Tribunal federal
{T 0/2}
2A.133/2006 /vje
Urteil vom 16. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
ehemals Flughafengefängnis Kloten, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung (Art. 13c

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 20. Februar 2006.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ (geb. 1980) stammt aus Sri Lanka. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm ihn am 16. Januar 2006 in Ausschaffungshaft, nachdem er nach einem kurzen, illegalen Aufenthalt in der Schweiz versucht hatte, mit einem nicht ihm zustehenden Pass nach Kanada weiterzureisen. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte die Haft am 17. Januar 2006 und bestätigte sie bis zum 15. April 2006. Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 lehnte er ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 2. März 2006 wies das Bundesamt für Migration das nach seiner Anhaltung von X.________ gestellte Asylgesuch ab und hielt ihn an, die Schweiz bis zum 27. April 2006 zu verlassen. Im Anschluss hieran wurde die Ausschaffungshaft am 3. März 2006 beendet.
1.2 X.________ gelangte am 6. März 2006 über seinen Rechtsvertreter mit dem Antrag an das Bundesgericht, die Verfügung des Haftrichters vom 20. Februar 2006 aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen; zudem sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Der Haftrichter verzichtete am 9. März 2006 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 13. März 2006, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Anwalt von X.________ teilte am 10. März 2006 (Eingang am 14. März 2006) mit, dass die Beschwerde zwar hinsichtlich der Haftentlassung gegenstandslos erscheine, hingegen nicht bezüglich des Entschädigungsgesuchs. Das Bundesamt für Migration reichte am 14. März 2006 den bei ihm am 8. März 2006 eingeholten Amtsbericht über den Stand des Asylverfahrens ein.
2.
2.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a


IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit |
|
1 | Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit |
|
1 | Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
machen zu können (BGE 125 I 394 ff.; 110 Ia 140 E. 2a; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.132 und 7.116); das entsprechende Begehren wurde hier zudem unzulässigerweise erst vor Bundesgericht gestellt (vgl. BGE 129 I 139 ff.). Auf die Eingabe des Beschwerdeführers, der vor deren Einreichung aus der Haft entlassen worden ist, kann demnach nicht eingetreten werden.
2.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist unter diesen Umständen nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit |
|
1 | Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit |
|
1 | Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit |
|
1 | Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: