Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6086/2010

Urteil vom 16. Juni 2011

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,

Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,Inselgasse 1, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Teuerungsausgleich 2004-2007.

Sachverhalt:

A._______ war seit dem (...) als Jurist (...) beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) tätig, zuletzt als (...). Auf den 31. Mai 2008 liess er sich vorzeitig pensionieren. Am 4. Juli 2008 ersuchte er das BAG um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend seine Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2008, da er mit der Festlegung des Zeitpunktes der Ausrichtung des kumulierten Teuerungsausgleiches für die Jahre 2004 bis 2007 auf den 1. Juli 2008 nicht einverstanden war.

Nachdem sich sowohl das BAG als auch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) geweigert hatten, in dieser Angelegenheit zu verfügen, gelangte A._______ am 19. Mai 2009 mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil A-3260/2009 vom 16. Juli 2009 gut und wies das BAG an, einen materiellen Entscheid zu treffen.

Mit Verfügung vom 11. September 2009 legte das BAG die Monatslöhne von A._______ für die Monate Januar bis Mai 2008 (jeweils inkl. Ortszuschlag und Betreuungszulage sowie inkl. einmalige Zulage im März und anteilsmässiger 13. Monatslohn im Mai) fest (Ziff. 1). Der Teuerungsausgleich für die Jahre 2004-2007 gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 2007 wurde ihm - entgegen seinem Antrag - auf den Löhnen für die Monate Januar bis Mai 2008 nicht gewährt (Ziff. 2).

Eine von A._______ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das EDI mit Entscheid vom 30. Juni 2010 ab. Zur Begründung führte es aus, Art. 16
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und Art. 44
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 44 Teuerungsausgleich - (Art. 16 BPG)
1    Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.
2    Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
a  den Lohn;
b  den Ortszuschlag;
c  die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
d  die Vergütungen für Pikettdienst;
e  die Funktionszulagen;
ebis  die Zulagen für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen;
f  die Sonderzulagen;
g  die Arbeitsmarktzulage;
h  die ergänzenden Leistungen;
i  ...
3    Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
4    ...132
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) räumten dem Bund als Arbeitgeber einen grossen Ermessensspielraum bei der Festlegung des Umfanges des Teuerungsausgleiches sowie des Zeitpunktes seiner Ausrichtung ein, wobei der Entscheid jeweils von der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Bundes sowie von den Ergebnissen der Verhandlungen mit den Sozialpartnern beeinflusst werde. Dem Bundespersonal sei von 2004 bis Mitte 2008 angesichts der angespannten finanziellen Lage des Bundes zwar kein Teuerungsausgleich, stattdessen jedoch von 2005 bis 2007 jeweils im März eine einmalige, unversicherte Zulage gewährt worden. Weder bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf die Ausrichtung eines Teuerungsausgleiches an sich, noch genau auf den 1. Januar eines Jahres im Besonderen. Der Bundesrat habe die Planung seiner Lohnmassnahmen für das Jahr 2008 im Einklang mit seiner Personal- und Finanzpolitik vorgenommen. Grundlage dafür bilde das Gesamtpaket "Lohnmassnahmen/berufliche Vorsorge", welches im Sommer 2004 mit den Personalverbänden ausgehandelt worden sei. Den Zeitpunkt des Ausgleiches der Teuerung habe er auf den 1. Juli 2008 festgelegt, um dem Bundespersonal - zwecks Vermeidung einer nominalen Bruttolohneinbusse im Jahre 2008 - bis zum auf dieses Datum hin erfolgten Primatwechsel bei der Pensionskasse des Bundes einen nominellen Ausgleich im Umfang der halben Märzzulage 2007 und daran anschliessend den vollen Teuerungsausgleich zu gewähren. Habe er aber eine verantwortungsvolle Abwägung verschiedenster Faktoren und Interessen vorgenommen, sei sein Beschluss vom 7. Dezember 2007, den Zeitpunkt der Ausrichtung des Teuerungsausgleiches auf den 1. Juli 2008 festzulegen, weder unangemessen noch willkürlich gewesen.

Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des BAG vom 11. September 2009 und des Entscheides des EDI vom 30. Juni 2010, die Neufestsetzung seines Lohnes für die Monate Januar bis Mai 2008 unter Berücksichtigung einer Teuerungszulage von 3,7 % (Rechtsbegehren 1) sowie die rückwirkende Erhöhung seines versicherten Verdienstes gemäss Art. 13
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 44 Teuerungsausgleich - (Art. 16 BPG)
1    Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.
2    Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
a  den Lohn;
b  den Ortszuschlag;
c  die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
d  die Vergütungen für Pikettdienst;
e  die Funktionszulagen;
ebis  die Zulagen für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen;
f  die Sonderzulagen;
g  die Arbeitsmarktzulage;
h  die ergänzenden Leistungen;
i  ...
3    Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
4    ...132
der damals geltenden Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1, AS 2001 2327) auf den 1. Januar 2008 (Rechtsbegehren 2). Weiter habe das BAG gestützt auf Art. 11
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 44 Teuerungsausgleich - (Art. 16 BPG)
1    Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.
2    Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
a  den Lohn;
b  den Ortszuschlag;
c  die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
d  die Vergütungen für Pikettdienst;
e  die Funktionszulagen;
ebis  die Zulagen für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen;
f  die Sonderzulagen;
g  die Arbeitsmarktzulage;
h  die ergänzenden Leistungen;
i  ...
3    Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
4    ...132
PKBV 1 die Korrektur des massgebenden Jahreslohnes ab dem 1. Januar 2008 der Pensionskasse mitzuteilen (Rechtsbegehren 3), die Verdiensterhöhungsbeiträge gemäss Art. 18
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 44 Teuerungsausgleich - (Art. 16 BPG)
1    Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.
2    Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
a  den Lohn;
b  den Ortszuschlag;
c  die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
d  die Vergütungen für Pikettdienst;
e  die Funktionszulagen;
ebis  die Zulagen für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen;
f  die Sonderzulagen;
g  die Arbeitsmarktzulage;
h  die ergänzenden Leistungen;
i  ...
3    Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
4    ...132
PKBV 1 festzulegen und gemäss dem massgebenden Verteilschlüssel Arbeitnehmer/Arbeitgeber aufzuteilen sowie die entsprechenden Beiträge der Pensionskasse zu überweisen (Rechtsbegehren 4).

Zur Begründung führt er aus, der Bundesrat habe zwar bei der Gewährung des Teuerungsausgleiches gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
BPG seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Dennoch könne er nicht beliebig lange mit der Ausrichtung zuwarten. Es sei bereits fraglich, ob er mit dem vierjährigen Aufschub den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Mit Sicherheit habe er aber mit dem zusätzlichen Aufschub um ein halbes Jahr den gesetzlichen Rahmen gesprengt, zumal sich zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2008 die äusseren Umstände nicht wesentlich verändert hätten.

Bei seiner vorzeitigen Pensionierung auf anfangs Juni 2008 habe noch das Leistungsprimat bei der Pensionskasse des Bundes gegolten und der Teuerungsausgleich sei dem Bundespersonal bis ins Jahre 2003 in der Regel jährlich auf den Monatslöhnen ab Januar des folgenden Kalenderjahres gewährt und in den versicherten Verdienst eingebaut worden. Die in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils im März ausbezahlten einmaligen Lohnzulagen hätten nicht dem eigentlichen und vollständigen Teuerungsausgleich gemäss Art. 16
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
BPG entsprochen, da sie nicht den Sozialabzügen unterlegen und folglich auch seine Altersrente nicht beeinflusst hätten. Gleiches gelte auch für die im März 2008 gewährte Zulage. Der Bundesrat habe sich von sachfremden Kriterien leiten lassen, wenn er den Teuerungsausgleich bis zum Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz, SR 172.222.1) per 1. Juli 2008 (statt wie ursprünglich geplant per 1. Januar 2007) hinausgezögert habe. Mit diesem Vorgehen habe er nämlich einem Teil des Bundespersonals den vollen Teuerungsausgleich vorenthalten, dem neuen Gesetz eine unzulässige Vorwirkung zukommen lassen und letztlich neben dem Legalitätsprinzip auch das Gleichbehandlungsgebot verletzt.

In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2010 schliesst das EDI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Der Teuerungsausgleich beruhe nicht auf dem PUBLICA-Gesetz als solchem, sondern auf einem Bundesratsbeschluss, der ihn aufgrund von zahlreichen finanz- und personalpolitischen Überlegungen bewusst auf den Zeitpunkt des Wechsels des Pensionskassensystems gelegt habe. Von einer unzulässigen Vorwirkung des PUBLICA-Gesetzes mit dem Ziel, den Bund von Nachzahlungen in die Pensionskasse zu entlasten, könne daher keine Rede sein. Der Primatwechsel habe für die aktiven Bundesangestellten teilweise einschneidende finanzielle Änderungen im Hinblick auf ihre Pensionierung zur Folge gehabt, welche mit dem Ausgleich der Teuerung auf diesen Zeitpunkt hin etwas abgefedert werden sollten. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gehe ins Leere, habe sich doch der Beschwerdeführer in Kenntnis aller Vor- und Nachteile auf freiwilliger Basis für eine vorzeitige Pensionierung entschieden; seine Situation könne daher nicht verglichen werden mit derjenigen einer nach wie vor beim Bund angestellten Person mit gleichem Berufshintergrund.

In seinen Schlussbemerkungen vom 16. Oktober 2010 weist der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass der Aufschub des Teuerungsausgleiches auch Bundesangestellte benachteiligt habe, welche vor dem 1. Juli 2008 ordentlich pensioniert worden seien. Zudem sei auch für die Jahre 2009 und 2010 die Teuerung jeweils wieder auf den 1. Januar ausgeglichen worden.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das EDI, eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, hat mit Entscheid vom 30. Juni 2010 in Anwendung von Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG und Art. 110 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 110
BPV die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Es liegt demnach eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG vor.

