Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6871/2009
{T 0/2}

Urteil vom 16. Juli 2010

Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Frank Seethaler und Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas;

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer;

gegen

Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer,
c/o Bundesamt für Landestopografie, SWISSTOPO,
Vorinstanz;

Gegenstand
Eidgenössisches Staatsexamen 2009 für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer in den Monaten August und September 2009 die Wiederholungsprüfung des eidgenössischen Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer in dem von ihm nicht bestandenen Themenkreis D, Unternehmensführung, abgelegt hat;
dass ihm die Vorinstanz am 1. September 2009 mitteilte, dass er die Prüfung erneut nicht bestanden habe, und sie ihren Entscheid mit anfechtbarer Verfügung vom 5. Oktober 2009 mit dem ungenügenden Notendurchschnitt der schriftlichen (4,4; recte: 4,14) und mündlichen (3,0) Prüfungen begründete;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die Prüfung sei als bestanden zu werten, eventuell sei er gestützt auf ein rechtsgenügliches Prüfungsreglement erneut und kostenlos zur Prüfung im Themenkreis D zuzulassen;
dass der Beschwerdeführer zur Begründung verschiedene formelle und materielle Rügen anbringt und insbesondere geltend macht, dass für das Prüfungsverfahren keine hinreichende gesetzliche Grundlage bestehe, was zu willkürlichen und rechtsungleichen Entscheidungen bei der Prüfungsbenotung geführt habe;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt und insbesondere festhält, dass die Themenkreisleiter allen Kandidaten vor den Prüfungen die Gewichtung der einzelnen Aufgaben mitzuteilen hätten, sich alle Examinatoren an die gleiche Notenskala gehalten hätten und folglich keine weitergehende Reglementierung des Prüfungsverfahrens notwendig sei;
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 7. Januar 2010 an seinen Rechtsbegehren festhält und erklärt, dass die Vorinstanz den Kandidaten entgegen dem internen Merkblatt die Gewichtung der einzelnen Prüfungen nicht mitgeteilt habe;
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 29. Januar 2010 an ihrem Entscheid festhält und auf eine erneute Stellungnahme verzichtet;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2010 die Parteien ersucht hat mitzuteilen, ob, wann und wie die Kandidaten über die Gewichtung der einzelnen Prüfungen im Themenkreis D informiert worden sind;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2010 betont, dass er über die Gewichtung der Prüfungen im Themenkreis D vor den Prüfungen nicht informiert worden sei;
dass die Vorinstanz mit ihrer Eingabe vom 17. Mai 2010 bestätigt, dass die Kandidaten im Vorfeld der Prüfungen nicht über deren Gewichtung informiert worden seien, ohne spezielle, anders lautende Information aber angenommen werden dürfe, dass im Themenkreis D die einzelnen Aufgaben bzw. Prüfungsteile gleich gewichtet würden und sich alle Themenkreisleiter und Experten an die gleiche Notenskala halten würden;
dass der Beschwerdeführer mit einem zusätzlichen Schreiben vom 31. Mai 2010 dazu insbesondere festhält, dass mit Blick auf die unterschiedliche Dauer von mündlicher und schriftlicher Prüfung und die Tatsache, dass der mündlichen Prüfung offensichtlich de facto mehr Gewicht beigemessen worden sei als der schriftlichen, nicht davon ausgegangen werden könne, dass ohne anders lautende Information alle Prüfungen gleich gewichtet würden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist;
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG);
dass der Beschwerdeführer nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beschwerdeberechtigt ist, die Beschwerde die Frist- und Formerfordernisse von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG erfüllt und damit auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen kann;
dass sich in Praxis und Lehre die Auffassung durchgesetzt hat, dass die Bewertung von Examensleistungen nicht umfassend, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht Zurückhaltung auferlegt, indem es bei Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane abweicht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, m.w.H);
dass der Grund für diese Zurückhaltung darin liegt, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr somit nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Leistungen eines Beschwerdeführers - namentlich im Vergleich zu den übrigen Kandidaten - zu machen, und hinzu kommt, dass Prüfungen in der Regel Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen das Bundesverwaltungsgericht über keine Fachkenntnisse verfügt;
dass das Bundesveraltungsgericht hingegen Einwände gegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen oder gerügte Verfahrensmängel im Prüfungsablauf mit umfassender Kognition frei prüft, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, m.w.H.);
dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Unterbewertung seiner Prüfungsleistungen rügt und beantragt, die Prüfung im Themenkreis D sei als bestanden zu bewerten;
