Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 82/2015

Urteil vom 16. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 16. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 22. Dezember 2009 über ein partiarisches Darlehen gewährte B.________ A.________ einen Kredit in der Höhe von Fr. 250'000.--, wobei die C.________ AG mit A.________ solidarisch mithaften sollte. Einen analogen Vertrag schlossen A.________ und die C.________ AG auch mit D.________, der seine Forderung später an B.________ zedierte. In beiden Verträgen wurde eine monatliche Abzahlungsrate vereinbart. B.________ betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl des Betreibungskreises U.________ vom 5. Juli 2013, nachdem einige Abzahlungsraten nicht geleistet worden waren. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag.

Am 28. November 2013 ersuchte B.________ beim Bezirksgericht March um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 169'056.-- nebst Zins und die Betreibungskosten. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 erteilte das Bezirksgericht provisorische Rechtsöffnung für Fr. 42'264.-- nebst Zins und Kosten.

B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. Juni 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Er verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Eventuell sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

C.
Am 2. Februar 2015 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Allenfalls sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache und erweist sich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Kantonsgericht habe sein Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht behandelt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt.

Soweit ersichtlich trifft es zu, dass das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich behandelt hat. Mit dem Endurteil in der Sache ist das Gesuch allerdings gegenstandslos geworden und es besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse mehr an seiner Behandlung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht auf diese Weise vorgeht. Obschon zwischen Gesuchstellung und Endentscheid ein halbes Jahr verstrichen ist, hat der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht auf gesonderter Behandlung des Gesuchs beharrt und insbesondere keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Er behauptet auch nicht, dass er durch das Vorgehen des Kantonsgerichts einen Nachteil erlitten hat bzw. dass nicht bereits die Tatsache der Beschwerdeerhebung alleine faktisch zu einem Aufschub der Vollstreckung geführt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.
Wie schon vor Kantonsgericht rügt der Beschwerdeführer sodann, das Bezirksgericht habe das rechtliche Gehör verletzt durch die Art und Weise, wie es den Schriftenwechsel geführt und seine Eingaben behandelt habe.

3.1. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, den Parteien stehe einerseits ein unbedingtes Replikrecht zu. Ein zweiter Schriftenwechsel sei andererseits im Rechtsöffnungsverfahren, das ein Summarverfahren sei, nicht vorgesehen (Art. 253
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 253 Stellungnahme - Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
ZPO, Art. 84 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG) und lasse sich auch aus Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO nicht ableiten. Enthalte die Stellungnahme jedoch neue Vorbringen, die das Gericht für entscheidrelevant halte, sei dem Gesuchsteller ausnahmsweise Gelegenheit für eine Replik zu geben.

Am 6. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer - damals vertreten durch Rechtsanwältin E.________ - seine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch von B.________ (Beschwerdegegner) eingereicht. Diese Eingabe sei dem Beschwerdegegner zugestellt und gleichzeitig Frist zur Stellungnahme (Replik) angesetzt worden (Verfügungen vom 13. Januar 2014 bzw. 10. März 2014 [Erneuerung der Frist nach zwischenzeitlicher Verfahrenssistierung]). Das Bezirksgericht habe in dieser Verfügung nicht eindeutig ausgedrückt, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder lediglich das Replikrecht gewährt werde. Aufgrund des weiteren Verfahrensverlaufs und der weiteren Verfügungen des Bezirksgerichts sei davon auszugehen, dass bloss das Replikrecht gewährt worden sei. Rechtsanwältin E.________ habe sodann am 12. März 2014 mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Am 18. März 2014 habe der Beschwerdegegner die Replik eingereicht. Mit Verfügung vom 2. April 2014 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich zu den neuen Vorbringen bzw. zu Ziffer 3 der Eingabe des Beschwerdegegners vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt David Horák - habe seine Eingabe nicht beschränkt, sondern am 30. April 2014
eine umfassende Duplik eingereicht. Dazu hielt das Kantonsgericht - wie bereits das Bezirksgericht - fest, Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs sei nicht, Verpasstes nachzuholen. Der Beschwerdeführer habe bereits umfassend zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung nehmen können. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht die Duplik nicht berücksichtigt habe, soweit sie sich nicht auf Ziffer 3 der Replik bezogen habe. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 habe das Bezirksgericht sodann den Beschwerdegegner aufgefordert, eine Stellungnahme zu Ziffern III.1 bis III.1.2.1 der Duplik einzureichen. Der Beschwerdegegner habe die Triplik am 9. Mai 2014 eingereicht. Diese habe jedoch keine neuen, relevanten Parteivorbringen enthalten. Am 13. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer beantragt, ihm eine Frist von zwanzig Tagen anzusetzen, damit er zur Triplik Stellung nehmen könne. Das Bezirksgericht habe diesen Antrag am 14. Mai 2014 zu Unrecht abgewiesen. Am 20. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer dennoch eine unaufgeforderte Stellungnahme (Quadruplik) eingereicht. Diese Eingabe sei vor dem Entscheid des Bezirksgerichts eingegangen, so dass das rechtliche Gehör trotz fehlender Fristansetzung nicht verletzt worden sei. Das Bezirksgericht habe
auch diese Eingabe zu Recht nicht berücksichtigt, da sie keine neuen Parteivorbringen enthalten habe. Die Parteien hätten sich in Triplik und Quadruplik in erster Linie zu Berufspflichten gemäss BGFA geäussert, was für den Rechtsöffnungsentscheid nicht relevant sei. Im Ergebnis sei somit das rechtliche Gehör nicht verletzt worden.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht habe in der Verfügung vom 10. März 2014 entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Das Bezirksgericht habe dann aber die Parteien ungleich behandelt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Es habe die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Replik vollumfänglich berücksichtigt, nicht hingegen diejenigen des Beschwerdeführers in der Duplik. Die Vorgabe, dass er sich lediglich zu Ziffer 3 der Replik äussern dürfe, sei unzulässig gewesen; ebenso, dass das Bezirksgericht danach die Duplik aus dem Recht gewiesen habe, soweit sie sich nicht auf Ziffer 3 der Replik bezogen habe. Dem Beschwerdegegner seien damit zwei unbeschränkte Eingaben zugebilligt worden, dem Beschwerdeführer nur eine. Danach habe der Beschwerdegegner eine weitere beschränkte Eingabe einreichen dürfen (Triplik), während dem Beschwerdeführer eine Antwort darauf zu Unrecht verweigert und seine dennoch eingereichte Quadruplik aus dem Recht gewiesen worden sei. Selbst dann, wenn das Bezirksgericht keinen weiteren Schriftenwechsel angeordnet hätte, hätte es durch sein Vorgehen das Replikrecht verletzt. Dieses werde dann nicht gewährleistet, wenn das urteilende Gericht
einerseits Vorgaben dazu mache, zu welchen Äusserungen der einen Partei sich die andere überhaupt noch äussern dürfe, und wenn es andererseits missliebige Äusserungen aus dem Recht weise. Die ZPO kenne ein Institut des "Aus-dem-Recht-Weisens" nicht und das Bezirksgericht habe die unerwünschten Eingaben nicht einmal gelesen.

4.

4.1. Rechtsöffnungsgesuche werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO), das vom Bemühen um Prozessbeschleunigung geprägt ist (BGE 138 III 483 E. 3.4.2 S. 488). Für den Ablauf des Schriftenwechsels im Summarverfahren hält Art. 253
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 253 Stellungnahme - Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
ZPO fest, dass das Gericht dem Gesuchsgegner Gelegenheit gibt, zum Gesuch mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Mit dieser Norm wird der auch im Summarverfahren geltende Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umgesetzt ( MARCO CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 253
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 253 Stellungnahme - Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
ZPO; CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 52 zu Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO). Ein zweiter Schriftenwechsel ist darin nicht vorgesehen, so dass sich angesichts der Natur des Summarverfahrens Zurückhaltung bei der Anordnung eines solchen aufdrängt (BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 254). Dies ändert jedoch nichts daran, dass den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und/oder Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Abs. 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der
Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.3 ff. S. 102 ff.; Urteil 5A 42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2-2.4, in: Pra 2011 Nr. 92 S. 657; ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 10 ff. zu Art. 253
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 253 Stellungnahme - Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
ZPO).