1.2. Gegen Entscheide aus dem Bereich des Bundespersonalrechts steht grundsätzlich der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG). Entscheide betreffend leistungsabhängige Lohnanteile sind gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. c
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG von der Anfechtung ausgenommen, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen (vgl. auch Art. 36a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36a Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile - In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.
BPG; zum Begriff der leistungsabhängigen Lohnanteile vgl. auch Martin Scheyli in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 72 N. 15). Gegen solche erstinstanzlichen Verfügungen kann gemäss Art. 72 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
VwVG Beschwerde beim Bundesrat erhoben werden. Vorliegend geht es um den auf den 1. Juli 2008 ausgerichteten Teuerungsausgleich für die Jahre 2004 bis 2007, auf welchen grundsätzlich ein Rechtsanspruch bestand (vgl. E. 4 ff. nachfolgend) und welcher gemäss (dem bis am 31. Januar 2009 gültigen und in der Folge ersatzlos aufgehobenen) Art. 44 Abs. 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 44 Teuerungsausgleich - (Art. 16 BPG)
1    Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.
2    Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
a  den Lohn;
b  den Ortszuschlag;
c  die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
d  die Vergütungen für Pikettdienst;
e  die Funktionszulagen;
ebis  die Zulagen für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen;
f  die Sonderzulagen;
g  die Arbeitsmarktzulage;
h  die ergänzenden Leistungen;
i  ...
3    Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
4    ...132
BPV (AS 2001 2224) einzig Angestellten mit Leistungen der (damaligen) Beurteilungsstufe C und nur auf ihrem Lohn (nicht aber auf den Zulagen) verweigert werden durfte. Da der Teuerungsausgleich dem Beschwerdeführer jedoch nicht aufgrund einer schlechten Leistungsbeurteilung, sondern aufgrund seiner vorzeitigen Pensionierung per 31. Mai 2008 vorenthalten wurde und zumindest auf den Zulagen ohnehin leistungsunabhängig zu gewähren wäre, liegt keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist folglich zu bejahen.

1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist - vorbehältlich E. 2 nachfolgend - demnach einzutreten.

2.

2.1. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet aufgrund des Devolutiveffektes einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung des BAG vom 11. September 2009 beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-5805/2010 vom 3. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.2. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 26 Rz. 2.8). Gleiches hat ohne weiteres auch bei einem zweifachen Instanzenzug zu gelten. Der Beschwerdeführer hat mit seinem (erstmaligen) Schreiben vom 4. Juli 2008 das BAG aufgefordert, über seine Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2008 eine Verfügung zu erlassen. Dieses hat am 11. September 2009 einzig über dieses Ersuchen befunden und ihm den Teuerungsausgleich für die Jahre 2004 bis 2007 auf den Monatslöhnen Januar bis Mai 2008 verweigert. Erst im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hat er erstmals auch Begehren im Zusammenhang mit seinem Pensionskassenguthaben gestellt. Soweit er diese nun im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erneuert (vgl. Rechtsbegehren 2-4), ist auf seine Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) - sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.
Das BAG und die Vorinstanz haben dem Beschwerdeführer für die Monate Januar bis Mai 2008 den Teuerungsausgleich auf seinem Lohn und auf den ihm zustehenden Zulagen verweigert. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob überhaupt ein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung eines Teuerungsausgleiches besteht.

4.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.; BGE 131 II 697 E. 4.1).

4.2. Nach Art. 16 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
1. Satz BPG richtet der Arbeitgeber den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus (französisch: "une allocation compensant raisonnablement le renchérissement est versée", italienisch: "Il datore di lavoro versa"). Der Sprachsinn des Normwortlautes lässt - mangels "Kann"-Formulierung - darauf schliessen, dass dem Bund kein Entschliessungsermessen zusteht, sondern er grundsätzlich seinen Angestellten die Teuerung vollumfänglich auszugleichen hat. Diesen an sich klaren Wortsinn bestätigen auch die weiteren Auslegungsmethoden:

4.2.1. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde - nachdem sich der Nationalrat zuvor noch für eine (aus Sicht des Arbeitnehmers) restriktivere Lösung ausgesprochen hatte - Art. 16 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
BPG (bzw. Art. 15 Abs. 1 des Entwurfes) entsprechend dem Antrag der ständerätlichen Kommission dahingehend ergänzt, dass der Arbeitgeber bei der Ausrichtung des Teuerungsausgleiches "seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt" zu berücksichtigen habe (vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
2. Satz BPG). Berichterstatter David führte im Nationalrat aus, dass bereits nach der ursprünglichen Fassung im Grundsatz ein Teuerungsausgleich ausgerichtet werden solle, um die reale Kaufkraft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bundes zu erhalten, ausnahmsweise jedoch - im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit - aufgrund der allgemeinen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage sowie der Finanzlage des Bundes oder des Landesindexes der Konsumentenpreise darauf verzichtet werden könne (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1999 N 2090 f.). Etwas abgeschwächt formulierte es Ständerätin Spoerry: Der (später zum Beschluss erhobene) Zusatz nehme einzig auf, was bereits in der Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998 (BBl 1999 1597 1617) als Erklärung für einen angemessenen Teuerungsausgleich stehe und präzisiere, dass es zwar wünschenswert sei, die Teuerung auszugleichen, die wirtschaftliche oder finanzielle Lage des Arbeitgebers und die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt dies unter Umständen jedoch nicht immer vollständig oder überhaupt nicht zuliessen (AB 1999 S 1097). Die Gesetzesmaterialien deuten folglich gleichermassen darauf hin, dass grundsätzlich zwar ein Anspruch auf einen Teuerungsausgleich zu bejahen ist, dieser jedoch im Rahmen der Umschreibung des Begriffes der Angemessenheit relativiert werden kann (in diesem Sinne wohl auch: Bundesrat Villiger [AB 1999 N 2091; AB 1999 S 1097]).

