Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4044/2015

Urteil vom 16. Februar 2016

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

X._______ S.R.O., ...,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Alexander Lindemann, Rechtsanwalt, ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA-CZ).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 9. Februar 2015 stellte die General Financial Directorate der Tschechischen Republik (nachfolgend: GFD) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV oder Vorinstanz). Das Ersuchen stützte sich auf das Abkommen vom 4. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.974.31, nachfolgend: DBA-CZ).

A.b Die GFD führte aus, sie habe eine Steuerprüfung gegen die X._______ S.R.O. für den Besteuerungszeitraum 2013 betreffend die Gesellschaftssteuer und für den Besteuerungszeitraum 2012, 2013 und Januar bis Juni 2014 betreffend die Mehrwertsteuer durchgeführt.

Die X._______ S.R.O. habe am 3. Juni 2013 mit der Gesellschaft A._______ AG einen Beratungsdienstleistungsvertrag abgeschlossen, wobei sich Letztere zu Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen gegenüber der Ersteren verpflichtet habe, um im Gegenzug von deren Geschäftspartnern, welche Gesundheitsdienstleistungen erbringen, Aufträge zu erhalten. Die Provision der A._______ AG sei zu einem Pauschalbetrag von CZK 1'000'000.-- festgelegt worden, sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart worden sei. Die A._______ AG habe der X._______ S.R.O. folgende fünf Rechnungen ausgestellt:

- Für Juni 2013 in der Höhe von CZK 1'000'000.--;

- für Juli 2013 in der Höhe von CZK 1'000'000.--;

- für August und September 2013 in der Höhe von CZK 2'000'000.--;

- für Oktober 2013 in der Höhe von CZK 2'000'000.--;

- für November 2013 in der Höhe von CZK 1'700'000.--.

Die X._______ S.R.O. habe die Rechnungen auf ein im Amtshilfeersuchen näher bezeichnetes Konto der B._______ AG in Zug gemäss dem Vertrag beglichen, und zwar folgendermassen:

- Überweisung am 1. August 2013 in der Höhe von CZK 1'000'000.--;

- Überweisung am 13. September 2013 in der Höhe von CZK 1'000'000.--;

- Überweisung am 24. Oktober 2013 in der Höhe von CZK 2'000'000.--;

- Überweisung am 26. November 2013 in der Höhe von CZK 2'000'000.--;

- Überweisung am 24. Februar 2014 in der Höhe von CZK 1'700'000.--.

Die GFD führte weiter aus, sie habe Zweifel daran, ob die A._______ AG tatsächlich Beratungsdienstleistungen für die X._______ S.R.O. geleistet habe. Die Bedingungen im Vertrag erschienen nicht standardmässig. Der Vertragsgegenstand sei generell als Beratung und als Hilfsdienst ohne konkrete Vorschriften und Aufträge beschrieben worden. Die Provision sei als Pauschalbetrag in tschechischer Währung im Voraus bezahlt worden, obwohl die Vertragspartnerin im Ausland sei. Die Preise für die Dienstleistungen seien, verglichen mit anderen Quellen und im Vergleich zu den erhaltenen Informationen und deren Nutzbarkeit, unverhältnismässig hoch gewesen. Sie (die GFD) könne nicht ausschliessen, dass die X._______ S.R.O. so gehandelt habe, um eine Reduktion der Bemessungsgrundlage für die tschechischen Steuern zu erreichen, indem sie Gelder an ausländische Gesellschaften überwies, welche von diesen zurück in die Tschechische Republik, auf Konten von nahestehenden Personen, übertragen worden seien.

Gemäss Evaluation der GFD sei die Untersuchung und Überprüfung der zuvor genannten Umstände notwendig, da diese Einfluss auf den Gewinn und somit die Höhe der Einkommenssteuer der X._______ S.R.O. haben könnten.

A.c Die GFD ersuchte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014 um folgende Informationen:

1) Identifikation von Personen, die im Management der Gesellschaft A._______ AG aktiv sind, soweit bekannt die Anteilsinhaber.

2) Was ist die «Kerngeschäftsaktivität» der Gesellschaft A._______ AG; hat die Gesellschaft Aktivitäten im Bereich der Gesundheitspflege, zum Beispiel Erhalt oder zur Verfügung Stellung von Informationen zur Gesundheitspflege (Behandlungsabläufe, Material, Instrumente, Geschäftskontakte etc.)?

3) Hat die Gesellschaft A._______ AG im Jahr 2013 der X._______ S.R.O., mit Hauptsitz in [...], Tschechische Republik, Rechnungen gestellt? Falls ja, senden Sie uns eine Kopie dieser Rechnungen.

4) Bitte senden Sie uns alle relevanten Dokumente im Zusammenhang mit dem Vertrag, die der X._______ S.R.O. übergeben wurden. Sollten solche Dokumente in grossen Mengen vorhanden sein, senden Sie uns bitte nur eine Liste mit der Beschreibung des Inhalts.

5) Bitte senden Sie uns Dokumente im Zusammenhang mit der Korrespondenz zwischen der A._______ AG und der X._______ S.R.O., sofern solche bei der A._______ AG vorhanden sind.

6) Wo und wann fanden die persönlichen Verhandlungen zwischen der A._______ AG und der X._______ S.R.O. statt? Wer war bei diesen Verhandlungen anwesend?

