Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2578/2019

Urteil vom 16. März 2020

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG,

Weseler Strasse 108-112, DE-48151 Münster,

vertreten durch Fürsprecher Martin Thomann
Parteien und/oderRechtsanwältin Stephanie Stampfli,
FMP Fuhrer Marbach & Partner,

Konsumstrasse 16A, 3007 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Registrierung Nr. 1222537 EUROJACKPOT (fig.).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 26. Mai 2014 trug die OMPI (Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle) die nachfolgend abgebildete internationale Registrierung Nr. 1222537 in ihr Register ein:

A.b Die Basiseintragung erfolgte am 14. April 2014 in Deutschland. Am 13. November 2014 teilte die OMPI der Vorinstanz die Schutzausdehnung der internationalen Registrierung auf die Schweiz im Rahmen des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken für folgende Waren und Dienstleistungen mit:

Klasse 9: Équipements pour transactions de paiement sans argent liquide, à savoir supports de données magnétiques, optiques et électroniques; appareils de lecture de données, sauvegarde de données et traitement de données pour les supports de données précités; ordinateurs, programmes informatiques et périphériques informatiques pour transactions de paiement sans argent liquide.

Klasse 16: Produits de l'imprimerie en rapport avec les loteries et leur réalisation, à savoir revues, journaux et affiches; photographies en rapport avec les loteries et leur réalisation.

Klasse 28: Jeux de loterie (jouets); produits pour loteries, à savoir gobelets pour jeux d'argent et dispositifs de tirage au sort; jeux électriques et électroniques, à l'exception de dispositifs accessoires conçus pour être utilisés avec un téléviseur; jouets, notamment jouets en peluche; cartes à jouer.

Klasse 35:Services de conseils organisationnels et/ou économiques pour joueurs de loterie et participants à d'autres jeux d'argent et de hasard; services de conseils organisationnels et/ou économiques pour l'exécution de transactions de paiement sans argent liquide.

Klasse 36:Services de conseillers financiers pour joueurs de loterie et participants à d'autres jeux d'argent et de hasard; services de conseillers financiers en matière d'exécution de transactions de paiement sans argent liquide.

Klasse 41:Organisation et réalisation de loteries et autres jeux d'argent et de hasard; distribution de billets de loterie et autres documents de participation en rapport avec des loteries et autres jeux d'argent et de hasard; organisation et conduite de jeux de hasard par le biais de canaux de télécommunication, à savoir par Internet; organisation et réalisation de manifestations à caractère divertissant, notamment d'émissions radiophoniques et télévisées; organisation de compétitions sportives et activités culturelles.

Klasse 42: Services de conseillers techniques dans le domaine des ordinateurs pour joueurs de loterie et participants à d'autres jeux d'argent et de hasard; services de conseillers techniques dans le domaine des ordinateurs en matière d'exécution de transactions de paiement sans argent liquide.

A.c Mit Schreiben vom 5. November 2015 erklärte die Vorinstanz, sie verweigere dem Zeichen vorläufig die Schutzausdehnung auf die Schweiz. Es gehöre bezüglich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen zum Gemeingut und sei irreführend ("Notification de refus provisoire total [sur motifs absolus]"). Die von der Vorinstanz zugleich gewährte Frist zur Stellungnahme lief unbenutzt ab.

A.d Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 ("Déclaration de refus total") verweigerte die Vorinstanz der internationalen Registrierung Schutz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

B.

B.a Mit Notifikation vom 29. Juni 2017 teilte die OMPI der Vorinstanz die am 27. März 2017 von der Inhaberin beantragte nachträgliche Schutzausdehnung auf die Schweiz der oben (unter Sachverhalt A.a) abgebildeten internationalen Registrierung für die bereits zuvor beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit ("Désignation postérieure").

B.b Die Vorinstanz äusserte mit vorläufiger Schutzverweigerung vom 12. Januar 2018 ("Notification de refus provisoire total [d'office; sur désignation postérieure]") die bereits im vorherigen Verfahren geäusserten Bedenken hinsichtlich Gemeingutcharakter und Irreführungsgefahr in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

B.c Mit Stellungnahme vom 17. April 2018 erklärte sich die Inhaberin der internationalen Registrierung betreffend Irreführungsgefahr bereit, eine Einschränkung "tous les produits concernés: tous les produits provenant d'Europe" in Bezug auf Waren der Klassen 9 und 28 zu akzeptieren. Im Übrigen hielt sie an ihrem Antrag auf Schutzerteilung - uneingeschränkt bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 42 und mit der erwähnten Einschränkung bezüglich der in den Klassen 9 und 28 beanspruchten Waren - fest. Insbesondere wies sie unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und der einheitlichen Rechtsanwendung auf die Schutzausdehnungen ihrer ähnlich gelagerten internationalen Registrierungen Nr. 1223816, 1223815, 1222536 und 987525 hin, welche nach obgenannter Einschränkung hinsichtlich Waren der Klassen 9 und 28 in der Schweiz vorgenommen worden seien.

B.d Am 21. August 2018 hielt die Vorinstanz fest, die freiwillige Einschränkung eines Teils der Waren und Dienstleistungen führe zur Behebung der Zurückweisungsgründe wegen Irreführungsgefahr. Nach erneuter Prüfung sei das Zeichen aufgrund der fehlenden konkreten Unterscheidungskraft weiterhin für einen Teil der Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 28, 35, 36, 41 und 42 nicht zum Schutz in der Schweiz zugelassen. Die Voreintragungen der Beschwerdeführerin seien gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu beurteilen. Sie verfügten alle über einen Licht-effekt und über ein bis zwei Farben mehr als das vorliegend zu prüfende Zeichen, weshalb es bei ersteren im Gesamteindruck für die Schutzgewährung ausgereicht habe. Die unterschiedliche Behandlung mit dem vorliegenden Zeichen, welches aus weniger Ausgestaltungselementen bestehe, sei begründet und auch praxiskonform. Bei allen zu prüfenden internationalen Registrierungen sei die gleiche und ständige Praxis angewandt worden, weshalb kein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der einheitlichen Rechtsanwendung vorliege.