4.2.2. Auch eine (erweiterte) systematische Auslegung kann zu keinem anderen Ergebnis führen: Art. 44 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 44 Teuerungsausgleich - (Art. 16 BPG)
1    Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.
2    Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
a  den Lohn;
b  den Ortszuschlag;
c  die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
d  die Vergütungen für Pikettdienst;
e  die Funktionszulagen;
ebis  die Zulagen für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen;
f  die Sonderzulagen;
g  die Arbeitsmarktzulage;
h  die ergänzenden Leistungen;
i  ...
3    Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
4    ...132
BPV sieht vor, dass der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden über den Umfang des Teuerungsausgleiches beschliesst, während ein Schiedsgericht bei Vorliegen eines Gesamtarbeitsvertrages im Streitfall darüber entscheidet (Art. 16 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
BPG). Findet aber einzig die Höhe des Teuerungsausgleiches Eingang in die einschlägigen Erlasse, lässt sich daraus ohne weiteres ein grundsätzlicher Anspruch darauf ableiten. Eine solche Auffassung ist schliesslich ebenfalls mit Sinn und Zweck dieser Lohnzulage vereinbar, dient sie doch der Kaufkrafterhaltung des Personals, sorgt für sozialverträgliche Löhne und ist bei vielen (öffentlichen) Arbeitgebern ein wichtiges Element der Lohnpolitik.

4.3. Als Zwischenfazit kann demnach festgehalten werden, dass das Bundespersonal - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Ausrichtung eines Teuerungsausgleiches hat. Damit ist jedoch noch nichts über dessen Umfang und - was vorliegend insbesondere von Interesse ist - über den Zeitpunkt seiner Ausrichtung ausgesagt.

5.
Art. 16 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
BPG schweigt sich über den Zeitpunkt der Ausrichtung des Teuerungsausgleiches aus und auch Art. 44 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 44 Teuerungsausgleich - (Art. 16 BPG)
1    Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.
2    Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
a  den Lohn;
b  den Ortszuschlag;
c  die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
d  die Vergütungen für Pikettdienst;
e  die Funktionszulagen;
ebis  die Zulagen für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen;
f  die Sonderzulagen;
g  die Arbeitsmarktzulage;
h  die ergänzenden Leistungen;
i  ...
3    Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
4    ...132
BPV räumt dem Bundesrat einzig die Kompetenz ein, über den Umfang des Teuerungsausgleiches zu beschliessen. Dennoch versteht es sich von selbst, dass bei der Festsetzung eines im Sinne von Art. 16 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
BPG angemessenen Teuerungsausgleiches nicht nur der Umfang, sondern auch der Zeitpunkt seiner Ausrichtung ein gewichtiges Kriterium darstellt und folglich vom Bundesrat (mit-) entschieden werden muss.

5.1. Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Befugnisse am 7. Dezember 2007 beschlossen, dem Bundespersonal per 1. Juli 2008 einen kumulierten Teuerungsausgleich von 3,1 % für die Jahre 2004 bis 2007 zu gewähren. Für 2007 war ursprünglich ein Teuerungsausgleich von 1,4 % vorgesehen, tatsächlich betrug die Jahresteuerung jedoch 2,0 %. Unter Berücksichtigung dieser Differenz von 0,6 % wurde dem Bundespersonal schliesslich ein Teuerungsausgleich von 3,7 % ausgerichtet.

5.1.1. Beschlüsse des Bundesrates können aufgrund ihres weitgehend politischen Charakters grundsätzlich nicht angefochten werden (für das Bundesgericht: vgl. Art. 189 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...135
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), es sei denn, sie ergehen in personalrechtlichen Angelegenheiten und weisen Verfügungscharakter auf (für das Bundesverwaltungsgericht: vgl. Art. 33 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Wird jedoch beispielsweise eine Verfügung eines Departementes oder einer diesem unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststelle der Bundesverwaltung angefochten, welche in konkreter Anwendung eines (generell-abstrakten) Bundesratsbeschlusses im Einzelfall ergangen ist, kann das Bundesverwaltungsgericht diesen vorfrageweise - im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle - auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen (vgl. in Bezug auf die Festsetzung von Tarifen im Bereich der Krankenversicherung: BGE 134 V 443 E. 3.3 sowie BGE 132 V 299 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3260/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.4).

5.1.2. Der Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 2007 weist keinen Verfügungscharakter auf, sondern enthält eine (auf das gesamte Bundespersonal anwendbare) generell-abstrakte Regelung des Umfanges und der Modalitäten des kumulierten Teuerungsausgleiches für die Jahre 2004 bis 2007. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Bundesrat und - in Umsetzung seines Beschlusses - das BAG den Zeitpunkt der Ausrichtung dieses Teuerungsausgleiches ohne Verletzung von Bundesrecht nicht auf den 1. Januar, sondern auf den 1. Juli 2008 festgesetzt haben. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Bundesratsbeschluss einer akzessorischen Normenkontrolle standhält.

