Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 305/2009

Urteil vom 16. September 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte sexuelle Nötigung, Vergewaltigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2008 warf die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland X.________ vor, A.________ am 21. April 2007 an ihrem Wohnort besucht und dort mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.

B.
Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach X.________ mit Urteil vom 29. Mai 2008 der Tätlichkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung sprach es ihn in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei. Dagegen erklärte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 17. Februar 2009 den Freispruch.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Erkenntnis des Obergerichts sei in Bezug auf den in Dispositivziffer 1 enthaltenen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB.

1.1 Die Geschädigte A.________ erstattete am 21. April 2007 Anzeige bei der Polizei. Anlässlich der Einvernahme führte sie aus, den Beschwerdegegner zu sich eingeladen zu haben. Sie habe mit ihm reden wollen, da sie im Streit auseinandergegangen seien. Er sei ca. um 11.00 Uhr bei ihr erschienen. Sie sei mit einem T-Shirt und einem Slip bekleidet gewesen. Daraufhin sei sie ins Schlafzimmer gegangen, um sich eine Hose anzuziehen. Der Beschwerdegegner sei ihr gefolgt und habe sich bis auf die Unterhosen ausgezogen. Er habe sich hingelegt, worauf sie sich auch ins Bett gelegen habe, aber mit Distanz. Sie hätten normal miteinander gesprochen, bis der Beschwerdegegner sie plötzlich zu sich hinübergerissen habe. Sie sei wieder auf ihre Bettseite gerückt und habe ihm gesagt, es dürfe nichts passieren, sie seien Kollegen. Danach habe er zuerst seine und anschliessend ihre Unterhosen ausgezogen und gefragt, ob sie ihn oral befriedigen würde, was sie verneint habe. Daraufhin habe er ihren Kopf an seinen Penis gedrückt. Sie habe ihren Kopf hochgenommen und er habe ihn wieder hinuntergedrückt. Zweimal habe sie seinen Penis in den Mund nehmen müssen. Plötzlich sei der Beschwerdegegner auf ihr gelegen und habe sie an den Brüsten, zwischen den
Beinen und am Mund geleckt. Zudem sei er mit mehreren Fingern in ihre Vagina eingedrungen. Danach habe er sich auf sie gelegt, habe sie an den Schultern festgehalten und sei mit seinem Penis mehrmals gegen ihren Willen in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe sich nicht wehren können und habe geweint. Er habe sie umgedreht und sie habe ins Kissen geweint, was er nicht bemerkt habe. Der Beschwerdegegner sei mehrmals von hinten in sie eingedrungen, bis er zum Höhepunkt gekommen sei und über ihren Rücken ejakuliert habe. Anschliessend habe er ihr merkwürdige Fragen gestellt. Als sie bejaht habe, sich in einen anderen Mann verliebt zu haben, habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und sie auf den Rücken geschlagen. Sie sei ins Badezimmer gegangen und habe K.________ eine Kurznachricht mit folgendem Inhalt gesendet: "X.________ hat mich geschlagen. Ich wollte nur reden". Anlässlich der Einvernahme als Zeugin vom 18. September 2007 bestätigte die Geschädigte, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 11 f.).