dass ein materieller Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten materiellen Bewertung der Prüfungsleistungen offenkundige und eindeutige Anhaltspunkte einer Unterbewertung voraussetzen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1);
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags für alle Prüfungsaufgaben darlegt, wie die Vorinstanz die Bewertung seiner Prüfung vorzunehmen habe und die Punkte richtig zu verteilen seien;
dass sich die Vorinstanz mit diesen Rügen im Rahmen des Instruktionsverfahrens eingehend befasst hat und ausführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Bewertung in Frage zu stellen;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aufgezeigten notwendigen Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen, in diesen materiellen Fragen der schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertung der Prüfungsexperten anschliesst und insbesondere auf die Ausführungen der Vorinstanz im Schriftenwechsel verweist;
dass deshalb der Antrag, die Prüfung im Themenkreis D sei als bestanden zu werten, abzuweisen ist;
dass der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, er sei gestützt auf ein rechtsgenügliches Prüfungsreglement erneut zur Prüfung im Themenkreis D zuzulassen;
dass er zur Begründung vorbringt, mangels Prüfungsreglement sei keine willkürfreie und rechtsgleiche Prüfungsabnahme gewährleistet;
dass die Durchführung des Staatsexamens zum Ingenieur-Geometer in der Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vom 21. Mai 2008 (GeomV, SR 211.432.261) geregelt ist, welche der Bundesrat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. a
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 29 Aufgabe - 1 Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
1    Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
2    Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a  das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen;
b  das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen;
c  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
d  das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke;
e  das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch.
3    Der Bundesrat regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung, insbesondere:
a  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
b  die Mindestanforderungen an die kantonale Organisation;
c  die Oberleitung und Oberaufsicht des Bundes;
d  die sachliche Abgrenzung zu den übrigen Geobasisdaten.
und c sowie Art. 41 Abs. 3
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 41 Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer - 1 Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
1    Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
2    Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes:
a  führt das Staatsexamen durch;
b  führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent;
c  übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
a  die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung;
b  die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung;
c  die Registerführung und die Patenterteilung;
d  die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde;
e  die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung;
f  die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen;
g  die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen;
h  die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.
des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 (GeoIG, SR 510.62) erlassen hat;
dass gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 13 Ergebnis - 1 Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
1    Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
2    Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist.
3    Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid.
4    Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.
GeomV das Staatsexamen als bestanden gilt, wenn die Prüfungen in jedem der vier Themenkreise bestanden sind;
dass der Beschwerdeführer die Wiederholungsprüfung im Themenkreis D und folglich das ganze Staatsexamen nicht bestanden hat;
dass die Prüfung im Themenkreis D gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. d
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 9 Prüfungsinhalt - 1 Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:
1    Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:
a  amtliche Vermessung: insbesondere Organisation und Verfahren der amtlichen Vermessung; Grundbuch-, Vermessungs- und Geoinformationsrecht;
b  Geomatik: insbesondere geodätische Grundlagen; Mess- und Auswertemethoden; Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten; Datenmodellierung; Datenanalyse; Visualisierung;
c  Landmanagement: insbesondere Raumordnung und Raumentwicklung; Landumlegung und Bodenordnung; Immobilien- und Bodenbewertung; Sachen- und Bodenrecht; Bau-, Planungs- und Umweltrecht;
d  Unternehmensführung: insbesondere Betriebswirtschaft; Projektmanagement; öffentliches Beschaffungswesen; Ausbildungswesen; Berufsverbände, einschliesslich der Standesregeln; öffentliches und privates Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht.