B.e Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 hielt die Inhaberin der internationalen Registrierung innert angesetzter Frist fest, die Unterschiede zwischen ihren Voreintragungen und der vorliegend zu prüfenden internationalen Registrierung sei auf den ersten Blick grafisch kaum wahrnehmbar (Lichteffekt bzw. Spiegelung), weshalb entweder die Unterscheidungskraft oder aber die Vergleichbarkeit mit den Voreintragungen zu bejahen sei.

C.
Mit Verfügung vom 10. April 2019 verweigerte die Vorinstanz der IR Nr. 1222537 den Schutz in der Schweiz für folgende Waren und Dienstleistungen (Ziff. 1):

Klasse 16: Produits de l'imprimerie en rapport avec les loteries et leur réalisation, à savoir revues, journaux.

Klasse 28: Jeux de loterie (jouets); jeux électriques et électroniques, à l'exception de dispositifs accessoires conçus pour être utilisés avec un téléviseur.

Klasse 35:Services de conseils organisationnels et/ou économiques pour joueurs de loterie et participants à d'autres jeux d'argent et de hasard.

Klasse 36:Services de conseillers financiers pour joueurs de loterie et participants à d'autres jeux d'argent et de hasard.

Klasse 41:Organisation et réalisation de loteries et autres jeux d'argent et de hasard; distribution de billets de loterie et autres documents de participation en rapport avec des loteries et autres jeux d'argent et de hasard; organisation et conduite de jeux de hasard par le biais de canaux de télécommunication, à savoir par Internet; organisation et réalisation de manifestations à caractère divertissant, notamment d'émissions radiophoniques et télévisées; organisation de compétitions culturelles (recte:activités culturelles).

Klasse 42: Services de conseillers techniques dans le domaine des ordinateurs pour joueurs de loterie et participants à d'autres jeux d'argent et de hasard.

Die Schutzgewährung in der Schweiz umfasste folgende Waren und Dienstleistungen (Ziff. 2):

Klasse 9: Équipements pour transactions de paiement sans argent liquide, à savoir supports de données magnétiques, optiques et électroniques; appareils de lecture de données, sauvegarde de données et traitement de données pour les supports de données précités; ordinateurs, programmes informatiques et périphériques informatiques pour transactions de paiement sans argent liquide; tous les produits précités provenant d'Europe.

Klasse 16: Produits de l'imprimerie en rapport avec les loteries et leur réalisation, à savoir affiches; photographies en rapport avec les loteries et leur réalisation.

Klasse 28:Produits pour loteries, à savoir gobelets pour jeux d'argent et dispositifs de tirage au sort; jouets, notamment jouets en peluche; cartes à jouer; tous les produits précités provenant d'Europe.

Klasse 35:Services de conseils organisationnels et/ou économiques pour l'exécution de transactions de paiement sans argent liquide; tous les services précités provenant d'Europe.

Klasse 36:Services de conseillers financiers en matière d'exécution de transactions de paiement sans argent liquide; tous les services précités provenant d'Europe.

Klasse 41:Organisation de compétitions sportives; tous les services précités provenant d'Europe.

Klasse 42: Services de conseillers techniques dans le domaine des ordinateurs en matière d'exécution de transactions de paiement sans argent liquide tous les services précités provenant d'Europe.

D.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 reichte die Inhaberin der internationalen Registrierung Nr. 1222537 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Rechtsbegehren, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der internationalen Registrierung "EUROJACKPOT (fig.)" für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen Schutz zu gewähren; Die noch strittigen Waren und Dienstleistungen seien mit der Einschränkung "alle vorgenannten Waren europäischer Herkunft" beziehungsweise "alle vorgenannten Dienstleistungen europäischer Herkunft" zu versehen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der strittigen Marke komme die rechtlich erforderliche Unterscheidungskraft zu. Insbesondere kämen mehrere grafische Elemente zum Tragen, welche spätestens in Kombination im Gesamteindruck zu einer unterscheidungskräftigen Marke führten. Zudem habe die Vorinstanz Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV beziehungsweise Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt, indem sie trotz gleichbleibender Sach- und Rechtslage ohne sachlichen Grund der vorliegenden Marke den Schutz verweigert habe, obwohl sie hochgradig ähnliche Marken der Beschwerdeführerin eingetragen habe.