7) Wurde der Vertrag von Seiten der A._______ AG durch ihre Angestellten oder durch Subunternehmen erfüllt?

8) Zahlte die A._______ AG in den Jahren 2013 oder 2014 (bar oder via Banküberweisung) Provisionen an Personen, die bei Beratungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Vertrag teilnahmen und die Einwohner der Tschechischen Republik sind?

Die GFD bestätigte, alle Mittel auf tschechischem Gebiet ausgeschöpft zu haben, die ihr zur Verfügung stünden, ohne dass der Ausgang der Untersuchung gefährdet werde.

B.
Die ESTV kam im Rahmen der Vorprüfung zum Schluss, dass betreffend das Jahr 2013 keine Informationen ausgetauscht werden können, weil die für diese Zeitperiode geltende frühere Fassung des DBA-CZ (AS 1997 961) keinen solchen Austausch von Informationen zuliess.

C.

C.a Da die A._______ AG (nunmehr A._______ AG in Liquidation) in Konkurs gefallen war, forderte die ESTV am 2. März 2015 das Konkursamt Zug auf, ihr die ersuchten Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 zuzustellen und die X._______ S.R.O. mit einem beigelegtem Schreiben, in welchem diese aufgefordert wurde, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen, über das Amtshilfeverfahren zu informieren.

C.b Das Konkursamt Zug erteilte die gewünschten Informationen innert erstreckter Frist am 25. März 2015 und informierte die X._______ S.R.O. mit Schreiben vom gleichen Tag über das Amtshilfeverfahren. Für weitere Informationen verwies es die ESTV an den ehemaligen Verwaltungsrat der A._______ AG in Liquidation, C._______.

C.c Am 2. April 2015 ersuchte die ESTV diesen, die entsprechenden Informationen einzureichen und die X._______ S.R.O. mit einem beigelegten Schreiben, in welchem diese dazu aufgefordert wurde, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren.

C.d Der (ehemalige) Verwaltungsrat erteilte die Informationen fristgerecht, wies aber darauf hin, dass sich die A._______ AG in Liquidation befinde und er als Verwaltungsrat zurückgetreten sei. Die ESTV gewährte ihm dennoch mit Schreiben vom 28. April 2015 das rechtliche Gehör.

D.
Die X._______ S.R.O. bezeichnete innert Frist (vgl. Buchstabe C.b) keine zur Zustellung berechtigte Person.

E.
Mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2015 ([...]) gewährte die ESTV der GFD Amtshilfe für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014. Der Beschwerdeführerin liess sie später eine teilweise anonymisierte Schlussverfügung zukommen (hinten Bst. F), welche dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt. Dabei wurden der Beschwerdeführerin die Antworten auf die Fragen 1), 3) und 8) nicht mitgeteilt. Die Fragen 6) und 7) wurden, da dort auf die Antwort auf Frage 3) verwiesen wird, auch nicht mitgeteilt. Die Frage 4) beantwortete die ESTV in dem Sinn, dass das Konkursamt des Kantons Zug gestützt auf die ihm zugekommenen Dokumente weder einen Vertrag identifizieren konnte noch einen Brief, der der X._______ S.R.O. während der Zeitperiode vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 zugestellt worden war. Gemäss Information von C._______ sei der Vertrag mit der X._______ S.R.O. vor der relevanten Zeitperiode aufgelöst worden (siehe Brief betreffend Auflösung des Vertrages). Gemäss Information von C._______ habe die A._______ AG der X._______ S.R.O vor der relevanten Zeitperiode eine Rechnung zugestellt, welche während der relevanten Zeitperiode bezahlt worden sei. Zur Frage 5) führte die ESTV aus, das Konkursamt des Kantons Zug habe keine Dokumente im Zusammenhang mit irgendeiner Korrespondenz zwischen der A._______ AG und der X._______ S.R.O. für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 finden können. Der Kontakt zwischen der A._______ AG und der X._______ S.R.O. sei vor der relevanten Zeitperiode abgebrochen worden, wobei sie hier auf die Antwort zu Frage 3) verwies.

F.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 bat der Vertreter der X._______ S.R.O. die ESTV um Zustellung der begründeten Schlussverfügung. Diese übermittelte die Schlussverfügung am 23. Juni 2015 vorab per E-Mail und am 24. Juni 2015 per Post.

G.
Am 26. Juni 2015 erhob die X._______ S.R.O. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung vom 27. Mai 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses setzte mit Verfügung vom 30. Juni 2015 eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an, welche fristgerecht eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Schlussverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Sie bringt insbesondere vor, die Schlussverfügung betreffe Zeiträume, die vor Inkrafttreten der geänderten Amtshilfebestimmung lägen. Weiter beträfen die Fragen ausschliesslich die schweizerische Gesellschaft A._______ AG. Diese sei nicht vom Ersuchen betroffen und ausschliesslich in der Schweiz steuerpflichtig. Das Amtsgeheimnis sowie die Interessen dieser Gesellschaft würden gebieten, die angefragten Informationen nicht zu erteilen. Die Grundrechte dieser Gesellschaft seien zu schützen.

H.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2015 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, es würden keine Auskünfte über Zeitperioden erteilt, die nicht von der Amtshilfeklausel gedeckt seien. Soweit sich aus Informationen, die erteilt würden, Rückschlüsse auf Umstände vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ableiten liessen, seien diese der GFD entweder bereits bekannt oder es liege in der Natur der Sache, dass aus Informationen im Anwendungsbereich des Abkommens Rückschlüsse auf andere Zeitperioden möglich seien. Im Übrigen betreffe die Beschwerde vor allem Informationen bezüglich der A._______ AG. Diese Gesellschaft habe aber ihre Zustimmung zur Informationsübermittlung erteilt. Zudem sei es im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens durchaus möglich, Informationen über Drittpersonen zu erteilen, sofern die für den im Ersuchen genannten Zweck nötig sei. Diese Personen seien zu informieren und es sei ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren, was geschehen sei.

I.
Am 24. August 2015 bat die Beschwerdeführerin um Einsicht in die vollständigen Akten, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. August 2015 gewährte, wobei es die Vorinstanz aufforderte, der Beschwerdeführerin die vollständigen Akten zuzustellen.

J.
Nachdem die Vorinstanz am 18. September 2015 um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Gewährung der Akteneinsicht gebeten hatte und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 2015 an ihren Beschwerdebegehren festgehalten und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verlangt hatte, gewährte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. September 2015 der Vorinstanz eine Frist bis zum 23. Oktober 2015 zur Gewährung der Akteneinsicht und setzte nach Zustellung der Akten an die Beschwerdeführerin dieser mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. November 2015 an.

K.
Mit Eingabe vom 9. November 2015 (Poststempel 11. November 2015) reichte die Beschwerdeführerin eine als Duplik bezeichnete Stellungnahme ein, die der ESTV mit Verfügung vom 13. November 2015 zugestellt wurde.

L.
Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom [...] November 2015 war das Konkursverfahren der A._______ AG in Liquidation als geschlossen erklärt worden. Die Gesellschaft wurde daraufhin per [...]. Dezember 2015 von Amtes wegen gelöscht.

Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der tschechischen GFD vom 9. Februar 2015 gestützt auf das DBA-CZ zugrunde. Die Durchführung des Abkommens richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1; Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA-CZ zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG in Verbindung mit Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Schlussverfügung vom 27. Mai 2015 zur Beschwerde legitimiert (Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die A._______ AG habe der Übermittlung der Informationen nicht formgerecht zugestimmt. Auch sei ihr die Schlussverfügung nicht zugestellt worden, obwohl der GFD Informationen übermittelt werden sollten, welche diese Gesellschaft beträfen.

Die ESTV macht demgegenüber geltend, die Gesellschaft habe dem vereinfachten Verfahren der Informationsübermittlung im Sinn von Art. 16 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 16 Vereinfachtes Verfahren - 1 Stimmen die beschwerdeberechtigten Personen der Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde zu, so teilen sie dies der ESTV schriftlich mit. Diese Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Stimmen die beschwerdeberechtigten Personen der Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde zu, so teilen sie dies der ESTV schriftlich mit. Diese Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Die ESTV schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen unter Hinweis auf die Zustimmung der beschwerdeberechtigten Personen an die ersuchende Behörde übermittelt.
3    Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so wird für die übrigen Informationen das ordentliche Verfahren durchgeführt.
StAhiG zugestimmt. Dabei stützt sie sich auf das nicht vollständig ausgefüllte Zustimmungsformular (einerseits fehlt die Unterschrift, andererseits steht in den Zeilen, auf denen gemäss Formular die zeichnungsberechtigten Personen anzugeben wären: « A._______ AG in Liq.», und in den Zeilen, in denen der Name der betroffenen Gesellschaft ein weiteres Mal zu nennen wäre: «Die Gesellschaft ist handlungsunfähig, da sie keine Organe hat») sowie auf eine Telefonnotiz, in der festgehalten wird, der ehemalige Verwaltungsrat der Gesellschaft habe bestätigt, dass es für ihn in Ordnung sei, wenn die entsprechenden Informationen an Tschechien übermittelt würden.

Auf dieses Argument der Beschwerdeführerin ist vorab einzugehen. Vorwegzunehmen ist dabei, dass die A._______ AG im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht wurde, nachdem das Konkursverfahren mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom [...] November 2015 als geschlossen erklärt wurde (Handelsregisterauszug über die A._______ AG in Liquidation sowie Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom [...] Dezember 2015). Dadurch wurde ihre juristische Existenz beendet (BGE 132 III 731 E. 3.1). Zum Zeitpunkt, in dem eine Zustimmung der Gesellschaft hätte erfolgen können, befand sie sich jedoch erst in Liquidation, weshalb in den nachfolgenden Erwägungen von der Gesellschaft in Liquidation die Rede ist.

1.3.1 Die A._______ AG wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom [...] 2014 gemäss Art. 731b Abs. 1 Bst. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Seither befand sie sich in Liquidation (Handelsregisterauszug über die A._______ AG in Liquidation sowie Eintrag im SHAB vom [...] 2014). Damit änderte sich die Zwecksetzung der Gesellschaft. Ihr Zweck war nur noch auf die Abwicklung der Verhältnisse gerichtet (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 17 N. 23; Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 55 Rz. 153). Es stellt sich die Frage, wer damals befugt war, die Gesellschaft im Verfahren betreffend Informationsaustausch zu vertreten.

1.3.2 Grundsätzlich konnten die Organe nur noch jene Handlungen ausführen, die für die Erfüllung des neuen Gesellschaftszwecks, das heisst für die «Beendigung der Gesellschaft», erforderlich waren (Art. 739 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 55 Rz. 155). Die Gesellschaft blieb nur in diesem Rahmen rechts- und handlungsfähig (vgl. Böckli, § 17 N. 23).

1.3.3 Das Konkursamt Zug als Konkursverwalter war befugt, für die Konkursmasse zu handeln. Bei der Konkursmasse handelt es sich um ein Sondervermögen (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 40 N. 2 sowie 4 ff.; Pierre-Robert Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, Rz. 1581 sowie 1595 ff.). Zur Konkursmasse gehört alles, was pfändbar ist (Amonn/Walther, a.a.O., § 40 N. 15). So werden denn nach Art. 207 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zivil- und verwaltungsrechtliche Prozesse nur eingestellt, soweit sie den Bestand der Konkursmasse berühren (Gilliéron, a.a.O., Rz. 1681). Andere Prozesse kann der Schuldner selber weiterführen (Amonn/Walther, a.a.O., § 41 N. 19). Im Verwaltungsrecht ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Verfahren die Konkursmasse berührt (Gilléron, a.a.O., Rz. 1686 3. Lemma). Damit konnte das Konkursamt Zug nur Handlungen vornehmen, die die Konkursmasse beschlugen.

1.3.4 Die Frage, ob im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens Informationen über eine Gesellschaft herausgegeben werden, beschlägt zumindest solange nicht die Konkursmasse, als die Informationen nicht einen materiellen Gegenwert haben.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass jene Informationen, um deren Übermittlung die GFD ersucht, einen solchen Wert gehabt haben könnten. Darauf deutet schon der Umstand hin, dass die ESTV die Informationen beim ehemaligen Verwaltungsrat der A._______ AG in Liquidation einholen musste, weil das Konkursamt nicht darüber verfügte. Damit steht die Frage des Informationsaustauschs im konkreten Fall in keinem Zusammenhang mit der Konkursmasse. Teilweise handelt es sich - wie bei der Information, wer für die A._______ AG handlungsberechtigt war - gar um öffentlich zugängliche Informationen. Schliesslich geht es auch unter keinem Titel um die Steuerpflicht der A._______ AG in Liquidation (dazu unten E. 3.1.2), weshalb auch insofern keine Vermögensinteressen der Gesellschaft berührt waren. Da die angeforderten Informationen im konkreten Fall somit nicht zur Konkursmasse gehörten, war das Konkursamt Zug als Konkursverwaltung auch nicht befugt, diesbezüglich Handlungen vorzunehmen.

1.3.5 Die Gesellschaft verfügte vorliegend auch nicht mehr über die notwendigen Organe, die befugt gewesen wären, der Informationsübermittlung zuzustimmen oder sich ihr zu widersetzen. Die Gesellschaft war diesbezüglich nicht (mehr) handlungsfähig (vgl. auch E. 1.3.2), was der ehemalige Verwaltungsrat gegenüber der ESTV auf der Zustimmungserklärung am 29. April 2015 auch bestätigte (E. 1.3). Eine Zustimmung zum vereinfachten Verfahren konnte damit nicht vorliegen, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen der Parteien nicht einzugehen ist.

1.3.6 Es ist demnach festzuhalten, dass im konkreten Fall niemand befugt war, für die A._______ AG in Liquidation eine Zustimmung zum (vereinfachten) Verfahren des Informationsaustauschs zu geben, aber auch niemand eine Verfügung betreffend die Übermittlung der Informationen anfechten konnte. Diesbezüglich erwies sich die A._______ AG in Liquidation als nicht handlungsfähig. Damit war sie aber auch nicht in das Amtshilfeverfahren einzubeziehen. Insofern war sie schon damals gleich zu behandeln, wie wenn sie bereits gelöscht gewesen wäre. Folgerichtig hat die Vorinstanz der A._______ AG in Liquidation auch keine Schlussverfügung zugestellt. Die angefochtene Schlussverfügung der ESTV ist damit nicht nichtig, sondern höchstens (durch weitere beschwerdeberechtigte Personen) anfechtbar. Sie hat Bestand und ist Beschwerdeobjekt der vorliegenden Beschwerde.

1.3.7 Immerhin ist zu erwähnen, dass die ESTV dem ehemaligen Verwaltungsrat der A._______ AG in Liquidation dennoch das rechtliche Gehör gewährte, wobei dieser sich auf den Standpunkt stellte, nicht mehr für die Gesellschaft handeln zu können. Auch seine Aussage gegenüber dem Vertreter der Beschwerdeführerin, er sei als Verwaltungsrat zurückgetreten und damit weder vertretungs- noch auskunftsberechtigt, weist in diese Richtung. Auch aus diesem Grund erübrigte es sich für die ESTV, den ehemaligen Verwaltungsrat weiter in das Verfahren einzubeziehen.

1.4 Auf die frist- und (mittlerweile auch) formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2) ist somit einzutreten.

2.

2.1 Das am 4. Dezember 1995 abgeschlossene DBA-CZ trat am 23. Oktober 1996 in Kraft (vgl. Art. 28 Abs. 2 DBA-CZ).

Die Amtshilfeklausel des DBA-CZ, Art. 26 DBA-CZ, wurde durch Art. X des Protokolls vom 11. September 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls (AS 2013 3605), welches am 11. Oktober 2013 in Kraft trat, geändert. Die Änderung findet gemäss Art. XII des Protokolls Anwendung «auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.» Der heute geltende Art. 26 DBA-CZ wird somit auf Steuerjahre ab dem 1. Januar 2014 angewendet, während für die Zeit davor noch der Art. 26 gemäss der ursprünglichen Fassung (AS 1997 961) gilt.

Soweit das Amtshilfeersuchen vom 9. Februar 2015 also Informationen vor dem 1. Januar 2014 betrifft, gilt intertemporalrechtlich der ursprüngliche Art. 26 DBA-CZ, ab dem 1. Januar 2014 die am 11. Oktober 2013 in Kraft getretene Fassung von Art. 26 DBA-CZ sowie die dazugehörige, gleichzeitig in Kraft getretene geänderte Fassung gemäss Ziff. 7 des zum DBA-CZ gehörenden Protokolls (ebenfalls SR 0.672.974.31; nachfolgend: Protokoll zum DBA-CZ). Allerdings muss im vorliegenden Fall auf den Artikel in der alten Fassung nicht weiter eingegangen werden, da die ESTV bereits in der Schlussverfügung vom 27. Mai 2015 festhielt, dass nur Informationen für die Zeit nach dem 1. Januar 2014 übermittelt werden könnten, da in Art. 26 DBA-CZ in der ursprünglichen Fassung ein solcher Austausch von Informationen nicht vorgesehen gewesen sei.

2.2

2.2.1 Gemäss der am 11. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-CZ tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeglicher Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA-CZ (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-CZ (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) beschränkt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA-CZ).

Art. 26 Abs. 3 DBA-CZ enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So wird damit der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Auch besteht keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche» (Bst. c).

Art. 26 Abs. 5 DBA-CZ, der seinerseits Einschränkungen zu Art. 26 Abs. 3 DBA-CZ enthält, ist vorliegend nicht relevant, da sich die Informationen, um deren Übermittlung ersucht wird, bei einem Vertragspartner und nicht bei einem der in Art. 26 Abs. 5 DBA-CZ genannten Informationsinhaber befinden.

Art. 26 DBA-CZ entspricht in seinem heute geltenden Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend: OECD-MA; vgl. Botschaft vom 21. November 2012 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Tschechien [BBl 2012 9601 ff., 9607]).

2.2.2 Die Abs. 3 und 5 von Art. 26 DBA-CZ werden im innerstaatlichen Recht in Art. 8 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
und 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG konkretisiert. Weiter wendet sich die ESTV gemäss dem innerstaatlichen Recht zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach Art. 9
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 9 Beschaffung von Informationen bei der betroffenen Person - 1 Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
1    Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die betroffene Person über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die betroffene Person muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.
4    Die ESTV führt Verwaltungsmassnahmen wie Buchprüfungen oder Augenscheine durch, soweit dies für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich ist. Sie informiert die für die Veranlagung der betroffenen Person zuständige kantonale Steuerverwaltung über die Massnahmen und gibt ihr Gelegenheit, an deren Durchführung teilzunehmen.
5    ...24
-12
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 12 Beschaffung von Informationen im Besitz anderer schweizerischer Behörden
1    Die ESTV verlangt von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Übermittlung der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind.
2    Sie informiert die Behörden über den wesentlichen Inhalt des Ersuchens und setzt für die Übermittlung eine Frist.
StAhiG, von welchen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen (Art. 8 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG). Es sind dies namentlich die betroffene Person (vgl. Art. 9
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 9 Beschaffung von Informationen bei der betroffenen Person - 1 Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
1    Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die betroffene Person über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die betroffene Person muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.
4    Die ESTV führt Verwaltungsmassnahmen wie Buchprüfungen oder Augenscheine durch, soweit dies für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich ist. Sie informiert die für die Veranlagung der betroffenen Person zuständige kantonale Steuerverwaltung über die Massnahmen und gibt ihr Gelegenheit, an deren Durchführung teilzunehmen.
5    ...24
StAhiG), also die «Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden» (Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG), und die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber (vgl. Art. 10
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 10 Beschaffung von Informationen bei der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber
1    Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in eigenem Besitz oder unter eigener Kontrolle befinden.
4    ...25
StAhiG) bzw. «die Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt» (Art. 3 Bst. b
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG).

2.2.3 Nach innerstaatlichem Recht können Informationen unter anderem bei Personen erhältlich gemacht werden, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, wenn es sich um Informationen über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen handelt (Art. 127 Abs. 1 Bst. e
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1    Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2    Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
i.V.m. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). In eigener Sache sind steuerpflichtige Personen umfassend auskunftspflichtig (Art. 124 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
. DBG; Urteil des BVGer A 1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.6).

2.3

2.3.1 Was die inhaltlichen Anforderungen betrifft, denen ein Amtshilfeersuchen zu genügen hat, hält Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA-CZ verschiedene Angaben fest, die der ersuchende Staat zu liefern hat. Art. 6 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG enthält weitere Anforderungen, welche vor allem dann zum Tragen kommen können, wenn sich dem DBA keine diesbezüglichen Informationen entnehmen lassen.

2.3.2 Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass das Amtshilfeersuchen diesen Anforderungen entspricht. Den Akten ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weshalb auf diese (formelle) Anforderungen hier nicht weiter einzugehen ist (zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Bestätigung der GFD, alle innerstaatlichen Mittel seien ausgeschöpft worden, sei inhaltlich nicht richtig: E. 3.5).

2.4 Gemäss Ziff. 7 Bst. b Satz 1 des Protokolls zum DBA-CZ soll der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 26 Abs. 1 DBA-CZ «einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen [...] gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, spekulative Ersuchen zu stellen, die keinen ersichtlichen Bezug zu einer offenen Untersuchung oder Verfahren haben (), oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist». Es handelt sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-MA, wonach das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit («foreseeable relevance», «pertinence vraisemblable») der Balance zwischen dem angestrebten möglichst weitgehenden Austausch von Informationen und einer unerlaubten «fishing expedition» dient. Die OECD umschreibt «fishing expeditions» als «speculative requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation» (im französischen Text: «, c'est-à-dire de demander des renseignements dont il est peu probable qu'ils aient un lien avec une enquête ou contrôle en cours»; auf Französisch: Manuel de mise en oeuvre des disposition concernant l'échange de renseignements à des fins fiscales, vom 23. Januar 2006, Rz. 23 [im Internet unter http://www.oecd.org/fr/ctp/ echangederenseignements/36667321.pdf], auf Englisch OECD, Manual on the Implementation of Exchange of Information Provisions for Tax Purposes, vom 23. Januar 2006, Rz. 23 [im Internet unter http://www.oecd.org/tax/exchangeofinformation/36647823.pdf beide Seiten letztmals besucht am 16. Februar 2016]; BGE 139 II 404 E. 7.2.3; Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 4.4.3; vgl. auch zum Folgenden: Urteile des BVGer A-6652/2014 vom 17. März 2015 E. 7, A-4407/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2, A6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 89).

Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 18. April 1999 [BV, SR 101]) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4 mit Hinweisen).

Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu, indem es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die voraussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, die mit Sicherheit nicht erheblich sind, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A 6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.2.2.1). In letzterem Sinn ist auch Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile des BVGer A-6652/2014 vom 17. März 2015 E. 7, A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2).

2.5 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.1, 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.1; Urteile des BVGer A 5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, B-4565/2015 vom 18. November 2015 E. 4 [betreffend internationale Amtshilfe im Bereich der Finanzmarktaufsicht]; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, Rz. 295). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 125 II 250 E. 5b; siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer A 6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3).

2.6 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.3; Urteile des BVGer A-6337/2014 vom 21. Oktober 2015 E. 10, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B 4565/2015 vom 18. November 2015 E. 4 [betreffend internationale Amtshilfe im Bereich der Finanzmarktaufsicht]; vgl. Urteile des BStGer RR.2013.116-117 vom 29. August 2013 E. 6, RR.2010.295 vom 15. Dezember 2011 E. 5.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend hat sich die ESTV nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen
oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen noch ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Die ESTV ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A 5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2; siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer A6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3).

2.7

2.7.1 Nach Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG gilt als betroffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden.

2.7.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es in gewissen Konstellationen unumgänglich ist, Informationen auch über Personen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. So hat das Bundesgericht den Begriff der betroffenen Person massgeblich davon abhängig gemacht, ob die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein können (Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 4.5). Solche Informationen sind dem ersuchenden Staat zu übermitteln. Die so betroffenen Personen sind überdies umfassend auskunftspflichtig (E. 2.2.3; vgl. Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 6.3).

2.7.3 Informationsinhaberin ist jede Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt (Art. 3 Bst. b
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG). Die Person ist als Informationsinhaberin zu betrachten, wenn es ihr tatsächlich oder rechtlich möglich ist, die ersuchten Informationen zu beschaffen (Charlotte Schoder, StAhiG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, 2014, Art. 3 N. 26). Informationsinhaber sind verpflichtet, jene Informationen, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, herauszugeben (Art. 10 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 10 Beschaffung von Informationen bei der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber
1    Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2    Sie informiert die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3    Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in eigenem Besitz oder unter eigener Kontrolle befinden.
4    ...25
StAhiG). Gemäss Ziff. 7 Bst. a(v) des Protokolls zum DBA-CZ sind Namen und Adresse des mutmasslichen Inhabers der Informationen, soweit bekannt, anzugeben. Wenn der mutmassliche Inhaber zu bezeichnen ist, bedeutet dies, dass letztlich auch eine andere als die im Ersuchen genannte Person Informationsinhaberin sein kann. Diese muss für die ESTV mit vernünftigem Aufwand ermittelbar sein (vgl. BGE 139 II 404 E. 7.3.2).

3.
Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, Informationen, die die A._______ AG beträfen, dürften nicht übermittelt werden. Darauf wird vorab in E. 3.1 eingegangen. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, beim Ersuchen des GFD handle es sich um eine unzulässige Beweisausforschung (dazu E. 3.3), es würden Informationen über nicht vom DBA-CZ gedeckte Zeitperioden übermittelt (E. 3.4) und die GFD habe nicht alle innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft (E. 3.5). Auf diese Rügen ist anschliessend einzugehen.

3.1 Die Beschwerdeführerin kann nur insoweit Rügen vortragen, die im Interesse der (mittlerweile gelöschten) A._______ AG liegen, als auch ihre eigenen Interessen betroffen sind (Urteil des BVGer A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 1.3 m.Hw.). Auf Vorbringen, die einzig die A._______ AG betreffen, ohne dass auch ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin berührt wäre, ist grundsätzlich nicht einzugehen.

Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend zwei Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die (mittlerweile gelöschte) A._______ AG zu beurteilen, weil sie sich indirekt auf die Stellung der Beschwerdeführerin auswirken können.

3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt nämlich vor, beim ehemaligen Verwaltungsrat der A._______ AG hätten keine Informationen eingeholt werden dürfen.

Der ehemalige Verwaltungsrat dieser Gesellschaft, C._______, verfügte über die Informationen, um welche im Amtshilfeersuchen der GFD ersucht wurde. Er ist damit klarerweise Informationsinhaber und war zur Herausgabe der Informationen verpflichtet. Dass die GFD im Amtshilfeersuchen die A._______ AG als Informationsinhaberin bezeichnete, steht dem nicht entgegen (E. 2.7.3). Vorliegend verwies das Konkursamt Zug die ESTV an den ehemaligen Verwaltungsrat. Für die ESTV war es somit einfach, den tatsächlichen Inhaber der Informationen zu ermitteln. Weshalb der ehemalige Verwaltungsrat über diese Informationen verfügte und in welcher Beziehung er zur A._______ AG stand, tut im vorliegenden Verfahren nichts zur Sache. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich als unrichtig.

3.1.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die A._______ AG sei vom Amtshilfeersuchen nicht betroffen, weshalb über sie keine Informationen erteilt werden dürften.

Die Informationen über diese Gesellschaft erweisen sich im vorliegenden Fall als für die ersuchende Behörde zentral. Aufgrund dieser Informationen kann sie Rückschlüsse darauf ziehen, ob die (mittlerweile gelöschte) A._______ AG tatsächlich Beratungsleistungen für die Beschwerdeführerin erbrachte. So lässt sich beurteilen, ob den Zahlungen der Beschwerdeführerin an die A._______ AG tatsächlich ein geschäftlicher Anlass zugrunde lag, was wiederum einen Einfluss auf die Besteuerung der Beschwerdeführerin haben kann. Da die verlangten Informationen somit voraussichtlich erheblich für die Untersuchung der ersuchenden Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin sind, sind sie dieser - bei gegebenen übrigen Voraussetzungen - zu übermitteln (E. 2.4 und E. 2.7.2). Die A._______ AG (damals in Liquidation) galt in dieser Hinsicht als betroffene Person und war umfassend auskunftspflichtig (E. 2.2.3 und 2.7.2).

Daran ändert auch nichts, dass eine Steuerpflicht der A._______ AG in der Tschechischen Republik nie zur Diskussion stand. Soweit die Beschwerdeführerin also versucht, eine solche Steuerpflicht zu widerlegen, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Gleiches gilt für ihr Argument, weder sei die A._______ AG an der Beschwerdeführerin beteiligt noch sei Letztere an Ersterer beteiligt. Solches wurde nicht behauptet. Massgeblich ist nach dem Gesagten einzig, dass die Informationen für die ersuchende Behörde voraussichtlich erheblich sind.

3.2 Damit ist nun auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie diese selbst betreffen und soweit sie nicht bereits durch das Vorstehende implizit oder explizit widerlegt worden sind.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht eine unzulässige Beweisausforschung geltend. Inwiefern eine solche vorliegen soll, ist aber in keiner Weise ersichtlich. Im Gegenteil ist das Amtshilfeersuchen der GFD sehr detailliert, betrifft konkret bezeichnete Personen, und enthält einen genau umschriebenen Sachverhalt sowie die Begründung, weshalb die GFD den Verdacht hegt, es könnte der Tschechischen Republik Steuersubstrat entzogen worden sein. Der GFD kann nicht vorgeworfen werden, sie habe eine Anfrage «ins Blaue» gestellt (vgl. E. 2.4). Der Umstand, dass für die Zeitperiode 2013 keine Auskünfte erteilt werden, macht das Ersuchen nicht zu einem solchen, dem eine unzulässige Beweisausforschung zugrunde liegt.

3.4 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, indem die ESTV Informationen über das Jahr 2014 erteile, könnten Rückschlüsse auf Begebenheiten früherer Zeitperioden gezogen werden. Einerseits sei aus der Aussage, dass ein Vertrag vor der relevanten Periode gekündigt wurde, zu schliessen, dass ein solcher Vertrag existiert habe, andererseits dürfe nicht mitgeteilt werden, dass eine Rechnung, die innerhalb der relevanten Periode gezahlt worden sei, vor dieser Zeit gestellt worden sei. Hier sei nur die Information zu übermitteln, dass eine Zahlung erfolgt sei, jedoch kein Zusammenhang zu einer früheren Rechnung herzustellen.

3.4.1 Die vorliegend anwendbare Amtshilfeklausel gilt für Steuerperioden ab dem 1. Januar 2014 (E. 2.1). Dementsprechend trat die ESTV zu Recht nicht auf das Amtshilfeersuchen der GFD ein, soweit frühere Zeitperioden betroffen waren.

3.4.2 Was nun den Vertrag anbelangt, ist der ESTV zuzustimmen, dass der GFD die Existenz dieses Vertrages bekannt ist, liegt dieser Vertrag doch dem Amtshilfeersuchen der GFD bei. Durch die indirekte Bestätigung, dass ein solcher Vertrag abgeschlossen worden war, werden der GFD damit keine neuen Informationen übermittelt. Weshalb aber Informationen, über die die GFD nachweislich verfügt, vor ihr verborgen bleiben sollten, ist nicht nachvollziehbar.

Was die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Rechnung ausführt (durch die Aussage, dass eine Rechnung bezahlt worden sei, könne geschlossen werden, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechnung gestellt worden sei), ist zwar richtig, aber im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Die Bezahlung der Rechnung fällt unzweifelhaft in die relevante Zeitperiode. Diese Information ist zu übermitteln. Dass sich daraus ergibt, die Rechnung sei zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden, steht der Leistung von Amtshilfe in keiner Art und Weise entgegen. Wie die ESTV zu Recht ausführt, würde eine solche Einschränkung (es dürften keine Informationen erteilt werden, aus denen gewisse Rückschlüsse auf frühere Zeitperioden möglich sind) den Informationsaustausch massiv behindern. Dann wäre insbesondere der Austausch von Informationen zu Dauersachverhalten kaum je möglich, was klar dem Sinn der Amtshilfe widerspräche. Beispielsweise ist der Information, dass eine steuerpflichtige Person bei einer Bank während der relevanten Zeitperiode ein Konto besitzt, die Information inhärent, dass dieses Konto irgendwann einmal eröffnet wurde. Der Eröffnungszeitpunkt kann dabei durchaus ausserhalb der amtshilfefähigen Zeitperiode liegen. Abgesehen davon wird die gestellte Rechnung im Amtshilfeersuchen mit dem Zeitraum, für den die Zahlung zu leisten sei, und der Summe genannt, ist also zumindest in den Grundzügen der GFD bereits bekannt.

Bei diesen Aussagen geht es auch nicht darum, wie die Beschwerdeführerin impliziert, dass die GFD Vermutungen ohne Grundlage aufgestellt hat, die dann von der ESTV korrigiert werden. Dabei kann hier offengelassen werden, wo die Grenze zwischen erlaubten Korrekturen und spontaner Amtshilfe liegt, zumal der Sachverhalt in einem Amtshilfeersuchen noch (kleinere) Lücken und Ungenauigkeiten aufweisen darf (E. 2.5). Die GFD verfügt bereits, wie sich aus dem Amtshilfeersuchen ergibt, über sehr detaillierte Informationen, über die sie noch Genaueres wissen will. Dies ist nicht nur zulässig, sondern geradezu Sinn und Zweck der Amtshilfe.

3.4.3 Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, aus der Information «Based on the documents provided to them, the bankruptcy office of the canton of Zug could neither identify a contract nor a letter, which had been delivered to X._______ S.R.O. during the time period from 1. January 2014 to 20. Juni 2014» könnten Rückschlüsse auf vergangene Perioden gezogen werden. Wenn es im Jahr 2014 keinen Vertrag gegeben habe, sei über diesen Vertrag auch keine Information möglich. Wie aus der Aussage, in den Dokumenten des Jahres 2014 sei kein Vertrag feststellbar gewesen, der Schluss gezogen werden kann, es habe früher ein Vertrag bestanden, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. An dieser Stelle ist zudem erneut darauf hinzuweisen, dass die GFD sichere Kenntnis von einem solchen Vertrag hat und ihr damit - selbst wenn ein solcher Schluss möglich wäre - keine neuen Informationen übermittelt würden.

3.5 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die GFD habe nicht alle innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft. So habe die GFD weder sie selbst (die Beschwerdeführerin) noch ihre Bank zu Zahlungen befragt.

Die GFD bestätigt im Amtshilfeersuchen, alle innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft zu haben. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 2.6) ist davon auszugehen, dass diese Aussage den Tatsachen entspricht, zumal es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um eine reine Behauptung handelt. Im Übrigen wusste die GFD, wie aus dem Amtshilfeersuchen hervorgeht, über die sie interessierenden Zahlungen Bescheid, so dass sich eine Befragung zu diesen Zahlungen insbesondere bei der Bank erübrigte.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

5.
Gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4044/2015
Date : 16. Februar 2016
Published : 24. März 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA-CZ)


Legislation register
BGG: 42  82  83  84  84a  90  100
BV: 5
DBG: 124  127
OR: 731b  739
SchKG: 207
StAhiG: 3  6  7  8  9  10  12  16  17  19  24
VGG: 31  33  37
VGKE: 4  7
VwVG: 48  63  64
BGE-register
125-II-250 • 126-II-409 • 128-II-407 • 132-III-731 • 139-II-404 • 139-II-451
Weitere Urteile ab 2000
2A.154/2003 • 2A.352/2005 • 2A.567/2001 • 2C_1174/2014 • 2C_963/2014
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Decisions of the TPF
RR.2010.295 • RR.2013.116
AS
AS 2013/3605 • AS 1997/961
BBl
2012/9601