Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2376/2014

Urteil vom 16. Juni 2015

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter David Aschmann,
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger,

Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Gemeinde A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Familie, Generationen und Gesellschaft,

Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
(Verfügung vom 7. April 2014).

Sachverhalt:

A.
Am 24. September 2013 stellte die Gemeinde A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für den Ausbau einer bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung namens "Schule der Gemeinde A._______". Das seit dem 23. August 2010 existierende Angebot bezwecke die Erfüllung des mit der Gesetzgebung über die Volksschulbildung des Kantons B._______ erteilten Auftrags zur Schaffung von bedarfsgerechten schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen für Lernende. Es sei per 14. Oktober 2013 ein Ausbau der Räumlichkeiten vorgesehen, da infolge der regen Bautätigkeit infolge Einzonung mit einer steigenden Kinderzahl zu rechnen sei. Aktuell bestünden je zwanzig Betreuungsplätze morgens, mittags und nachmittags. Hiervon seien morgens zwei, mittags vierzehn und nachmittags zwölf Plätze belegt. Vorgesehen sei eine Erweiterung auf je vierzig Betreuungsplätze morgens, mittags und nachmittags. Die Beschwerdeführerin plane demgegenüber keine Veränderung der Betreuungseinheiten von morgens einer Stunde, mittags zwei Stunden und nachmittags vier Stunden, bei 38.5 Betriebswochen im Jahr. Das neue Angebot erfordere zwei zusätzliche Betreuungspersonen in einem Anstellungsverhältnis von je 50 %. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ergänzend zu ihrem Gesuch eine Liste mit den effektiven Belegungszahlen seit der Erhöhung des Angebots per 14. Oktober 2013 ein.

Mit Verfügung vom 7. April 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für den Ausbau der bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung ab. Zur Begründung führte sie aus, die aktuellen Belegungszahlen zeigten, dass in den fünf Monaten nach der Angebotserhöhung die bestehenden zwanzig Plätze bei Weitem nicht ausgelastet seien. So seien im Durchschnitt jeweils lediglich 1.5 Plätze morgens, 11.8 Plätze mittags und 7.5 Plätze nachmittags belegt. Selbst bei einer grosszügigen Abschätzung der noch möglichen Entwicklung während der restlichen Beitragsdauer sei damit kein Bedarf für eine wesentliche Erhöhung des Platzangebots ausgewiesen.

B.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch den Gemeindepräsident C._______ sowie den Gemeindeschreiber D._______, am 1. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 7. April 2014 aufzuheben und ihr der maximale Betrag für die Einführung bzw. Erweiterung des Angebots für schulergänzende Kinderbetreuung auszurichten. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Bevölkerungszahl habe aufgrund des grossen Wachstums in den letzten Jahren von 2'900 im Jahr 2004 auf 3'900 im Jahr 2014 zugenommen. Aufgrund der im Jahr 2010 beschlossenen Ortsplanungsrevision werde die Bevölkerung in den nächsten zehn Jahren weiter auf 5'300 bis 5'500 Einwohner anwachsen. Aufgrund der relativ hohen Immobilien- und Mietpreisen in A._______ seien viele Eltern auf zwei Erwerbseinkommen und deshalb auch auf eine gute Kinderbetreuung rund um den Schulbetrieb angewiesen. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin beschlossen, den bisher provisorisch genutzten Mehrzweckraum zur ausschliesslichen Nutzung der Tagesstrukturen per Schuljahr 2013/2014 für Fr. (...) umzubauen. Durch die neuen Räumlichkeiten sei das Platzangebot um 100 % von zwanzig auf vierzig Plätze erhöht worden. Die Vorinstanz habe ihren negativen Entscheid zu Unrecht damit begründet, dass das bisherige Betreuungsangebot nicht ausgelastet sei. Indem die Beschwerdeführerin ihr Betreuungsangebot faktisch verdoppelt habe, erfülle sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Die Nachfrage nach Betreuungsplätzen sei sehr hoch. Aufgrund der kurzen Betriebszeit seit Herbst 2013 könne nicht auf Durchschnittszahlen abgestellt werden. An den Spitzentagen würden aktuell 21-23 Kinder betreut. Hierfür hätte das bisherige Betreuungsangebot von zwanzig Plätzen nicht ausgereicht. Als stark wachsende
Gemeinde könne die Beschwerdeführerin nicht erst im Nachhinein eine Angebotserweiterung bereitstellen, sondern müsse diese vorausschauend realisieren.

C.
In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, der Bedarf für eine Erhöhung des Angebots könne nicht mit der Anzahl angebotener Plätze begründet werden, sondern sei in erster Linie danach zu beurteilen, ob die neu angebotenen Plätze tatsächlich belegt seien. Die aktuellen Belegungszahlen würden indessen zeigen, dass auch fünf Monate nach der Angebotserhöhung die bestehenden zwanzig Plätze bei Weitem nicht ausgelastet seien. So seien morgens jeweils maximal drei Plätze (im Durchschnitt 1.5 Plätze) und nachmittags fünfzehn Plätze (im Durchschnitt 7.5 Plätze) belegt. Lediglich am Mittag seien die bestehenden zwanzig Plätze dienstags knapp überbelegt. Es sei aber auch diese Belegung von in den Schulwochen 1-3 anfänglich dreiundzwanzig belegten Plätzen auf ab der Schulwoche 4 noch einundzwanzig belegte Plätze gesunken. Im Durchschnitt liege die Belegung mittags bei 11.8 Plätzen. Insgesamt sei damit das bestehende Angebot im Durchschnitt nicht einmal zur Hälfte ausgelastet. Es sei auch keine positive Belegungsentwicklung ersichtlich. So werde in der Beschwerdeschrift keine Änderung der Belegungszahlen geltend gemacht resp. nachgewiesen. Da die aktuelle Nachfrage mit dem bereits bestehenden Angebot längstens abgedeckt werden könne, liege eindeutig kein Bedarf für eine Erhöhung des Platzangebotes vor. Hieran ändere auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ortsplanung nichts. Falls längerfristig am Mittag tatsächlich einige Plätze mehr benötigt würden, könnten hierfür die vielen ungenutzten Plätze des Morgen- und Nachmittagsangebots umgenutzt werden.

D.
Am 10. September 2014 repliziert die Beschwerdeführerin, sie könne ihr Angebot nicht nach Durchschnittswerten schaffen, sondern sei gesetzlich verpflichtet, die schulergänzende Kinderbetreuung für alle Interessierten gleichzeitig entsprechend der Nachfrage bereitzustellen. Die neu eingereichte Teilnehmerliste ab dem 1. September 2014 zeige auf, dass sich die Nachfrage erneut vergrössert habe und am Dienstag bis zu sechsundzwanzig Kinder verpflegt würden. Dass die Vorinstanz die vorausschauende Planung der Beschwerdeführerin für unnötig erachte, erstaune sie. Überdies richte sich der Bedarf nach dem Stundenplan der Kinder. Anders als dies die Vorinstanz ausführe, könnten die Kinder nicht einfach zu einer anderen Zeit, in der mehr freie Plätze verfügbar wären, betreut werden. Das Mittagessen insbesondere könne selbstverständlich nicht am Morgen oder am Nachmittag angeboten werden.

E.
In ihrer Duplik vom 10. November 2014 erwidert die Vorinstanz, gemäss der neu eingereichten Teilnehmerliste ab September 2014 seien morgens vor der Schule (Modul I) von Montag bis Freitag durchschnittlich 2.6 Plätze belegt, mittags (Modul M) durchschnittlich 14.6 Plätze sowie nachmittags (Module III und IV, jedoch ohne Doppelzählung pro Nachmittag) durchschnittlich 7.8 Plätze. Damit habe die Belegung zwar leicht zugenommen, die bestehenden zwanzig Plätze seien jedoch nach wie vor bei Weitem nicht ausgelastet. Lediglich an einem Mittag pro Woche seien mehr als die bestehenden zwanzig Plätze belegt.

F.
In einer unaufgefordert zugestellten Eingabe vom 25. März 2015 bringt die Beschwerdeführerin vor, die aktuelle Belegung habe wiederum stark zugenommen und reichte dem Bundesverwaltungsgericht als Nachweis die Belegungszahlen vom 1. September 2014 bis zum 13. März 2015 ein.

G.
Am 2. April 2015 entgegnet die Vorinstanz, die aktuelle Belegung habe zwar tatsächlich etwas zugenommen. Die bereits bestehenden zwanzig Betreuungsplätze seien aber auch durch die aktuelle Belegung - eineinhalb Jahre nach der Erhöhung des Angebots - bei Weitem nicht ausgelastet, womit offensichtlich kein Bedarf für die Schaffung von zusätzlichen neuen Betreuungsplätzen bestehe.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG.