2    Die Geometerkommission legt den Prüfungsstoff im Einzelnen fest.
der GeomV insbesondere Betriebswirtschaft, Projektmanagement, öffentliches Beschaffungswesen, Ausbildungswesen, Berufsverbände einschliesslich der Standesregeln, öffentliches und privates Arbeitsrecht, Vertrags- und Gesellschaftsrecht beinhaltet und die Vorinstanz gemäss Art. 9 Abs. 2
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 9 Prüfungsinhalt - 1 Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:
1    Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:
a  amtliche Vermessung: insbesondere Organisation und Verfahren der amtlichen Vermessung; Grundbuch-, Vermessungs- und Geoinformationsrecht;
b  Geomatik: insbesondere geodätische Grundlagen; Mess- und Auswertemethoden; Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten; Datenmodellierung; Datenanalyse; Visualisierung;
c  Landmanagement: insbesondere Raumordnung und Raumentwicklung; Landumlegung und Bodenordnung; Immobilien- und Bodenbewertung; Sachen- und Bodenrecht; Bau-, Planungs- und Umweltrecht;
d  Unternehmensführung: insbesondere Betriebswirtschaft; Projektmanagement; öffentliches Beschaffungswesen; Ausbildungswesen; Berufsverbände, einschliesslich der Standesregeln; öffentliches und privates Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht.
2    Die Geometerkommission legt den Prüfungsstoff im Einzelnen fest.
der GeomV den Prüfungsstoff im Einzelnen festzulegen hat;
dass sich die Prüfung im Themenkreis D gemäss dem Formular "Staatsexamen 2009: Informationen zu den Prüfungen 2009 je Themenkreis" (im Folgenden: Formular) aus einer schriftlichen Prüfung (½ Tag) mit den Schwerpunktthemen Sozialversicherung, Lohn- und Rechnungswesen, Erstellung einer Offerte und Preisberechnung sowie einer mündlichen Prüfung mit einem Gespräch von 50 Minuten und einem konkreten Thema aus dem Themenkreis D zusammensetzt;
dass dem Beschwerdeführer zwar beigepflichtet werden kann, dass vorliegend eine Notenskala nirgends generell-abstrakt normiert worden ist;
dass sich die Bewertungskriterien für die eigentliche Beurteilung von Prüfungsleistungen und die Vergabe von Noten naturgemäss jedoch einer exakten Regelung entziehen, da sie in ihrem Kern auf einer subjektiven Einschätzung und Wertung der prüfenden Person beruhen, welche durch eine strikte Normierung der Notenskala nur wenig beeinflusst werden kann;
dass Leistungsbeurteilungen im Gegenteil oftmals einer gewissen Flexibilität bedürfen, um dem üblicherweise im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Prüfungskollegiums getroffenen Entscheid unter Berücksichtigung der Einzelfallgerechtigkeit genügend Rechnung tragen zu können;
dass den Examinatoren bei der Festlegung des Bewertungsschemas folglich ein erheblicher Ermessensspielraum einzuräumen ist, weshalb es in der Regel auch zulässig sein muss, die Punkte- und Notenskala erst nachträglich festzulegen oder sogar zu korrigieren, sofern die Prüfungsleistungen jeweils rechtsgleich nach einem einheitlichen Punktesystem bewertet werden;
dass die Vorinstanz vorliegend ausführt, dass sich alle Themenkreisleiter und Experten an die Notenskala 1 bis 6 mit der gleichen Bedeutung der ganzen Noten (6 die beste Note, 1 die schlechteste Note; 5 gut, 4 genügend, 3 ungenügend, 2 schlecht, 1 sehr schlecht) gehalten hätten;
dass sich eine rechtsungleiche Handhabung dieser Benotungspraxis weder aus den Akten erschliesst noch vom Beschwerdeführer nachgewiesen wird;
dass die Examinatoren vorliegend allen Kandidaten vor den schriftlichen Prüfungen ausserdem eine Punkteskala und einen Notenschlüssel mitgeteilt haben;
dass der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, dass vor der mündlichen Prüfung keine Festlegung der Lösungen und des Bewertungsschemas erfolgt sei, verkennt, dass bei einer mündlichen Prüfung in erster Linie das Verständnis der Zusammenhänge und die Fähigkeit zur Problemlösung geprüft wird, was sich im Gegensatz zur schriftlichen Prüfung unmöglich nach einem starren Beurteilungsraster bewerten lässt;
dass die Abnahme anwendungsorientierter Examen primär von fachwissenschaftlichem Sachverstand getragen wird und gute Prüfungen und zuverlässige Prüfungsergebnisse demnach letztlich von den Fähigkeiten der Prüfer abhängen, weshalb der Gesetz- oder Verordnungsgeber im Wesentlichen Grundentscheidungen über die Zuständigkeit der jeweiligen Prüfung zu treffen und die Frage der für die Person des Prüfers vorauszusetzenden Mindestqualifikationen festzulegen hat;
dass die verbindlichen Weisungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG an die Vorinstanz zurückweist, sich auf den Einzelfall zu beschränken haben und keine allgemeinen Anordnungen enthalten dürfen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.196);
dass der Beschwerdeführer folglich aus dem Fehlen einer reglementarisch festgehaltenen Notenskala - soweit auf das damit zusammenhängende Begehren überhaupt einzutreten ist - im Ergebnis keine weitergehenden Rechte beanspruchen kann;