4.2.

4.2.1. Umstritten ist zunächst, ob das Bezirksgericht mit den Verfügungen vom 13. Januar/10. März 2014 einen zweiten Schriftenwechsel eröffnen wollte oder nicht. Da das Rechtsöffnungsverfahren als Summarverfahren beschleunigt durchgeführt werden soll und ein formeller zweiter Schriftenwechsel die Ausnahme zu bleiben hat, ist im Zweifel davon auszugehen, dass das Bezirksgericht lediglich das Replikrecht gewähren wollte. Seine Behandlung der Duplik bestätigt dies indirekt: Bei formeller Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wäre es nicht zulässig, Teile der Duplik mit dem Argument nicht zu beachten, dass der Beschwerdeführer damit in der ersten Stellungnahme Verpasstes unzulässigerweise nachgeholt habe (Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO analog; vgl. zur analogen Heranziehung von Bestimmungen des ordentlichen im Summarverfahren GÜNGERICH, a.a.O., N. 15 der Vorbemerkungen zu Art. 248
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar:
a  in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b  für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c  für das gerichtliche Verbot;
d  für die vorsorglichen Massnahmen;
e  für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
-270
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 270 - 1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271-281 SchKG122 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.123
1    Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271-281 SchKG122 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.123
2    Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet.
3    Die Schutzschrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten.
ZPO). Den Parteien geschieht durch das Fehlen eines zweiten Schriftenwechsels kein Unrecht: Sie können im Summarverfahren von Anfang an nicht mit einem zweiten Schriftenwechsel rechnen und sind deshalb gehalten, ihre Vorbringen im ersten Schriftenwechsel vorzutragen.

4.2.2. Der Beschwerdeführer ortet in diesem Zusammenhang eine Ungleichbehandlung, weil das Bezirksgericht dem Beschwerdegegner zwei unbeschränkte Eingaben (Rechtsöffnungsgesuch und Replik) zugebilligt habe, ihm (dem Beschwerdeführer) aber nur eine (Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch). In denselben Zusammenhang gehört die Rüge, dass das Bezirksgericht versucht habe, den Inhalt der Duplik zu steuern, indem er aufgefordert wurde, nur zu Ziffer 3 der Replik Stellung zu nehmen.

Eine Steuerung der Eingaben wie vom Bezirksgericht vorgenommen ist eher im Rahmen eines formellen Schriftenwechsels zu vermuten (vgl. Art. 222 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 222 Klageantwort - 1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
1    Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
2    Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.
3    Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125).
4    Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu.
i.V.m. Art. 125 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO analog). Sie spricht jedoch nicht dafür, dass tatsächlich ein formeller zweiter Schriftenwechsel vorliegen würde (vgl. soeben E. 4.2.1), denn diesfalls hätte eine allfällige thematische Beschränkung bereits vor der Replik erfolgen müssen. Ausserdem hat das Bezirksgericht auch vor der Triplik eine solche Einschränkung vorgenommen; die Annahme, dass ein dritter formeller Schriftenwechsel vorliegen würde, fällt aber erst recht ausser Betracht.

Im Rahmen der blossen Gewährung des Replikrechts ist nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht auf diese Weise ausdrückt, welche Vorbringen der vorangegangenen Eingabe es allenfalls als relevant erachtet. Allerdings kann es dadurch den Umfang der in Ausübung des Replikrechts zu verfassenden Eingabe nicht beschränken, denn es liegt alleine an den Parteien zu beurteilen, ob und zu welchen Punkten sie eine Stellungnahme für erforderlich halten. Insbesondere gibt es keine Beschränkung des Replikrechts auf neue Vorbringen der Gegenpartei (oben E. 4.1). Da der Beschwerdeführer sich von der Beschränkung nicht hat abhalten lassen, eine vollständige Eingabe einzureichen, wurde sein rechtliches Gehör im Ergebnis nicht verletzt und die Ungleichbehandlung hat sich insoweit nicht ausgewirkt. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, die Parteien seien bei der tatsächlichen Berücksichtigung ihrer Eingaben ungleich behandelt worden, zum Beispiel dadurch, dass dem Beschwerdegegner zugestanden worden wäre, in der Replik Verpasstes nachzuholen, während dem Beschwerdeführer Entsprechendes in der Duplik verweigert worden wäre.

4.2.3. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht habe die Duplik nicht gelesen, ist nicht beweisbar und auch kaum plausibel. Das Bezirksgericht hätte sonst ihre teilweise Unbeachtlichkeit nicht damit begründen können, dass es nicht Sinn und Zweck der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei, in der ersten Stellungnahme Verpasstes nachzuholen.

Das Bezirksgericht spricht in seiner Verfügung vom 28. Mai 2014 schliesslich davon, die Duplik sei teilweise "aus dem Recht zu weisen". Diese Floskel ist im Zusammenhang mit der Ausübung des Replikrechts durch die Parteien grundsätzlich fehl am Platz, denn sie erweckt den Eindruck, die Eingaben würden tatsächlich ungelesen aus den Akten entfernt. Das Bezirksgericht wollte damit aber offenbar bloss betonen, dass Teile der Duplik aus den bereits genannten Gründen inhaltlich nicht zu behandeln seien. Insoweit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.2.4. Hinsichtlich der weiteren Verfahrensführung hat bereits das Kantonsgericht festgestellt, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die Triplik des Beschwerdegegners verweigert hat. Allerdings hat er dennoch eine Quadruplik eingereicht und sein Replikrecht somit ausgeübt, so dass sich die vorangegangene Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausgewirkt hat.

Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, das Bezirksgericht habe auch die Quadruplik ungelesen aus dem Recht gewiesen. Wie es sich damit verhält, ist angesichts der sehr knappen Äusserungen zur Quadruplik in der Verfügung vom 28. Mai 2014 nicht restlos klar, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Das Bezirksgericht verweist auf dieselbe Begründung, mit der es auch Teile der Duplik aus dem Recht gewiesen hat (Verfügung des Bezirksgerichts E. 3 am Ende). Das Kantonsgericht hingegen hat darauf hingewiesen, Triplik und Quadruplik hätten sich auf die Berufspflichten gemäss BGFA konzentriert, was für das Rechtsöffnungsverfahren irrelevant sei. Daraus folgt: Selbst wenn das Bezirksgericht die Quadruplik nicht gelesen hätte, so hätte zumindest das Kantonsgericht dies nachgeholt und begründet, weshalb die Eingabe inhaltlich nicht zu beachten war. Dass das Kantonsgericht einen allfälligen Mangel in diesem Bereich nicht hätte heilen können (zu den Kriterien BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen), ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht detailliert dargetan. Er macht namentlich nicht geltend, dass in der Quadruplik Sachverhaltsbehauptungen enthalten waren, die das Kantonsgericht aufgrund
der Kognitionsbeschränkung im Beschwerdeverfahren (Art. 320
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO) nicht frei hätte prüfen können. Ging es demnach nur um Rechtsfragen, die für das Rechtsöffnungsverfahren aber inhaltlich belanglos waren, so ist nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht auf eine Rückweisung verzichtet hat, denn diese wäre als formalistischer Leerlauf erschienen. Unabhängig davon, ob das Bezirksgericht die Quadruplik gelesen, die Gründe für ihre Unbeachtlichkeit aber missverständlich ausgedrückt hat, oder ob das Kantonsgericht einen allfälligen Mangel des bezirksgerichtlichen Verfahrens geheilt hat, liegt im Ergebnis somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (mehr) vor.

4.3. Abgesehen von den behandelten Gehörsrügen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_82/2015
Date : 16. Juni 2015
Published : 04. Juli 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


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BGG: 45  46  66  72  74  75  76  90  100
BV: 29
EMRK: 6
SchKG: 84
ZPO: 53  125  222  229  248  251  253  270  320
BGE-register
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100 Nr. 92