Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.5/2003 /bie

Urteil vom 16. Mai 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Popp,
Unter Altstadt 28, Postfach 1421, 6301 Zug,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.

Gegenstand
Rechtshilfe an Deutschland
(OZD 632.2-112 und 67.238410.000003.00;
BJ B 116 405 JAS),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Verfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion
vom 19. Dezember 2002.

Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim, Deutschland, ersuchte mit Schreiben vom 6. Juli 1999 das Bundesamt für Polizeiwesen (heute Bundesamt für Justiz) um Rechtshilfe in einem Strafverfahren, das sie gegen zwei deutsche Staatsangehörige wegen Verdachts des Abgabebetruges führt. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten als Verantwortliche der Firma Y.________ GmbH (im Folgenden: Y.________ GmbH) Anti-Dumping-Zoll für die Einfuhr von Korund mit Ursprung in der Volksrepublik China in beträchtlicher Höhe hinterzogen. Im Rahmen der Ermittlungen habe sich ergeben, dass auch die X.________ AG, welche eine Tochterfirma der Y.________ GmbH ist und ihren Sitz in der Schweiz hat, von chinesischen Firmen Korund bezogen und diesen unter anderem an die Mutterfirma weiterveräussert habe. Die deutsche Behörde ersuchte um Sicherstellung aller in den Räumlichkeiten der X.________ AG befindlichen Geschäfts- und sonstigen Unterlagen gemäss dem Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 4. Juni 1999 sowie um Vernehmung der verantwortlichen Mitarbeiter dieser Firma als Zeugen.

Das Bundesamt für Polizeiwesen übertrug die Durchführung des Rechtshilfeersuchens am 15. November 1999 der Eidgenössischen Zollverwaltung. Die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) trat mit Verfügung vom 24 Februar 2000 auf das Rechtshilfeersuchen ein und beauftragte die Direktion des II. Zollkreises mit dem Vollzug. Am 30. Mai 2000 wurden in den Räumlichkeiten der X.________ AG in Chur durch den Zolluntersuchungsdienst Akten beschlagnahmt; zudem wurden am 30. Mai 2000 und am 13. Juni 2000 zwei Mitarbeiter dieser Firma einvernommen. Die OZD entschied mit Schlussverfügung vom 19. Dezember 2002, dem Rechtshilfeersuchen werde im Sinne der Erwägungen entsprochen und nach Eintritt der Rechtskraft würden die erhobenen Unterlagen dem Bundesamt für Justiz zuhanden der ausländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt.
B.
Gegen diesen Entscheid reichte die X.________ AG mit Eingabe vom 20. Januar 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern.
C.
Die Eidgenössische Oberzolldirektion und das Bundesamt für Justiz stellen in ihren Vernehmlassungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
D.
In einer Replik vom 3. April 2003 nahm die X.________ AG zu den Beschwerdeantworten Stellung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV, SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht, d.h. das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die diesbezügliche Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung.

Beim angefochtenen Entscheid der OZD handelt es sich um eine Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Gegen diesen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 80g Abs. 1 IRSG). Die OZD bewilligte die Übermittlung von Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin und von Protokollen über die Einvernahme von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin an die deutschen Behörden. Die Beschwerdeführerin ist von dieser Rechtshilfemassnahme direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sachverhaltsdarstellung im deutschen Rechtshilfeersuchen sei ungenügend.
2.1 Nach Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR hat ein Rechtshilfeersuchen die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Allgemein reicht es unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift aus, wenn die Angaben im Ersuchen den schweizerischen Behörden die Prüfung der Fragen ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen). Höhere Anforderungen gelten bei Ersuchen um Rechtshilfe für ein Strafverfahren wegen Abgabebetruges, indem von der ersuchenden Behörde verlangt wird, dass sie hinreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen dieser Straftat darlegt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78 mit Hinweisen).
2.2 Im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim wird ausgeführt, den beiden Angeschuldigten werde vorgeworfen, sie hätten als Verantwortliche der Firma Y.________ GmbH Anti-Dumping-Zoll für die Einfuhr von Korund mit Ursprung in der Volksrepublik China in der Höhe von ca. 2-3 Millionen DM hinterzogen. Nach den Erkenntnissen der niederländischen Zollverwaltung habe die Firma Y.________ GmbH zwischen Januar und März 1998 beim Zollamt Rotterdam zwei Sendungen Korundgranulat zur Abfertigung anmelden lassen und dabei als Ursprungsland Kambodscha angegeben. Die niederländischen Behörden hätten festgestellt, dass es sich bei den auf den Präferenzbescheinigungen angebrachten kambodschanischen Stempeln um Fälschungen gehandelt habe. Im Übrigen hätten die bei der Abfertigung vorgelegten Handelsrechnungen chinesische und nicht kambodschanische Schriftzeichen aufgewiesen. Die Firma Y.________ GmbH stehe seit 1993 in Geschäftsbeziehungen zu chinesischen Lieferanten. Seit dem 19. September 1993 werde bei der Einfuhr von Korundgranulat mit Ursprung in der Volksrepublik China zusätzlich zum Drittlandszollsatz ein Anti-Dumping-Zoll von 30,9 Prozent des Nettowertes erhoben, der seit dem 7. Oktober 1997 auf 204 Ecu pro Tonne angehoben
worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass der angeblich aus Kambodscha stammende Korund aus China bezogen worden sei. Dieser Verdacht sei bei einer Durchsuchung der Firmenräume der Y.________ GmbH am 28. April 1999 erhärtet worden. Es sei dort Korrespondenz zwischen der chinesischen Lieferfirma und der Firma Y.________ GmbH sichergestellt worden, in welcher die Chinesen auf die Möglichkeit einer Umgehungseinfuhr über Kambodscha hingewiesen hätten. Im Rahmen der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass auch die Beschwerdeführerin von chinesischen Firmen Korund bezogen und diesen an die Y.________ GmbH und an weitere in der Europäischen Union ansässige Firmen weiterveräussert habe. Dabei sei die Ware als präferenzberechtigte schweizerische Ursprungsware bezeichnet worden, so dass weder Drittlands- noch Anti-Dumping-Zoll erhoben worden sei.

Bezüglich der vom ersuchten Staat vorzunehmenden Massnahmen stützte sich die Staatsanwaltschaft auf den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 4. Juni 1999, mit dem die Sicherstellung und Beschlagnahme aller bei der Beschwerdeführerin befindlichen Geschäfts- und sonstigen Unterlagen seit 1993 betreffend den Import von Korund aus China und dessen Weiterverkauf an Firmen mit Sitz in Deutschland oder in weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere an die Firma Y.________ GmbH, angeordnet worden war.
2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eingewendet, der ersuchende Staat habe "weder den Vorwurf von Betrug gegenüber dem Zollamt Rotterdam noch denjenigen der Beschwerdeführerin belegt", obwohl dies durch Beilage einer Kopie der angeblich gefälschten Dokumente ein Leichtes gewesen wäre. Damit genüge das Ersuchen den bei Abgabebetrug verlangten Mindestkriterien nicht. Da es zudem "nicht einmal als Behauptung auch nur eine einzige Einfuhr der Beschwerdeführerin in die EU nach Ort, Zeit, Ware, Bestimmungsort" konkretisiere, fehle ihm sogar der minimale Inhalt, wie er gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV für jedes Ersuchen verlangt werde.

Nach dieser Vorschrift muss die im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthaltene Sachverhaltsdarstellung mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten. Im deutschen Rechtshilfeersuchen wird, wie erwähnt, ausgeführt, die Firma Y.________ GmbH habe zwischen Januar und März 1998 beim Zollamt Rotterdam zwei angeblich aus Kambodscha stammende Sendungen mit Korundgranulat zur Einfuhr angemeldet, wobei es sich bei den vorgelegten kambodschanischen Ursprungszeugnissen um Fälschungen gehandelt habe; es bestehe der Verdacht, dass dadurch der auf Chinaware lastende Anti-Dumping-Zoll hinterzogen worden sei. Diese Darstellung genügt den nach Art. 10 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV erforderlichen Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat. Die Beschwerdeführerin ist zu Unrecht der Meinung, es werde ihr gegenüber ein Betrugsvorwurf erhoben. Der von der ersuchenden Behörde geltend gemachte Vorwurf der Einfuhr von Korund aus China mittels gefälschter kambodschanischer Ursprungszeugnisse betrifft nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Firma Y.________ GmbH bzw. die beiden Angeschuldigten, die für diese Firma handelten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Deutschland habe ein inländisches Strafverfahren gegen die Y.________
GmbH auf die Geschäftstätigkeit einer Tochtergesellschaft ausgeweitet, geht fehl. Ebenfalls unzutreffend ist die Auffassung, die ersuchende Behörde hätte eine Kopie der angeblich gefälschten Dokumente vorlegen müssen. Auch wenn bei der Rechtshilfe für ein Strafverfahren wegen Abgabebetruges erhöhte Anforderungen an ein Ersuchen gestellt werden, muss die ersuchende Behörde nicht einen "strikten Beweis" des Tatbestandes erbringen, sondern lediglich "hinreichende Verdachtsmomente" für das Vorliegen eines Abgabebetruges darlegen (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78). Das hier in Frage stehende Rechtshilfeersuchen genügt diesen Anforderungen. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat hinreichende Gründe für den Verdacht dargelegt, dass die Firma Y.________ GmbH und damit die beiden Angeschuldigten als Verantwortliche dieser Firma in der Zeit zwischen Januar und März 1998 bei der Einfuhr von Korund mit Ursprung aus der Volksrepublik China den auf Chinaware lastenden Anti-Dumping-Zoll durch Verwendung gefälschter kambodschanischer Ursprungszeugnisse hinterzogen und dadurch einen Abgabebetrug begangen hätten.
2.4 Unbegründet ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin, das deutsche Rechtshilfeersuchen stelle eine unzulässige "fishing expedition" dar. Das Verbot einer Beweisausforschung bedeutet, dass keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zum Zweck der nachträglichen Begründung eines Tatverdachts durchgeführt werden dürfen. Werden die Verdachtsgründe im Rechtshilfeersuchen hinreichend präzis umschrieben, so liegt keine Beweisausforschung vor (BGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.). Das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim enthält, wie ausgeführt, eine genügend präzise Darstellung der Verdachtsgründe für das Vorliegen eines Abgabebetruges. Sodann ist zu berücksichtigen, dass es nicht zulässig wäre, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgebend ist die "potentielle Erheblichkeit" der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich "möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können" (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Die OZD hat im angefochtenen Entscheid zu Recht auf diesen
Gesichtspunkt hingewiesen. Von einer "fishing expedition" bzw. einer Beweisausforschung kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden. Im Übrigen hielt die OZD mit Grund fest, dass das Bundesamt für Justiz bei der Übermittlung der erhobenen Unterlagen die Behörden des ersuchenden Staates jeweils ausdrücklich auf den Grundsatz der Spezialität hinweise.
3.
Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, nach Art. 53
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 53 Alibibeweis - 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
1    Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
2    In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will.
IRSG sei die Auslieferung zu verweigern, wenn die beschuldigte Person über ein Alibi verfüge. Dies gelte auch dann, wenn es um die "kleine Rechtshilfe" gehe. Sie habe der Vorinstanz mit Eingabe vom 9. April 2001 sämtliche Belege über ihre Geschäfte mit chinesischem Korund vorgelegt. Für diese Lieferungen sei auf den Einfuhrbelegen ausnahmslos China, nirgends Kambodscha, als Ursprungsland angegeben worden. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, sie habe damit den Unschuldsbeweis erbracht.
3.1 Die Vorschrift von Art. 53
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 53 Alibibeweis - 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
1    Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
2    In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will.
