Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 288/2019

Urteil vom 16. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Kägi,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Regelung des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Februar 2019 (PQ180046-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2011), D.________ (geb. 2005) und E.________ (geb. 2004). Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil vom 1. Juni 2015 geschieden, wobei die elterliche Sorge über die Kinder bei beiden Eltern verblieb. Die Obhut über die Kinder steht dem Vater alleine zu.
Der Vater verblieb nach der Trennung mit D.________, C.________ und E.________ in der ehemals ehelichen Wohnung in U.________ (ZH). Seit 2014 wohnt auch seine neue Ehefrau dort, welche den ca. 13 Jahre alten Sohn F.________ aus einer früheren Beziehung einbrachte. Sodann hat der Vater mit ihr ein gemeinsames Kind G.________ (geb. 2015). Die Mutter wohnt zusammen mit ihrem neuen Ehemann und der aus dieser Ehe entsprungenen Tochter H.________ (geb. 2016) in V.________ (GE).
Die Familie hat grosse Probleme finanzieller und anderer Natur; die familiäre Situation ist seit Jahren belastet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk W.________ (KESB) ist seit 2012 involviert. E.________ wurde unterdessen fremdplatziert.
Im Scheidungsurteil wurde der Mutter zunächst ein vierzehntägliches Besuchsrecht jeweils am Sonntag von 14.00 bis 18.00 Uhr im Besuchstreff X.________ eingeräumt. Es bestätigte zudem die kurz zuvor von der KESB errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB.

A.b. Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 errichtete die KESB die erwähnte Beistandschaft und räumte der Mutter für die Dauer eines Jahres ein sogenanntes begleitetes vierzehntägliches Besuchsrecht jeweils am Sonntag von 10.00 bis 16.30 Uhr ein. Als Beiständin wurde I.________ vom Kinder- und Jugendhilfezentrum U.________ (kjz) eingesetzt. Sie hat u.a. die Aufgabe, die Eltern bei der Ausarbeitung einer weitergehenden Besuchsrechtsregelung zu unterstützen, die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen, den Kindern als Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen und mit ihnen mindestens drei Gespräche pro Jahr zu führen. Ebenfalls festgehalten wurde, dass nach Ablauf der begleiteten Besuche (von einem Jahr) ein ordentliches Besuchsrecht das Ziel sei.

A.c. In Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und den Kindern D.________ und C.________ ordnete die KESB mit Entscheid vom 24. August 2017 für den Konfliktfall an, dass die Mutter und die Kinder die Wochenenden in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr gemeinsam verbringen. Weiter regelte es das Besuchsrecht für Weihnachten/Neujahr und für die Ferien (drei Wochen). Zusätzlich seien sie berechtigt, jeweils am Mittwoch, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr, miteinander zu telefonieren (Dispositivziffer 1.2).

A.d. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater mit Eingabe vom 29. September 2017 Beschwerde beim Bezirksrat W.________. Er beantragte die Festlegung eines Besuchsrechts an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, alle zwei Wochen, in U.________. Der Bezirksrat wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2018 ab (Dispositivziffer I) und bestätigte nach einer Übergangszeit von drei Monaten das von der KESB angeordnete Besuchsrecht (Dispositivziffer II). Den Antrag der Mutter, einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wies der Bezirksrat ebenfalls ab.

B.

B.a. Dagegen erhob der Vater am 13. August 2018 Beschwerde und beantragte dem Obergericht des Kantons Zürich die Aufhebung der Dispositivziffern I und II zusammen mit Dispositivziffer 1.2 des Entscheides der KESB, die Festsetzung des Besuchsrechts der Kindsmutter für die beiden Kinder C.________ und D.________ auf einen Tag alle zwei Wochen und die Berechtigung der Kindsmutter und der Kinder, jeweils am Mittwoch, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr, miteinander zu telefonieren.

B.b. Im gleichen Zeitraum war am Obergericht ein Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen für E.________ hängig, welches mit Urteil vom 9. November 2018 abgeschlossen wurde.

B.c. Das Obergericht liess sich sämtliche Vorakten zu den drei gemeinsamen Kindern überweisen. Über die Kinder D.________ und C.________ holte es von der Beiständin zudem einen aktuellen Bericht über den Verlauf der Kontakte mit der Mutter ein. Am 12. Dezember 2018 hörte es D.________ und C.________ an. Den Eltern wurde im Nachgang Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme zum Protokoll der Kindesanhörung und zum Bericht der Beiständin eingeräumt, welche beide wahrnahmen. Die Mutter stellte darin u.a. den Antrag, die durch die Vorinstanzen festgelegte Kontaktregelung sei zu bestätigen, mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB bei Widerhandlung. Der Vater nahm hierzu keine Stellung.

B.d. Mit Urteil vom 28. Februar 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestätigte die Kontaktregelung gemäss Dispositivziffer 1.2 des Entscheides der KESB (Dispositivziffer 1), wobei es folgende Anpassung vornahm (Dispositivziffer 2) :

"Die Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern D.________ und C.________ werden wie folgt festgelegt:
a) Die Mutter und die Kinder verbringen gemeinsam die beiden Wochenende von Samstag, 16. März bis Sonntag, 17. März 2019und von Samstag, 30. März bis Sonntag, 31. März 2019.
Der Vater bringt D.________ und C.________ am Samstagmorgen zum Hauptbahnhof Zürich auf den hh:mm Zug nach Genf, wo die Mutter die Kinder um hh:mm am Hauptbahnhof (Cornavin) entgegennimmt. Die Mutter bringt am Sonntag die Kinder in Genf auf den hh:mm Zug nach Zürich HB, wo der Vater die Kinder um hh:mm abholt.
Die Mutter wird sodann für berechtigt erklärt, die Kinder D.________ und C.________ erstmals ab dem Wochenende vom 12./13./14. April 2019in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Grenzt das Wochenende an einen eidgenössischen Feiertag, wird es um diesen verlängert.
Der Vater bringt D.________ und C.________ am Freitagabend zum Hauptbahnhof Zürich auf den hh:mm Zug nach Genf, wo die Mutter die Kinder um hh:mm am Hauptbahnhof (Cornavin) entgegennimmt. Die Mutter bringt am Sonntag die Kinder in Genf auf den hh:mm Zug nach Zürich HB, wo der Vater die Kinder um hh:mm abholt.
Der Vater kommt für die Fahrtkosten von Zürich nach Genf auf und die Mutter für die Fahrtkosten von Genf nach Zürich."
Weiter wies das Obergericht den Vater an, der Kontaktregelung Folge zu leisten, verbunden mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB für den Missachtungsfall. Sodann beauftragte es die Beiständin mit der Kontrolle der Einhaltung der Kontaktregelung (Dispositivziffer 3).

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 3. April 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Besuchsrecht der Kindsmutter für die beiden Kinder C.________ und D.________ während sechs Monaten auf einen Tag (Samstag; 9.00 bis 18.00 Uhr) alle zwei Wochen festzulegen. Anschliessend sei das Besuchsrecht für sechs Monate auf zwei aufeinanderfolgende Tage (Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr) alle zwei Wochen auszudehnen. Anschliessend sei das Besuchsrecht auf zwei Übernachtungen (Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr) auszudehnen. Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.b. Mit Verfügung vom 5. April 2019 wies der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab. Im Übrigen hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der zur Beschwerde legitimierte Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) hat den kantonal letztinstanzlichen Entscheid fristgerecht angefochten (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Der Endentscheid betrifft die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen minderjährigen Kindern und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und somit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache. Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 mit Hinweisen). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A 963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).

2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

3.

3.1. Der Streit dreht sich um die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kindern D.________ und C.________. Zur Hauptsache moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz setze keine Übergangszeit fest, in welcher die Mutter die Kinder bloss tageweise besuche, sondern sehe im Rahmen der alle zwei Wochen stattfindenden Wochenendbesuche sogleich Übernachtungen bei der Mutter in V.________ (GE) vor.

3.2. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung, es seien keine Umstände vorgebracht worden, welche eine Kontaktregelung ohne Übernachtungen rechtfertigen würden. Die Mutter sei willens und fähig, ihren Kindern einen verlässlichen Rahmen für einen regelmässigen und geordneten Kontakt zu geben. So habe sich im Rahmen der Kindesanhörung gezeigt, dass D.________ und C.________ ein Gefühl der Vertrautheit zu ihrer Mutter bewahrt hätten. Den Umstand, dass D.________ anlässlich der Kindesanhörung u.a. ausgesagt habe, der Kontakt zur Mutter beschäftige sie nicht, sei - entgegen den Ausführungen des Vaters - nicht Ausdruck, keinen Kontakt zur Mutter zu wünschen. Vielmehr gebe D.________ mit ihrem Aussageverhalten zu verstehen, mit der familiären Situation nichts zu tun haben zu wollen. Das seien Anzeichen für einen Versuch, eine hoffnungslose Situation zu bewältigen.
Gemäss Vorinstanz hat der Vater grosse Mühe, den Kontakt zwischen der Mutter und den gemeinsamen Kindern zuzulassen. Seit Anfang 2017 hätten die Kinder ihre Mutter nicht mehr gesehen. Dieser Unter- oder Abbruch der Besuche dürfe nicht als Begründung für erneut zeitlich eingeschränkte Besuchszeiten dienen. Entgegen der Auffassung des Vaters habe die Mutter sich für Kontakte mit ihren Kindern eingesetzt und sich entsprechend interessiert ihnen gegenüber gezeigt. Sie habe beim Bezirksrat zweimal erfolglos um den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Sie habe sich immer bemüht, Informationen über ihre Kinder aus der Schule zu bekommen und Hand geboten, die Kinder auch nur tagsüber zu sehen. Die konsequente Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers auch der Schule und Behörden gegenüber ziehe sich wie ein roter Faden durch die Akten. Er habe eine Einladung der KESB zu einem Gespräch am Tag selbst abgesagt. Er wehre sich trotz grosser Lernschwierigkeiten von C.________ gegen dessen schulpsychologische Abklärung. Auch die Zahnprobleme desselben stellt er in Abrede. Es sei schwierig für den nicht obhutsberechtigten Elternteil eine Antwort zu finden auf ein derart grosses Ausmass an Verweigerung des anderen
Elternteils. Der Vater ziele daher ins Leere, wenn er einwendet, die Beiständin habe sich ausgeschwiegen, welche Bemühungen die Mutter im Zeitraum von Anfang 2017 bis September 2018 unternommen habe, um Kontakt mit den Kindern zu haben bzw. worin der Grund des Kontaktabbruchs gelegen sei.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt den festgestellten Sachverhalt in verschiedener Hinsicht als aktenwidrig bzw. willkürlich.