Vorliegend ist die Verfügung des BSV (Vorinstanz) vom 7. April 2014 angefochten. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Damit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Ebenfalls wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.2 In formell-rechtlicher Hinsicht finden mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grundsätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014 zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Finanzhilfe für den Ausbau der bereits bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung abgewiesen hat.

3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861; im Folgenden: Bundesgesetz) richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen können gemäss Art. 2. lit. b des Bundesgesetzes unter anderen ausgerichtet werden an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit. Sie werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt, können indessen auch für bestehende Institutionen, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, gewährt werden (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes).

3.2 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes wird für die Gewährung von
Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung vorausgesetzt, dass diese von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden (lit. a), deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, gesichert erscheint (lit. b) und sie den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (lit. c).

3.3 Bei der Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes handelt es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift. Die Zusprechung allfälliger Unterstützungsleistungen liegt damit im alleinigen Ermessen der
Vorinstanz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe gegeben sind. Der Vorinstanz wird dadurch einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Der durch die Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 441).

3.4 Laut Art. 5 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1; im Folgenden: Verordnung) gelten als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung Institutionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen (Abs. 1). Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung können jene Einrichtungen für schulergänzende Betreuung Finanzhilfen erhalten, die über mindestens zehn Plätze verfügen (lit. a), pro Woche an mindestens vier Tagen und pro Jahr während mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind (lit. b) und Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens eine Stunde, am Mittag mindestens zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause (inklusive Verpflegung) und am Nachmittag mindestens zwei Stunden umfassen (lit. c). Art. 5 Abs. 3 der Verordnung definiert als eine wesentliche Erhöhung des Angebotes eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um zehn Plätze (lit. a), oder eine Ausdehnung der Öffnungszeiten durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel, mindestens aber um fünfzig Betreuungseinheiten pro Jahr (lit. b).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Anzahl der Betreuungsplätze erhöht. Es steht unbestrittermassen fest, dass die Schule der Gemeinde A._______ vor der Erhöhung ihres Angebots per 14. Oktober 2013 über zwanzig schulergänzende Betreuungsplätze verfügte (vgl. Sachverhalt Bst. A). Da ein Drittel dieser bisherigen Plätze, entsprechend 6.67 Plätzen, unter dem gesetzlich vorgesehenen Minimum neu zu schaffender Betreuungsplätze liegt, gilt für die Schule der Gemeinde A._______ die Schaffung von zehn neuen Betreuungsplätzen als Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Erhöhung ihres Angebotes (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung).

3.5 Gemäss Art. 7 der Verordnung werden Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend (Abs. 1). Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang II berechnet (Abs. 2). Dieser sieht einen Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot pro Platz und Jahr von Fr. 3'000.- vor. Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens 225 Tagen. Bei Angeboten mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Beitrag proportional gekürzt. Gemäss Ziff. 1.3 des Anhangs II sind für die Bemessung der Pauschalbeiträge die Betreuungseinheiten pro Tag massgebend. Es wird zwischen folgenden Betreuungseinheiten unterschieden: a) Morgenbetreuung: mind. eine Stunde vor Schulbeginn bzw. mind. drei Stunden an schulfreien Tagen, b) Mittagsbetreuung: mind. zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause inkl. Verpflegung an Schultagen sowie an schulfreien Tagen und c) Nachmittagsbetreuung: mind. zwei Stunden nach Schulschluss bzw. mind. vier Stunden an schulfreien Tagen.

3.6 Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung haben Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung ihr Gesuch um eine Finanzhilfe schliesslich vor der Betriebsaufnahme oder vor der Erhöhung des Angebots beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV einzureichen.

4.
Wie vorangehend in E. 3.5 dargelegt, sind für die Beurteilung einer wesentlichen Erhöhung des Betreuungsangebots lediglich die neu geschaffenen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil C-2561/2007 vom 30. November 2007 E. 5.2 erläutert, dass vor der Prüfung der Auslastung des zusätzlich geschaffenen Angebots die bisher bereits bestandenen Betreuungsplätze entsprechend als ausgelastet zu betrachten sind.

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Unterstützungsgesuch vom 24. September 2013 habe die schulergänzende Betreuung der Schule der Gemeinde A._______ bis Mitte Oktober 2013 über zwanzig Betreuungsplätze verfügt, aufgeteilt auf jeweils eine Stunde morgens, zwei Stunden mittags und vier Stunden nachmittags. Hiervon seien im Gesuchszeitpunkt morgens zwei, mittags vierzehn und nachmittags zwölf Plätze belegt gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die in der Präsenzkontrolle (Formular B) für die Zeit ab der Angebotserhöhung vom 14. Oktober 2013 bis zum 17. Februar 2014 eingetragenen Angaben zu den jeweils belegten Plätze zeigen auf, dass die bisher bereits angebotenen zwanzig Betreuungsplätze jeweils morgens und nachmittags nur wenig genutzt wurden und zu keinem Zeitpunkt vollständig belegt waren. Lediglich die Betreuungsplätze über den Mittag wiesen höhere Belegungszahlen auf, wobei die bisher angebotenen zwanzig Betreuungsplätze jeweils ausschliesslich dienstags nicht ausreichten, um die Nachfrage vollständig zu decken. So wurden die zwanzig bestehenden Betreuungsplätze dienstagsmittags in den Schulwochen 1-3 um drei Plätze sowie in den Schulwochen 5-10 um (lediglich noch) einen Platz überschritten. Es ist der Vorinstanz damit Recht zu geben, dass bis Mitte Februar 2014 die bereits vor der Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots per Mitte Oktober 2013 vorgelegenen zwanzig Betreuungsplätze der Schule der Gemeinde A._______ überwiegend nicht vollständig belegt waren.

5.
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, er habe die Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots frühzeitig umsetzen müssen, um der im Zuge der Ortsplanungsrevision zu erwartenden Zunahme der schulpflichtigen Kinder vorausschauend Rechnung tragen zu können.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin darf für die Prüfung der Erhöhung des Betreuungsangebotes nicht auf die abstrakte Zahl der neu geschaffenen schulergänzenden Betreuungsplätze abgestellt werden. Vielmehr muss bereits vor deren Schaffung ein entsprechender Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen bestanden haben. Der Bedarfsnachweis ist damit eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung eines Betriebsbeitrages (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2554/2010 vom 18. April 2012 E. 4.3.1). Dies ergibt sich auch im Sinne einer teleologischen Gesetzesauslegung, soll doch die Finanzhilfe längerfristig effektiv genutzte Betreuungsplätze schaffen. Massgebend für die Frage einer wesentlichen Erhöhung des Betreuungsangebots ist damit nicht die Anzahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze, sondern deren tatsächliche Belegung.

6.
Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2554/2010 vom 18. April 2012, E. 4.3.1 Abs. 3 beweist die effektive Belegung der neu geschaffenen Betreuungsplätze, dass für diese vorgängig ein Bedarf bestand.

6.1 Wie bereits in E. 4 Abs. 2 dargelegt, wurden die zwanzig bestehenden Betreuungsplätze gemäss der, mit der Beschwerdeschrift eingereichten Präsenzkontrolle für die Zeit vom 14. Oktober 2013 bis zum 17. Februar 2014 lediglich dienstagsmittags in den Schulwochen 1-3 um drei Plätze sowie in den Schulwochen 5-10 um einen Platz überschritten. Damit reichten die bisher bestandenen zwanzig Betreuungsplätze kurz nach der Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots per 14. Oktober 2013 ausschliesslich an einem Wochentag (dienstags) zu den Mittagszeiten nicht aus, um den vorherrschenden Bedarf zu decken.

Die mit der Replik der Beschwerdeführerin vom 10. September 2014 neu eingereichte Teilnehmerliste ab dem 1. September 2014 zeigt sodann eine leichte Zunahme der Belegungszahlen. So sieht die Teilnehmerliste eine Belegung mit jeweils montags 14 Schülern am Morgen, 14 Schülern am Mittag und sechs Schülern am Nachmittag vor. Dienstags sind am Morgen 25 sowie am Mittag und am Nachmittag jeweils 26 Kinder zu betreuen. Am Mittwoch besuchen am Morgen acht und am Mittag vier Kinder die schulergänzende Betreuung der Schule der Gemeinde A._______, wobei am Mittwochnachmittag keine Kinder zu betreuen sind. Donnerstags ist die Betreuung der Schule der Gemeinde A._______ mit morgens 19, mittags 18 und nachmittags acht Kindern belegt sowie freitags schliesslich mit morgens und mittags elf sowie nachmittags sieben Kindern. Diese aktuelleren Zahlen zeigen auf, dass die Auslastung zwar insgesamt effektiv etwas zunahm seit der Erhöhung des Betreuungsangebots per 14. Oktober 2013. Dennoch werden die bisher vorgelegenen zwanzig Betreuungsplätze auch bei diesen höheren Belegungszahlen lediglich dienstags - und damit an nur einem Tag pro Woche - vollständig ausgelastet. Der Wochendurchschnitt von morgens 15.4, mittags 14.5 und nachmittags 9.4 Kindern zeigt ein noch deutlicheres Bild. Die Vorinstanz hat somit zu Recht gefolgert, dass die Belegung im September 2014 zwar leicht zugenommen hat, jedoch ebenfalls keinen Bedarf für eine Ausweitung des bisher bestandenen Betreuungsangebots aufzeigt.

