Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3091/2011

Urteil vom 16. August 2013

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Jean-Daniel Dubey,
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

A._______,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch Denise Baerfuss, Rechtsanwältin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein 1983 geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo, kam im Mai 1999 zusammen mit seiner Mutter und drei Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz. In der Folge erhielt er eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Bern.

B.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer folgende strafrechtlichen Verurteilungen:

· Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, Thun vom 27. September 2004: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr) wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.

· Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, Thun vom 1. Februar 2006: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'000.- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren) wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des Gesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr.

· Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, Bern vom 31. März 2006: Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 20 Tagen (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren) und zu einer Busse von 1'300 Franken wegen Fahrens ohne Führerausweis, Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des Gesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr.

· Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, Thun vom 16. Mai 2006: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 800.- wegen Nichtanzeigens eines Fundes und Vergehens gegen das Waffengesetz.

· Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, Thun vom 6. Juni 2006: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.- wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern.

· Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 1. Dezember 2006: Vier Tage Gefängnis und eine Busse von Fr. 150.- wegen Vergehens gegen das bzw. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Pornographie und Übertretung des Gesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr.

· Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23. April 2008: Geldstrafe (20 Tagesansätze zu Fr. 90.-) und eine Busse von Fr. 200.- wegen Vergehens gegen das bzw. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

Im bisher letzten Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 18. September 2009 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise gemeinsam begangenen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Versuchs dazu, der mehrfachen, teilweise qualifizierten und gemeinsam begangenen Sachbeschädigung, des mehrfach und teilwiese gemeinsam begangenen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen und teilweise qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von fünf Jahren) sowie zu zwei Bussen (Verbindungs- bzw. Übertretungsbusse) und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt.

C.
Mit Verfügung vom 23. September 2010 widerrief die Migrationsbehörde der Stadt Thun die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Das vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Rechtsmittel wurde von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. März 2011 abgewiesen. Am 8. Juni 2011 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz Richtung Kosovo.

D.
Bereits zuvor, am 27. April 2011, hatte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot verfügt, gültig ab 7. Mai 2011. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten in schwerer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe beziehungsweise diese gefährde.

E.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vor-instanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von drei Jahren zu befristen.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden sei und so keine Möglichkeit gehabt habe, Einwände zu erheben. Dieser Mangel könne allerdings im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde nur zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Verletzung des Gehörsanspruchs sei demgegenüber zu berücksichtigen, falls ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Kosten auferlegt würden.

In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das von der Vorinstanz verfügte Einreiseverbot sei unangemessen; zumindest sei dessen Dauer nicht verhältnismässig. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 16. August 2009 habe er bewiesen, dass von ihm keine Gefahr, geschweige denn eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Komme hinzu, dass in der Schweiz seine Familie (Eltern und Geschwister) sowie seine Verlobte lebten. Durch das Einreiseverbot könnten die Beziehungen zueinander nur noch unter erheblich erschwerten Bedingungen gepflegt werden.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde.

H.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 20. Oktober 2011 an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung fest.

I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff . des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1 und BVGE 2011/1 E. 2).

3.

3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).

3.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner wie des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums usw. (vgl. BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer / Patrick Sutter / Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE).

4.

4.1 Gemäss Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (SIS-II-VO, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239) - die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten inhaltlich gleichen Art. 94 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11, i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO) - wird ein Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO im SIS ausgeschrieben, wenn die Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigen.

4.2 Die Ausschreibung bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).

5.
Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers, das zuletzt am 18. September 2009 mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe sanktioniert werden musste, erfüllt ohne Weiteres den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Ob über die Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinaus von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden kann, die nach Massgabe von Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG notwendig ist, um ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer zu rechtfertigen, wie es im vorliegenden Fall angeordnet wurde, darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen (Zif. 6.1.6) zurückzukommen sein.

6.
Zu prüfen ist sodann, ob die Massnahme als solche und in der ausgesprochenen Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).

6.1 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers stellt sich auf der Grundlage der Akten wie folgt dar:

6.1.1 Wenn auch einzelne der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter einem objektiven, spezifisch ausländerrechtlichen Gesichtswinkel eher geringfügigeren Charakter haben mögen, so ist doch festzustellen, dass er in teilweise besonders sensiblen Bereichen und über einen relativ langen Zeitraum hinweg immer wieder delinquiert hat. Einzelne der Straftaten fielen offenbar auch in laufende Probezeiten (so dem Entscheid des Kreisgerichts X Thun vom 18. März 2010 betr. Widerrufsverfahren zu entnehmen). Insgesamt fünf der Verurteilungen standen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zwei im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen die Waffengesetzgebung und je eine stand im Zusammenhang mit der körperlichen Integrität und mit Eigentumsdelikten. Tritt hinzu, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit nicht etwa abnahm, das letzte von ihm erwirkte Urteil umfangmässig vielmehr den Höhepunkt seiner bisherigen deliktischen Karriere darstellt.