E.
Mit Vernehmlassung vom 9. August 2019 verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Stellungnahme und schloss mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

F.
Auf die eingereichten Akten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen in Markensachen der Vorinstanz ergibt sich aus den Artikeln 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist Verfügungsadressatin und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist als Inhaberin der international registrierten Marke besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Damit ist ihre Beschwerdelegitimation gegeben (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]). Sie hat den eingeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde innert Frist und unter Einhaltung der Formvorschriften erhoben (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das nachträgliche Schutzausdehnungsgesuch (Désignation postérieure) vom 27. März 2017 eingetreten ist und in dieser Angelegenheit noch einmal verfügen durfte. Denn dies geschah, nachdem sie bereits am 9. Mai 2016 zum identischen Zeichen hinsichtlich derselben beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine "definitive" Zurückweisung ("Déclaration de refus total") erlassen hatte, welche von der Beschwerdeführerin unangefochten geblieben war. Die Zulässigkeit wiederholter Schutzausdehnungsanträge wird von der OMPI im Einklang mit der Praxis aller Mitgliedsländer des MMA bejaht (für das deutsche, europäische und internationale Kennzeichenrecht: Karl-Heinz Fezer, Markenrecht, Kommentar zum Markengesetz, zur Pariser Verbandsübereinkunft und zum Madrider Übereinkommen, 4. A. München 2009, Art. 3ter MMA N. 2, u.a. mit Hinweis auf WIPO [Hrsg.], Leitfaden für die internationale Registrierung von Marken unter dem Madrider Abkommen und dem Madrider Protokoll, 3. A. 2005, Teil B II, N. 38.01 f.) Dieser Praxis entsprechend sieht die Schweiz ebenfalls vor, dass eine nachträgliche Benennung (Désignation postérieure) möglich ist, wenn ein Schutzverzicht oder eine definitive vollständige Schutzverweigerung eingetragen wurde (IGE [Hrsg.], Richtlinien in Markensachen, Bern 1.1.2019, S. 93). Die Behandlung des nachträglichen Schutzausdehnungsgesuchs durch die Vorinstanz war demnach rechtens.

2.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Schutz der internationalen Registrierung Nr. 1222537 "EUROJACKPOT (fig.)" bezüglich eines Teils der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 28, 35, 36, 41 und 42 auf die Schweiz ausgedehnt werden soll. Dabei sind - gemäss den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin - die unter die Schutzausdehnung fallenden Waren und Dienstleistungen mit der Einschränkung "europäischer Herkunft" zu versehen.

3.

3.1 Sowohl die Schweizerische Eidgenossenschaft als auch die Bundesrepublik Deutschland sind zu den Mitgliedstaaten der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4) und des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3) zu zählen. Zwischen Staaten, welche sowohl das MMP als auch das MMA unterzeichnet haben, gilt, dass die Schutzverweigerung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Notifikation durch die OMPI zu erklären ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b in Verbindung mit Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a und b MMP). Die mit der Mitteilung der OMPI am 29. Juni 2017 ("Désignation postérieure") beginnende Frist ist mit der provisorischen Schutzverweigerung vom 12. Januar 2018 gewahrt.

3.2 Hinsichtlich der möglichen Gründe einer Schutzverweigerung verweist Art. 5 Abs. 1 MMP auf das PVÜ. Dessen Art. 6quinquies zufolge darf die Eintragung von Marken unter anderem verweigert oder für ungültig erklärt werden, wenn diese jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind. Dieser absolute Ausschlussgrund deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen des schweizerischen Markenschutzgesetzes, welches in Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG Zeichen im Gemeingut grundsätzlich ihren Schutz versagt. Die Rechtsprechung nach dem Markenschutzgesetz kann somit vorliegend herangezogen werden.

3.3 Nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, die sich mangels Unterscheidungskraft nicht zur Identifikation von Waren oder Dienstleistungen eignen und damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden werden (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, in: David/
Frick [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34).

3.4 Sachbezeichnungen und beschreibenden Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft. Bei Ersteren handelt es sich um Begriffe, welche im Verkehr zur gattungsmässigen Umschreibung von Produkten im gleichen Zusammenhang dienen (Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 277 [nachfolgend: Marbach, SIWR III/1]). Letztere stehen für Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Darunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 84; Marbach, SIWR III/1, Rz. 247, 313 f.).

3.5 Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen zum Gemeingut gehört, ist gemäss ständiger Rechtsprechung auf den Gesamteindruck abzustellen. Das heisst, die Marke darf auch gemeinfreie Elemente enthalten (Marbach, SIWR III/1, N. 272). Im Gemeingut stehenden Wortzeichen kann mithilfe einer unterscheidungskräftigen grafischen Gestaltung zur Schutzfähigkeit als Wort-/Bildmarke verholfen werden (Urteile des BVGer B-1294/2017 vom 21. August 2018 "one&only [fig.]" E. 7.4; B-2102/2016 vom 27. März 2018 "NORMA [fig.]" E. 6.3 f.). Ein vom Text unabhängiges Bildelement geht über blosses Beiwerk hinaus und kann zur Unterscheidungskraft der Marke führen, wenn es den Gesamteindruck und das Erinnerungsbild der Marke mitprägt und nicht seinerseits einen die Ware oder Dienstleistung beschreibenden Sinngehalt transportiert. Es braucht den Wortbestandteil dabei nicht zu übertreffen oder zu dominieren (David Aschmann, in: Noth / Bühler / Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 2 Bst. a N. 72 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.6 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Marbach / Ducrey / Wild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 606). Auch englische Ausdrücke können Gemeingut sein, soweit sie zum "Grundwortschatz" gehören, der vom breiten Schweizer Publikum verstanden wird (Urteil des BVGer B-266/2016 vom 1. November 2017 E. 2.6 und 4.3 "Trainscanner"; BGE 129 III 228 E. 5.1 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.1-3.2 "Discovery Travel & Adventure Channel"). Fremdwörter können sich branchenspezifisch auch als Sachbezeichnungen etabliert haben und im Zusammenhang mit den konkreten Waren oder Dienstleistungen vom breiten Publikum in einem beschreibenden Sinn aufgefasst werden (Urteile des BVGer B-5531/2007 vom 12. Dezember 2008 E. 7 "Apply-Tips" und B-600/2007 vom 21. Juli 2007 E. 2.3.3 "Volume up").

4.

