Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 604/2016
Urteil vom 15. Dezember 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung (Ehescheidungsverfahren),
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. August 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 27. Juni 2016 schied das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Ehe zwischen A.________ und B.________ und regelte die Nebenfolgen der Scheidung.
B.
Dagegen erhob A.________ Berufung mit 57 verschiedenen Haupt-, Eventual- und Subeventualbegehren. Mit den Begehren Ziff. 2 und 3 verlangte er - von der Sache her im Sinn von vorsorglichen bzw. von sichernden Massnahmen -, dass der Cash flow des Betriebes bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens durch ein auf den Namen beider Parteien lautendes Betriebskonto, über das sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Betriebes zu laufen hätten, zu sichern und die Gegenpartei anzuweisen sei, dem Betrieb ab sofort sämtliche Privatbezüge in bar zu ersetzen und die Miete in Höhe des Eigenmietwertes DBSt monatlich auf ein Betriebskonto lautend auf den Namen beider Parteien einzubezahlen. Ferner verlangte er mit dem Begehren Ziff. 57 die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom 9. August 2016 wies der Präsident des Appellationsgerichtes das Gesuch um Sicherungsmassnahmen wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Im Zusammenhang mit den Sicherungsmassnahmen wurde ausgeführt, der Ertrag des von der Ehefrau bewirtschafteten Bauernhofes diene ihrer Existenzsicherung, welche ihr bei Gutheissung der Anträge entzogen würde. Zudem sei ihr der Hof im erstinstanzlichen Entscheid zugewiesen worden. Die Sicherungsmassnahmen würden deshalb nicht als verhältnismässigerscheinen und im Übrigen vermöge dem Ehemann in summarischer Beurteilung der Streitsache und unter Vorbehalt der materiellen Beurteilung der güterrechtlichen Anträge die Glaubhaftmachung eines Anspruches auf die zu sichernden Geldbeträge nicht zu gelingen.
C.
In Bezug auf die Abweisung der anbegehrten Sicherungsmassnahmen hat A.________ am 17. August 2016 eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren, die Berufungsanträge Ziff. 2 und 3 seien gutzuheissen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
Die angefochtene Verfügung ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.
Der Beschwerdeführer geht von einer falschen Sachverhaltsfeststellung und einem willkürlichen Missbrauch des Ermessensspielraumes durch das Appellationsgericht aus. Angesichts des eingelegten Rechtsmittels stehe der Gegenpartei noch kein Anspruch auf den Hof zu; entsprechend sei nicht ausgeschlossen, dass er selbst einen Anspruch auf den Hof und den Cash flow habe. Gerade angesichts des eingebrachten Männergutes von über Fr. 419'000.-- und weiteren abzugeltenden Mitteln wie Schenkungen und unterschlagenes Kindesvermögen infolge falscher Zuweisung der Hilflosenentschädigung lasse sich eine akute Gefährdung all seiner Guthaben feststellen; das Appellationsgericht gehe fälschlich davon aus, dass die Gegenseite mit den Fr. 200'000.-- aus der erhaltenen Freizügigkeitsleistung sämtliche Schulden begleichen könne.
Mit diesen und den weiteren Ausführungen zu den güterrechtlichen Belangen ist keine Willkür darzutun:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Zuweisung des Hofes an ihn im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens sei nicht ausgeschlossen, ist nicht geeignet, eine von sachfremden Motiven getragene Begründung zu belegen und mithin ist es nicht willkürlich, wenn im angefochtenen Entscheid sinngemäss davon ausgegangen wird, dass es voraussichtlich bei einer Zuteilung des Hofes an die Ehefrau sein Bewenden haben wird. Nichts daran ändern jedenfalls die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau als Teilinvalide in Bezug auf den Hof, welcher ohnehin Männergut darstelle, keine persönliche Eignung geltend machen und sie diesen auch gar nicht finanzieren könne; diese Ausführungen erfolgen rein appellatorisch und nicht im Rahmen einer Verfassungsrüge, wie sie für die vorliegende Beschwerde notwendig wäre, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Ist nach dem Gesagten die Prämisse, dass es voraussichtlich bei einer Zuteilung des Hofes an die Ehefrau bleiben wird, nicht willkürlich, müsste Willkür in Bezug auf das Kernargument des Appellationsgerichtes aufgezeigt werden, wonach diese zur Existenzsicherung auf die laufenden Einnahmen aus dem Hof angewiesen sei. Sinngemäss kann das Vorbringen, die Verweigerung der Sicherung des Cash flows bedrohe ihn in seiner eigenen Existenz und beide Parteien seien gleich zu halten, als dahingehende Begründung angesehen werden. Die Ausführungen erfolgen aber wiederum in appellatorischer Weise und nicht im Rahmen einer Verfassungsrüge. Ohnehin würde es aber auch inhaltlich an der notwendigen Substanziierung fehlen, weil der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern er selbst in seiner Existenz bedroht wäre; es wäre denn auch nicht ersichtlich, inwiefern laufende Bedürfnisse durch eine blosse Sicherstellung der Betriebseinnahmen zu befriedigen wären. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer von der falschen Annahme aus, dass die Einnahmen aus dem Hof gewissermassen zu thesaurieren und im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig zu teilen seien; er übersieht dabei, dass aus den laufenden Einnahmen vorab die laufenden
Lebensbedürfnisse zu decken sind und einzig eine allfällig verbleibende Sparquote zu Vermögensbildung führen könnte, welche - die weiteren Bedingungen vorausgesetzt - im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung teilbar wäre.
Eine Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf den bis 2014 entstandenen Cash flow, wofür ihm konkludent ein hälftiger Anspruch zugebilligt worden sei und in welcher Hinsicht der Appellationsgerichtspräsident ihm willkürlich eine Forderung von rund Fr. 104'000.-- aufhebe. Dieses Vorbringen ist, weil als Verfassungsrüge vorgetragen, zulässig; inhaltlich lässt sich aber damit keine Willkür aufzeigen, weil sich die anbegehrten Sicherungsmassnahmen zwangsläufig nur auf die Zukunft und nicht auf Einnahmen aus vergangenen Zeiten beziehen können. Ebenso wenig ist inhaltlich Willkür darzutun mit dem (ebenfalls als Willkürrüge und damit in zulässiger Form erhobenen) Vorbringen, das Appellationsgericht weigere sich, die Tatsache zu akzeptieren, dass die Ehe überschuldet sei.
In keinem Zusammenhang mit der Sache stehen schliesslich die (ohnehin appellatorischen) Ausführungen zu den Baukosten für den Kuhstall, die Hypothezierung, den Verfahrenskosten, angeblichem Schadenersatz, etc.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli