Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 326/2014

Urteil vom 16. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,

gegen

Kanton Zürich,
handelnd durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Mai 2014 des Sozialversicherungsgerichts, II. Kammer, des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
Am 16. Juli 2011, ungefähr um 08.30 Uhr morgens, wurde A.________, geb. 1922, auf dem Marktplatz von Zürich-Oerlikon von einem Passanten zu Fall gebracht. Dieser hatte die Nacht zuvor Alkohol konsumiert und wies gemäss der Atemalkoholprobe einen Blutalkoholgehalt von 2,43 o/oo aus. A.________ erlitt einen Beckenbruch. Am 5. August 2011 stellte sie einen Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung gegen den Verursacher, zog diesen aber am 8. Dezember 2011 wieder zurück. Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat daraufhin das Strafverfahren ein.

B.
Am 17. April 2012 ersuchte A.________ bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Entschädigung und Genugtuung im Rahmen der Opferhilfe. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 wies die Opferhilfestelle das Gesuch ab.

C.
Am 16. Mai 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde ab (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs), wobei es den Vertreter von A.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand einsetzte, von der Erhebung von Kosten absah (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs) und dem Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- zusprach (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs), unter Kürzung der eingereichten Honorarnote um rund einen Drittel.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juni 2014 an das Bundesgericht beantragt A.________, die Dispositivziffern 1 und 3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Mai 2014 sowie die Verfügung der Opferhilfestelle vom 12. Juni 2012 aufzuheben; diese sei zu verurteilen, A.________ die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Opferhilfegesetz zu entrichten; zudem sei das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, dem Rechtsvertreter für das Verfahren vor diesem Gericht eine Entschädigung von Fr. 2'550.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 111.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 212.90 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

E.
Die kantonale Opferhilfestelle Zürich schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht hat sich nicht zur Sache geäussert. Das Bundesamt für Justiz hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid stellt einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) im Bereich der Opferhilfe dar, gegen den gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Eine Ausnahme nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Bei der Opferhilfe geht es nicht um Staatshaftung (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121; 125 II 554 E. 2a S. 556; je mit Hinweisen), weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht anwendbar ist (Urteil 1C 348/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerde erweist sich insoweit als zulässig.

1.2. Nicht eingetreten werden kann allerdings auf den Antrag, auch der Entscheid der Opferhilfestelle sei aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts ist der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts an dessen Stelle getreten. Der erstinstanzliche Entscheid der Opferhilfestelle bildet somit nicht mehr Anfechtungsgegenstand. Immerhin gelten diesfalls Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441).

1.3. Die Beschwerdeführerin ist als direkte Adressatin des angefochtenen Entscheids und ursprüngliche Gesuchstellerin um Opferhilfe gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde befugt.

2.

2.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Opferhilfe).

2.2. Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person ist das Vorliegen einer Straftat ( DOMINIK ZEHNTNER, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl., 2009, N. 3 zu Art. 1). Im Opferhilferecht gilt grundsätzlich derselbe Begriff der Straftat wie im Strafgesetzbuch. Vorausgesetzt wird ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (Art. 1 Abs. 3 lit. b
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
OHG; BGE 134 II 33 E. 5.4 S. 36; 122 II 211 E. 3b S. 215). Der Anspruch besteht sodann unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 lit. c
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
OHG).

2.3. Zwar ist es in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003, E. 3.2). Wenn die Strafverfolgungsbehörde aber ein Strafverfahren wie hier wegen Rückzugs des Strafantrags einstellt, obliegt eine entsprechende Einschätzung der Rechtslage den Opferhilfebehörden, auch wenn eine vollständige Ermittlung nach den Massstäben eines Strafverfahrens diesfalls ausgeschlossen ist. Die entsprechenden Anforderungen sind allerdings für die Frage der Opferhilfe auch nicht zwingend erforderlich.

