Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5F 16/2014

Urteil vom 16. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2014 (5D 59/2014).

Sachverhalt:

A.

A.a. In der gegen die Einwohnergemeinde Y.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx des Konkursamtes Appenzell Ausserrhoden verlangte X.________ die definitive Rechtsöffnung für ausstehende Betreibungskosten und Zinsen. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden wies das Gesuch um Rechtsöffnung und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 26. April 2013 ab. Gegen beide Entscheide gelangte X.________ an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, welches seine für beide Beschwerden eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihm je eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte. Das Bundesgericht trat auf die beiden von X.________ hierauf eingereichten Beschwerden am 31. März 2014 nicht ein (Urteile 5D 38/2014 und 5D 39/2014).

A.b. Daraufhin setzte das Obergericht X.________ - erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - vergeblich eine Nachfrist von fünf Tagen zur Überweisung des Kostenvorschusses, worauf es auf die Beschwerden gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung mit Entscheid vom 28. März 2014 nicht eintrat. Das Bundesgericht trat am 17. Juni 2014 auf die Verfassungsbeschwerde von X.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts (ERZ 13 48) ebenfalls nicht ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urteil 5D 59/2014).

B.
Mit Revisionsgesuch vom 10. Juli 2014 ist X.________ betreffend das Urteil 5D 59/2014 an das Bundesgericht gelangt. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen ein Versehen geltend, ohne jedoch einen konkreten Antrag zu stellen. Zudem begehrt er den Ausstand von Bundesrichterin Escher. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt Max Beeler das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der Gesuchsteller verlangt vorab den Ausstand von Bundesrichterin Escher im "Verfahren 5D 84/2014", weil sie an diesem sowie anderen Verfahren ebenfalls mitgewirkt habe. Das Verfahren 5D 84/2014 wurde mit Urteil vom 23. Juli 2014 erledigt. Soweit der Gesuchsteller mit dem nachträglichen Ausstandsbegehren die Revision jenes Urteils verlangen sollte, lässt sich der Begründung kein gesetzlich vorgesehender Revisionsgrund entnehmen; ebenso wenig vermag er damit ein Begehren um Ausstand für das vorliegende Verfahren zu begründen (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG). Allein der Umstand, dass eine Gerichtsperson bereits an einem früheren Entscheid mitgewirkt hat, welcher für ihn negativ ausgefallen ist, kann - bereits von Gesetzes wegen (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG) - keinen tauglichen Anlass für ein Ausstandsbegehren bilden (Urteil 2F 2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2; Urteil 2F 12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.2). Das Begehren um Ausstand von Bundesrichterin Escher ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464).

2.
Der Gesuchsteller weist in seinem Revisionsbegehren darauf hin, dass das Bundesgericht aus Versehen auf die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht eingegangen sei.

2.1. Dem Bundesgericht ist dann ein Versehen unterlaufen, wenn es eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen hat (Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG). Es kann einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen (Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121). Anlass zum Verfahren 5D 59/2014 bildete ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid über ein Rechtsöffnungsgesuch. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil klar zum Anfechtungsobjekt geäussert und dargelegt, weshalb auf die materiellen Ausführungen, welche der Gesuchsteller vorliegend wiedergibt, nicht eingegangen werden kann (E. 2.2). Von einem Versehen im Sinne des Gesetzes kann daher keine Rede sein.

2.2. Weiter wirft der Gesuchsteller dem Bundesgericht vor, keinen Schriftenwechsel durchgeführt zu haben. Gemäss Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG werden die Vorinstanz sowie die Parteien und Beteiligten soweit erforderlich zur Vernehmlassung eingeladen. Im konkreten Fall wurde darauf verzichtet. Inwieweit hier überhaupt ein im Gesetz abschliessend genannter Revisionsgrund vorliegt (Art. 121 bis
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
123 BGG), führt der Gesuchsteller nicht aus. Damit ist auf dieses Vorbringen nicht einzugehen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die Hinweise auf andere Urteile, deren Zusammenhang mit dem konkreten Revisionsverfahren nicht erkennbar wird.

3.
Nach dem Dargelegten ist dem Revisionsgesuch kein Erfolg beschieden. Es erwies sich zudem von Anfang an als aussichtslos, womit das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5F_16/2014
Date : 16. September 2014
Published : 04. Oktober 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2014 (5D_59/2014)


Legislation register
BGG: 34  36  64  66  102  121  121bis
BGE-register
114-IA-278 • 129-III-445
Weitere Urteile ab 2000
2F_12/2008 • 2F_2/2007 • 5D_38/2014 • 5D_39/2014 • 5D_59/2014 • 5D_84/2014 • 5F_16/2014
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