6.2 Hinsichtlich der durch die Vorinstanz festgestellten Bedarfszahlen moniert die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss, es sei für die Prüfung eines zusätzlichen Bedarfs an Betreuungsplätzen nicht auf Durchschnittszahlen abzustellen, sondern hauptsächlich die Belegung der Betreuung am Mittag zu berücksichtigen, welche einen zusätzlichen Bedarf an Betreuungsplätzen aufzeige. Gegen diese Argumentation spricht indessen, dass auch die Verordnung im Anhang II Ziff. 2 zur Berechnung des Pauschalbeitrages pro Jahr auf durchschnittliche Tageszahlen abstellt. Hiernach kann für die Berechnung der Beitragspflicht nicht auf eine einmalig grössere Auslastung eines Betreuungsangebots abgestellt werden. Vielmehr muss ein allfälliger zusätzlicher Bedarf regelmässig wiederkehren, damit das Erfordernis für eine wesentliche Erhöhung des Betreuungsangebots zu bejahen ist. Infolgedessen ist es jedenfalls nicht unangemessen, dass die Vorinstanz für die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Bedarf für die Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots nachgewiesen hat, auf die durchschnittlichen, von diesem angegebenen Belegungszahlen abgestellt hat. Vorliegend würde indessen auch dann kein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis resultieren, wenn ausschliesslich auf den Wochentag mit den höchsten Belegungszahlen (sprich den Dienstag) resp. wenn sogar ausschliesslich auf die Spitzenzeit dieses Wochentages (sprich den Dienstagmittag resp. [im September 2013] gleichfalls den Dienstagnachmittag) abgestellt würde. Wie vorangehend aufgezeigt, bestand dienstagsmittags kurz nach der Erhöhung des Angebots per 14. Oktober 2013 lediglich ein Bedarf für ein bis drei zusätzliche Betreuungsplätze (E. 6.1 Abs. 1). Im September 2014 erhöhte sich dieser Bedarf auf immerhin sechs weitere Betreuungsplätze (E. 6.1 Abs. 2). Weder der zusätzliche Bedarf nach ein bis drei weiteren Plätzen zu den Spitzenzeiten kurz nach der Erhöhung des Angebots noch der zusätzliche Bedarf von sechs weiteren Plätzen zu den Spitzenzeiten im September 2014 erfüllt indessen das gesetzlich vorgesehene Minimum von zehn zusätzlichen Betreuungsplätzen. Die in diesem Rahmen vorgenommene Erhöhung des Betreuungsangebotes könnte deshalb nicht als wesentlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden (vgl. E. 3.4).

6.3 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach einerseits bereits das bisherige Betreuungsangebot der Schule der Gemeinde A._______ nicht vollständig ausgelastet war und die Beschwerdeführerin andererseits keinen Bedarf für eine (wesentliche) Erhöhung dieses nachgewiesen hat. Mangels Bedarfsnachweises hinsichtlich der Erhöhung des Betreuungsangebots um mindestens zehn zusätzliche schulergänzende Betreuungsplätze liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe vorliegend nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 7. April 2014 ist zu bestätigen.

7.

7.1 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 1'500.- festzulegen und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu entnehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Restbetrag von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten.

7.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

8.
Gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht ausgeschlossen. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen für schulergänzende Betreuung stellen keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssubvention dar (E. 3.3), weshalb das vorliegende Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann und somit endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-formular, Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Marion Sutter

Versand: 17. Juni 2015
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2376/2014
Date : 16. Juni 2015
Published : 24. Juni 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Fürsorge
Subject : Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Verfügung vom 7. April 2014)


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BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
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