Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_193/2015

Urteil vom 16. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________, B.X.________, und C.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Genugtuung, Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Januar 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 17. Januar 2011 trat B.X.________ in London vor die Presse und verkündete, er habe dem deutschen Bundesfinanzminister einen Brief geschrieben und ihm Bankkundendaten angeboten. Der Brief sei von seiner Ehefrau mitunterzeichnet worden. Mit dem letzten Satz löste er eine Strafuntersuchung gegen die Ehefrau aus.

Nachdem in der Untersuchung keine Hinweise dafür gefunden werden konnten, dass die Ehefrau tatsächlich in den Vorfall mit dem deutschen Bundesfinanzminister involviert gewesen wäre, stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen die Ehefrau wegen Gehilfenschaft zu versuchter Bankgeheimnisverletzung am 30. Juni 2014 ein. Sie nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach der Ehefrau mangels erheblicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.

Die Ehefrau wandte sich mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 1'191.60 und eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 20. Januar 2015 ab.

B.X.________, seine Ehefrau und die Tochter wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, es sei eine Genugtuung von mindestens Fr. 5'000.-- bzw. nach Ermessen des Bundesgerichts festzulegen.

2.

B.X.________ und die Tochter waren nicht Partei im kantonalen Verfahren. Sie sind zur Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht legitimiert. Soweit die Ausführungen nicht den Genugtuungsanspruch der Ehefrau persönlich, sondern z.B. denjenigen der Tochter als "Mitgeschädigte" (Beschwerde S. 4 oben) betreffen, sind sie unzulässig. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 7-9 E. 4). Sie stellt fest, die Ehefrau habe zweimal zu einer Einvernahme erscheinen müssen, sei aber nie verhaftet worden. Zwar habe das Verfahren mehr als drei Jahre gedauert, doch sei die Ehefrau nach der zweiten Einvernahme wenige Monate nach Einleitung der Untersuchung nicht mehr behelligt worden. Sie sei anwaltlich beraten gewesen und habe deshalb ohne Weiteres erkennen können, dass eine Anklage gegen sie unwahrscheinlich war. Die eigentliche Ursache für ihre Belastung liege nicht in ihrer Beschuldigung durch die Behörden, sondern in der Haft ihres Ehemannes. Die Umstände, dass sie die Tochter nun alleine erziehen musste, mit ihrem Ehemann eine Zeit lang ihren Gesprächspartner verlor und sich mit den Ängsten der Tochter befassen musste, fänden ihren Grund in der Haft des Ehemannes. Auch das Interesse der Medien habe sich auf diesen und höchstens in geringem Masse auf sie gerichtet. Eine Belastung der Ehefrau selber stelle nur der Umstand dar, dass sie ihren Ehemann nicht in der Untersuchungshaft besuchen durfte, weil unter anderem wegen ihrer Stellung als Mitbeschuldigte Kollusionsgefahr angenommen wurde.
Indessen habe der Umstand, dass die angenommene Kollusionsgefahr mit einem Besuchsverbot gebannt wurde, nicht zu einer besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen geführt. Diesen Erwägungen ist beizupflichten.

Die Ehefrau bemängelt die lange Dauer des gegen sie geführten Verfahrens und macht geltend, diese Dauer habe offensichtlich den Zweck gehabt, "die Kollusionsgefahr und den Druck" aufrechtzuerhalten (Beschwerde S. 6). Der Hinweis auf die Kollusionsgefahr geht von vornherein an der Sache vorbei, wurde der Ehemann doch bereits im Juli 2011 aus der Haft entlassen (Beschwerde S. 5). Um welchen Druck auf die Ehefrau es nachher noch gegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Im Zusammenhang mit der Berichterstattung in den Medien spricht die Ehefrau von einer eigentlichen "Hetzjagd gegen die Familie", die eine ausserordentliche Belastung dargestellt habe (Beschwerde S. 6/7). Indessen war die Erörterung der Angelegenheit in den Medien nicht auf die Strafuntersuchung gegen die Ehefrau, sondern auf diejenige gegen deren Mann zurückzuführen, weshalb sie bei der Frage, ob der Ehefrau eine Genugtuung ausgerichtet werden muss, keine Rolle spielt.

Auch die weiteren von der Ehefrau erwähnten Probleme (Beschwerde S. 7-10) betreffen teilweise die Tochter und entstanden im Übrigen zur Hauptsache nicht im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen die Ehefrau. In diesem Zusammenhang macht die Ehefrau sachgerecht einzig geltend, der Staatsanwalt habe sie im Verlauf der Untersuchung eines schweren Verbrechens bezichtigt und ihr damit das Gefühl gegeben, "mit dem Schlimmsten (Verurteilung und Haft) rechnen zu müssen" (Beschwerde S. 9). Indessen war sie unbestritten anwaltlich beraten, und die Annahme der Vorinstanz, sie habe deshalb erkennen können, dass mit einer Anklage oder gar mit einer Inhaftnahme nicht gerechnet werden musste, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gesamthaft gesehen ist die Verweigerung einer Genugtuung an die Ehefrau nicht zu beanstanden.

4.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_193/2015
Datum : 16. März 2015
Publiziert : 27. März 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Genugtuung, Willkür


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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