Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 578/2019
Urteil vom 16. April 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Rüedi
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 22. Oktober 2019 (VKL.2019.16).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) schloss mit der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) neben der obligatorischen Krankenversicherung verschiedene Zusatzversicherungen ab, darunter die Spitalversicherung Halbprivat. Diese Spitalversicherung gewährt ihm bei krankheits- oder unfallbedingten stationären Behandlungen einen Anspruch auf Behandlung in der halbprivaten Abteilung bei freier Arzt- und Spitalwahl.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 erteilte die Beklagte für die muskuloskelettale Rehabilitation des Klägers in der Privatklinik C.________, U.________, eine Kostengutsprache für die Mehrkosten der halbprivaten Abteilung während 21 Tagen. Die Gutsprache erfolgte mit der Einschränkung, dass nur Kosten im Rahmen des von ihr festgesetzten VVG-Maximaltarifs in der Höhe von Fr. 155.-- pro Tag übernommen würden.
Vom 4. bis am 24. Januar 2018 hielt sich der Kläger stationär in der Privatklinik C.________ auf. Von den dafür angefallenen Behandlungskosten von Fr. 5'250.-- (21 Tage à Fr. 250.--) übernahm die Beklagte den Betrag von Fr. 3'255.-- (21 Tage à Fr. 155.--). Die verbleibenden Restkosten in der Höhe von Fr. 1'955.-- bezahlte sie nicht.
B.
Für diese ungedeckten Kosten des Spitalaufenthalts erhob der Kläger am 22. Juni 2018 am Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage. Er beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die Behandlung in der Privatklinik C.________ vom 4. Januar bis 24. Januar 2018 (21 Pflegetage) Fr. 1'995.-- nebst 5 % Zins ab Klagedatum zu bezahlen.
Mit Urteil vom 5. Februar 2019 trat das Versicherungsgericht auf die Klage mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A 127/2019 vom 7. Juni 2019 gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Versicherungsgericht zurück. Dieses wies mit Urteil vom 22. Oktober 2019 die Klage ab.
C.
Gegen letzteres Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, und das Urteil des Versicherungsgerichts sei zu bestätigen. Das Versicherungsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer replizierte.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung zuständig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
Der Beschwerdeführer stellt in seinem Rechtsbegehren keinen materiellen Antrag, sondern verlangt nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er legt aber in der Beschwerdebegründung dar, dass er von der Beschwerdegegnerin weiterhin den Betrag von Fr. 1'955.-- verlangt. Damit genügt er den genannten Grundsätzen.
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den Inhalt vorprozessualer Schreiben sowie auf Bestimmungen der Zusätzlichen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin und geht damit über die Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid hinaus, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge nach den oben genannten Grundsätzen zu erheben. Darauf kann er sich im Folgenden nicht stützen.
2.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
|
1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik davon abweicht und versucht, die Beschwerdeschrift zu ergänzen oder zu verbessern, ist er nicht zu hören. Das gilt insbesondere, wenn er sich darin erstmals auf die Versicherungsbedingungen anderer Versicherungen bezieht, zumal er damit über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus geht, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben (Erwägung 2.2).
3.
Die Vorinstanz erwog, seit dem 1. Januar 2017 sei das Verhältnis zwischen der Privatklinik C.________ und der Beschwerdegegnerin im Bereich der Zusatzversicherungen nicht mehr durch einen Tarifvertrag geregelt. Die Beschwerdegegnerin habe für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der halbprivaten Abteilung der Privatklinik Kosten in der Höhe von Fr. 3'255.-- anerkannt, nämlich 21 Pflegetage zu dem von ihr festgelegten VVG-Maximaltarif von Fr. 155.-- pro Pflegetag. Der Beschwerdeführer fordere von der Beschwerdegegnerin dagegen aus der Zusatzversicherung die Übernahme der beim stationären Aufenthalt angefallenen tatsächlichen Kosten in der Höhe von Fr. 250.-- pro Pflegetag und damit die ungedeckt gebliebene Differenz von Fr. 1'995.--. Er berufe sich darauf, dass die Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) der Beschwerdegegnerin keine Bestimmungen zu den anerkannten Tarifen enthalten würden. Damit greife Art. 36.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin, wonach der Versicherer die für die schweizerischen Sozialversicherungen gültigen Tarife und die üblicherweise verwendeten Privattarife anerkenne.
