verändert hätten. Er arbeite seit dem 22. April 2013 wieder bei seiner langjährigen Arbeitgeberin und habe am 7. September 2013 seine neue Freundin geheiratet. Ausserdem habe er eine eigene Wohnung bezogen und einen grossen Teil seiner Schulden zurückgezahlt. Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen - wie von ihm beantragt - ein aktuelles Gutachten, mindestens aber einen aktuellen Zwischenbericht des ihn behandelnden Therapeuten einholen müssen. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 63 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
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1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
2.
Soweit der Beschwerdeführer ergänzend darauf hinweist, dass seine Ehefrau am 12. Januar 2014 in die Schweiz einreiste, um hier in Zukunft mit ihm zu leben, handelt es sich um ein unzulässiges Novum, welches im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich bleibt (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
Für die Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
|
1 | Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
a | eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; |
b | ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und |
c | die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. |
2 | Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. |
3 | Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: |
a | die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; |
b | die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und |
c | die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. |
4 | Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. |
4bis | Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55 |
5 | Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. |
6 | Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben. |
4.
4.1. Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2012 sind die Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme namentlich aufgrund der akzentuierten narzisstisch-unreifen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers und der belasteten Legalprognose gegeben. Die Rückfallgefahr sei insbesondere bezüglich der Geschädigten und deren Umfeld gegeben, bezüglich künftiger Partnerinnen sollte sie günstiger ausfallen, wiewohl die prognostisch ungünstige Persönlichkeitsdisposition bei defizitärer Beziehungsfähigkeit fortbestehe. Mit Hilfe einer einzeltherapeutischen deliktpräventiven Psychotherapie bestehe eine intakte Aussicht, die Legalprognose signifikant zu verbessern. Ein stationäres Setting sei nicht notwendig. Im Falle der Weiterführung der Haft entstünden durch eine strafvollzugsbegleitende Therapie keine Nachteile hinsichtlich der Effizienz der Behandlung. Ein Aufschub des Strafrests könnte indes die Motivation zur Rückfallfreiheit begünstigen, um einen erneuten Arbeitsstellenverlust zu verhindern (Entscheid, S. 15).
4.2. Der Beschwerdeführer begann im Juli 2012 mit einer ambulanten therapeutischen Behandlung. Vom 23. Mai 2012 bis zum 23. August 2012 befand er sich im Strafvollzug. Er delinquierte zwischen dem 2. Juni 2012 und dem 3. Oktober 2012 erneut einschlägig. Ab 4. Oktober 2012 war er für 20 Tage in Untersuchungshaft (Entscheid, S. 16 f.).
4.3. Nach dem Zwischenbericht des behandelnden Therapeuten vom 27. April 2013 wurde die psychoedukative und deliktorientierte Therapie im Oktober 2012 durch die 20-tägige Untersuchungshaft unterbrochen und gelang der eigentliche Therapieeinstieg erst Ende Oktober 2012 nach Entlassung des Beschwerdeführers. Das Rückfallrisiko bezüglich der Anlasstaten (Drohung, Nötigung) präsentiert sich laut dem Therapeuten im Berichtszeitraum im Vergleich zum Therapiebeginn im Wesentlichen unverändert. Abzuwarten bleibe, wie sich die Therapie vor dem Hintergrund einer sich neu anbahnenden Beziehung des Beschwerdeführers zu einer andern Frau und der Rückkehr zum alten Arbeitsplatz entwickeln werde. Zumindest hätten sich damit die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Therapie deutlich verbessert (Entscheid, S. 15 f).
5.
5.1. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Entscheid auf das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2012. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde befasst sich dieses hinreichend mit der Frage des Strafaufschubs. Danach entstehen durch eine strafvollzugsbegleitende Therapie keine Nachteile in Bezug auf die Effizienz der Behandlung. Mit andern Worten ist es im Hinblick auf den Therapieerfolg nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer in Freiheit oder im Strafvollzug behandelt wird. Aus gutachterlicher Sicht sind Strafvollzug und ambulante Therapie miteinander vereinbar. Dass sich das Gutachten auch dazu äussert, wie vorzugehen wäre, falls die ambulante Behandlung in Freiheit durchgeführt würde, ist kein Zeichen von Unsicherheit, sondern spricht dafür, dass die Materie abschliessend beurteilt wurde.
5.2. Dass sich die Situation des Beschwerdeführers teilweise verändert und damit beruhigt hat, ist nicht streitig. Die Vorinstanz stellt fest, dass dieser seit dem 22. April 2013 wieder bei seiner früheren Arbeitgeberin arbeitet, er im Haus seiner Familie eine eigene Wohnung bezogen, am 7. September 2013 seine neue Freundin geheiratet und seine Schulden zum Teil zurückgezahlt hat (Entscheid, S. 18). Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den weiteren Therapieverlauf beeinträchtigen und zu Rückschlägen führen könnte. Nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb die Weiterführung der ambulanten Behandlung im Strafvollzug nicht mehr möglich und die gutachterliche Beurteilung damit nicht mehr zutreffend sein sollte. Allgemeine destabilisierende Folgen des Strafvollzugs - zum Beispiel wegen eines Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen - genügen nicht, um einen Aufschub der Freiheitsstrafe anzuordnen (vgl. statt vieler Urteile 6B 107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 5.3). Der Freiheitsentzug ist für jede beruflich und sozial integrierte Person ein Härtefall.
Auch der Zwischenbericht vom 27. August 2013 legt entgegen den Andeutungen in der Beschwerde nicht nahe, dass sich ein Strafaufschub aus Gründen der Heilbehandlung aufdrängen würde. Aufgrund der sich neu anbahnenden Beziehung des Beschwerdeführers zu einer anderen Frau und der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber ist nach dem Therapeuten zwar von verbesserten Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Therapie auszugehen. Indessen bleibe abzuwarten, wie sich die Therapie vor diesem Hintergrund entwickeln werde. Damit bringt der Therapeut nach der nicht zu beanstandenden Auffassung der Vorinstanz lediglich seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die bisher nicht als vorbehaltlos erfolgreich eingestufte Therapie beim Beschwerdeführer nunmehr besser anschlagen werde. Hingegen gibt er damit nicht zu verstehen, dass die in Freiheit günstigen Bewährungsaussichten der ambulanten Therapie durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich beeinträchtigt würden.
5.3. Wesentliche Umstände, die eine Neubegutachtung erfordern würden, sind insgesamt nicht erkennbar. Das Gutachten ist vollständig und weiterhin aktuell. Die Vorinstanz durfte daher auf ein neues Gutachten oder einen neuen Therapiebericht verzichten, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen. Sie hat Bundesrecht auch dadurch nicht verletzt, dass sie den Vollzug der Strafe nicht zum Zweck der angeordneten ambulanten Behandlung aufschob. Dazu kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Entscheid, S. 17 f.). Der angefochtene Entscheid ist bundesrechtskonform.
Unter diesen Umständen muss auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährlichkeit nicht weiter eingegangen werden .
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill