Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8G.12/2004 /pai

Urteil vom 16. Februar 2004
Anklagekammer

Besetzung
Bundesrichter Karlen, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferungshaftbefehl,

AK-Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 21. Januar 2004.

Sachverhalt:
A.
Der italienische Staatsangehörige X.________ wird beschuldigt, in Deutschland mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Chemnitz vom 9. November 1999 ersuchte Interpol Wiesbaden am 25. Januar 2000 die Schweiz um Inhaftnahme des Beschuldigten zwecks späterer Auslieferung an Deutschland.

Am 13. Januar 2004 wurde X.________ in Baden festgenommen. Das Bundesamt für Justiz wurde am 21. Januar 2004 über die Festnahme sowie über den Umstand informiert, dass sich der Beschuldigte einer vereinfachten Auslieferung widersetze. Deshalb erliess das Bundesamt noch am selben Tag einen Auslieferungshaftbefehl, der dem Beschuldigten per Fax zugestellt wurde.
B.
X.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde von Montag, den 2. Februar 2004, an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, der Auslieferungshaftbefehl sei unverzüglich aufzuheben und er sofort aus der Haft zu entlassen (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2004, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5).

In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2004 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zusätzlich beantragt er, er sei eventualiter unter Auferlegung einer Kaution von nicht mehr als Fr. 15'000.-- vorläufig auf freien Fuss zu setzen, allenfalls unter Verfügung weiterer angemessener Massnahmen (act. 7).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesamt für Justiz hebt 18 Tage nach der Festnahme die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen der ausländischen Behörde und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind. Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden (Art. 50 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG). Das IRSG regelt gemäss dessen Art. 1 das Verfahren jedoch nur insoweit, als internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen. Art. 16 Ziff. 4
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 16 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
1    In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
2    In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
3    Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
4    Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält.
5    Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe; SR 0.353.1) sieht vor, dass die Auslieferungshaft aufgehoben werden kann, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazu gehörigen Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; die Haft darf allerdings in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.

Die Frist von 18 Tagen lief am 2. Februar 2004 ab. In der Beschwerde vom selben Tag ging der Beschwerdeführer davon aus, die deutschen Behörden hätten kein Fristerstreckungsgesuch gestellt (act. 1 S. 4 Ziff. 13 und 14). Diese Annahme war unrichtig, denn ein solches Gesuch wurde bereits am 24. Januar 2004 durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz gestellt (Beilagen zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz, act. 6, Beleg 9; Schreiben der Staatsanwaltschaft Chemnitz S. 3: "Es wird darum gebeten, die Frist zur Vorlage der Auslieferungsunterlagen auf 40 Tage zu verlängern"). Da die Fristverlängerung gemäss dem oben Gesagten grundsätzlich möglich ist, kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 7 S. 3 Ziff. 9) nicht darauf an, dass dem Ersuchen erst am 3. Februar 2004 entsprochen worden ist (a.a.O. Beleg 14).

In seiner Stellungnahme rügt der Beschwerdeführer, die deutschen Behörden seien verspätet über seine Inhaftierung informiert worden, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe (act. 7 S. 2/3 Ziff. 7). Es trifft zu, dass zwischen der Inhaftierung des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Information des Bundesamtes für Justiz einige Tage verstrichen sind (s. oben lit. A). Ein Nachteil entsteht ihm dadurch aber jedenfalls insoweit nicht, als die deutschen Behörden ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Beschwerdeführer "am 13.1.2004 in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde" (a.a.O. Beleg 11). Die verlängerte Frist läuft folglich gemäss der gesetzlichen Regelung ab dem Tag, an dem der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang jedoch vor allem geltend, es lägen keine besonderen Gründe vor, die eine Fristerstreckung rechtfertigen könnten, und insbesondere könne die Verfahrensverschleppung in der Schweiz nicht zur Begründung eines solchen Gesuches dienen (act. 7 S. 2/3 Ziff. 7 und 8). Dem kann jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Polizei in Baden hat dem Bundesamt für Justiz bereits am 14. Januar 2004 in einem Fax die Festnahme des Beschwerdeführers mitgeteilt. Die späteren Abklärungen über die Verzögerung ergaben, dass der Fax aufgrund einer technischen Panne nicht an den Empfänger weitergeleitet wurde (a.a.O. Beleg 10). Davon, dass die Behörden durch eine bewusste "Verfahrensverschleppung" einen Grund für eine rechtswidrige Verlängerung der Haft hätten setzen wollen (act. 7 S. 3 Ziff. 8), kann folglich nicht die Rede sein. Unter den gegebenen Umständen liegt ein Grund für die Fristerstreckung vor, zumal der Wortlaut von Art. 16 Ziff. 4
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 16 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
1    In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
2    In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
3    Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
4    Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält.
5    Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.
EAUe dafür spricht, dass in dieser Frage kein besonders hoher Massstab gelten soll.
2.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei gegen eine Kaution von Fr. 15'000.-- aus der Haft zu entlassen. Da er jedoch über seine finanziellen Verhältnisse keine Ausführungen macht (vgl. act. 7 S. 3/4 Ziff. 12), kommt eine Haftentlassung gegen Kaution nicht in Betracht. Auch ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen eine allfällige Flucht zu verhindern vermöchten.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerdeführer das Verfahren offensichtlich nicht leichtfertig veranlasst hat, ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2004
Im Namen der Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 8G.12/2004
Datum : 16. Februar 2004
Publiziert : 26. Februar 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8G.12/2004 /pai Urteil vom 16. Februar


Gesetzesregister
BStP: 219
IRSG: 48 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
50
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
SR 0.353.1: 16
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