Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5877/2011

Urteil vom 16. Februar 2012

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

A._______,

vertreten durch lic. iur. Gregor Marcolli,
Parteien
Fürsprecher, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

A._______ & Co. VIII Sachwert-Beteiligung

Kommanditgesellschaft,

vertreten durch Dr. iur. Patrick M. Hoch,

Rechtsanwalt, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verfahrenseinstellung betreffend die A._______ & Co. VIII Sachwertbeteiligung Kommanditgesellschaft und die A._______ & Co. IX Sachwertbeteiligung Kommanditgesellschaft.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gründete durch seine A._______ AG in den Jahren 1998 bis 2006 diverse Kommanditgesellschaften, darunter auch die A._______ & Co VIII Sachwert-Beteiligung Kommanditgesellschaft und die A._______ & Co IX Sachwert-Beteiligung Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Kommanditgesellschaften bzw. KG VIII und KG IX). Diese Kommanditgesellschaften sollten Anlegern die Möglichkeit bieten, über eine Beteiligung als Kommanditäre in Immobilien zu investieren, welche von den Kommanditgesellschaften erworben, erstellt und vermietet wurden. Die Anleger konnten entweder direkt (als "Direktkommanditäre") oder indirekt (als "Treugeberkommanditäre" über "Treuhandkommanditäre") einen Anteil erwerben. Die Treuhandkommanditäre hielten in eigenem Namen, aber treuhänderisch und auf Rechnung der Anleger die von diesen eingebrachten Kommanditeinlagen. Die einbezahlten Kommanditeinlagen (abzüglich Agio) bildeten das Gesellschaftskapital; je ein bestimmter Anteil am Gesellschaftskapital ergab ein Stimmrecht an der Gesellschafterversammlung. Der Beschwerdeführer war ursprünglich einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer aller Kommanditgesellschaften. Er hatte keinen Anteil am Gesellschaftskapital, verfügte aber über eine vergleichsweise geringe Anzahl Stimmen in der Gesellschafterversammlung.

Die KG VIII ist Eigentümerin des Hotels (...) in L._______. Das eigentliche Management des Hotels obliegt der R._______ AG (nachfolgend: R._______). Die KG VIII ist auch einzige Kommanditärin der KG IX, die ihrerseits Eigentümerin einer ebenfalls durch das Hotel (...) genutzten Liegenschaft ist. Fast alle Kommanditäre der KG VIII waren sogenannte Treugeberkommanditäre, d.h. die betreffenden Anleger beteiligten sich auf indirektem Weg über zwei Treuhandgesellschaften (Y._______ AG und W._______ GmbH). Auf Antrag dieser Treuhandgesellschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Hoch, entzog der Kantonsgerichtspräsident K._______ mit vorsorglicher Massnahme vom 30. Mai 2007 dem Beschwerdeführer die Zeichnungsberechtigung für die KG VIII. In der Folge bestimmte die Vormundschaftsbehörde (...) am 31. August 2007 B._______ zur Beiständin der KG VIII. Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin ernannte die Vormundschaftsbehörde am 27. November 2007 eine Mehrfachbeistandsschaft mit gemeinsamer Amtsführung.

A.b Per 1. Januar 2007, mit einer Übergangsfrist für Anpassungen bis Ende 2007, trat das neue Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 in Kraft. Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. Januar 2008 eröffnete die Eidgenössische Bankenkommission (EBK; heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, nachfolgend: FINMA oder Vorinstanz) bei der "A._______-Gruppe", bestehend aus der A._______ AG sowie verschiedenen Kommanditgesellschaften, darunter auch den KG VIII und IX, eine Untersuchung wegen Verdachts auf einen Verstoss gegen das Kollektivanlagengesetz und setzte die X._______ AG als Untersuchungsbeauftragte ein. Die alleinige Zeichnungsberechtigung für alle untersuchten Gesellschaften wurde mit der gleichen Verfügung der Untersuchungsbeauftragten übertragen und entsprechend ins Handelsregister eingetragen.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 stellte die EBK fest, die "A._______-Gruppe" verstosse gegen das Kollektivanlagengesetz und das Bankengesetz und verfügte die Konkurseröffnung über die A._______ AG und die Liquidation der diversen Kommanditgesellschaften.

Gegen diese Verfügung erhob u.a. Rechtsanwalt Hoch namens und im Auftrag der KG VIII und der KG IX Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf eine durch B._______ unterzeichnete Vollmacht. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde der KG IX nicht ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4312/2008 vom 31. Juli 2009). Die Beschwerde der KG VIII hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2009 gut, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4312/2008 vom 31. Juli 2009).

Gegen dieses letztere Urteil erhob die FINMA Beschwerde an das Bundesgericht.

Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vereinbarte Rechtsanwalt Hoch namens der KG VIII mit der FINMA, dass mit der Liquidation der KG IX zugewartet werde bis zum Urteil des Bundesgerichts.

A.c Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 2C_571/2009 vom 5. November 2010 teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die FINMA zurück. Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass das Bundesgericht die Unterstellung unter das Kollektivanlagengesetz bejahte, die aufsichtsrechtliche Liquidation aber als zu streng beurteilte.

A.d Nach der Zustellung des begründeten Bundesgerichtsurteils gelangten Rechtsanwalt Hoch als Rechtsvertreter der KG VIII sowie der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 19. Januar 2011 bzw. 26. Januar 2011 an die FINMA. Rechtsanwalt Hoch beantragte der Vorinstanz, B._______ sei als Geschäftsführerin der KG VIII ins Handelsregister einzutragen. Der Beschwerdeführer schlug vor, es sei zu versuchen, das Hotel zu verkaufen, und nur, wenn das scheitern sollte, sei über eine allfällige Liquidation zu entscheiden.

In der Folge behandelte die Vorinstanz lediglich Rechtsanwalt Hoch und B._______ als Vertreter der KG VIII (in diesem Sinn nachfolgend: Beschwerdegegnerin) oder der KG IX. Am 1. März 2011 fand eine Besprechung der Vorinstanz mit Vertretern der Beschwerdegegnerin statt. Im Anschluss daran forderte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin auf, bis 29. April 2011 Alternativen zu einer Liquidation der KG VIII und KG IX aufzuzeigen.

Mit Schreiben vom 22. März 2011 bestätigte die Vorinstanz zu Handen der Beschwerdegegnerin, dass sie die Eintragung von B._______ ins Handelsregister als vorerst nicht zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der KG VIII und der KG IX unterstütze und mit der Sitzverlegung der KG VIII in den Kanton N._______ als zukünftigen Wohnsitzkanton von B._______ einverstanden sei. Die Untersuchungsbeauftragte vollzog diese Einträge mit Wirkung per 28. April 2011.

Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Entlassung der KG VIII und der KG IX aus der Aufsicht der Vorinstanz. Zur Begründung legte sie dar, ihre Aktivitäten fielen nicht unter das Kollektivanlagengesetz; die Auffassung des Bundesgerichts sei diesbezüglich falsch. Die finanzielle Situation sei besser als von der Untersuchungsbeauftragten dargestellt. Nachdem die Vorinstanz die beiden Gesellschaften aus der Aufsicht entlassen haben werde, werde vorab eine Gesellschafterversammlung einzuberufen sein, wo B._______ als Komplementärin vorzuschlagen sein werde. Eine Überführung in eine juristische Person sei aus steuerlichen Gründen nicht sinnvoll.

Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 wies die Vorinstanz das Handelsregisteramt des Kantons N._______ an, die Eintragung der X._______ AG als Untersuchungsbeauftragte der KG VIII zu löschen und B._______ als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift einzutragen.

Mit Verfügung vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Handelsregisteramt des Kantons K._______ an, die Eintragung der X._______ AG als Liquidatorin der KG IX zu löschen und B._______ als Geschäftsführerin der KG IX mit Einzelunterschrift einzutragen.

A.e Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 (nicht als Verfügung ausgestaltet) teilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit, dass sie die KG VIII und die KG IX nunmehr als operativ und daher nicht mehr unter das Kollektivanlagengesetz fallend einstufe, dass sie daher das Verfahren einstelle und das Mandat der Untersuchungsbeauftragten beende. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden keine Hinweise mehr, dass der Fortbestand der KG VIII und der KG IX in der jetzigen Form nicht möglich wäre oder dass die Gesellschaften künftig einer Tätigkeit im Sinne der Finanzmarktgesetze, insbesondere des Kollektivanlagengesetzes, nachgehen würden.

A.f Am 14. Juli 2011 erhoben der Beschwerdeführer sowie die I._______ S.A. beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die an die Handelsregisterämter N._______ und K._______ gerichteten Verfügungen vom 30. Mai 2011 und vom 22. März 2011 und beantragten, diese Verfügungen seien aufzuheben, und die gestützt auf diese Verfügungen vorgenommenen Eintragungen seien rückgängig zu machen. Im Kontext jenes Beschwerdeverfahrens (B-3987/2011) konsultierte der Beschwerdeführer am 23. September 2011 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts die von der Vorinstanz eingereichten Vorakten.

B.
Am 24. Oktober 2011 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen das an die Beschwerdegegnerin adressierte Schreiben vom 30. Mai 2011 und beantragt die Aufhebung dieser Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Sistierung des Verfahrens bis auf Weiteres.

Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe als unbeschränkt haftender Komplementär der betroffenen Kommanditgesellschaften ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sei daher zur Beschwerde legitimiert. Er sei erst durch die Einsichtnahme in die amtlichen Akten vom 23. September 2011 auf das Schreiben der Vorinstanz vom 30. Mai 2011 aufmerksam geworden. Die Beschwerdefrist habe daher erst am 23. September 2011 zu laufen begonnen und sei mit der Beschwerdeeingabe vom 24. Oktober 2011 eingehalten. In materieller Hinsicht rügt er, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung das Verfahren abgeschlossen, ohne die vom Bundesgericht verlangte Umstrukturierung vorzunehmen, was im Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichts 2C_571/2009 vom 5. November 2010 stehe. Auch habe die Vorinstanz, indem sie die Einsetzung von B._______ als Geschäftsführerin der KG VIII angeordnet habe, eine rechtswidrige Anordnung erteilt. Sodann hätte gemäss dem rechtskräftig gewordenen Liquidationsbeschluss der EBK vom 20. Mai 2008 die Vorinstanz die KG IX liquidieren müssen. Offenbar habe die Vorinstanz die KG IX aber nicht liquidiert, sondern B._______ auch mit Bezug auf diese Gesellschaft als Geschäftsführerin eingesetzt. Damit habe die Vorinstanz ihre eigene Verfügung im Ergebnis in Wiedererwägung gezogen, ohne ein entsprechendes Wiedererwägungsverfahren durchzuführen. Auch dies verletze Bundesrecht.

C.
Mit Eingabe vom 24. November 2011 macht Rechtsanwalt Hoch geltend, dass er sowohl die KG VIII als auch die KG IX im vorliegenden Verfahren vertrete, und legt zwei von B._______ namens der KG VIII bzw. der KG IX am 27. Juli 2011 unterzeichnete Vollmachten ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).

Als Verfügung gilt die Anordnung einer Behörde, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis in einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird (vgl. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die ausdrückliche Bezeichnung als Verfügung ist dabei nicht erforderlich (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 16 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2010, Rz. 884).

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Schreiben der Vorinstanz vom 30. Mai 2011, mit welchem diese dem Rechtsvertreter der KG VIII mitteilte, dass sie die KG VIII und die KG IX nunmehr als operativ und daher nicht mehr unter das Kollektivanlagengesetz fallend einstufe und daher das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen die KG VIII und die KG IX per 31. Mai 2011 einstelle.

Das Schreiben ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Indessen weist das Schreiben die Definitionsmerkmale einer Verfügung auf. So bezieht sich die Vorinstanz darin auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2011 und entspricht diesem Gesuch. In Erwägung 3 "Verfahrensabschluss" des Schreibens legt die Vorinstanz fest, dass das Verfahren der FINMA mit Bezug auf die KG VIII und KG IX per Dienstag, 31. Mai 2011, eingestellt und das Mandat der Untersuchungsbeauftragten der KG VIII bzw. der Liquidatorin der KG IX, der X._______ AG, auf diesen Zeitpunkt hin beendigt werde. Die Vorinstanz nimmt insofern eine verbindliche Anordnung vor.

Demnach ist mit Bezug auf das Schreiben der Vorinstanz vom 30. Mai 2011 von einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und damit von einem zulässigen Anfechtungsobjekt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist nicht Verfügungsadressat und nahm am vorinstanzlichen Verfahren nicht teil. Es ist jedoch aktenkundig, dass er sowohl schriftlich wie auch mündlich versuchte, sich in das vorinstanzliche Verfahren einzubringen, dass die Vorinstanz ihm aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung keinerlei Auskunft über den Stand des Verfahrens und keine Möglichkeit gab, sich am Verfahren zu beteiligen. Er ist daher offensichtlich formell beschwert.

1.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorliegend angefochtene Verfügung würde den beiden Kommanditgesellschaften gestatten, auf unbestimmte Zeit weiter einen Hotelbetrieb zu führen, was die Möglichkeit beinhalte, dass diese Tätigkeit in einem Konkurs enden könnte, der seine Haftung auslösen würde. Würden sie dagegen im gegenwärtigen Zeitpunkt liquidiert oder in eine andere Rechtsform überführt, so wäre seine Haftbarkeit ausgeschlossen, weil sie zur Zeit noch nicht überschuldet seien.

Als unbeschränkt haftender Komplementär der KG VIII und der KG IX ist der Beschwerdeführer grundsätzlich durch alle Verfügungen betroffen, welche zu einer Überschuldung dieser Kommanditgesellschaften führen könnten (vgl. dazu auch den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3987/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3). Ob diesbezüglich ein genügend enger kausaler Zusammenhang zwischen der vorliegenden Verfügung, mit der das aufsichtsrechtliche Verfahren gegenüber den beiden Kommanditgesellschaften eingestellt wird, und der Wahrscheinlichkeit einer Überschuldung der beiden Gesellschaften vorliegt, ist zumindest bezüglich der KG IX fraglich.

Die Frage kann indessen letztlich offen bleiben.

1.3. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat dabei den Beweis zu erbringen, dass er die Rechtsmittelfrist eingehalten hat, während den Behörden die objektive Beweislast für die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung obliegt (BGE 124 V 402 E. 2a m.w.H.; vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 8 zu Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG).

1.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Verfügung vom 30. Mai 2011 erstmals am 23. September 2011, anlässlich der Akteneinsicht im Verfahren B-3987/2011 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Gesicht bekommen. Er habe zwar bereits am 15. Juni 2011 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, auf das die Vorinstanz aber nicht reagiert habe. In der Folge habe er zwar durch das Handelsregisteramt N._______ Akteneinsicht erhalten und dabei Kenntnis erhalten davon, dass die Vorinstanz eine neue Geschäftsführerin für die KG VIII und die KG IX eingesetzt habe. Auch nachdem er die beiden diesbezüglichen Verfügungen der Vorinstanz am 14. Juli 2011 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten habe, sei er von der Vorinstanz über das Schreiben vom 30. Mai 2011 nicht orientiert worden. In deren Vernehmlassung sei es nicht erwähnt worden. Durch die blosse Kenntnis der möglichen Existenz einer Verfügung könne keine Frist ausgelöst werden. Die Frist werde erst ausgelöst, wenn der Betroffene vom Inhalt der Verfügung Kenntnis habe. Dies sei aber im vorliegenden Fall erst anlässlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens B-3987/2011 vorgenommenen Akteneinsichtnahme vom 23. September 2011 geschehen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist sei daher gewahrt.

1.3.2. Aus einer mangelhaften bzw. fehlenden Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Wird die Verfügung nicht allen Parteien eröffnet, so vermag sie ihre Rechtswirkungen zumindest vorläufig nicht voll zu entfalten, denn der Eröffnungsmangel darf die Beschwerdemöglichkeiten des übergangenen Adressaten nicht beeinträchtigen. Ein Rechtsmittel ist daher immer noch innerhalb der ordentlichen Frist seit dem Zeitpunkt, in dem von der Verfügung Kenntnis genommen werden kann, möglich. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung wird nach dem Vertrauensgrundsatz erst dann unanfechtbar, wenn dem übergangenen Verfügungsadressaten nach den gesamten Umständen übermässig langes Zuwarten zur Last fällt. Es ist ihm zuzumuten, dafür besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung in Erfahrung zu bringen, wenn er einmal von der ihn berührenden Verfügung Kenntnis erhalten hat (BGE 107 Ia 76 E. 4a). Er darf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat, sondern er hat sich nach dem Inhalt der entsprechenden Verfügung zu erkundigen, sobald "Anzeichen" für den Erlass einer Verfügung vorliegen (vgl. BGE 107 Ia 72 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1P.763/2006 vom 26. März 2007 E. 3.3 m.w.H).

1.3.3. Aus dem Eintrag im Handelsregister des Kantons K._______ geht ausdrücklich hervor, dass die KG IX seit dem 27. Juni 2011 nicht mehr als "Kommanditgesellschaft in Liquidation", sondern wieder als "Kommanditgesellschaft" eingetragen war, dass die X._______ AG als Liquidatorin gelöscht war und dass seit diesem Datum auch keine andere Beauftragte der FINMA mehr eingetragen war. Dieser Eintrag war dem Beschwerdeführer nachweislich bekannt, hat er den entsprechenden Auszug doch am 12. Juli 2011 ausgedruckt und als Beilage mit seiner Beschwerde vom 14. Juli 2011 im Verfahren B-3987/2011 eingereicht.

In dieser Beschwerde führt der Beschwerdeführer auch wörtlich aus:

"Offenbar hat die FINMA die KG IX aber nicht liquidiert, sondern B._______ auch mit Bezug auf diese Gesellschaft als Geschäftsführerin eingesetzt (...). Damit hat die FINMA ihre eigene Verfügung im Ergebnis in Wiedererwägung gezogen, ohne aber ein entsprechendes förmliches Verfahren (ein Wiedererwägungsverfahren) durchzuführen." (Beschwerde vom 14. Juli 2011, Ziff. IV.5.c, S. 28).

Diese Formulierung zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits Mitte Juli 2011 aufgrund des Handelsregistereintrags realisiert hatte, dass die von ihm im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung in Bezug auf die KG IX in der Zwischenzeit und ohne rechtliches Gehör ihm gegenüber oder Eröffnung an ihn faktisch erfolgt sein musste.

1.3.4. Auch in Bezug auf die KG VIII konnte dem Eintrag im Handelsregister des Kantons N._______ die wesentliche Information entnommen werden, dass die X._______ AG als allein zeichnungsberechtigte Untersuchungsbeauftragte am 31. Mai 2011 gelöscht worden war und stattdessen B._______ als einzelzeichnungsberechtige Geschäftsführerin eingetragen worden war. Auch diesen Auszug reichte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 14. Juli 2011 im Verfahren
B-3987/2011 ein.

In dieser Beschwerde rügte er, die entsprechende Verfügung gegenüber dem Handelsregisteramt verstosse gegen das Urteil des Bundesgerichts, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, die KG VIII umzustrukturieren, wie sie dies gemäss jenem Urteil hätte tun müssen ("Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichts; unterlassene Umstrukturierung", vgl. Beschwerde Ziff. 1 und 4).

Diese Rügen zeigen, dass der Beschwerdeführer bereits in jenem Zeitpunkt konkret realisiert hatte, dass dieser Handelsregistereintrag keinen Zwischenschritt im Kontext eines noch hängigen Aufsichtsverfahrens darstellte, sondern dass die Vorinstanz damit das aufsichtsrechtliche Verfahren abgeschlossen hatte, ohne dass die Umstrukturierung, die der Beschwerdeführer aufgrund der Weisungen im Urteil des Bundesgerichts erwartet hatte, vorgenommen worden wäre.

1.3.5. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung vom 23. August 2011 das Inhaltsverzeichnis zu den von der Vorinstanz am 19. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Verfahrensakten zugestellt wurde. Dieses Inhaltsverzeichnis listet insgesamt 502 Seiten Verfahrensakten betreffend die KG VIII auf, darunter ein "Schreiben an die UB [Untersuchungsbeauftragte] i.S. Mandatsbeendigung" vom 30. Mai 2011 und ein "Abschlussschreiben an RA Hoch i.S. KG VIII und KG IX" vom 30. Mai 2011. Insbesondere die von der Vorinstanz verwendete Bezeichnung "Abschlussschreiben (...) i.S. KG VIII und KG IX" stellte in diesem Zusammenhang ein eindeutiges Indiz dar dafür, dass es sich um die vorliegend angefochtene Verfügung handeln könnte.

1.3.6. Der Beschwerdeführer verfügte somit spätestens nach Erhalt dieses Inhaltsverzeichnisses über genügend konkrete "Anzeichen" dafür, dass die vorliegend angefochtene Verfügung in der Form eines einfachen Schreibens erlassen worden war. Er wäre daher nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich umgehend um Einsicht in diese Verfügung zu bemühen. Selbst wenn die Vorinstanz seinem früheren Gesuch um Akteneinsicht nicht nachgekommen war, hatte er keinerlei Anlass zur Annahme, dass auch das Bundesverwaltungsgericht, bei dem die Vorakten sich seit dem 19. August 2011 befanden, ein entsprechendes Gesuch abschlägig beantworten würde.

1.3.7. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich, dass ein potentieller Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern darf, nachdem er einmal von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.763/2006 vom 26. März 2007 E. 3.3 m.w.H.; BGE 107 Ia 72 E. 4a).

Massgeblich für den Beginn der dreissigtägigen Beschwerdefrist ist daher nicht der 23. September 2011, an dem der Beschwerdeführer effektiv erstmals Einsicht in die angefochtene Verfügung hatte, sondern der Zeitpunkt, von dem an er Kenntnis von der Existenz der Verfügung hatte und über die Möglichkeit zur Einsicht verfügte. Diese Voraussetzungen aber waren bereits seit dem Erhalt der Zwischenverfügung vom 23. August 2011 gegeben.

1.3.8. Die erst am 24. Oktober 2011 eingereichte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

1.4.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach nicht einzutreten.

2.
Mit Eingabe vom 24. November 2011 macht Rechtsanwalt Hoch geltend, dass er sowohl die KG VIII als auch die KG IX im vorliegenden Verfahren vertrete, und legt zwei von B._______ namens der KG VIII bzw. der KG IX am 27. Juli 2011 unterzeichnete Vollmachten ins Recht.

B._______ wurde zwar aufgrund der Verfügungen der Vorinstanz vom 30. Mai 2011 als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der KG IX und der KG VIII ins Handelsregister eingetragen. Wie das Bundesverwaltungsgericht indessen bereits in seinem Urteil B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011 ausgeführt hat, entsprechen diese Einträge nicht den effektiven Vertretungsverhältnissen innerhalb der beiden Kommanditgesellschaften, weshalb B._______ nicht befugt war, diese Vollmachten namens der KG VIII oder der KG IX zu unterzeichnen.

Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zur Unterstellungsfrage (Urteile des Bundesgerichts 2C_571/2009 vom 5. November 2010 und des Bundesverwaltungsgerichts
B-4312/2008 vom 31. Juli 2009) ergibt sich indessen, dass Rechtsanwalt Hoch befugt war, gestützt auf die 2007 von der damaligen Beiständin unterzeichnete Anwaltsvollmacht die KG VIII im Unterstellungsverfahren vor der Vorinstanz und den Rechtsmittelinstanzen zu vertreten, solange diese Vollmacht nicht widerrufen wurde. Da dies bisher offenbar nicht geschah, war er auch befugt, im Kontext der Fortführung dieses Unterstellungsverfahrens vor der Vorinstanz namens der KG VIII Anträge zu stellen, und ist nach wie vor als befugt anzusehen, die KG VIII im vorliegenden Verfahren, in dem sie aufgrund der Gutheissung jener Anträge automatisch als Beschwerdegegnerin anzusehen ist, rechtlich zu vertreten.

Was dagegen die KG IX betrifft, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem - diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen - Urteil festgehalten, dass nur der Beschwerdeführer, nicht aber die KG VIII als Kommanditärin der KG IX befugt gewesen wäre, namens der KG IX Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4312/2008 vom 31. Juli 2009 E. 1.6.3). Rechtsanwalt Hoch verfügte daher über keine rechtsgültige Vollmacht, um im Verfahren vor der Vorinstanz namens der KG IX Anträge zu stellen.

Aus diesem Grund ist lediglich die KG VIII, nicht aber die KG IX im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegnerin anzusehen.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist für Nichteintretensentscheide praxisgemäss wesentlich niedriger anzusetzen als die Gebühr für einen materiellen Entscheid. Die Gerichtsgebühr ist daher vorliegend auf Fr. 1'000. festzulegen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

4.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Da im vorliegenden Verfahren keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, sind der Beschwerdegegnerin auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG entstanden, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000. auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000. verrechnet und dem Beschwerdeführer wird der Betrag von Fr. 4'000. zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 17. Februar 2012
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5877/2011
Date : 16. Februar 2012
Published : 24. Februar 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Finanzen
Subject : Verfahrenseinstellung betreffend die A._______ & Co. VIII Sachwertbeteiligung Kommanditgesellschaft und die A._______ & Co. IX Sachwertbeteiligung Kommanditgesell-schaf


Legislation register
BGG: 42  82
FINMAG: 54
VGG: 31  33
VGKE: 2  7
VwVG: 5  38  48  50  63  64
BGE-register
107-IA-72 • 124-V-400
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1P.763/2006 • 2C_571/2009
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