1.2 Die Vorinstanz führt aus, die widersprechenden Aussagen der direkt Beteiligten seien die einzigen Beweismittel. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien im Wesentlichen widerspruchsfrei und konstant. Er habe zugegeben, mit der Geschädigten Intimitäten ausgetauscht und ihr nach dem Streit ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen zu haben. Die Geschädigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme eine detailreiche und nachvollziehbare Schilderung der Ereignisse wiedergegeben. Ihre Darstellung sei frei von offensichtlichen Übertreibungen, und sie habe auch für sie nachteilige Umstände erwähnt. Andererseits falle auf, dass ihre Zeugenaussagen zum Übergriff selber eher karg seien. Ausgerechnet die Fragen des genauen Ablaufs der von ihre vorgebrachten Vorwürfe beantworte sie nicht wirklich detailliert und stimmig. Bezüglich der Schilderung des Oralverkehrs habe sie nicht mehr gewusst, ob sie den Penis im Mund gehabt habe oder nicht. Ihre Darstellung sei daher insgesamt nicht frei von Widersprüchen. Auch ihr Nachtatverhalten sei geeignet, Zweifel an der Darstellung aufkommen zu lassen. Nach dem Vorfall habe sie ihrer Kollegin K.________ per SMS-Nachricht sowie telefonisch lediglich mitgeteilt, der Beschwerdegegner habe sie
geschlagen. Erst beim anschliessenden Treffen habe sie ihrer Kollegin erzählt, der Beschwerdegegner habe sie zudem noch vergewaltigt. Aufhorchen lasse zudem die Aussage von K.________, sie wisse nicht, ob die Geschädigte ihr alles "ehrlich" erzählt habe. Weiter erstaune, dass die Geschädigte gemäss ihrer Aussage während des Vorfalls weder geschrien noch sich vehement gewehrt habe, obschon sie der Beschwerdegegner während des Vorfalls nicht bedroht habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner nicht gemerkt habe, dass sie ins Kissen geweint habe. Die Geschädigte wisse selber nicht, ob er gemerkt habe, dass sie sich gewehrt habe. Selbst wenn die Geschädigte den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe, könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner eine allfällige Ablehnung ohne weiteres hätte erkennen können. Die beiden hätten eine längere sexuelle Beziehung gepflegt, weshalb ein allfälliges "Nein" in der konkreten Situation nicht ohne weiteres als endgültiger Entscheid habe aufgefasst werden müssen. Zusammenfassend würden in Würdigung der gesamten Umstände mehr als bloss theoretische Zweifel bestehen, dass sich der Vorfall wie von der Geschädigten geschildert zugetragen habe. Es bleibe kein Raum für die
Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens des Beschwerdegegners. Dieser sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung freizusprechen (angefochtenes Urteil E. III S. 10 ff.).

1.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Schilderung der Geschädigten genüge den für einen Schuldspruch verlangten Anforderungen nicht, sei willkürlich. Bei der Aussage der Geschädigten, sie wisse nicht mehr, ob sie den Penis in den Mund genommen habe, handle es sich nicht um einen Widerspruch, sondern um eine ehrliche Aussage einer Zeugin, sich an einen bestimmten Umstand nicht mehr erinnern zu vermögen. Die Vorinstanz habe aus einer einzigen "unsicheren" ehrlichen Antwort auf ein widersprüchliches Aussageverhalten geschlossen. Bei der Würdigung des Nachtatverhaltens habe die Vorinstanz die Aussage von K.________, sie sei nicht sicher, ob die Geschädigte ihr alles "ehrlich" erzählt habe, aus dem Zusammenhang gerissen. Diese Aussage habe sich nicht auf die Schilderung betreffend den sexuellen Übergriff, sondern auf die Frage, ob die Geschädigte den Beschwerdegegner geschlagen habe, bezogen. K.________ habe zudem als Zeugin angegeben, keine Zweifel gehabt zu haben, dass die Geschädigte die Wahrheit gesagt habe. Weiter sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass die Schilderung der Geschädigten nicht glaubhaft sein soll, weil sie nicht geschrien und sich nicht gewehrt habe. Die Geschädigte
habe aufgrund ihres verbalen und körperlichen Widerstandes sowie der physischen Überlegenheit des Beschwerdegegners erwarten können, den Geschlechtsverkehr weder durch weitergehende körperliche Gegenwehr noch durch Schreie verhindern zu können. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe in einseitiger Würdigung der Aussagen der Geschädigten auf die fehlende Erkennbarkeit des Nichteinverständnisses geschlossen. Die Geschädigte habe zum Ausdruck bringen wollen, dass der Beschwerdegegner weder auf ihre Abwehr reagiert noch von ihr abgelassen habe. Angesichts all dieser Fehler seien sowohl die Beweiswürdigung als solche als auch der Beweisschluss willkürlich. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass ein vorsätzliches Verhalten des Beschwerdegegners selbst bei Abstellen auf die Darstellung der Geschädigten verneint werden müsste, verletze sie mit ihrer falschen rechtlichen Würdigung Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB sowie Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
und Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB. Aufgrund der Schilderungen der verbalen und körperlichen Abwehr sei der Eventualvorsatz des Beschwerdegegners zweifellos gegeben.

1.4 Aus der in Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter von dem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, steht der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür liegt einzig vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, BGE 133 Il 249 E. 1.4.2 S. 254). Auf die Ausführungen der Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügen, ist von vornherein nicht einzutreten.

1.5 Was die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzulegen. Die Vorinstanz hat die Beweise nicht in einseitiger Weise gewürdigt. So hat sie zunächst die Glaubwürdigkeit beider Beteiligten beurteilt. Beim Beschwerdegegner hat sie berücksichtigt, dass er als direkt Betroffener ein Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, und seine Aussagen deshalb besonders vorsichtig gewürdigt (s. angefochtenes Urteil E. III 4.2 S. 10). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten beachtet die Vorinstanz, dass die Geschädigte unter der strengen Strafandrohung von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB befragt worden sei, andererseits ein finanzielles Interesse am Ausgang des Prozesses habe. Weil die Geschädigte zudem mit dem Beschwerdegegner eine schwierige Liebesbeziehung gehabt habe, welche aufgrund verschiedener Streitereien mehrmals beendet worden sei, hat sie auch die Aussagen der Geschädigten mit der erforderlichen Zurückhaltung gewürdigt (s. angefochtenes Urteil E. III 4.3 S. 12). Weiter hat die Vorinstanz eine umfassende Aussageanalyse vorgenommen. Zwar ist der Beschwerdeführerin beizustimmen, dass es sich bei der fehlenden Erinnerung der Geschädigten, ob sie den Penis
des Beschwerdegegners in den Mund genommen hatte oder nicht, um eine ehrliche Zeugenaussage handelt. Die Vorinstanz hat jedoch festgehalten, dass die Geschädigte insgesamt den Ablauf des Übergriffs nicht wirklich detailliert und stimmig wiedergegeben habe. Es liegt in ihrem Ermessen, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Würdigung des Nachtatverhaltens der Geschädigten ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (s. E. 1.4. hiervor).
Die Vorinstanz durfte festhalten, dass die Ablehnung durch die Geschädigte für den Beschwerdegegner nicht erkennbar war. Die Geschädigte hat sich zwar anfänglich verbal und körperlich gegen die Übergriffe des Beschwerdegegners gewehrt. Auf entsprechende Frage der Staatsanwältin hat sie jedoch angegeben, nicht zu wissen, ob der Beschwerdegegner ihre Abwehr bemerkt hatte (vgl. kantonale Akten Urk. 4/3 S. 14). Zudem hat die Geschädigte den Beschwerdegegner leicht bekleidet empfangen und sich zu ihm ins Bett gelegt. Angesichts dieser Umstände erscheint nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz die Erkennbarkeit des fehlenden Einverständnisses in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" verneint. Der Entscheid ist im Ergebnis nicht willkürlich und somit nicht aufzuheben (vgl. E. 1.4 hiervor).
Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die Vorinstanz zu Recht den Vorsatz des Beschwerdegegners verneint. Der Freispruch von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung verletzt kein Bundesrecht.

2.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_305/2009
Date : 16. September 2009
Published : 04. Oktober 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte sexuelle Nötigung, Vergewaltigung


Legislation register
BGG: 42  66  106
BV: 32
EMRK: 6
StGB: 12  189  190  307
BGE-register
129-I-173
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