dass dem Beschwerdeführer jedoch insofern zuzustimmen ist, dass, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung von einem bestimmten Notendurchschnitt abhängig ist, die Prüfungsordnungen üblicherweise eine Notenskala und -gewichtung enthalten, was die Rechtssicherheit im Sinne einer einheitlichen und transparenten Benotung von Prüfungsleistungen begünstigt;
dass der Beschwerdeführer des Weiteren moniert, dass ihm vor der Abnahme der Wiederholungsprüfung die Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen nicht mitgeteilt worden sei;
dass gemäss "Merkblatt 2: Durchführung des Staatsexamens: Kommissionsbeschlüsse" des Geschäftsreglements der Eidgenössischen Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer vom 7. April 2009 (im Folgenden: Merkblatt) den Kandidaten vor Prüfungsbeginn die Gewichtung der einzelnen Prüfungen bekannt zu geben ist;
dass bei der Abnahme von Prüfungen Prüfungsverfahrensregelungen die faktisch eingeschränkte Möglichkeit der Überprüfung von Leistungsbeurteilungen gewissermassen kompensieren und folglich besonderer Wert auf die Einhaltung und Überprüfung von Verfahrensvorschriften zu legen ist (vgl. hierzu MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 142 ff.);
dass die Pflicht der Prüfungskommission, den Kandidaten im Vorfeld der Prüfungen die Notengewichtung mitzuteilen, eine Verfahrensvorschrift darstellt;
dass aus den Akten des Instruktionsverfahrens hervorgeht, dass die Vorinstanz entgegen den Weisungen im Merkblatt den Kandidaten die Gewichtung der Prüfungen im Themenkreis D nicht mitgeteilt hat;
dass das Merkblatt formell eine Verwaltungsverordnung darstellt, welche sich als verwaltungsinterne Dienstanweisung grundsätzlich an die rechtsanwendenden Behörden richtet und für diese verbindlich ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 123 ff.);
dass die Prüfungsbehörde mangels Mitteilung der Notengewichtung folglich eine verbindliche Verfahrensbestimmung verletzt hat;
dass Mängel im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen aber nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel darstellen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4 b; VPB 45.43 E. 3; 50.45 E. 4.1; 56.16 E. 4, sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5);
dass ein Prüfling zur Prüfungsvorbereitung aus der Gewichtung der Notengebung Rückschlüsse ziehen, namentlich Schwerpunkte setzen kann, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - der Prüfungsstoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung nicht identisch ist;
dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie einerseits ausführt, dass ohne spezielle Information davon auszugehen sei, dass die mündliche und schriftliche Prüfung im Themenkreis D gleich gewichtet würden, sie andererseits im Formular bezüglich des Themenkreises B die Kandidaten über die hälftige Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Prüfung ausdrücklich informiert hat;
dass dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass mangels anders lautender Information die gleiche Gewichtung der mündlichen und schriftlichen Prüfung auch angesichts der unterschiedlichen Dauer nicht ohne Weiteres angenommen werden kann;
dass der gerügte Verfahrensfehler daher als rechtserheblich erscheint;
dass für die Erteilung eines Diploms in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat Voraussetzung ist, und dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen;
dass nach ständiger Praxis deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 8.1);
dass Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, grundsätzlich nur dazu führen können, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber die Erteilung des Prüfungsausweises bewirkt;
dass der festgestellte Mangel deshalb zur Folge hat, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführer die Prüfung im Themenkreis D nochmals wiederholen zu lassen;
dass sich unter diesen Umständen die Prüfung der weiteren verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erübrigt;
dass sich die Beschwerde somit insgesamt als teilweise begründet erweist, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Prüfungskommission zurückzuweisen ist, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gibt, die Prüfungen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer im Themenkreis D, Unternehmensführung, unter vorgängiger Mitteilung der Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen kostenlos zu wiederholen und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen zu entscheiden;
dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer nur als teilweise obsiegend gilt, weshalb ihm die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG);
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzielle Lage der Parteien bemisst (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]);
dass das Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.- als angemessen erachtet, welche mit dem am 30. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist;
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 171.110) unzulässig ist und dieser Entscheid damit nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2009 wird aufgehoben.

3.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Prüfungen des Eidgenössischen Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer im Themenkreis D, Unternehmensführung, kostenlos zu wiederholen.

4.
Dem Beschwerdeführer ist vor der Prüfung die Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

5.
Die reduzierten Verfahrenskosten von 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

6.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen, Rückerstattungsformular);
die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Kinga Jonas

Versand: 22. Juli 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6871/2009
Datum : 16. Juli 2010
Publiziert : 29. Juli 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Eidgenössisches Staatsexamen 2009 für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
GeoIG: 29 
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 29 Aufgabe - 1 Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
1    Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
2    Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a  das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen;
b  das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen;
c  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
d  das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke;
e  das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch.
3    Der Bundesrat regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung, insbesondere:
a  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
b  die Mindestanforderungen an die kantonale Organisation;
c  die Oberleitung und Oberaufsicht des Bundes;
d  die sachliche Abgrenzung zu den übrigen Geobasisdaten.
41
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 41 Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer - 1 Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
1    Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
2    Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes:
a  führt das Staatsexamen durch;
b  führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent;
c  übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
a  die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung;
b  die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung;
c  die Registerführung und die Patenterteilung;
d  die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde;
e  die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung;
f  die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen;
g  die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen;
h  die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.
GeomV: 9 
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 9 Prüfungsinhalt - 1 Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:
1    Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:
a  amtliche Vermessung: insbesondere Organisation und Verfahren der amtlichen Vermessung; Grundbuch-, Vermessungs- und Geoinformationsrecht;
b  Geomatik: insbesondere geodätische Grundlagen; Mess- und Auswertemethoden; Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten; Datenmodellierung; Datenanalyse; Visualisierung;
c  Landmanagement: insbesondere Raumordnung und Raumentwicklung; Landumlegung und Bodenordnung; Immobilien- und Bodenbewertung; Sachen- und Bodenrecht; Bau-, Planungs- und Umweltrecht;
d  Unternehmensführung: insbesondere Betriebswirtschaft; Projektmanagement; öffentliches Beschaffungswesen; Ausbildungswesen; Berufsverbände, einschliesslich der Standesregeln; öffentliches und privates Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht.
2    Die Geometerkommission legt den Prüfungsstoff im Einzelnen fest.
13
SR 211.432.261 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) - Geometerverordnung
GeomV Art. 13 Ergebnis - 1 Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
1    Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
2    Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist.
3    Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid.
4    Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
121-I-225 • 131-I-467
Weitere Urteile ab 2000
1P.420/2000
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BVGer
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VPB
45.43