6.
Offene Normen dienen entweder der Einzelfallgerechtigkeit oder der sachlichen Richtigkeit der Entscheidungen und ergänzen insoweit das Gesetzmässigkeitsprinzip. Sie lassen sich nach der herrschenden Lehre in Normen, welche Ermessen einräumen, und in solche, welche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, unterteilen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 428a f.).

6.1. Der Gesetzgeber spricht in Art. 16 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
BPG nur von einem angemessenen Teuerungsausgleich, um diesen Begriff anschliessend anhand von Beurteilungskriterien (wirtschaftliche und finanzielle Lage des Bundes, Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, Ergebnisse der Verhandlungen mit den Personalverbänden) gleich selber näher zu umschreiben bzw. durch den Verordnungsgeber in Art. 44 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 44 Teuerungsausgleich - (Art. 16 BPG)
1    Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.
2    Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
a  den Lohn;
b  den Ortszuschlag;
c  die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
d  die Vergütungen für Pikettdienst;
e  die Funktionszulagen;
ebis  die Zulagen für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen;
f  die Sonderzulagen;
g  die Arbeitsmarktzulage;
h  die ergänzenden Leistungen;
i  ...
3    Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
4    ...132
BPV umschreiben zu lassen. Ob dem Bundesrat damit ein Ermessen eingeräumt wird oder ob es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, kann vorliegend offenbleiben: Denn in beiden Fällen steht ihm zum einen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht - trotz grundsätzlich uneingeschränkter Kognition (vgl. E. 3 hiervor) - bei der Überprüfung Zurückhaltung, handelt es sich doch bei der Festsetzung der Modalitäten des Teuerungsausgleiches (zu welchen auch der Zeitpunkt der Ausrichtung gehört) letztlich um eine politische Frage, über welche der Bundesrat - Zustimmung des Parlamentes jeweils vorausgesetzt - in Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen mit den Personalverbänden und in Kenntnis der Wechselwirkungen zwischen Finanzhaushalt und Personalpolitik besser befinden kann (sog. "technisches Ermessen" bzw. "Ohne-Not-Praxis"; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 446c f. sowie Rz. 474; Tschannen/Zimmerli/Müller,a.a.O., § 26 Rz. 22 sowie Rz. 29; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 74 f. Rz. 2.154 f.). Soweit die Überlegungen des Bundesrates, welche zur Festlegung des Zeitpunktes der Ausrichtung des Teuerungsausgleiches für die Jahre 2004 bis 2007 auf den 1. Juli 2008 geführt haben, als sachgerecht erscheinen und aufgrund objektiver Kriterien vorgenommen worden sind, ist demnach nicht in seine Entscheidungsbefugnis einzugreifen.

6.2. Auf den 1. Juli 2008 sind (mit Ausnahme von drei Bestimmungen) das PUBLICA-Gesetz und die dazugehörigen Art. 32a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32a Versichertes Personal - 1 Angestellte der Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und e-i sind bei PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
1    Angestellte der Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und e-i sind bei PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
2    Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die gestützt auf ein Spezialgesetz ein von diesem Gesetz abweichendes Personalstatut oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse haben, versichern ihre Angestellten ebenfalls bei PUBLICA.
-32m
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32m Ausserordentliche Anpassung der Renten an die Teuerung und einmalige Zulagen durch die Arbeitgeber - 1 Erlauben die Vermögenserträge des Vorsorgewerks keine oder nur eine ungenügende Anpassung der Renten an die Teuerung, so können die Arbeitgeber auf den Renten ihrer ehemaligen Angestellten eine angemessene ausserordentliche Teuerungsanpassung oder die Ausrichtung einer einmaligen Zulage beschliessen. Für die zum Vorsorgewerk Bund gehörenden Arbeitgeber entscheidet der Bundesrat.
1    Erlauben die Vermögenserträge des Vorsorgewerks keine oder nur eine ungenügende Anpassung der Renten an die Teuerung, so können die Arbeitgeber auf den Renten ihrer ehemaligen Angestellten eine angemessene ausserordentliche Teuerungsanpassung oder die Ausrichtung einer einmaligen Zulage beschliessen. Für die zum Vorsorgewerk Bund gehörenden Arbeitgeber entscheidet der Bundesrat.
2    Der Beschluss der Arbeitgeber nach Absatz 1 hat keine Auswirkungen:
a  auf die ehemaligen Angestellten, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Massnahme nach Absatz 1 ihre Rente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung als PUBLICA oder von einem anderen zu PUBLICA gehörenden Vorsorgewerk beziehen oder die innerhalb eines gemeinschaftlichen Vorsorgewerks nach Artikel 32d Absätze 1 und 2 einem anderen PUBLICA angeschlossenen Arbeitgeber zugeordnet sind; und
b  auf die Rentnerinnen und Rentner, die einem geschlossenen Rentnerbestand angehören (Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz PUBLICA-Gesetz vom 20. Dez. 2006104).
sowie Art. 41a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 41a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2006 - 1 Die Vorbereitung des Wechsels zum Beitragsprimat richtet sich nach Artikel 26 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006132. Das paritätische Organ beantragt dem EFD rechtzeitig zu Handen des Bundesrates die notwendigen Massnahmen, damit der Anschlussvertrag einschliesslich der Vorsorgereglemente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden kann.
1    Die Vorbereitung des Wechsels zum Beitragsprimat richtet sich nach Artikel 26 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006132. Das paritätische Organ beantragt dem EFD rechtzeitig zu Handen des Bundesrates die notwendigen Massnahmen, damit der Anschlussvertrag einschliesslich der Vorsorgereglemente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden kann.
2    Solange für Frauen ein tieferes AHV-Alter als für die Männer gilt, sehen die Vorsorgereglemente vor:
a  dass für Frauen, die zwischen dem vollendeten 64. und 65. Altersjahr in Pension gehen, der für das Alter 65 angewendete Umwandlungssatz gilt;
b  dass die Projektion der Altersguthaben zur Ermittlung der Leistungen bei Invalidität und Tod für Männer und Frauen bis zum vollendeten 65. Altersjahr erfolgt.
3    ...133
BPG in Kraft getreten, welche in der beruflichen Vorsorge des Bundes einen Systemwechsel (weg vom Leistungs- und hin zum Beitragsprimat) eingeleitet haben. Da mit dieser Neuordnung vielen Bundesangestellten im Jahre 2008 eine Lohneinbusse drohte, sah sich der Bundesrat - sachlich ohne weiteres nachvollziehbar - veranlasst, auf diesen Zeitpunkt hin den vollen Teuerungsausgleich zu gewähren, um die negativen Auswirkungen des Primatwechsels zumindest teilweise aufzufangen und zu kompensieren (vgl. auch Antwort des Bundesrates auf die parlamentarische Anfrage "Lohnerhöhung für Bundespersonal" vom 1. Oktober 2007 [Curia Vista 07.5282; nachfolgend: Antwort des Bundesrates vom 1. Oktober 2007]; Medienmitteilung des Eidgenössischen Personalamtes [EPA] vom 28. September 2007).