Die Vorinstanz teilte diese Auffassung nicht. Sie kam zusammengefasst zum Schluss, Art. 36.2 AVB enthalte einen Vorbehalt zugunsten abweichender Bestimmungen in den ZVB. Gestützt auf Art. 4.6 ZVB sei die Beschwerdegegnerin berechtigt, Maximaltarife festzulegen. Die Beschwerdegegnerin habe in Anwendung dieser Bestimmung den Maximalbetrag auf Fr. 155.-- pro Tag festgelegt, entsprechend dem letzten anwendbaren Tarif mit der Privatklinik C.________. Diese Festsetzung des Maximaltarifs verletze den Grundsatz von Treu und Glauben nicht. Die Beschwerdegegnerin sei daher nicht verpflichtet, höhere als die von ihr anerkannten Kosten von Fr. 155.-- pro Tag zu übernehmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass dadurch die Spitalwahlfreiheit eingeschränkt würde, helfe ihm diese Argumentation nicht weiter. Die auf sein Verhältnis zur Beschwerdegegnerin anwendbaren Vertragsbedingungen würden eine Kostenübernahme nur im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Tarife vorsehen.
4.
4.1. Dagegen trägt der Beschwerdeführer vor, sein vertraglich eingeräumtes Recht auf freie Spitalwahl und auf eine angemessene Kostenübernahme seien eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin müsse die vollen Kosten seines Spitalaufenthalts übernehmen.
Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Berufung auf die Spitalwahlfreiheit nicht weiterhelfen würde, da die anwendbaren allgemeinen Vertragsbedingungen eine Kostenübernahme nur im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Tarife vorsehe. Mit dieser vorinstanzlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander (Erwägung 2.1), indem er bloss seinen bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt wiederholt und in abstrakter Weise den Grundsatz der freien Spitalwahl schildert. Vielmehr hätte er rechtsgenüglich aufzeigen sollen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie im vorliegenden konkreten Fall entschied, dass die freie Spitalwahl bzw. die Übernahme der Behandlungskosten durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen eingeschränkt ist (vgl. BGE 133 III 607 E. 2.3).
4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin ein übereinstimmender wirklicher Wille bestehe, dass die Versicherungsleistungen im Umfang der üblichen Privattarife zu vergüten seien. Die Vorinstanz habe diesen übereinstimmenden wirklichen Willen nicht geprüft und damit unzutreffend, aktenwidrig und willkürlich geurteilt.
Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz die zwischen den Parteien anwendbaren Vertragsbestimmungen einzig nach dem Vertrauensprinzip auslegte. Feststellungen zu einem davon abweichenden, übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien finden sich im vorinstanzlichen Entscheid nicht. Vor Bundesgericht wäre es aber am Beschwerdeführer gewesen, mit präzisen Aktenhinweisen aufzeigen, dass er bereits vor der Vorinstanz einen übereinstimmenden Willen behauptet und prozesskonform ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht hätte (vgl. Erwägung 2.2). Dies zeigt er nicht rechtsgenüglich auf. Unabhängig davon ist aus den vom Beschwerdeführer zitierten Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass es dem Willen der Beschwerdegegnerin entsprochen hätte, bei fehlendem Tarifvertrag oder fehlender Tarifanerkennung ohne Weiteres die üblicherweise verwendeten Privattarife zu bezahlen.
4.3. Der Beschwerdeführer erklärt, auch bei Auslegung der Versicherungsbedingungen nach dem Vertrauensprinzip seien Versicherungsleistungen nach den üblicherweise verwendeten Privattarifen zu bemessen. Das ergebe sich aus dem Vertragszweck, den gesamten Umständen und den "allgemeinen Regeln zum OR". Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen. Ihre Vertragsauslegung sei einseitig und selektiv. Sodann seien wichtige Aspekte nicht berücksichtigt worden.