3.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Mutter vom Sommer 2017 bis Herbst 2018 immer bemüht habe, Informationen über ihre Kinder aus der Schule zu erhalten und angeboten habe, die Kinder auch tagsüber zu sehen. Die von der Vorinstanz angeführte Belegstelle beziehe sich auf E-Mails vom 4.-13. Dezember 2018 und würde daher die fragliche Zeitperiode nicht betreffen. Der Beschwerdeführer übersieht dabei allerdings, dass die Vorinstanz die besagten E-Mails als aktuellsten, aber nicht einzigen Befund für das Interesse der Mutter am Kontakt zu den Kindern erachtet, weshalb im vorinstanzlichen Urteil auch " zuletzt act. 25/5" steht. Die Vorinstanz hat das Interesse der Mutter in den vergangenen Jahren im Einzelnen dargelegt. Namentlich stellte es fest, dass die Mutter die Termine im Besuchstreff immer zuverlässig und regelmässig wahrgenommen habe, die Rückmeldungen positiv gewesen seien und v.a. die Mädchen (D.________ und E.________) sich über den Kontakt zur Mutter gefreut hätten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Der Umstand, dass die Mutter die Kinder seit anfangs 2017 nicht mehr gesehen hat, ist gemäss vorinstanzlichen Feststellungen nicht auf mangelndes Interesse
seitens der Mutter, sondern auf die Verweigerungshaltung des Vaters zurückzuführen. Die fraglichen E-Mails vom Dezember 2018 der Mutter belegen, dass das Interesse ihrerseits auch heute noch besteht. Weshalb diese Feststellung aktenwidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Der Beschwerdeführer bringt andererseits vor, es fehle im vorinstanzlichen Urteil ein Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin Hand geboten habe, die Kinder auch nur tagsüber zu sehen. Er unterlässt es jedoch darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil bei Fehlen eines solchen Nachweises anders hätte ausgehen müssen (vgl. E. 2.2). Die Rüge geht daher fehl.
Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe die Akten willkürlich gewürdigt, da sie davon ausgehe, die Mutter habe versucht, ihre Kinder zu sehen. So vermöge das Stellen eines Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung keine Bemühungen der Mutter nachzuweisen, zumal sie in dieser Zeit Besuche im Begleiteten Besuchstreff (BBT) hätte wahrnehmen können, wozu der Beschwerdeführer damals immer Hand geboten habe. Selbst wenn er es nicht zugelassen hätte, so hätte die Beschwerdegegnerin vollzugsrechtliche Schritte vornehmen können, was sie unterlassen habe. Erst im September 2018 habe die Beiständin den begleiteten Besuchstreff wieder zu installieren versucht, wobei es sich aktenkundig nicht um einen Auftrag oder Wunsch der Mutter gehandelt habe. Über ein Jahr sei die Mutter also tatenlos gewesen. Schliesslich werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Kindsmutter selber im Jahr 2017 mitgeteilt habe, dass sie die Kinder nicht mehr sehen möchte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz durchaus berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin seit 2017 keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern hatte, wobei es dies mit der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers erklärt. Der
Beschwerdeführer legt weiter nicht dar, weshalb die Vorinstanz aus dem Umstand, wonach die Mutter hinsichtlich des Besuchsrechts keine vollzugsrechtlichen Schritte eingeleitet hat, zwingend hätte schliessen müssen, sie habe kein Interesse am Kontakt zu den Kindern. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Akten willkürlich gewürdigt haben soll.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überdies vor, sie sei einseitig davon ausgegangen, der Umstand zum Abbruch und Unterbruch des Kontakts während der fraglichen Zeitperiode liege bei ihm. Es sei "nicht nachvollziehbar", inwiefern die Ausübung seiner Elternrechte und -pflichten " (Schule etc.) " im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht stünden. Es sei die Mutter, die den Kontakt plötzlich abgebrochen habe, während der Vater den Kontakt zur Mutter gefördert habe. Die Vorinstanz habe mit der Feststellung, der Vater weise eine grosse Verweigerungshaltung auf und die Kindsmutter habe ihr Interesse an den Kindern stets kundgetan, den Sachverhalt willkürlich und aktenwidrig festgestellt. Indem der Beschwerdeführer sich jedoch damit begnügt, in pauschaler Weise das Gegenteil davon zu behaupten, also dass er keine Verweigerungshaltung aufweise, sondern immer Hand geboten habe für Besuchstreffen, vermag er die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu entkräften. Entsprechend geht die Rüge fehl.

3.3.2. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz halte "offensichtlich aktenwidrig" fest, dass die Beiständin regelmässig Kontakt zu den Kindern habe, obwohl die Beiständin im Bericht vom 4. Dezember 2018 klar ausführe, dass seit dem Januar 2017 zwischen der Beiständin und den Kindern vier Gespräche stattgefunden hätten, was verteilt auf zwei Jahre im Durchschnitt ein Gespräch pro Halbjahr ergebe. Dabei handle es sich nicht um regelmässigen und vor allem nicht um engen und häufigen Kontakt. Abgesehen davon, dass der Begriff "regelmässig" nicht mit "häufig" gleichzusetzen ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern eine andere Feststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte, weshalb der Vorwurf ins Leere zielt.

3.3.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und aktenwidrig festgestellt, da sie sich unkritisch auf den Bericht der Beiständin abstütze und diesen nicht prüfe. So habe die Beiständin verschwiegen, dass die Kindsmutter sich im Herbst 2018 habe psychisch behandeln lassen müssen. Weiter habe die Vorinstanz festgestellt, dass auch die Kindesanhörung nichts ergeben habe, was gegen eine Übernachtung der Kinder bei der Mutter spreche. Es liege nicht an den Kindern, diese Frage zu beantworten, sondern es obliege den Behörden von Amtes wegen tätig zu werden und fachkundige Auskünfte, insbesondere einen medizinischen Bericht über die Kindsmutter einzuholen. Es sei bei der Vorinstanz darauf hingewiesen worden, Abklärungen betreffend die psychische Belastbarkeit der Kindsmutter hinsichtlich der beabsichtigten Übernachtungen würden sich aufdrängen. Ein medizinischer Bericht über den aktuellen gesundheitlichen Zustand der Kindsmutter fehle in den Akten.
Der Beschwerdeführer rügt hier sinngemäss die antizipierte Beweiswürdigung, welche Teil der Beweiswürdigung ist und vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376). Die Vorinstanz hat ausdrücklich dargetan, gestützt auf den Bericht der Beiständin vom 4. Dezember 2018 und der Kindesanhörung vom 12. Dezember 2018 würden sich keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Sachverhaltsabklärung (durch Einholen eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit) ergeben. Im Gegenteil werde die Wichtigkeit eines regelmässigen Kontakts der Kinder zur Mutter im Bericht der Beiständin betont. Weiter würden auch die Kinder die Mutter gerne wiedersehen und zu ihr nach Genf reisen bzw. bei ihr übernachten. Gestützt auf diese Beweise durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen, ein Gutachten würde an diesem Ergebnis nichts ändern.

3.3.4. Der Beschwerdeführer stösst sich ferner daran, dass die Vorinstanz die Aussagen der Tochter D.________ als Anzeichen für einen Bewältigungsversuch einer hoffnungslosen Situation wertet. Es handle sich hier um blosse Vermutungen und nicht um fundiertes Fachwissen, weshalb nicht gesagt werden könne, ob D.________ sich in einer hoffnungslosen Situation befinde. Diese Kritik ist appellatorischer Natur. Der Beschwerdeführer zeigt hier insbesondere nicht auf, inwiefern sie sich im Ergebnis auf das Urteil auswirken sollte, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

4.1. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine "Bundesrechtsverletzung (z.B. Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) " sowie die Verletzung von Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK und Art. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV geltend.

4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert das Nichteinholen eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit über die Mutter mit der Begründung, die Mutter habe psychische Probleme und ein plötzliches Einweisen in eine Klinik, wenn die Kinder bei der Mutter übernachten, stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Die Vorinstanz sehe trotz kurzzeitiger Einweisungen der Mutter wegen psychischen Problemen keine Probleme im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht bzw. Übernachtungen. Unerwähnt lasse die Vorinstanz auch die Beziehungsprobleme zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem neuen Ehemann. Die Beschwerdegegnerin sei schon einmal von ihrem Ehemann in das Frauenhaus geflüchtet und auch die Beiständin habe der KESB mitgeteilt, die fragliche Beziehung unterliege Schwankungen mit Trennung und Versöhnung. Es stelle sich hier von Amtes wegen die Frage, inwiefern die vorhandenen psychischen Probleme und die Beziehungsdynamik in der aktuellen Ehe das Kindeswohl beeinflussen oder gefährden könnten. So wären die Kinder im Falle einer plötzlichen Einweisung der Mutter alleine mit dem neuen Ehemann, von dem bekannt sei, dass er gefährlich sein könnte. Es sei "unerklärlich", weshalb die Vorinstanz trotz zahlreicher Hinweise vom Beschwerdeführer und auch von Seiten
der Beiständin keine weiteren Abklärungen vornehmen liess und "einfach" davon ausgehe, die Beschwerdegegnerin sei fähig, den Kindern einen verlässlichen Rahmen für einen regelmässigen und geordneten Kontakt mit Übernachtungen zu geben.

4.3. Insoweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise anführt, es sei Bundesrecht verletzt worden und dabei Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO als Beispiel angibt, ist nur auf letztere Bestimmung einzugehen, zumal es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht ausdrücklich vorgetragen werden (vgl. E. 2.1).

4.4. Wer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (Urteil 5A 724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen (E. 3.3). Dem vorinstanzlichen Entscheid kann nicht entnommen werden, dass das Kindeswohl aufgrund des neuen Ehemanns der Mutter oder durch ihre psychische Verfassung gefährdet sein könnte. Weitere Erörterungen erübrigen sich daher.

4.5. Der Beschwerdeführer führt pauschal an, "Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK sowie Art. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV" seien verletzt, ohne auf den Norminhalt einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die daraus fliessenden Ansprüche verletzt sein sollten. Mangels Substanziierung der Verfassungsrügen (vgl. E. 2.1) kann nicht auf diese eingetreten werden.

5.

5.1. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die Modalitäten des Besuchsrechts und rügt damit sinngemäss die Verletzung von Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB.

5.2. Nach Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB haben die Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 mit Hinweisen); allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 588 mit Hinweisen). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Urteil 5A 323/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig,
als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5 S. 617; 141 III 97 E. 11.2 S. 98; je mit Hinweisen).

5.3. Zum einen moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe keine Übergangszeit für die Übernachtungen der Kinder bei der Mutter vorgesehen. Er sei dagegen, dass die Kinder nach einer derart langen Pause (über ein Jahr) sofort bei der Mutter übernachten sollen. Er erachte eine Übergangszeit von sechs Monaten als angemessen. Zuerst müsse eine normale und beständige Beziehung zur Mutter aufgebaut werden, bevor beurteilt werden könne, ob die Kindsmutter gesundheitlich genügend stabil sei für Übernachtungen. Die tageweise Betreuung während der Übergangszeit könne die Mutter auch im Raum Zürich ausüben.
Das Obergericht erachtete eine Übergangszeit für die Überführung eines tageweisen Besuchsrechts in ein Wochenendbesuchsrecht in seinem Entscheid als nicht gerechtfertigt. Die Mutter sei präsent im Leben der Kinder, und es brauche keine Zeit, damit sich D.________ und C.________ wieder an ihre Mutter gewöhnen. Auch der Bericht der Beiständin und die Kinder selber anlässlich der Kindesanhörung sprechen sich eindeutig für Besuche mit Übernachtung bei der Mutter aus. Inwiefern das Kindeswohl infolge dieser Besuche dennoch gefährdet sein soll, ist nicht ersichtlich.

5.4. Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe entgegen dem Willen der Kindseltern und ohne entsprechende Anträge entschieden, die Kinder müssten für den Besuch der Mutter den weiten Weg quer durch die Schweiz alleine mit dem Zug machen. Dies könne den noch jungen Kindern derzeit nicht zugemutet werden und berge auch Risiken (z.B. Zugausfälle bzw. -umleitungen oder die Nichtabholung der Kinder am Bahnhof in Genf durch die Mutter). Sollte den Kindern etwas geschehen, so sei der Beschwerdeführer verantwortlich. Diese Verantwortung könne ihm die Vorinstanz nicht aufbürden. Es sei vielmehr die Pflicht des besuchsberechtigten Elternteils die Kinder abzuholen und wieder zu bringen. Die Mutter habe die Kinder entsprechend in Zürich abzuholen. Sie habe den zeitlichen Mehraufwand in Kauf zu nehmen, da sie freiwillig so weit weg von den Kindern gezogen sei.
Insoweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe bei der Regelung des Besuchsrechts einen Entscheid getroffen, welcher nicht den Anträgen der Parteien entspreche, übersieht er, dass in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten - auch im Berufungsverfahren vor der zweiten Instanz - der Offizialgrundsatz gilt (Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO; BGE 128 III 411 E. 3.1 S. 412; Urteil 5A 420/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz konnte damit ohne weiteres ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden.
Weiter ist die Zugfahrt gemäss Vorinstanz für die beiden Kinder machbar. Die Zugfahrt sei 2 Stunden und 40 Minuten, der Zug fahre direkt nach Genf und halte nur an drei Orten. Für die mit Handys und Uhren ausgestatteten Kinder sei es unmöglich, den Genfer bzw. Zürcher Hauptbahnhof zu verpassen. D.________ könne gut lesen und in den Zügen erfolgten Fahrgastinformationen per Durchsage. Die Vorinstanz hat sich damit mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt und nachvollziehbar die Machbarkeit der Zugreise für die Kinder dargelegt. Diese Beurteilung ist daher nicht zu beanstanden.