6.3. Der Bundesrat kann die Planung der Lohnmassnahmen für das Bundespersonal nicht allein auf das Wirtschaftswachstum und die Lohnabschlüsse der Wirtschaft abstellen, sondern sie muss im Einklang mit seiner Personal- und Finanzpolitik stehen und auf mehrere Jahre ausgerichtet sein. Grundlage seiner Lohnmassnahmen für das Jahr 2008 bildete das Gesamtpaket "Lohnmassnahmen/berufliche Vorsorge", welches im Sommer 2004 mit den Personalverbänden ausgehandelt worden war und einen Ausgleich der ab dem Jahr 2004 aufgelaufenen Teuerung erst mit dem Systemwechsel in der beruflichen Vorsorge vorsah (vgl. Antwort des Bundesrates vom 1. Oktober 2007; Medienmitteilung des EPA vom 28. September 2007). Diese Regelung zielte insbesondere darauf ab, den Finanzhaushalt des Bundes (zumindest vorübergehend) zu entlasten (vgl. Medienmitteilungen des Eidgenössischen Finanzdepartementes [EFD] vom 17. August 2004 und vom 27. November 2007). Zugleich ergriff der Bundesrat aber auch fortlaufend flankierende Lohnmassnahmen (einmalige unversicherte Märzzulage in den Jahren 2005 bis 2007 im Umfang von 1,4 bzw. 1,9 %, Teuerungsausgleich von 1,2 % per 1. Januar 2007, einmalige versicherte Märzzulage von 0.95 % vom Jahresbruttolohn im Jahr 2008, Reallohnerhöhung von 1 % per 1. Juli 2008 [vgl. Medienmitteilung des EFD vom 7. Dezember 2007]), um die Folgen des temporären Kaufkraftverlustes etwas abzuschwächen und die Wettbewerbsfähigkeit der Bundesverwaltung gegenüber der Privatwirtschaft zu verbessern. Mit anderen Worten: Der Bundesrat versuchte, eine Balance zwischen den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und den finanziellen Möglichkeiten des Bundeshaushaltes zu finden. In diesem Gesamtzusammenhang ist jedoch die Ausrichtung des Teuerungsausgleiches per 1. Juli 2008 nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Bundesrat sich bei seinen Überlegungen offensichtlich von sämtlichen in Art. 16 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
BPG und Art. 44 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 44 Teuerungsausgleich - (Art. 16 BPG)
1    Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.
2    Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
a  den Lohn;
b  den Ortszuschlag;
c  die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
d  die Vergütungen für Pikettdienst;
e  die Funktionszulagen;
ebis  die Zulagen für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen;
f  die Sonderzulagen;
g  die Arbeitsmarktzulage;
h  die ergänzenden Leistungen;
i  ...
3    Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
4    ...132
BPV vorgegebenen (objektiven) Beurteilungskriterien leiten liess.

7.
In Besoldungsfragen dürfen die zuständigen Behörden im Rahmen des ihnen grundsätzlich zukommenden Gestaltungsspielraumes aus Gründen der Praktikabilität an sich auch schematische Lösungen treffen, wobei sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV zu beachten haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.2 sowie A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 3; Entscheide der Eidgenössischen Personalrekurskommission 2006-014 vom 7. September 2006 E. 3a sowie 2003-012 vom 13. Juni 2003 E. 3b, jeweils mit Hinweisen). Dieser verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-2232/2010 vom 31. März 2011 E. 3.2.4 sowie A-7615/2010 vom 22. März 2011 E. 5.4; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 750 ff.).

7.1. Es mag wohl zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorzeitigen Pensionierung per 31. Mai 2008 - zumindest was den Teuerungsausgleich für die Jahre 2004 bis 2007 anbelangt - schlechter gestellt wird als Bundesangestellte, welche erst nach dem massgebenden Stichtag (1. Juli 2008) ihr Arbeitsverhältnis mit dem Bund beendet haben. Letztlich ist eine gewisse Schematisierung bei der Festlegung des Zeitpunktes für die Ausrichtung eines Teuerungsausgleiches jedoch angesichts der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte unumgänglich und die mit dieser notwendigerweise einhergehenden Ungleichbehandlungen sind - soweit sachlich begründbar - an sich hinzunehmen. Würde nun das Bundesverwaltungsgericht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - den Termin auf den 1. Januar 2008 vorverlegen, würden mit dieser Lösung nur neue Ungleichheiten geschaffen bzw. bereits bestehende Ungleichheiten zusätzlich akzentuiert: Denn diesfalls würden Angestellte, welche sich in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befinden, zwar neu in den Genuss eines Teuerungsausgleiches gelangen, nicht aber diejenigen, welche ihr Arbeitsverhältnis - sei es durch Kündigung sei es durch (vorzeitige) Pensionierung - per Ende 2007 aufgelöst haben. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.2 hiervor), sollten mit der Ausrichtung des Teuerungsausgleiches auf den Zeitpunkt des Primatwechsels insbesondere die mit dieser Umstellung verbundenen finanziellen Einbussen zumindest teilweise ausgeglichen werden. Es besteht folglich zwischen dem noch aktiven und dem bereits zuvor aus dem Dienst geschiedenen und vom Primatwechsel grundsätzlich nicht mehr betroffenen Bundespersonal ein wesentlicher Unterschied, welcher eine ungleiche Behandlung nicht als unhaltbar erscheinen lässt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 7615/2010 vom 22. März 2011 E. 5.5).

7.2. Anzufügen bleibt, dass es dem Beschwerdeführer an sich unbenommen geblieben wäre, sich erst nach dem 1. Juli 2008 unter dem neuen Beitragsprimat vorzeitig oder ordentlich pensionieren zu lassen. Hat er sich aber für eine vorzeitige Pensionierung noch unter dem Leistungsprimat entschieden, hat er neben den mit dieser Lösung verbundenen (unbestrittenen) Vor- auch allfällige Nachteile wie die Nichtgewährung des kumulierten Teuerungsausgleiches für die Jahre 2004 bis 2007 hinzunehmen.

8.
Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit verlangen eine gewisse Zurückhaltung bei der Änderung einer gefestigten Behördenpraxis. Eine solche ist nur dann zulässig, wenn sie auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht, in grundsätzlicher Weise erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt und die Anpassung nicht gegen Treu und Glauben verstösst (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,a.a.O., § 23 Rz. 14 ff.; Häfelin/Mül-ler/Uhlmann, a.a.O., Rz. 509 ff.).

8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bund habe seinem Personal bis 2003 den Teuerungsausgleich in der Regel jährlich auf den Monatslöhnen ab Januar des Folgejahres ausgerichtet und diese Vorgehensweise in den Jahren 2009 und 2010 wieder aufgegriffen. Ob angesichts des (von ihm nicht primär beanstandeten) Unterbruches von 2005 bis und mit 2006 (in den Jahren 2004 und 2007 wurde offenbar auf den 1. Januar ein Teuerungsausgleich gewährt) bereits von einer gefestigten Behördenpraxis hinsichtlich der Wahl des 1. Januars als jeweils massgebendem Ausrichtungszeitpunkt gesprochen werden kann, erscheint fraglich. Dessen ungeachtet beruhte die (nur vorübergehende) Praxisänderung im Jahre 2008 jedoch auf ernsthaften und sachlichen Gründen (vgl. E. 6.2 f.), wurde aufgrund (der bereits in den Vorjahren) veränderten finanziellen Verhältnissen vorgenommen und den Angestellten - ohne anderweitige Erwartungen zu wecken - wiederholt, spätestens mittels Medienmitteilung vom 28. September 2007 und letztmals mit persönlichem Schreiben vom 3. März 2008, angekündigt.

9.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der Bundesrat habe dem PUBLICA-Gesetz eine unzulässige Vorwirkung zukommen lassen, indem er die Wirksamkeit des Teuerungsausgleiches mit dessen Inkrafttreten per 1. Juli 2008 verknüpft und damit Angestellten, welche in den Jahren 2004 bis 2007 in der Bundesverwaltung gearbeitet hätten und vor dem 1. Juli 2008 in Pension gegangen seien, den vollen Teuerungsausgleich vorenthalten habe.

9.1. Das PUBLICA-Gesetz sowie die dazugehörigen Art. 32a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32a Versichertes Personal - 1 Angestellte der Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und e-i sind bei PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
1    Angestellte der Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und e-i sind bei PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
2    Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die gestützt auf ein Spezialgesetz ein von diesem Gesetz abweichendes Personalstatut oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse haben, versichern ihre Angestellten ebenfalls bei PUBLICA.
-32m
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32m Ausserordentliche Anpassung der Renten an die Teuerung und einmalige Zulagen durch die Arbeitgeber - 1 Erlauben die Vermögenserträge des Vorsorgewerks keine oder nur eine ungenügende Anpassung der Renten an die Teuerung, so können die Arbeitgeber auf den Renten ihrer ehemaligen Angestellten eine angemessene ausserordentliche Teuerungsanpassung oder die Ausrichtung einer einmaligen Zulage beschliessen. Für die zum Vorsorgewerk Bund gehörenden Arbeitgeber entscheidet der Bundesrat.
1    Erlauben die Vermögenserträge des Vorsorgewerks keine oder nur eine ungenügende Anpassung der Renten an die Teuerung, so können die Arbeitgeber auf den Renten ihrer ehemaligen Angestellten eine angemessene ausserordentliche Teuerungsanpassung oder die Ausrichtung einer einmaligen Zulage beschliessen. Für die zum Vorsorgewerk Bund gehörenden Arbeitgeber entscheidet der Bundesrat.
2    Der Beschluss der Arbeitgeber nach Absatz 1 hat keine Auswirkungen:
a  auf die ehemaligen Angestellten, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Massnahme nach Absatz 1 ihre Rente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung als PUBLICA oder von einem anderen zu PUBLICA gehörenden Vorsorgewerk beziehen oder die innerhalb eines gemeinschaftlichen Vorsorgewerks nach Artikel 32d Absätze 1 und 2 einem anderen PUBLICA angeschlossenen Arbeitgeber zugeordnet sind; und
b  auf die Rentnerinnen und Rentner, die einem geschlossenen Rentnerbestand angehören (Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz PUBLICA-Gesetz vom 20. Dez. 2006104).
und Art. 41a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 41a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2006 - 1 Die Vorbereitung des Wechsels zum Beitragsprimat richtet sich nach Artikel 26 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006132. Das paritätische Organ beantragt dem EFD rechtzeitig zu Handen des Bundesrates die notwendigen Massnahmen, damit der Anschlussvertrag einschliesslich der Vorsorgereglemente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden kann.
1    Die Vorbereitung des Wechsels zum Beitragsprimat richtet sich nach Artikel 26 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006132. Das paritätische Organ beantragt dem EFD rechtzeitig zu Handen des Bundesrates die notwendigen Massnahmen, damit der Anschlussvertrag einschliesslich der Vorsorgereglemente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden kann.
2    Solange für Frauen ein tieferes AHV-Alter als für die Männer gilt, sehen die Vorsorgereglemente vor:
a  dass für Frauen, die zwischen dem vollendeten 64. und 65. Altersjahr in Pension gehen, der für das Alter 65 angewendete Umwandlungssatz gilt;
b  dass die Projektion der Altersguthaben zur Ermittlung der Leistungen bei Invalidität und Tod für Männer und Frauen bis zum vollendeten 65. Altersjahr erfolgt.
3    ...133
BPG haben per 1. Juli 2008 das bisherige Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz, AS 2001 707) abgelöst und sind (abgesehen von drei vernachlässigbaren Ausnahmen) weder vor diesem Zeitpunkt bereits angewendet worden (sog. positive Vorwirkung) noch haben sie zur Aussetzung der hier massgebenden Art. 16
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
BPG und Art. 44
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 44 Teuerungsausgleich - (Art. 16 BPG)
1    Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.
2    Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
a  den Lohn;
b  den Ortszuschlag;
c  die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
d  die Vergütungen für Pikettdienst;
e  die Funktionszulagen;
ebis  die Zulagen für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen;
f  die Sonderzulagen;
g  die Arbeitsmarktzulage;
h  die ergänzenden Leistungen;
i  ...
3    Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
4    ...132
BPV bis zu ihrem Inkrafttreten geführt (sog. negative Vorwirkung; vgl. zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 346 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller,a.a.O., § 24 Rz. 29 ff.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Benachteiligung liegt denn auch nicht in den neu eingeführten, den Teuerungsausgleich auf dem Lohn und den Zulagen nicht weiter regelnden Bestimmungen des PUBLICA-Gesetzes und des BPG begründet, sondern vielmehr in der Wahl des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens als ebenfalls massgeblicher Zeitpunkt für die Ausrichtung des Teuerungsausgleiches. Inwiefern damit eine (grundsätzlich unzulässige) Vorwirkung des PUBLICA-Gesetzes und der dazugehörigen Bestimmungen des BPG verbunden sein soll, ist nicht ersichtlich.

10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist (vgl. E. 4 ff.), soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 2).

11.
In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

12.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6086/2010
Date : 16. Juni 2011
Published : 28. Juni 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Teuerungsausgleich 2004-2007


Legislation register
BGG: 42  46  82  83  85
BPG: 16  32a  32m  34  35  36  36a  41a
BPV: 44  110
BV: 8  189
PKBV 1: 11  13  18
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  50  52  64  72
BGE-register
131-II-697 • 132-V-299 • 134-V-443 • 135-V-361
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AS 2001/2224 • AS 2001/707 • AS 2001/2327
BBl
1999/1597
AB
1999 N 2091 • 1999 S 1097