Letztere Auffassung kann nicht geteilt werden. Die Vorinstanz legte in den Erwägungen 4.3 und 4.4 des angefochtenen Entscheids die anwendbaren Versicherungsbestimmungen sorgfältig und ausführlich aus. Inwiefern die vorinstanzliche Vertragsinterpretation einseitig und selektiv wäre und nicht alle Umstände gewürdigt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf (Erwägung 2.1) und ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz verwarf auch das Argument des Beschwerdeführers, dass für die Maximaltarife ohne Weiteres auf die üblicherweise verwendeten Privattarife abzustellen sei, denn mit einem solchen Vorgehen würde der Vorbehalt in Art. 36.2 AVB zugunsten der ZVB seines Sinnes entleert werden. Mit dieser vorinstanzlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, indem er vor Bundesgericht bloss nochmals den bereits vor der Vorinstanz vertretenen Standpunkt wiederholt und erklärt, dass die Auslegung der Vorinstanz "nicht haltbar" und Art. 36.2 AVB bei seinem Auslegungsergebnis "nicht seines Sinnes entleert" werde (Erwägung 2.1).
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Auslegung der Vorinstanz nicht haltbar wäre. Im Gegenteil: Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, ist aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen bei fehlendem Tarifvertrag oder fehlender Tarifanerkennung nicht ohne Weiteres auf den üblichen Privattarif abzustellen. Vielmehr hat sich die Beschwerdegegnerin in Art. 36.2 AVB ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten der ZVB ausbedungen, nämlich mit dem eindeutigen Wortlaut: "Abweichende Bestimmungen in den Zusätzlichen Versicherungsbedingungen bleiben vorbehalten." Auch diese Rüge geht damit fehl.
4.4. Der Beschwerdeführer trägt vor, aus den allgemeinen Bedingungen müsse nach Art. 33
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. |
Es ist nicht richtig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz gebe die Bestimmung von Art. 4.6 ZVB nicht vollständig wieder. Die Vorinstanz zitierte im Gegenteil in Erwägung 4.3.2 des angefochtenen Entscheids den Wortlaut der Bestimmung von Art. 4.6 ZVB und interpretierte anschliessend in Erwägung 4.3.3 und 4.3.4 die Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip. Die Vorinstanz legt dabei dar, dass nach der genannten Vertragsbestimmung der "Versicherer" in der vorliegenden Konstellation "Maximaltarife festlegen" kann. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich somit eindeutig, dass die Beschwerdegegnerin als Versicherung unter den vorliegenden Umständen bestimmen kann, bis zu welchem Betrag sie bei einem Aufenthalt die Kosten übernimmt. Eine Unklarheit ist weder hinreichend dargetan, noch erkennbar.
Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache, dass die Beschwerdegegnerin in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht schon für jeden individuellen Aufenthalt den anwendbaren Maximaltarif quantifizieren kann. Auch diesbezüglich geht die Argumentation des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. Ebensowenig ist es so, dass mangels Bezifferung der Höhe des Maximaltarifs in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ohne Weiteres auf den üblichen Tarif abzustellen wäre. Vielmehr steht der Beschwerdegegnerin nach der vorliegenden vertraglichen Regelung das Recht zu, die Höhe der zu vergütenden Kosten festzulegen. Inwiefern diese Bestimmung ungewöhnlich wäre, legt der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorbringen nicht hinreichend dar, sodass dies nicht beurteilt zu werden braucht.
