Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.39/2003
7B.41/2003 /min

Urteil vom 16. April 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ziegler, Zürcherstrasse 49, Postfach 333, 8853 Lachen SZ,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Aufhebung eines Arrestbeschlags,

SchKG-Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Februar 2003 (KG 398/02 RK2) und vom 11. Februar 2003 (KG 397/02 RK2).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 3. Juni 2002 ersuchte A.________ als Arrestschuldner das Betreibungsamt Altendorf um Aufhebung der Arrestbeschläge vom 12. Februar, 12. März, 16. März, 6. Juli 2001 sowie insbesondere darum, die unter den Liegenschaften GB (...) Grundbuch Altendorf vorgemerkten Verfügungsbeschränkungen löschen zu lassen. Er machte geltend, die steuerlichen Arrestbefehle vom 5. Februar sowie 3. Juli 2001 seien dahingefallen, weil sie nicht innert Frist durch die in der Arresturkunde angegebenen Gläubiger prosequiert worden seien. Am 20. Juni 2002 trat das Betreibungsamt Altendorf auf das Begehren des Arrestschuldners nicht ein. Gegen die Weigerung des Betreibungsamtes Altendorf, die aufgrund der Sicherstellungsverfügung bzw. des Arrestbefehls der Kantonalen Steuerverwaltung erfolgten Arrestmassnahmen aufzuheben, erhob A.________ Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass sämtliche Arreste Nr. ... (mit Ergänzungen und Berichtigungen) dahingefallen seien, und die Aufhebung der Arrestbeschläge.
1.2 A.________ ersuchte am 3. Juni 2002 auch das Betreibungsamt Lachen um Löschung der grundbuchlichen Vormerkungen auf den verarrestierten Grundstücken GB (...) im Grundbuch Lachen. Er machte geltend, der Arrestbefehl Nr. ... sei vom Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 3. Mai 2001 aufgehoben worden und der steuerliche Arrestbefehl vom 5./6. Februar 2001 (Nr. ...) sei dahingefallen, weil er nicht innert Frist durch die in der Arresturkunde angegebenen Gläubiger prosequiert worden sei. Am 10./12. Juni 2002 teilte das Betreibungsamt Lachen mit, dass eine Prosequierung erfolgt sei und dem Begehren nicht Folge geleistet werden könne. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass die Arreste Nr. ... und ... aufgehoben bzw. dahingefallen seien, und die Aufhebung der Arrestbeschläge.
1.3 Am 26. August 2002 wies der Bezirksgerichtsvizepräsident March als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden ab. A.________ gelangte in der Folge mit Beschwerden an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches mit Beschlüssen vom 10. Februar 2003 und vom 11. Februar 2003 die erstinstanzlichen Entscheide von Amtes wegen aufhob und die Sache zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen und zur Neuentscheidung an die untere Aufsichtsbehörde zurückwies (je Dispositiv-Ziff. 1).
1.4 A.________ hat die Beschlüsse der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschriften vom 15. Februar 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen (7B.39/2003 und 7B.41/2003) und beantragt das Folgende:
-:-
"Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses sei insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz anzuweisen ist, die Frage der gültigen Arrestprosequierung im Beschwerdeverfahren zu prüfen und das Betreibungsamt zu verpflichten, die dahingefallen Arrestbeschläge aufzuheben."
Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht und schliesst auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerden. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Da die angefochtenen Entscheide gleich lautende Dispositive und weitgehend übereinstimmende Begründungen aufweisen, die Beschwerdeanträge gleich und die Beschwerdebegründungen in weiten Teilen gleich lauten und sich vorliegend die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (BGE 125 III 252 E. 1 S. 254).
3.
3.1 Zur Beschwerde gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG ist legitimiert, wer durch den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen ist und ein Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
SchKG) des angefochtenen Entscheides hat (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44). Die obere Aufsichtsbehörde hat den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist insoweit durch den angefochtenen Beschluss - der allein Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG bildet - in keiner Weise beschwert, so dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
3.2 Im Weiteren hat die obere Aufsichtsbehörde die Sache zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen und zur Neuentscheidung an die untere Aufsichtsbehörde zurückgewiesen. Dabei handelt es sich nicht um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren, sondern um eine blosse prozessleitende Verfügung in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Eine solche kann nicht Gegenstand einer Beschwerde gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG sein (BGE 112 III 90 E. 1 S. 94). Die Beschwerde erweist sich insoweit ebenfalls als unzulässig.
3.3 Der Beschwerdeführer wendet sich im Besonderen gegen die in den vorinstanzlichen Erwägungen aufgeworfene Frage, ob die Weigerung des Betreibungsamtes, den Arrestbeschlag aufzuheben, im konkreten Fall eine beschwerdefähige Verfügung darstelle, und rügt eine Rechtsverweigerung. Abgesehen davon, dass von Rechtsverweigerung im Sinne der Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG nicht gesprochen werden kann, wenn ein formeller Entscheid vorliegt, gehen die Vorbringen von vornherein ins Leere: Der Beschwerdeführer ist durch die vorinstanzlichen Erwägungen nicht beschwert, da die Entscheidgründe den Inhalt des vorliegenden Urteilsspruches (Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und Rückweisung zur Neuentscheidung) nicht bestimmen.
4.
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde bereits an den formellen Voraussetzungen scheitert und die Beschwerdeführung als aussichtslos erscheinen musste (Art. 152 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
OG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Verfahren 7B.39/2003 und 7B.41/2003 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Altendorf, dem Betreibungsamt Lachen und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 7B.39/2003
Datum : 16. April 2003
Publiziert : 08. Mai 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.39/2003 7B.41/2003 /min Urteil vom


Gesetzesregister
OG: 80  152
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
20a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
BGE Register
112-III-90 • 120-III-42 • 125-III-252
Weitere Urteile ab 2000
7B.39/2003 • 7B.41/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arrestbefehl • arrestprosequierung • arresturkunde • begründung des entscheids • beschwerdeschrift • betreibungsamt • bundesgericht • dispens • entscheid • frage • frist • gerichtsschreiber • grundbuch • kantonsgericht • lausanne • obere aufsichtsbehörde • postaufgabe • postfach • prozessvoraussetzung • rechtsanwalt • schwyz • sicherstellung • stelle • unentgeltliche rechtspflege • untere aufsichtsbehörde • vollstreckungsverfahren • von amtes wegen • vorinstanz • vormerkung • weiler • wiese