5.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz lege ohne entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin fest, die Kosten der SBB-Billette von Zürich nach Genf seien vom Beschwerdeführer zu übernehmen. "Gemäss Lehre und Rechtsprechung" seien aber die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts jeweils demjenigen Elternteil aufzuerlegen, welcher die Besuche ausübe. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin freiwillig nach Genf und somit weit weg von den Kindern gezogen sei. Dies dürfe nicht dazu führen, dass ihm deswegen ein Teil der Besuchsrechtskosten aufzuerlegen seien.
Die Vorinstanz erwog, dass die Kosten für die Besuchsrechtsausübung angesichts der finanziellen Verhältnisse bei beiden Elternteilen ins Gewicht fielen, weshalb sie von beiden Elternteilen zu tragen seien. Der Beschwerdeführer müsse für die Billette für den Weg Zürich-Genf und die Beschwerdegegnerin für den Weg Genf-Zürich aufkommen. Im Grundsatz trifft es zu, dass die mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten vom Besuchsrechtsberechtigten zu tragen sind. Eine abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (Urteil 5A 292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.3.1.3, in: FamPra.ch 2009 S. 1104). Entsprechend hat die Vorinstanz, indem sie bei der Kostenauferlegung die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt hat, die in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze korrekt angewandt.

5.6. Die Vorinstanz hat folglich anlässlich der Festlegung der Besuchsrechtsmodalitäten ihr Ermessen bundesrechtskonform ausgeübt.

6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden, sodass keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_288/2019
Datum : 16. August 2019
Publiziert : 13. September 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Regelung des persönlichen Verkehrs


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 11 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SR 0.107: 3
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
273 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZPO: 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
BGE Register
128-III-411 • 130-III-585 • 131-III-209 • 137-III-226 • 138-III-374 • 140-III-264 • 141-III-513 • 141-III-97 • 142-I-188 • 142-III-364 • 142-III-612
Weitere Urteile ab 2000
5A_288/2019 • 5A_292/2009 • 5A_323/2015 • 5A_420/2016 • 5A_724/2015 • 5A_963/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • vorinstanz • vater • bundesgericht • uhr • sonntag • persönlicher verkehr • sachverhalt • wiese • tag • kindeswohl • frage • monat • samstag • unentgeltliche rechtspflege • ehe • e-mail • von amtes wegen • stelle • ermessen • rechtsverletzung • gerichtskosten • beschwerde in zivilsachen • rechtsanwalt • obhut • aufschiebende wirkung • wille • finanzielle verhältnisse • entzug der aufschiebenden wirkung • entscheid • kind • sachverhaltsfeststellung • dauer • bescheinigung • ehegatte • besuch • wirkung • erwachsenenschutzbehörde • jahreszeit • gesuch an eine behörde • genf • zürich • eltern • begründung des entscheids • richterliche behörde • begründung der eingabe • rechtsmittel • prozessvertretung • änderung • teilung • antrag zu vertragsabschluss • gefahr • verweis • unterbrechung • sbb • pause • ausarbeitung • berg • obliegenheit • bahnhof • scheidungsurteil • antizipierte beweiswürdigung • gewicht • termin • feiertag • lausanne • hauptsache • untersuchungsmaxime • bezirk • beschwerdeantwort • verfassung • vermutung • ferien • einladung • reis • familie • endentscheid • leben • verfahrensbeteiligter
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FamPra
2009 S.1104