4.1 Vorab ist zu bestimmen, an welche Abnehmerkreise sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der vorliegend strittigen Marke richten.

4.2 Primäre Ziel- und Konsumentengruppe der vorliegend strittigen Waren sind Personen mit einem Mindestalter von 18 Jahren, die - gelegentlich oder regelmässig - an Lotterien teilnehmen oder damit verbundene Dienstleistungen in Anspruch nehmen (zum Mindestalter vgl. Art. 72
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 72 Schutz von Minderjährigen - 1 Minderjährige sind besonders zu schützen. Sie sind nicht zu den Spielbankenspielen und zu den online durchgeführten Grossspielen zugelassen.
1    Minderjährige sind besonders zu schützen. Sie sind nicht zu den Spielbankenspielen und zu den online durchgeführten Grossspielen zugelassen.
2    Für die anderen Grossspiele entscheidet die interkantonale Behörde je nach Gefährdungspotenzial über das Alter, das zur Teilnahme berechtigt. Es darf nicht unter 16 Jahren liegen.
3    Automatisiert durchgeführte Lotterien müssen eine Zugangskontrolle aufweisen, die sicherstellt, dass nur Spielerinnen und Spieler spielen können, welche das Alter erreicht haben, das zur Teilnahme berechtigt.
des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 [Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51]). Der Ausdruck "Lotterie" steht dabei für ein Geldspiel, das einer unbegrenzten oder zumindest grossen Anzahl Personen offensteht und bei der das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird (Art. 3 Bst. b
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;
b  Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;
c  Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;
d  Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;
e  Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;
f  Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);
g  Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
BGS). Durch regelmässige Teilnahme können zwar gewisse Fachkenntnisse im Sinne eines taktischen Vorgehens oder eines spezifischen Wissens um statistische Begebenheiten mitgebracht oder erworben werden. Auch kann dies die Gewinnchancen einer teilnehmenden Person unter Umständen erhöhen. Das starke Zufallselement beim Losergebnis führt allerdings dazu, dass Laien wie Kenner gleichermassen dem fehlenden Einfluss auf das Ergebnis des Lotteriespiels unterworfen sind. Hinsichtlich der Spielwaren der Klasse 28 (Jeux de loterie [jouets]) kommen auch nicht volljährige Personen als Abnehmerschaft in Frage. Hingegen gelten wiederum strengere Anforderungen unter anderem bei automatisiert durchgeführten Lotterien, welche einem Schutzalter von 16 Jahren unterliegen und sich nur an entsprechende Klientel richten dürfen. Dieses Schutzalter findet für die vorliegend beanspruchten elektrischen und elektronischen Spiele (jeux électriques et électroniques, à l'exception de dispositifs accessoires conçus pour être utilisés avec un téléviseur) der Klasse 28 Anwendung (vgl. Art. 72 Abs. 2
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 72 Schutz von Minderjährigen - 1 Minderjährige sind besonders zu schützen. Sie sind nicht zu den Spielbankenspielen und zu den online durchgeführten Grossspielen zugelassen.
1    Minderjährige sind besonders zu schützen. Sie sind nicht zu den Spielbankenspielen und zu den online durchgeführten Grossspielen zugelassen.
2    Für die anderen Grossspiele entscheidet die interkantonale Behörde je nach Gefährdungspotenzial über das Alter, das zur Teilnahme berechtigt. Es darf nicht unter 16 Jahren liegen.
3    Automatisiert durchgeführte Lotterien müssen eine Zugangskontrolle aufweisen, die sicherstellt, dass nur Spielerinnen und Spieler spielen können, welche das Alter erreicht haben, das zur Teilnahme berechtigt.
i.V.m. Art. 3 Bst. e
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;
b  Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;
c  Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;
d  Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;
e  Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;
f  Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);
g  Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
BGS). Soweit die in Klasse 16 beanspruchten Druckwaren in Zeitungen und Zeitschriften in Zusammenhang mit Lotterien Werbecharakter aufweisen, dürfen sie sich ebenfalls nicht an Minderjährige richten (Art. 74 Abs. 2
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 74 Werbung - 1 Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben.
1    Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben.
2    Die Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten.
3    Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten.
BGS). Entsprechend setzt sich deren Abnehmerkreis aus volljährigen Teilnehmenden zusammen. Die noch strittigen Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 sprechen ebenfalls die volljährigen beziehungsweise mindestens 16-Jährigen Endkonsumenten an, zumal diese ausschliesslich von Teilnehmenden von Lotterien oder anderen Geld- oder Glücksspielen in Anspruch genommen werden können. Bei diesen Beratungsdienstleistungen ist zu erwarten, dass sie in der Regel durch entsprechend geschultes Fachpersonal erbracht werden. Der beantragte Schutz für die weiter strittigen Dienstleistungen der Klasse 41 richtet sich in erster Linie an Fachgruppen, da sie insbesondere die Organisation und Durchführung von Lotterien oder anderen Geld- oder Glücksspielen sowie Modalitäten wie Austeilung von Lotteriebilletten,
die Organisation und Durchführung von Glücksspielen via Internet, unterhaltende Veranstaltungen in Radio und Fernsehen oder Organisation von kulturellen Aktivitäten beinhaltet. Solche Dienstleistungen werden wiederum von den bereits genannten Endabnehmern in Anspruch genommen.

4.3 Die relevanten Abnehmerkreise lassen in der Regel eine geringe Aufmerksamkeit beim Erwerb und bei der Abgabe eines Lottoscheins, und höchstens eine durchschnittliche beim Ausfüllen desselben sowie bei der Kontrolle der Gewinnzahlen walten. Bei Fachkreisen, welche mit der Organisation und Durchführung von Lotterien oder anderen Geld- oder Glücksspielen betraut sind, ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen.

5.

5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, "EUROJACKPOT (fig.)" werde in den Bedeutungen "Jackpot in EURO" (ein Gewinn in der Währung EURO) oder "europäischer Jackpot" (ein Gewinn eines europäischen Gewinnspiels) verstanden. In Zusammenhang mit den in Klasse 16 strittigen Druckereiwaren beschreibe das Zeichen das entsprechende Thema beziehungsweise den entsprechenden Inhalt. Dieser Bezug ergebe sich umso mehr, als die Waren auf den Themenbereich Lotterie eingeschränkt seien. Bei den in Klasse 28 beanspruchten Spielen handle es sich um Lotteriespiele, deren Gewinn im beschriebenen Sinn sein könne. Unter die in Klasse 41 strittigen Dienstleistungen falle auch die Organisation und Durchführung von Lotteriespielen und die in den Klassen 35 und 36 strittigen Beratungsdienstleistungen könnten zum Beispiel umfassen, wie mit einem solchen Gewinn umzugehen sei oder wie ein solcher angelegt werden soll. Gleiches gelte für die in Klasse 42 strittigen technischen Beratungsdienstleistungen. Der Gegenstand dieser Leistung könnte darin bestehen, wie ein Gewinn im beschriebenen Sinn mittels Computerprogrammen gewonnen werden könnte oder auch wie die Gewinnchancen dafür verbessert werden könnten. Somit stelle das Zeichen auch bezüglich dieser Dienstleistungen einen Hinweis auf deren Objekt beziehungsweise Zweck dar. Die grafische Gestaltung des vorliegenden Zeichens beschränke sich auf eine Ausgestaltung der verbalen Elemente und vermöge im Gesamteindruck nicht in dem Masse zu beeinflussen, als dass das Zeichen insgesamt unterscheidungskräftig wirke. Die gepunktete LED-Schriftart sei der Abnehmerschaft aus diversen Bereichen bekannt, zum Beispiel bei Anzeigetafeln wie Sportanzeigetafeln oder solchen im öffentlichen Verkehr.

5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine Mehrfachkombination aus kennzeichnender Schrift, bildlicher Darstellung als Leuchtreklame, 3-D Darstellung, Schrägstellung, Lichteffekten, Lichtglanz und mehrfachem Farbanspruch im Gesamteindruck zu einer hinreichenden konkreten Unterscheidungskraft des Zeichens führe.

5.3 Bei abstrakter Betrachtung bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht auch auf Beschwerdestufe nicht den beschreibenden Gehalt des Wortzeichens. Bei den von der Vorinstanz erörterten Bedeutungen von "Eurojackpot" im Sinne eines Gewinns in der Währung EURO oder des Gewinns eines europäischen Gewinnspiels handelt es sich für die relevanten Verkehrskreise um naheliegende und nachvollziehbare, direkt beschreibende Sinngehalte, soweit sie einen direkten Bezug zu Lotterien oder anderen Geld- oder Glücksspielen aufweisen. Die Nähe der Marke zum Produkt ist im Konkreten mit Blick auf die beiden vorliegend strittigen Warenklassen 16 und 28 aufgrund des eingeschränkten Themenbereichs "Lotterie" oder "Spiel" offensichtlich gegeben. Das gilt selbst für die beanspruchten Spielwaren (Jeux de loteries [jouets]) der Klasse 28, zumal diese selbst für Kinder in vereinfachter Form das Prinzip einer Lotterie veranschaulichen. Die strittigen Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 stehen nur für Personen, welche an Lotterien oder anderen Geld- oder Glücksspielen teilnehmen, zur Verfügung. Daher steht die Benutzung der Marke gemäss Registereintrag (zum Grundsatz der Registergebundenheit siehe David Aschmann, in: Noth / Bühler / Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 2 N. 32 und Art. 2 Bst. a N. 41), von vornherein im engen Zusammenhang mit dessen beschreibenden Gehalt. Gleiches gilt für die durch Fachpersonen erbrachten Dienstleistungen der Klasse 41, soweit sie die Organisation und Durchführung von Lotterien oder anderen Geld- oder Glücksspielen, die Austeilung von Lotteriebilletten und anderen Teilnahmedokumenten im Zusammenhang mit Lotterien oder anderen Geld- oder Glücksspielen sowie die Organisation und Durchführung von Glücksspielen via Internet betreffen (Organisation et réalisation de loteries et autres jeux d'argent et de hasard; distribution de billets de loterie et autres documents de participation en rapport avec des loteries et autres jeux d'argent et de hasard; organisation et conduite de jeux de hasard par le biais de canaux de télécommunication, à savoir par Internet). Zu diskutieren ist einerseits die Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, insbesondere Radio- und Fernsehsendungen (organisation et réalisation de manifestations à caractère divertissant, notamment d'émissions radiophoniques et télévisées): Hier ist zwar aus dem Registereintrag selbst keine Einschränkung auf Lotterien oder andere Geld- oder Glücksspiele ersichtlich. Jedoch ergibt sich für massgebende Abnehmerkreise aus dem Zusammenhang mit der Marke auch das Thema der ausgestrahlten Sendungen. Aufgrund des aus Sicht der relevanten Abnehmer mutmasslichen Inhalts der Sendung ist der
beschreibende Gehalt der Marke gesetzt. Andererseits steht weiter die Organisation von kulturellen Aktivitäten (activités culturelles) im Raum: Diese Dienstleistung beschränkt sich nicht explizit auf Lotterien oder andere Geld- oder Glücksspiele und lässt selbst mit Blick auf die Marke für relevante Verkehrskreise einen solchen Schluss nicht zu. Zu denken ist etwa an Benefiz-, Kunst-, Theater-, oder Musikveranstaltungen, in denen die Marke von den relevanten Verkehrskreisen wohl eher als Sponsor denn als Zweck oder Gegenstand der Leistung selbst wahrgenommen wird. Zwar dürfte den relevanten Verkehrskreisen durchaus bekannt sein, dass Reingewinne aus Lotterien von Grossspielen in der Schweiz für gemeinnützige Zwecke in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport eingesetzt werden müssen (vgl. Art. 2 Bst. c
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, dass:
a  die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen;
b  Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden;
c  die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;
d  ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet wird.
, Art. 35 Abs. 2, 125 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 125 Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke - 1 Die Kantone verwenden die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport.
1    Die Kantone verwenden die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport.
2    Der Reingewinn entspricht der Gesamtsumme der Spieleinsätze und des Finanzergebnisses abzüglich der ausbezahlten Spielgewinne, der Kosten für die Geschäftstätigkeit, inklusive der Abgaben zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten wie Aufsicht und Präventionsmassnahmen sowie der Aufwände zur Bildung von angemessenen Reserven und Rückstellungen.
3    Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.
4    Die Reingewinne von Geschicklichkeitsspielen unterliegen keiner Zweckbindung.
und Art. 129
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 129 - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden.
1    Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden.
2    Ausserhalb von Spielbanken erzielte Reingewinne von Pokerturnieren unterliegen keiner Zweckbindung.
BGS). Allein daraus ergibt sich allerdings kein derart enger Konnex, dass von einem direkt beschreibenden Gehalt des Markenworts für die strittige Dienstleistung auszugehen wäre. Die Dienstleistung "Organisation von kulturellen Aktivitäten" der Klasse 41 ist daher zum Eintrag zuzulassen, soweit sie in Europa erbracht wird.

5.4 Da das Wortelement "Eurojackpot" für alle anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausser für die "Organisation von kulturellen Aktivitäten europäischer Herkunft" der Klasse 41 Gemeingut darstellt und für sich allein nicht schutzfähig ist, kann der strittigen Marke nur durch die grafische Gestaltung Schutz verliehen werden. Dabei gelten aufgrund des stark beschreibenden Charakters des Wortelements umso höhere Anforderungen an die grafische Ausgestaltung (vgl. Urteil des BGer 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.6 "Magnum [fig.]").

5.4.1 Vorliegend bediente sich die Beschwerdeführerin folgender Gestaltungselemente des Textes: Das Wortzeichen wurde in einem schwarz konturierten regelmässigen LED-Schriftzug in Grossbuchstaben gestaltet sowie mit einer schwarz gepunkteten Füllung versehen. Dabei wurden die Farben grau und weiss beansprucht, wobei in der Mitte des grau eingefärbten Wortzeichens ein hellerer Lichtkegel ersichtlich ist. Zudem wurde das Wortelement leicht schräg gestellt und weist bei genauerer Betrachtung eine mit Glanzeffekt versehene 3-D-Darstellung auf.

5.4.2 Die Üblichkeit der LED-Schriftart hat die Vorinstanz in den Verfügungsbeilagen belegt, was von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde. Die vorliegende Farbgebung trägt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zur Unterscheidungskraft des Zeichens bei, da sie zu unauffällig und zu gewöhnlich ist, um in der Erinnerung der relevanten Verkehrskreise haften zu bleiben. Von einem kennzeichnungsstarken Mehrfachfarbanspruch kann in der vorliegenden Gestaltung bei der Wahl von grau und weiss kaum die Rede sein. Beim Glanz- und 3D-Effekt, der in der vorliegend gewählten Farbgestaltung ohnehin untergeht, handelt es sich um übliche und banale Gestaltungsmittel, welche die Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise auf das Wortelement lenken. Der hellere Lichtkegel - von der Beschwerdeführerin als Lichtreflex bezeichnet - ist das einzige Gestaltungselement, welches Potenzial für ein unterscheidungskräftiges Merkmal bergen würde. Selbst dieses Element verfügt allerdings über einen beschreibenden Gehalt, verheisst er doch in naheliegender Weise das Rampenlicht, welches auf einen Gewinner gerichtet wird. Für sich allein vermag somit keines der gewählten Gestaltungsmittel den Gemeingutcharakter des Wortelements aufzuheben.

5.4.3 Auch bei einer Gesamtbetrachtung wirkt die grafische Darstellung insgesamt schwach und plakativ. Sie erschöpft sich in naheliegenden Elementen, welche sich auf das prägende Wortelement ausrichten, und erinnert an in üblichen Textverarbeitungsprogrammen verfügbare Schrift- sowie Farbgestaltungen. Selbst in ihrer Kombination fallen diese banalen Gestaltungselemente nicht aus dem Rahmen des Gewöhnlichen und können auf diese Weise nicht über die Unterscheidungsschwäche des Wortelements hinweghelfen.

5.5 Zusammenfassend vermögen auch die gewählten Gestaltungselemente vorliegend nicht zur Unterscheidungskraft des beschreibenden Wortelements zu führen. Einzelne unterstützen sogar eher noch den beschreibenden Gehalt des Wortzeichens. Das Zeichen ist daher - ausser für die "Organisation von kulturellen Aktivitäten europäischer Herkunft" der Klasse 41 - dem Gemeingut zuzurechnen.

6.

6.1 Unter Nennung des Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV macht die Beschwerdeführerin eine unzulässige Praxisänderung der Vorinstanz geltend.