IRSG steht im zweiten Teil des Gesetzes, der sich auf die Auslieferung bezieht. Im dritten Teil des Gesetzes, welcher die "andere Rechtshilfe" regelt, findet sich keine entsprechende Bestimmung. Der Alibibeweis kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur "mit dem Nachweis geführt werden, zur fraglichen Zeit (überhaupt) nicht am Tatort gewesen zu sein" (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282; 122 II 373 E. 1c S. 376; 113 Ib 276 E. 3b S. 282). Aufgrund dieser Umschreibung des Begriffs des Alibis ist anzunehmen, Art. 53
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 53 Alibibeweis - 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
1    Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
2    In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will.
IRSG komme grundsätzlich nur im Auslieferungsverfahren zur Anwendung, nicht aber dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die andere Rechtshilfe bzw. um die Übermittlung von Akten geht.
3.2 Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass der Unschuldsbeweis erbracht wurde. Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Vorwurf der Einfuhr von Korund aus China mittels gefälschter kambodschanischer Ursprungszeugnisse wird, wie erwähnt, nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber der Firma Y.________ GmbH erhoben. Dieser Vorwurf kann nicht durch Belege entkräftet werden, nach denen die Beschwerdeführerin bei der Einfuhr von Korund China und nicht Kambodscha als Ursprungsland angegeben hat.
4.
Nach Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als Fiskaldelikte angesehen werden. Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
Satz 1 IRSG sieht vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes kann jedoch entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
Satz 2 IRSG). In diesem Fall besteht eine Pflicht zur Leistung von Rechtshilfe, falls die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252 mit Hinweisen).
4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 24 Abgabebetrug - 1 Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
1    Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
2    Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht.
3    Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges im Sinne von Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG nach Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0). Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 mit Hinweisen). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts. Es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder ob es - wie im vorliegenden Fall (gemäss § 370 der deutschen Abgabenordnung) - als Steuerhinterziehung
geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 f.).
4.2 Die OZD erklärte im angefochtenen Entscheid, aus dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt ergebe sich, dass die deutsche Behörde den beiden Angeschuldigten vorwerfe, sie hätten als Verantwortliche der Firma Y.________ GmbH Anti-Dumping-Zölle für die Einfuhr von Korund mit Ursprung in der Volksrepublik China in beträchtlicher Höhe hinterzogen. Bei den bei den niederländischen Behörden zur Einfuhr angemeldeten Sendungen sei das Ursprungsland mit Kambodscha angegeben worden, obwohl die Handelsrechnungen chinesische Schriftzeichen aufwiesen. Die niederländischen Behörden hätten festgestellt, dass es sich bei den auf den Präferenzbescheinigungen angebrachten kambodschanischen Stempeln um Fälschungen gehandelt habe. Damit sei der Tatbestand des Abgabebetruges gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, indem gefälschte Dokumente verwendet worden seien. Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt lasse sich unter den Tatbestand des Abgabebetruges subsumieren, weshalb Rechtshilfe zu leisten sei.
4.3 Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wendet zu Unrecht ein, Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
Satz 2 IRSG komme hier nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Anti-Dumping-Massnahme der Europäischen Union gegen China um eine Massnahme mit wirtschaftspolitischer Zielsetzung handle. Auch wenn es um die Verletzung von Vorschriften über wirtschaftspolitische Massnahmen geht, wird nach Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
Satz 2 IRSG einem Rechtshilfeersuchen entsprochen, sofern das dem Ersuchen zugrunde liegende Strafverfahren einen Abgabebetrug betrifft. So erachtete es das Bundesgericht als zulässig, dass die Bundesbehörde gestützt auf diese Bestimmung einem deutschen Ersuchen entsprochen hatte, mit dem Rechtshilfe für ein Verfahren wegen Abgabebetruges durch Hinterziehung des für die Einfuhr von Waren aus der Türkei vorgesehenen Anti-Dumping-Zolls verlangt worden war. Es hielt dafür, es bedeute eine arglistige Täuschung und daher einen Abgabebetrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3
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IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
Satz 2 IRSG, wenn bei der Einfuhr der betreffenden Waren die durch die Antidumping-Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Abgaben dadurch umgangen würden, dass mittels gefälschter Dokumente angegeben worden sei, die Waren kämen aus Ex-Jugoslawien,
obgleich sie in Wirklichkeit aus der Türkei stammten (Urteil 1A.64/1993 vom 21. Juni 1993, E. 4c und d). Aus diesem Urteil ergibt sich, dass die OZD im vorliegenden Fall weder die Vorschrift von Art. 3 Abs. 3
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IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
Satz 2 IRSG verletzte, noch gegen den schweizerischen ordre public verstiess, indem sie dem deutschen Rechtshilfeersuchen entsprach.
5.
Die Rüge, die Rechtshilfe sei unverhältnismässig, welche die Beschwerdeführerin insbesondere mit der Behauptung eines "uferlosen Beschlagnahmebegehrens" begründet, dringt nicht durch. Es wird nicht dargetan, dass Rechtshilfe in übertriebener Art gewährt wurde.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
6.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
OG). Diese hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Oberzolldirektion sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.5/2003
Datum : 16. Mai 2003
Publiziert : 11. Juni 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1A.5/2003 /bie Urteil vom 16. Mai 2003


Gesetzesregister
IRSG: 3 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
53 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 53 Alibibeweis - 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
1    Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
2    In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will.
80g  80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSV: 10 
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
24
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 24 Abgabebetrug - 1 Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
1    Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
2    Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht.
3    Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
OG: 156  159
SR 0.351.1: 2  14
VStrR: 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
BGE Register
103-IA-206 • 113-IB-276 • 115-IB-68 • 116-IB-96 • 117-IB-64 • 122-II-367 • 122-II-373 • 123-II-279 • 125-II-250
Weitere Urteile ab 2000
1A.5/2003 • 1A.64/1993
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • alibi • angabe • anhörung oder verhör • anschreibung • ausführung • ausländische behörde • begründung des entscheids • beilage • berechnung • bescheinigung • beschuldigter • beschwerdeantwort • bestimmungsort • betrug • beweisausforschung • bezogener • bundesamt für justiz • bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsstrafrecht • bundesgesetz über internationale rechtshilfe in strafsachen • china • chur • deutschland • dumping • einfuhr • entscheid • ersuchender staat • ersuchter staat • eu • europäisches übereinkommen • falsche angabe • frage • gesuch an eine behörde • kambodscha • kopie • landesrecht • lausanne • lieferung • mitgliedstaat • postfach • rechtsanwalt • rechtshilfe in strafsachen • rechtshilfegesuch • rechtshilfemassnahme • replik • sachverhalt • schriftstück • schweizerische behörde • schweizerisches recht • sektion • stelle • steuerhinterziehung • strafbare handlung • strafuntersuchung • tochtergesellschaft • unternehmung • verdacht • verhalten • voraussetzung • vorinstanz • vorlegung • weiler • wirtschaftspolitische massnahme • zeuge • zollbehörde • öffentliche ordnung • übereinkommen über die rechtshilfe in strafsachen