6.1.2 Erfüllte der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten im Bereich der Betäubungsmittelgesetzgebung zunächst "nur" den Übertretungstatbestand, wurde er ab Dezember 2006 wiederholt auch wegen Vergehens verurteilt (vgl. Urteile des zuständigen Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun vom 1. Dezember 2006 und 23. April 2008). Mit Urteil vom 18. September 2009 des Kreisgerichts X Thun musste er schliesslich wegen Kaufs und Verkaufs von 24 Gramm reinen Kokains zur Verantwortung gezogen werden, wobei aufgrund der Drogenmenge und des dem Beschwerdeführer attestierten Vorsatzes das Gericht einen mengenmässig qualifizierten Fall bejahte (vgl. Art. 19 Ziff. 2 Bst. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]). Der Beschwerdeführer nahm demnach in Kauf, dass er mit seinem Verhalten die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte.

Schon allein die erwähnten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sind aus ausländerrechtlicher Sicht ernstzunehmen. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis).

6.1.3 Das massnahmenauslösende Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist aber auch in subjektiver Hinsicht nicht zu bagatellisieren. Das Kreisgericht X Thun kam in seinem Urteil vom 18. September 2009 (Kurzmotiv S. 13 Bst. b) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie aufgewiesen habe. Bei der Strafzumessung hielt es (trotz einer aus strafrechtlicher Sicht insgesamt günstigen Prognose) fest, die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers im Bereich der Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung seien hinsichtlich der Bewährungsaussichten negativ zu werten (S. 14 f.). In ihrem Entscheid vom 8. März 2011 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung verwies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer trotz Verurteilungen nicht von weiteren deliktischen Handlungen habe abbringen lassen. Dies zeuge von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit sowie mangelndem Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten (S. 9). Die gleiche Behörde hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich zwar zuletzt wohlverhalten. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens sei aber "mehr als denkbar", dass er in Zukunft wieder Gesetze missachte (S. 11).

6.1.4 Nach dem bisher Gesagten kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigt. Eine solche Gefahr ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon dadurch in Frage zu stellen, dass das Kreisgericht den Vollzug der zweijährigen Freiheitsstrafe bedingt erliess und er sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz wohlverhalten haben will. Was die Sanktionierung durch das Strafgericht betrifft, so werden damit wesentlich andere Ziele verfolgt als mit den Massnahmen der Administrativbehörde (vgl. dazu BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f.). Vor dem Hintergrund der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung kommt der Migrationsbehörde ein im Vergleich zu den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab zu (vgl BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132). Soweit der Beschwerdeführer beteuert, aus der letzten Verurteilung die Konsequenzen gezogen zu haben, gilt es dies nicht nur angesichts der vorangegangenen mehrjährigen Phase deliktischer Tätigkeiten, sondern auch angesichts des Umstandes zu relativieren, dass er spätestens seit Ende 2009 / Anfang 2010 unter dem Eindruck eines drohenden Verlusts seiner Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz stand. Im Übrigen wurde noch im November 2009 gegen ihn Anzeige erstattet wegen Raufhandels (so gemäss Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. März 2011 in Sachen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, S. 11). Sicherlich ist nicht ganz ausser Acht zu lassen, dass seit Ende 2009 nichts aktenkundig wurde, was auf ein weitergehendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers schliessen liesse. Die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann aber noch nicht als hinfällig betrachtet werden. Angesichts des Zeitraums, über den sich die Delinquenz erstreckte und in besonderer Berücksichtigung der abgeurteilten Drogendelikte ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen.

6.1.5 Indem die Vorinstanz ein Einreiseverbot von zehn Jahren Dauer verhängte, ging sie davon aus, dass eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, die ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer überhaupt erst zulässt. Wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gelangt, dazu äussert sie sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung. Eine Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG fehlt ganz. Der Vorinstanz ist daher eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
VwVG verankerten Begründungspflicht vorzuhalten, die nur deshalb nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt, weil die Aktenlage in diesem Punkt einen Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers erlaubt. Denn für die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung kämen nur die Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das Betäubungsmittelgesetz in Betracht. Die übrigen Straftaten sind zu geringfügig bzw. zum vorherein nicht geeignet, eine qualifizierte Gefahrenlage zu begründen. Ausgehend von der Straffälligkeit im Betäubungsmittelbereich kann aber schon deshalb nicht von einer schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer nach der Feststellung des Strafrichters nicht etwa gewerbsmässig mit Drogen handelte, sondern solche unentgeltlich für Freunde und Bekannte besorgte. Angesichts der gravierenden Konsequenzen, welche der Beschwerdeführer vor allem wegen seiner Drogendelikte in Kauf nehmen musste, ist die Wahrscheinlichkeit einer Weiterführung dieser deliktischen Tätigkeit im gleichen Stil und Ausmass eher gering. Von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann jedenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. dazu grundlegend BGE 139 II 121, E. 6 bis 6.4, S. 129 ff.). Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot darf daher die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten (Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
erster Satz AuG).

6.2

6.2.1 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern und zu seiner Verlobten entgegen. Durch das langjährige Einreiseverbot würden die Kontaktmöglichkeiten zu diesen Bezugspersonen erheblich eingeschränkt.

6.2.2 Es ist zwar nachvollziehbar, dass die erzwungene räumliche Trennung von den Betroffenen - vor allem der Verlobten des Beschwerdeführers - als hart empfunden wird. Ein Zusammenleben in der Schweiz wird allerdings nicht erst durch die verhängte Fernhaltemassnahme, sondern in erster Linie durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verunmöglicht. Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nationalität für Einreisen in die Schweiz ohnehin der Visumspflicht. Es beinhaltet deshalb keinen wesentlich grösseren Aufwand, wenn er in zwingenden Fällen nebst einem Visum auch die vorübergehende Suspension des Einreiseverbots (Art. 67 Abs. 5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
AuG) beantragen muss. Die sich daraus ergebende Einschränkung der Möglichkeit gegenseitiger Besuche ist vom öffentlichen Interesse an der Fernhaltung gedeckt und ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen.

6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf fünf Jahre, d. h. bis zum 6. Mai 2016, zu beschränken ist. Die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS dagegen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO, und die Bedeutung des Falles rechtfertigt eine Ausschreibung (vgl. dazu Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO), zumal die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Anzufügen bleibt, dass es nach dem bereits Gesagten (vgl. weiter oben E. 4.2) den anderen Schengen-Staaten unbenommen ist, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise auf das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten.

7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Dauer des angefochtenen Einreisverbots auf fünf Jahre bis zum 6. Mai 2016 zu begrenzen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) auf Fr. 500.- festzusetzen. Des Weiteren steht dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung zu, die in Berücksichtigung der einschlägigen Bemessungsfaktoren auf Fr. 800.- festzusetzen ist (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Für eine weitergehende Schadloshaltung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass. Denn seine ausschliesslich zu diesem Zweck erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet: Der Beschwerdeführer wusste aufgrund des Hinweises der kommunalen Migrationsbehörde in ihrer Verfügung vom 23. September 2010, dass nach Rechtskraft des Bewilligungswiderrufs ein unbefristetes Einreiseverbot beantragt werde. Spätestens als sich der mittlerweile fachkundig vertretene Beschwerdeführer entschlossen hatte, gegen den Rechtsmittelentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. März 2011 kein Rechtsmittel einzulegen, hatte er hinreichend Anlass und Gelegenheit, seinen Standpunkt auch ohne besondere Einladung durch das BFM in das Verfahren auf Prüfung des Einreiseverbots einzubringen. Davon machte er jedoch keinen Gebrauch.

Dispositiv S. 13

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf den 6. Mai 2016 befristet.

2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden von dem in der Höhe von Fr. 1'000.- geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Der Rest, ausmachend Fr. 500.-, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis [...])

- die Migrationsbehörde der Stadt Thun

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3091/2011
Datum : 16. August 2013
Publiziert : 30. August 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreiseverbot


Gesetzesregister
AuG: 67  112
BGG: 83
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
VGG: 31  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VZAE: 80
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG: 35  48  49  50  52  62  63
BGE Register
120-IB-129 • 130-II-493 • 131-II-352 • 139-II-121
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einreiseverbot • thun • bundesverwaltungsgericht • dauer • vorinstanz • verurteilung • busse • verhalten • niederlassungsbewilligung • probezeit • einreise • freiheitsstrafe • rechtsmittel • geschwister • betroffene person • sachverhalt • entscheid • verfahrenskosten • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das bundesgericht
... Alle anzeigen
BVGE
2012/21 • 2011/48 • 2011/1
BVGer
C-2681/2010 • C-3091/2011
BBl
2002/3809
EU Verordnung
1987/2006
EU Amtsblatt
2000 L239 • 2006 L105 • 2006 L381 • 2009 L243 • 2013 L87