2.4. Die kantonale Opferhilfestelle wies das Gesuch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Verhalten des Verursachers der bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Verletzungen erfülle den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB nicht. Der Verursacher habe aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums keinerlei Rechts- oder Verhaltensnormen verletzt. Gemäss dem Sozialversicherungsgericht muss der Täter, damit bei Fahrlässigkeit von einer Straftat auszugehen sei, mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Diese liege dann vor, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und dabei zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten habe. Grundvoraussetzung dafür sei die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Der Verursacher der Verletzungen der Beschwerdeführerin sei jedoch im Zeitpunkt des Unfalles zu betrunken gewesen, als dass ihm eine fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werden könne, und er habe auch nicht vorhersehen müssen, dass er später mit Passanten zusammenstossen werde. Mangels Straftat fehle es mithin an der
Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin, weshalb kein Anspruch auf Leistungen nach dem Opferhilfegesetz bestünden.

3.

3.1. Nach Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Im vorliegenden Fall hat der alkoholisierte Passant die Beschwerdeführerin durch seine unkontrollierte Fortbewegung zu Fall gebracht. Weil die Beschwerdeführerin dadurch Verletzungen, insbesondere einen Beckenbruch, davon trug, ist der tatbestandsmässige Erfolg der Schädigung an ihrem Körper eingetreten. Der Erfolg ist die natürliche Folge der Handlung des Passanten und steht dazu in einem adäquaten Kausalzusammenhang, ist doch das fragliche Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens an sich geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. dazu etwa TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N. 26 zu Art. 12). Ist eine Person nämlich derart stark alkoholisiert, dass sie sich nicht mehr kontrolliert fortbewegen kann, liegt die Gefahr nahe, dass sie auf einem belebten Platz andere Leute beim Gehen anrempeln und zu Fall bringen kann. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin selbst eine
Gefahr für sich geschaffen bzw. die Kollision erheblich mit verursacht und damit den Kausalzusammenhang unterbrochen hätte. In der verursachten Körperverletzung liegt sodann ohne weiteres die erforderliche Rechtswidrigkeit der Tat.

3.2. Die Voraussetzung der Fahrlässigkeit gehört zum Tatbestand der strafbaren Handlung der fahrlässigen Körperverletzung.

3.2.1. Nach Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Entscheidend kommt es dabei auf die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs an ( NIGGLI/MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, N. 99 zu Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
). Die Bestrafung des Täters setzt gemäss Art. 19
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB zusätzlich die Schuldfähigkeit auf seiner Seite voraus, wohingegen, wie dargelegt, beim Entscheid über die Opferqualität des Geschädigten nach dem Opferhilfegesetz ein Verschulden des Schadenverursachers nicht erforderlich ist.

3.2.2. Wer sich trotz übermässigen Alkoholkonsums als Fussgänger im öffentlichen Raum bewegt, wird dadurch im Unterschied zum Fahrzeuglenker (ab 0,5 o/oo Blutalkoholgehalt) nicht automatisch strafbar. Das schliesst aber eine fahrlässige Tatbegehung nicht aus, wenn es für den Betroffenen vorhersehbar war, dass er eine Straftat begehen könnte. Eine Sorgfaltspflicht lässt sich auch aus allgemeinen Verhaltensgrundsätzen bzw. dem Vertrauensprinzip ableiten ( NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 114 zu Art. 12; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 33 zu Art. 12). Wer den öffentlichen Raum benutzt, darf bei eigenem, den konkreten Gegebenheiten angepasstem, üblichem Gebaren darauf vertrauen, dass sich die anderen Passanten so verhalten, dass sie niemanden zu Fall bringen. Wer sich also in der Öffentlichkeit bewegt, hat sich grundsätzlich so zu verhalten, dass er die anderen, namentlich auch wie hier betagte Personen (vgl. NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 115 zu Art. 12), nicht grundlos mit Verletzungsfolge anrempelt oder umstösst. Es ist vorhersehbar, dass bei übermässigem Alkoholkonsum die Bewegungsabläufe nicht mehr vollständig kontrolliert werden können und deshalb andere Menschen allein schon deswegen, selbst ohne Schädigungsabsichten oder bösen Willen,
gefährdet werden. Wer Alkohol einnimmt, muss mithin Vorkehren treffen, um andere nicht zu gefährden. Unterlässt er dies und schafft er die Gefahr von unkontrollierten Zusammenstössen, indem er, auch bloss als Fussgänger, am Verkehrsgeschehen teilnimmt, so sind allfällige Verletzungsfolgen aus entsprechendem Verhalten in der Regel vorhersehbar, weshalb er gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstösst und fahrlässig handelt, wenn er keine Vorsichtsmassnahmen trifft. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem sich der den Schaden verursachende Passant in stark alkoholisiertem Zustand auf einen belebten Marktplatz mit vielen Ständen und engen Platzverhältnissen begab. Der Alkoholkonsum stand denn auch am Ursprung des weiteren Ereignisverlaufs, indem er die fehlende Kontrolle über die Bewegungsabläufe beim Täter begründete, die wiederum für die Kollision mit der Beschwerdeführerin und die daraus folgenden Verletzungen ursächlich waren.

3.2.3. Indem die Vorinstanz ausführt, der Täter sei im Zeitpunkt, als er den Marktplatz betrat, zu alkoholisiert gewesen, als dass ihm ein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, vermischt sie die Frage der Fahrlässigkeit mit derjenigen des Verschuldens. Letztlich verneint sie dadurch eine Vorwerfbarkeit der Tathandlung wegen fehlender Schuldfähigkeit und nicht wegen eines mangelnden Straftatbestandes, wozu die Fahrlässigkeit zählt (vgl. etwa NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 88 zu Art. 12). Ein Verschulden auf Seiten des Täters wird aber für die Annahme der Opferqualität auf Seiten des Opfers gerade nicht vorausgesetzt.

3.3. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über Opferqualität, weshalb ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem Opferhilfegesetz zusteht. Es liegt jedoch nicht am Bundesgericht, als erste Instanz über das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls den Umfang und die Art dieser Leistungen zu entscheiden. Vielmehr ist die Sache dafür an die zuständige kantonale Opferhilfestelle zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

4.
Ist die Beschwerde schon in der Sache gutzuheissen, muss auch der Entscheid über die Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren neu gefällt werden, wofür allerdings das Sozialversicherungsgericht und nicht die Opferhilfestelle zuständig ist. Der Beschwerdeführerin steht insoweit eine eigentliche Parteientschädigung und nicht bloss eine Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zu. Der Entschädigungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts ist daher aufzuheben, und dieses wird über die Parteientschädigung und deren Umfang zu entscheiden haben. Der Antrag auf Erhöhung der Entschädigung im Rahmen der kostenlosen Prozessführung kann daher als gegenstandslos abgeschrieben werden.

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Die Ziffern 1 und 3 des Urteilsdispositivs des angefochtene Entscheids sind aufzuheben. Die Sache geht zurück an die kantonale Opferhilfestelle zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Überdies wird das Sozialversicherungsgericht über die Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren neu zu befinden haben.

5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Auf den Antrag auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist somit nicht weiter einzugehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird, und die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2014 werden aufgehoben.

1.2. Die Sache wird an die Kantonale Opferhilfestelle Zürich zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

1.3. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über die Parteientschädigung im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren neu zu entscheiden haben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Zürich, dem Sozialversicherungsgericht, II. Kammer, des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Justiz (BJ) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_326/2014
Date : 16. Januar 2015
Published : 03. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Opferhilfe


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BGG: 66  68  82  83  85  86  89  90  107
OHG: 1
StGB: 12  19  125
BGE-register
122-II-211 • 125-II-554 • 129-II-438 • 132-II-117 • 134-II-142 • 134-II-33
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1A.110/2003 • 1C_326/2014 • 1C_348/2012
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