6.2 Da die Vorinstanz das strittige Zeichen - abgesehen von der oben genannten Ausnahme - zu Recht als Gemeingut betrachtet hat, kann mit Blick auf die Eintragung anderer Zeichen nur die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden (Urteile des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6 "AdRank"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]"). Von vornherein besteht kein Anspruch auf "sachliche" Gleichbehandlung mit einer gesetzeswidrigen Praxis, wenn sich Markenhinterleger lediglich auf vergleichbare Voreintragungen zu ihren eigenen Gunsten berufen (Philipp Dannacher, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprüfungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und im schweizerischen Markenprüfungsverfahren, Diss. 2012, S. 170 und 178).

6.3 Vorliegend stützt sich die Beschwerdeführerin einzig auf ihre eigenen Voreintragungen und gab keine Vergleichsfälle von anderen Markenhinterlegern an. Gegenüber sich selbst kann die Beschwerdeführerin keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen, da das Gleichbehandlungsgebot keine Sachverhalte, sondern Personen schützt (Urteil des BGer 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 4 "Discovery Travel & Adventure Channel";
Urteile des BVGer B-619/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.2 "Doppelhelix [fig.]" m.w.H. [bestätigt mit Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]"] und B-848/2010 vom 4. August 2010 E. 6.1 "Wild Bean Café"). Mit der Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV dringt die Beschwerdeführerin folglich nicht durch.

7.

7.1 Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine schwankende Praxis der Vorinstanz ist ebenfalls unter dem Aspekt des in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Willkürverbots zu prüfen. Das Bundesgericht sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor, wenn eine Berufung auf "Gleichbehandlung gegenüber sich selbst" wie vorliegend (vgl. dazu E. 6.3) scheitert (BGE 129 I 161 E. 3.1).

7.2 Willkür bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen liegt erst vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A. 2016, N. 605).

7.3 Aus den obenstehenden Erwägungen geht ohne weiteres hervor, dass die Würdigung der Vorinstanz weder in ihrer Begründung noch in ihrem Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist nicht zu erblicken.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verbrieften Grundsatz von Treu und Glauben und verweist dabei auf ihre eigenen Voreintragungen IR Nr. 1223815, Nr. 1222536, Nr. 1223816 und Nr. 987525.

8.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 4 "Doppelhelix [fig.]"). Dabei vermag eine schwankende Praxis keine Vertrauensgrundlage zu begründen (Häfelin/Müller/
Uhlmann, a.a.O., N. 637 m.w.H.). Zudem sind Voreintragungen, deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz mehr als acht Jahre zurückliegen, in der Regel nicht als repräsentativ zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer B-6246/2010 vom 28. Juli 2011 E. 8.1 "JumboLine").

8.3 Markeneintragungen eignen sich per se nur bedingt als berechtigte Vertrauensgrundlage, da bereits das Markenschutzgesetz selbst in Art. 35
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 35 - Das IGE löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise; wenn:
a  der Inhaber die Löschung beantragt;
b  die Eintragung nicht verlängert wird;
c  die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig erklärt wird;
d  die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, auf die sich eine geografische Marke stützt, gelöscht wird;
e  ein Antrag auf Löschung gutgeheissen wird.
MSchG die Möglichkeit der jederzeitigen Löschung einer Eintragung vorsieht. Auch ist eine eingeschränkte erneute Prüfung eines Zeichens im Widerspruchverfahren möglich. Das zeigt, dass Marken einer dynamischen Beurteilung unterworfen sind und jederzeit unter dem Vorbehalt der Löschung durch den Zivilrichter stehen (Urteil des BVGer B-850/2016 vom 22. Januar 2018 E. 8.2 "Swiss Military / Swiss Military"; mit Hinweis auf BGE 135 III 359 E. 2.5.3 [akustische Marke]). Umso mehr gilt dies für zuvor gewährte Eintragungen eines Markenhinterlegers, welche als Vertrauensbasis für die Geltendmachung des Schutzes eines aktuellen Zeichens herangezogen werden. Die Voreintragung IR Nr. 987525 wurde im Jahr 2008 registriert und ist - da zu weit in der Vergangenheit liegend - von vornherein nicht zu berücksichtigen. Die Voreintragungen IR Nr. 1223815 und Nr. 1223816 weisen andere Farbkombinationen auf als die vorliegend strittige Darstellung. Daher entziehen sie sich ebenfalls einer direkten Vergleichbarkeit. Die Voreintragung IR Nr. 1222536 ist der vorliegenden Eintragung noch am ähnlichsten und beansprucht dieselben Waren- und Dienstleistungsklassen. Ob sie aufgrund der - im Vergleich zum strittigen Zeichen zusätzlich vorhandenen - Spiegelung nach unten die Schranke der Unterscheidungskraft im Gesamteindruck des Zeichens passiert, kann offenbleiben. Denn ein einziger Eintrag kann keine Basis für berechtigtes Vertrauen begründen. Im Übrigen ist von der Beschwerdeführerin - abgesehen von der vorliegend zu beurteilenden Markenhinterlegung - keine darüber hinausgehende nachteilige und nicht mehr rückgängig zu machende Disposition dargetan worden, welche als kumulative Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegen müsste. Damit vermag die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz des Treu und Glaubens nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist insofern aufzuheben, als die Vorinstanz anzuweisen ist, die internationale Registrierung Nr. 1222537 "EUROJACKPOT (fig.)" in der Schweiz auch für "activités culturelles; tous les services précités provenant d'Europe" der Klasse 41 definitiv zum Schutz zuzulassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise, weshalb die Verfahrenskosten ermässigt werden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Höhe der Spruchgebühr bemisst sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Aufgrund des vorliegend anzunehmenden Streitwerts werden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Der Anteil der Beschwerdeführerin von Fr. 2'700.- wird aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- entnommen und Fr. 300.- werden ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

10.2 Der teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin kann eine gekürzte Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Als öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
IGEG) ist die Vorinstanz in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen erlassen und die dafür vorgesehenen Gebühren erhoben. Die Vorinstanz ist deshalb zur Zahlung der festgelegten Parteientschädigung zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin hat eine adäquate Entschädigung beantragt, ohne eine Kostennote einzureichen. Daher ist die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Aufgrund des geringfügigen Obsiegens rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 200.-.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird insofern aufgehoben, als die Vorinstanz angewiesen wird, die internationale Registrierung Nr. 1222537 "EUROJACKPOT (fig.)" in der Schweiz auch für "activités culturelles; tous les services précités provenant d'Europe" der Klasse 41 definitiv zum Schutz zuzulassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden im Umfang von Fr. 2'700.- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1222537; Gerichtsurkunde)

- das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Maria Amgwerd Della Batliner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2578/2019
Datum : 16. März 2020
Publiziert : 26. März 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Internationale Registrierung Nr. 1222537 Eurojackpot (fig.)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
IGEG: 1 
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
2
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
LotterieG: 2 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, dass:
a  die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen;
b  Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden;
c  die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;
d  ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet wird.
3 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;
b  Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;
c  Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;
d  Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;
e  Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;
f  Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);
g  Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
72 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 72 Schutz von Minderjährigen - 1 Minderjährige sind besonders zu schützen. Sie sind nicht zu den Spielbankenspielen und zu den online durchgeführten Grossspielen zugelassen.
1    Minderjährige sind besonders zu schützen. Sie sind nicht zu den Spielbankenspielen und zu den online durchgeführten Grossspielen zugelassen.
2    Für die anderen Grossspiele entscheidet die interkantonale Behörde je nach Gefährdungspotenzial über das Alter, das zur Teilnahme berechtigt. Es darf nicht unter 16 Jahren liegen.
3    Automatisiert durchgeführte Lotterien müssen eine Zugangskontrolle aufweisen, die sicherstellt, dass nur Spielerinnen und Spieler spielen können, welche das Alter erreicht haben, das zur Teilnahme berechtigt.
74 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 74 Werbung - 1 Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben.
1    Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben.
2    Die Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten.
3    Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten.
125 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 125 Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke - 1 Die Kantone verwenden die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport.
1    Die Kantone verwenden die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport.
2    Der Reingewinn entspricht der Gesamtsumme der Spieleinsätze und des Finanzergebnisses abzüglich der ausbezahlten Spielgewinne, der Kosten für die Geschäftstätigkeit, inklusive der Abgaben zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten wie Aufsicht und Präventionsmassnahmen sowie der Aufwände zur Bildung von angemessenen Reserven und Rückstellungen.
3    Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.
4    Die Reingewinne von Geschicklichkeitsspielen unterliegen keiner Zweckbindung.
129
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 129 - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden.
1    Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden.
2    Ausserhalb von Spielbanken erzielte Reingewinne von Pokerturnieren unterliegen keiner Zweckbindung.
MSchG: 2 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
35
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 35 - Das IGE löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise; wenn:
a  der Inhaber die Löschung beantragt;
b  die Eintragung nicht verlängert wird;
c  die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig erklärt wird;
d  die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, auf die sich eine geografische Marke stützt, gelöscht wird;
e  ein Antrag auf Löschung gutgeheissen wird.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
128-III-447 • 129-I-161 • 129-III-225 • 131-III-495 • 133-III-490 • 135-III-359
Weitere Urteile ab 2000
4A.5/2003 • 4A_330/2009 • 4A_455/2008 • 4A_492/2007 • 4A_62/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • geld • bundesverwaltungsgericht • gesamteindruck • frist • treu und glauben • madrider abkommen über die internationale registrierung von marken • bundesgericht • verfahrenskosten • pariser verbandsübereinkunft • sachverhalt • streitwert • leder • kostenvorschuss • gerichtsurkunde • rechtsbegehren • eintragung • rechtssicherheit • beweismittel • rechtsanwendung • landessprache • frage • sorte • sachbezeichnung • rechtsmittelbelehrung • tag • wert • farbe • entscheid • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • form und inhalt • deutschland • eidgenössisches institut für geistiges eigentum • ejpd • fernsehsendung • zeitung • eröffnung des entscheids • rechtsgleiche behandlung • zahl • rechtsanwalt • kennzeichen • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • kunst und kultur • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben • markenschutz • zuschauer • ware • abweisung • wirkung • zusicherung • computerprogramm • eidgenossenschaft • kommunikation • bruchteil • fahrzeugführer • begründung des entscheids • beschwerde in zivilsachen • unternehmung • protokoll • gerichts- und verwaltungspraxis • umfang • voraussetzung • staatsorganisation und verwaltung • anschreibung • zugang • beurteilung • gegenstand • zweck • rechtskraft • planungsziel • ausführung • amtssprache • eigenschaft • beilage • menge • wiese • sprache • mitgliedstaat • markenregister • eigentum • sport • veranstalter • berg • statistik • wissen • radio und fernsehen • innerhalb • benutzung • unterschrift • erwachsener • englisch • monat • bildmarke • lausanne • charakter • sprachgebrauch • beschwerdelegitimation • angewiesener • stelle • verpackung • mass • verhalten • beginn • rechtslage
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