4.5. Der Beschwerdeführer moniert, dass nach der Auslegung der Vorinstanz die Beschwerdegegnerin die Maximaltarife als Gestaltungsrechte "frei bzw. willkürlich" und ohne Bezug auf die übrigen Umstände festlegen könne. Er würde damit der Willkür der Beschwerdegegnerin ausgeliefert werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdegegnerin den Maximaltarif "frei bzw. willkürlich" festsetzen kann. Vielmehr kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den Tarif als ein ihr vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht in den Grenzen von Treu und Glauben festzusetzen hat. Der Beschwerdeführer als Versicherter ist damit nicht der Willkür der Beschwerdegegnerin als Versicherung ausgeliefert. Auch diese Rüge ist unbegründet.
4.6.
4.6.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin und die Privatklinik C.________ seien bis am 31. Dezember 2016 durch einen Tarifvertrag gebunden gewesen. Dieser habe einen Vollpauschaltarif von Fr. 680.-- für Leistungen der muskuloskelettalen Rehabilitation vorgesehen, der sich aus einem OKP-Tarif von Fr. 500.-- und einem VVG-Zuschlag für die Mehrleistungen der halbprivaten Abteilung von Fr. 180.-- zusammengesetzt habe. Per 1. Januar 2016 habe sich der OKP-Tarif auf Fr. 525.-- erhöht, was zu einer Reduktion des VVG-Zuschlages für die halbprivate Abteilung auf Fr. 155.-- geführt habe. Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Maximaltarif von Fr. 155.-- pro Tag entspreche dem VVG-Zuschlag für die halbprivate Abteilung, der gemäss dem bis am 31. Dezember 2016 bestehenden Tarifvertrag (nach der Erhöhung des OKP-Tarifs) geschuldet gewesen sei. Weshalb dieser Tarif gegen Treu und Glauben (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Beschwerdegegnerin sei nicht erkennbar.
4.6.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Tariffestlegung der Beschwerdegegnerin gegen das Erfordernis der strikten Trennung zwischen Grund- und Zusatzversicherung verstosse. Nach der Erhöhung des OKP-Tarifs seien die VVG-Mehrleistungen mit einem tieferen Zuschlag abgegolten worden. Das Mehrleistungspaket, das vertraglich ursprünglich mit Fr. 180.-- entschädigt worden sei, werde nämlich nur noch mit Fr. 155.-- abgegolten. Diese Entlastung der Zusatzversicherung sei sachlich nicht begründet. Wenn die Beschwerdegegnerin nach Ablauf des Tarifvertrags den reduzierten VVG-Zuschlag als Maximaltarif festlege, habe sie sehr wohl gegen Treu und Glauben verstossen und gegen die Interessen der Versicherten gehandelt. Die Vorinstanz habe diese Problematik weder erkannt noch korrekt gewürdigt. Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Maximaltarif entspreche weder den üblicherweise verwendeten Privattarifen noch basiere er auf nachvollziehbaren Kritieren. Er sei nicht angemessen. Es handle sich um eine willkürliche und vertragswidrige Tariffestsetzung durch die Beschwerdegegnerin.
4.6.3. Wie oben dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die üblichen Privattarife zu bezahlen, sondern sie hat das vertraglich eingeräumte Recht, einen Maximaltarif festzusetzen. Das ist nicht vertragswidrig, sondern entspricht vielmehr der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz auch auf die Problematik der Reduktion des VVG-Zuschlags für die Mehrleistungen der halbprivaten Abteilung ein, und berücksichtigte sie bei ihrer Beurteilung des von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Maximaltarifs in vertretbarer Weise.
Die Vorinstanz erwog sodann, die Festlegung des Maximaltarifs durch die Beschwerdegegnerin habe einzig dem Grundsatz von Treu und Glauben zu entsprechen. Das stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage. Er behauptet bloss unsubstanziiert, dass der Tarif die Beschwerdegegnerin unsachlich entlaste und gegen die Interessen der Versicherten gehandelt würde. Weshalb das aber konkret der Fall wäre und der Tarif von Fr. 155.--, welcher der Vergütung des zuletzt anwendbaren Tarifvertrags entspricht, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen soll, legt der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend dar (Erwägung 2.1) und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt bezüglich dem pauschal vorgetragenen Willkürvorwurf.
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger