Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 651/2016
Urteil vom 15. Dezember 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Beschleunigungsmechanismus; Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2016.
Sachverhalt:
A.
Die 1992 geborene A.________ war als Lernende der B.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Oktober 2010 erlitt sie als Mitfahrerin auf dem Rücksitz eines Personenwagens einen Unfall, indem ein nachfolgendes Auto auffuhr und das von ihr benutzte Fahrzeug in das Heck des vorderen, stillstehenden Personenwagens geschoben wurde. Der tags darauf aufgesuchte Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, stellte bei Vorliegen von Schwindel, Nausea und Nackenschmerzen eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) fest. Eine nachfolgend wegen persistierender Beschwerden durchgeführte Abklärung im Spital D.________ ergab am 8. Oktober 2010 ein HWS-Distorsionstrauma ohne ossäre Läsionen. Die SUVA übernahm die Heilbehandlungskosten und leistete ein Taggeld. Im Mai/Juni 2011 absolvierte A.________ erfolgreich die Lehrabschlussprüfungen und nahm eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 75 % bei der bisherigen Arbeitgeberin auf. Die SUVA erbrachte weiterhin die vorübergehenden Leistungen. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2012 wegen zu geringer Leistungsfähigkeit. A.________ begann daraufhin am 24. September 2012 eine Praktikumstätigkeit im
Umfang von 50 % in der Kreditorenbuchhaltung bei der E.________ AG. Vom 15. Januar 2013 bis 31. März 2015 absolvierte A.________ eine von der Invalidenversicherung finanzierte berufsbegleitende Ausbildung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen/Treuhand.
Die SUVA stellte ihre Leistungen auf den 31. Januar 2014 ein mit der Begründung, die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und die adäquate Unfallkausalität sei zu verneinen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. März 2014 fest.
B.
In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 18. März 2014 auf und verpflichtete die SUVA, der Versicherten über den 31. Januar 2014 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Entscheid vom 10. August 2016).
C.
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Umstritten ist in diesem Verfahren, ob auch nach dem 31. Januar 2014 ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Oktober 2010 und den weiterhin geklagten Beschwerden nach dem erlittenen HWS-Schleudertrauma bestehen.
2.1. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).
2.2. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338). Dasselbe gilt für den vom Unfallversicherer zu beweisenden Wegfall des Kausalzusammenhanges (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, U 355/98 E. 2; 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93; Urteil 8C 570/2014 vom 9. März 2015 E. 6.2). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264).
3.
3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Beschwerdebild sei natürlich kausale Unfallfolge des erlittenen Schleudertraumas der HWS. Da die Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (Ausbildung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen und Treuhand) im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen noch nicht abgeschossen gewesen sei, seien der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu früh geprüft worden. Zudem sei gestützt auf die Darlegungen der Frau Dr. med. F.________, Oberärztin Palliativzentrum Spital G.________, und des Dr. H.________, Chiropraktor, zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch von einer namhaften Besserung der somatischen Beschwerden auszugehen gewesen, weshalb nicht ohne weitere Abklärungen in Form eines ärztlichen Gutachtens oder eines ausführlichen ärztlichen Berichts mit persönlicher Untersuchung auf die kreisärztliche Stellungnahme des Dr. med. I.________ vom 4. Dezember 2013 hätte abgestellt werden dürfen. Die SUVA sei daher in unzulässiger Weise von einem Behandlungsabschluss ausgegangen. Selbst bei korrekter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) seien bei dem als mittelschwer zu
qualifizierenden Unfallereignis fünf Adäquanzkriterien erfüllt (Schwere bzw. besondere Art der erlittenen Verletzung, fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung, schwieriger Heilungsverlauf, erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen, erhebliche Beschwerden), weshalb die adäquate Unfallkausalität auch über den 31. Januar 2014 hinaus gegeben sei und damit eine weiterhin andauernde Leistungspflicht der SUVA.
3.2. Die SUVA wendet dagegen in medizinischer Hinsicht ein, gestützt auf die kreisärztliche Kurzbeurteilung und die übrige Aktenlage sei eine namhafte gesundheitliche Besserung im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu erwarten gewesen, nachdem weitere Behandlungsmassnahmen (Infiltration, Physiotherapie, MTT, medikamentöse Behandlung, psychiatrische Betreuung) zu keiner wesentlichen gesundheitlichen Verbesserung geführt hätten und keine volle Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Es sei von keiner weiteren Behandlung eine solche Verbesserung mit einer ins Gewicht fallenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten gewesen. So habe auch Frau Dr. med. F.________ im Bericht vom 18. Dezember 2013 bestätigt, dass die vergangenen Behandlungen zu keiner wesentlichen gesundheitlichen Verbesserung geführt hätten. Dem Bericht des Dr. H.________ vom 28. Januar 2014 könne zwar entnommen werden, dass sich nach sechsmaliger chiropraktischer Behandlung die massiv erhöhte Schmerzempfindlichkeit der Wirbelsäule verbessert habe, weshalb der Chiropraktor um Kostengutsprache für eine Manipulation des oberen Kopfgelenks der HWS unter Anästhesie gebeten habe. Eine namhafte, dauerhafte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit liesse sich daraus aber
nicht schliessen. Vielmehr sei nach einhelliger ärztlicher Auffassung von einem chronifizierten zervikozephalen Schmerzsyndrom auszugehen, was eine nachhaltige Besserung mittels weiterer Massnahmen ausschliesse.
4.
4.1. Der Einwand ist begründet. Massgeblich ist, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art. 19
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: |
a | die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital; |
b | die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen; |
c | die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; |
d | die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; |
e | die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände. |
2 | Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30 |
3 | Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31 |
4.2. Den medizinischen Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die ergänzenden Behandlungsmassnahmen eine solche Besserung erwarten liessen. Frau Dr. med. F.________ gab am 16. Dezember 2013 an, sie sehe die Versicherte alle zwei bis drei Monate im Rahmen der chronischen Schmerzsprechstunde, wo Coping- und Pacing- sowie medikamentöse Massnahmen evaluiert und diskutiert würden. Sie hoffe auf eine Stabilisierung des Beschwerdebildes auf niedrigem Niveau. Zutreffend ist auch, dass der Chiropraktor Dr. H.________ im Januar 2014 von einer Verbesserung der Empfindlichkeit der gesamten Wirbelsäule nach sechsmaliger chiropraktischer Behandlung sprach und eine Mobilisation des oberen Kopfgelenks unter Anästhesie plante. Mit Bericht vom 1. November 2016 bestätigte der Chiropraktor Dr. K.________, eine viermalige Mobilisation unter Narkose, wobei es objektiv zu einer Steigerung der Mobilität der HWS sowie zu einer veränderten Druckdolenz im HWS-Bereich gekommen sei. Soweit dieses Dokument als Novum überhaupt zulässig ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
vorgesehenen Fallabschluss (in Bezug auf vorübergehende Leistungen) zu verhindern vermöchte. Die Einschätzungen in den früheren medizinischen Berichten stützten sodann die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I.________ vom 4. Dezember 2013, der von einem medizinischen Endzustand ausging. Das Spital G.________, das die Versicherte zur Schmerzsprechstunde aufsuchte, berichtete am 15. Dezember 2011 von einem chronifizierten Schmerzsyndrom im Bereich der zervikaIen Wirbelsäule, ebenso hielt der Hausarzt Dr. med. L.________, am 27. Juni 2012 ein konstantes Schmerzsyndrom fest. Eine psychiatrische Diagnose stellte die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. M.________, am 14. August 2013 nicht mehr, bestätigte aber die belastungsabhängige Schmerzproblematik. Unter diesen Umständen lässt sich aus den Aussagen des Chiropraktors Dr. H.________ und der Frau Dr. med. F.________ nicht darauf schliessen, durch weitere ärztliche Massnahmen liesse sich noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreichen. Es liegt demgemäss keine medizinische Stellungnahme vor, der sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Januar 2014) - die Prognose einer zu erwartenden gesundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steigerung
der Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse. Da die Frage der ins Gewicht fallenden gesundheitlichen Verbesserung durch weitere ärztliche Massnahmen, wie erwähnt, prospektiv bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu prüfen ist, ergäbe sich aus dem novenrechtlich ohnehin unzulässigen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war eine Einstellung der vorübergehenden Leistungen seitens des Unfallversicherers auch nicht deswegen unzulässig, weil eine am 15. Januar 2013 begonnene berufliche Massnahme im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 31. Januar 2014 noch nicht abgeschlossen war. Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
Wege.
5.
5.1. Ein weiterer Leistungsanspruch bestünde nur dann, wenn die noch geklagten Beschwerden adäquat kausal zum Unfall vom 2. Oktober 2010 wären. Unbestrittenermassen hat die Adäquanzbeurteilung aufgrund der erlittenen Verletzung nach der Schleudertrauma-Rechtsprechung (BGE 117 V 359; 134 V 109) zu erfolgen, nachdem keine organisch ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen und keine psychische Überlagerung aktenkundig ist.
5.2. Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07; SZS 2008 S. 183, U 503/05).
5.3. Den Unfallakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin als Mitfahrerin auf dem Rücksitz im Personenwagen der Marke Saab auf einer Hauptstrasse bis zum Stillstand abbremsen musste, weil ein sich weiter vorne befindender Personenwagen nach links abbiegen wollte und seine Fahrt dementsprechend verlangsamte. Der hinter dem Saab folgende Personenwagen der Marke Honda konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und prallte in das Heck des stillstehenden Saabs. Dieser wurde durch den Heckaufprall in das Heck des vor ihm stehenden Autos der Marke Hyundai geschoben. Eine Mitfahrerin des Hondas erlitt ein Schleudertrauma, die weiteren Unfallbeteiligten blieben gemäss Unfallprotokoll der Kantonspolizei Thurgau vom 1. November 2010 unverletzt.
5.4. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme werden einfache Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug als mittelschwere, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse qualifiziert. Es bestehen keine Umstände, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben würden. Dies gilt auch bei der erfolgten Doppelkollision, indem das Fahrzeug mit der Versicherten, durch den Heckaufprall in den vor ihr stehenden Wagen geschoben wurde (SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134, 8C 304/2008; Urteile 8C 906/2011 vom 6. Juni 2012, 8C 580/2010 vom 30. August 2010 E. 5.2.2, 8C 252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 6.1 f. mit weiteren Hinweisen). Der Unfallhergang ist nicht mit dem vom kantonalen Gericht aufgeführten Ereignis gemäss Urteil U 257/99 vom 14. April 2000 zu vergleichen, bei dem ein Lenker eines Personenwagens frontal mit einem unvermittelt von links seine Fahrbahn überquerenden Auto zusammenprallte, was als mittelschwerer Unfall eingestuft wurde. Ebenso wenig rechtfertigt der vorinstanzliche Hinweis auf das Urteil U 497/06 (recte: 297/06) vom 24. August 2007 E. 4.2 ein Abweichen von der praxisgemässen Einordnung des Unfallgeschehens. Dort waren zwei Auffahrkollisionen zu beurteilen, die, ebenfalls wie hier, nicht als mittelschwere Ereignisse
im engeren Sinne qualifiziert wurden. Überdies wurde in diesem Urteil nicht zwischen dem eigentlichen Unfallgeschehen und den davon zu trennenden Faktoren unterschieden, indem die Verletzungen der versicherten Person bereits in die Beurteilung der Unfallschwere einflossen (vgl. die diesbezügliche Rechtsprechungsbereinigung in SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1, U 2/07).
5.5. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien somit entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form erfüllt sein oder hätten mehrere in gehäufter Form vorzuliegen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E. 6a S. 367 und 369 E. 4c S. 383). Letzteres trifft bei einem Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu, wenn mindestens vier der Kriterien gegeben sind (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, Urteil 8C 897/2009).
5.6. Das kantonale Gericht erachtete fünf der sieben Adäquanzkriterien (die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) als erfüllt. Die Versicherte geht davon aus, dass dabei die Kriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind. Die Beschwerde führende SUVA hingegen sieht keines der Kriterien als erfüllt an.
5.7.
5.7.1. Der Auffahrunfall vom 2. Oktober 2010 ereignete sich unstreitig weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch zeichnete er sich durch eine besondere Eindrücklichkeit aus. Ebenso wenig liegt eine ärztliche Fehlbehandlung vor.
5.7.2. Der hinsichtlich des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen erwähnte Umstand, die Versicherte habe im Zeitpunkt der Kollision eine besondere Körperhaltung eingenommen, ist wenig nachvollziehbar. Aufgrund der initialen Angaben ist nicht erstellt, dass sie sich nach der Vollbremsung mit dem Oberkörper nach vorne und nach links gedreht hatte, um zwischen den beiden Vordersitzen hindurch nach vorne schauen zu können. Selbst wenn gemäss Dokumentationsbogen des Dr. med. C.________ vom 3. Oktober 2010 von einer rotierten Kopfstellung auszugehen wäre, führte dies nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Praxisgemäss (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 128 mit Hinweisen) bedarf es hierzu zusätzlicher Komplikationen, welche gerade durch die beim Unfall eingenommene besondere Körperhaltung verursacht wurden. Den Akten sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin spezifische Komplikationen erlitt, welche durch die geltend gemachte abgedrehte Kopfhaltung verursacht wurden und über das bei Distorsionen der HWS typische Beschwerdebild (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116) hinausgehen. Sodann hat sie sich neben dem Schleudertrauma keine erheblichen Verletzungen zugezogen, die gegebenenfalls
die Bejahung des Kriteriums gestatten könnten (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).
5.7.3. In Bezug auf das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung verwies die Vorinstanz auf die vierjährige Behandlungsdauer mit Physiotherapie, medizinischer Trainingstherapie (MTT), psychologischen Sitzungen und einem stationären Rehabilitationsaufenthalt im März 2012. Zusätzlich führte sie Injektionen an der HWS sowie Manipulationen derselben unter Anästhesie auf. Mit Blick auf die Dauer, Intensität und die Art der Behandlungen in Kombination mit der teilzeitlichen Berufstätigkeit (Lehrabschluss, Praktikum bei neuer Arbeitgeberin sowie die berufliche Massnahme der Invalidenversicherung) sei das Kriterium erfüllt. Die zeitliche Inanspruchnahme durch zielgerichtete Behandlungen lässt sich zwar teilweise als belastend bezeichnen. Diese ist aber insgesamt nicht als derart intensiv zu werten, dass deswegen von einer erheblichen - im Sinne einer sich allein daraus ergebenden zusätzlichen - Mehrbelastung aussergewöhnlicher Natur gesprochen werden könnte. Dies genügt jedenfalls nicht zur Bejahung der besonders ausgeprägten Weise, wobei die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, dass in diesem Zusammenhang die berufliche Belastung nicht und die Schmerzexazerbation nach den Injektionen an der HWS
beim Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen zu berücksichtigen ist.
5.7.4. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nicht erfüllt. Wohl ist der Einsatz, den die Versicherte gezeigt hat, anerkennenswert. Sie konnte jedoch ihre Berufslehre im Sommer 2011 beenden und anschliessend ein Jahr im Umfang von 75 % tätig sein, um danach halbtags ein Praktikum zu absolvieren und daneben am 15. Januar 2013 die Ausbildung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen/Treuhand zu beginnen. Mit Blick darauf, dass sie von ärztlicher Seite fast durchwegs als zumindest hälftig leistungsfähig eingeschätzt wurde - und auch war - sowie über einen längeren Zeitraum zu 75 % arbeitsfähig erachtet wurde, fehlt es an der notwendigen Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit. Dass sie vermehrt Ruhe- und Erholungsphasen in Anspruch nehmen musste, rechtfertigt ebenso wenig ein anderes Ergebnis wie der Umstand, dass ihr bei Klinikaustritt nach der Facettengelenksinfiltration vom 28. September bis 7. Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, sie jedoch bereits am 1. Oktober 2012 wieder die Praktikumstätigkeit aufnahm.
5.7.5. Es liegen auch kein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen im Sinne des entsprechenden Kriteriums vor. Die gesundheitliche Entwicklung nach dem Unfall unterscheidet sich nicht wesentlich von dem bei derartigen Verletzungen Üblichen. Selbst wenn in der Schmerzexazerbation nach der Facettengelenksinfiltration bei den Halswirbelkörpern 1 und 2 ein besonderer Grund gesehen würde, welcher die Heilung beeinträchtigte (vgl. SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5, U 479/05; Urteil 8C 9/2008 vom 17. September 2008 E. 6.1.4), konnte die Beschwerdegegnerin ihr gewohntes Arbeitspensum wenige Tage nach der fehlgeschlagenen Intervention wieder aufnehmen. Eine besondere Ausprägung dieses Kriteriums ist damit jedenfalls zu verneinen.
5.7.6. Sodann übertreffen die aufgetretenen Schmerzen und die Beeinträchtigung, welche die Versicherte dadurch im Lebensalltag erfahren hat, das bei derartigen Verletzungen Übliche nicht in einem Masse, dass das Kriterium der erheblichen Beschwerden als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erscheint.
5.7.7. Demnach liegt keines der massgeblichen Kriterien in besonders ausgeprägter Form vor, und es könnten - wenn überhaupt - höchstens drei davon in einfacher Form bejaht werden. Fehlt es nach Gesagtem am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden, hat die SUVA ihre weitere Leistungspflicht zu Recht abgelehnt.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2016 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 18. März 2014 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla