Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 465/2016

Urteil vom 15. November 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:

1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
Beschwerdeführer,

gegen

E.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Nonn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gerichtskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
vom 20. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.________ sel., B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (Kläger, Beschwerdeführer), erhoben am 14. März 2012 beim Kreisgericht St. Gallen Klage gegen die E.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Erbengemeinschaft Fr. 380'000.-- nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen, welchen Betrag sie im Laufe des Verfahrens um Fr. 326'195.95 erhöhten.
Mit Entscheid vom 17. Juli 2015trat das Kreisgericht St. Gallen auf die Klage nicht ein (KreisG. Disp.Ziff. 1). Es auferlegte die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 29'200.-- den Klägern (KreisG.Disp.Ziff. 2) und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 47'892.60 zu bezahlen (KreisG.Disp.Ziff. 3).

B.
Die Kläger erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, und beantragten eine Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtskosten um Fr. 27'200.-- und eine Reduktion der Parteientschädigung um Fr. 39'453.--. Das Kantonsgericht schützte die Beschwerde teilweise und reduzierte die Gerichtskosten auf Fr. 12'300.-- (KantG. Disp. Ziff. 1). Im Übrigen blieb der erstinstanzliche Entscheid betreffend die KreisG.Disp.Ziff. 1 und 3 unverändert (KantG.Disp.Ziff. 2). Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- wurde im Umfang von Fr. 2'250.-- den Klägern und im Umfang von Fr. 750.-- der Beklagten auferlegt (KantG.Disp.Ziff. 3). Die Kläger wurden zudem unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren von Fr. 2'111.50 zu bezahlen (KantG.Disp.Ziff. 4).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragen die Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Juni 2016 sei insofern aufzuheben, als er die Beschwerde betreffend die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung abwies, und es sei die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 44'345.-- zu reduzieren (Rechtsbegehren Ziff. 1.a). Dies entspricht der vom Kreisgericht zugesprochenen Entschädigung ohne den Zuschlag für Mehrwertsteuer (8 %). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Rechtsbegehren Ziff. 2.a) und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin verzichtet bezüglich der Mehrwertsteuerauflage auf eine Antragsstellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde betreffend das Wettschlagen der Parteikosten. Das Kantonsgericht hat sich vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.
Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG), nämlich Fr. 66'653.-- (vgl. Urteil 5A 760/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben formell zwar auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie erkennen in ihrer Beschwerde aber selbst, dass der Streitwert mit Fr. 66'653.-- über dem für eine Beschwerde in Zivilsachen notwendigen Mindestbetrag liegt, was die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), und sie verweisen für deren Begründung einfach auf die Beschwerde in Zivilsachen. Als solche ist die Beschwerde daher entgegenzunehmen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382). Nicht zu den in Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG vorgesehenen Rügegründen gehört hingegen grundsätzlich (vgl. zur Ausnahme Art. 95 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) die Anwendung und Auslegung kantonalen Gesetzesrechts, dessen Anwendung und Auslegung das Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht oder gegen Bundesverfassungsrecht beurteilen kann. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.).

3.
Die geltend gemachte Differenz bei der erstinstanzlichen Parteientschädigung von Fr. 3'547.60 (Fr. 47'892.60./. Fr. 44'345.--) betrifft wie dargelegt die zugesprochene Mehrwertsteuer von 8 %. Die Beschwerdeführer erblicken in der Gewährung des Zuschlags für Mehrwertsteuereine Verletzung von Art. 29 der Honorarordnung vom 22. April 1994 für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO/SG; sGS 963.75) und Art. 95 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO; ausserdem einen Verstoss gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

3.1. Nach Art. 29 HonO/SG wird die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Barauslagen hinzugerechnet. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe erstinstanzlich mit der von ihr eingereichten Kostennote eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 58'058.45 (inkl. MWST) verlangt. Das Kreisgericht habe ihr jedoch nur eine Entschädigung von Fr. 47'892.60 zugesprochen, die sich wie folgt zusammensetzte: Grundhonorar von Fr. 30'961.--, einen Zuschlag von 20 % für den zusätzlichen Schriftenwechsel (Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO/SG) und einen solchen von ebenfalls 20 % für eine ausserordentliche Kompliziertheit des Falles (Art. 18 Abs. 1 lit. c HonO/SG), eine Pauschale von Fr. 1'000.-- für Barauslagen (Art. 28bis HonO/SG) sowie 8 % MwSt (Art. 29 HonO/SG). In der Lehre werde zum Teil die Auffassung vertreten, eine Partei sei für die Mehrwertsteuer nur zu entschädigen, wenn sie dadurch auch tatsächlich belastet sei und diese nicht in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen könne. Diese Lehrmeinungen verwiesen aber ihrerseits auf ein Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006, in dem festgehalten werde, durch die Einführung der Mehrwertsteuer entstünden dem Klienten
höhere Prozesskosten, sofern er die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer von seiner eigenen Mehrwertsteuerschuld in Abzug bringen könne. Die für die Prozessentschädigung massgebliche Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren berücksichtige die Mehrwertsteuer jedoch nicht, weshalb eine Partei, die zusätzliche Kosten für die Mehrwertsteuer ersetzt haben wolle, dies zu beantragen und im Bestreitungsfall die behaupteten Kosten nachzuweisen habe. Im Kanton St. Gallen sei der Zuschlag für die Mehrwertsteuer dagegen in der Honorarordnung (Art. 29 HonO/SG) verankert und bedürfe - wie die Entschädigung für Barauslagen - keines Nachweises und keines zusätzlichen Antrags, wenn die (beantragte) Parteientschädigung nach Ermessen zugesprochen werde (Art. 6 HonO/SG). Es sei folglich nicht Sache des Gerichts, bei der Festlegung der Parteientschädigung zu beurteilen, wie die obsiegende Partei das zu zahlende Anwaltshonorar (mehrwert-) steuerrechtlich zu behandeln habe. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb steuerrechtliche Abzugsmöglichkeiten der obsiegenden Partei zu einer Kürzung der Parteientschädigung führen sollten.

3.2.

3.2.1. Ob im kantonalen Verfahren die Mehrwertsteuer in der Parteientschädigung enthalten ist oder - bei erfüllten Voraussetzungen - zusätzlich zur Parteientschädigung ausgerichtet wird, ergibt sich nicht aus Art. 95 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO, sondern aus dem kantonalen Recht; die Regelung dieser Frage liegt nach Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO in der Kompetenz der Kantone (Urteil 4A 552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

3.2.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wendete die Beschwerdegegnerin nur ein, das Zusprechen von Parteientschädigungen inklusive Mehrwertsteuer sei absolut praxiskonform. Darauf verweist sie auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Dass sie selbst mehrwertsteuerpflichtig sei und daher die von ihrem Anwalt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in Form eines Vorsteuerabzugs von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen könne, hat sie nicht bestritten. Davon ist somit auszugehen.

3.2.3. Die Kantone können eine pauschale Entschädigung mit Einschluss allfälliger Mehrwertsteuern bestimmen, wie dies in Art. 12 Abs. 1 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) vorgesehen ist. Oder sie können die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert begründeten Kostennote zusprechen, welche die separat ausgewiesene Mehrwertsteuer umfasst; in diesem Fall ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich mit den Parteikosten zu ersetzen (zit. Urteil 4A 552/2015 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 201 E. 4b S. 202).
Nach Art. 4 HonO /SG hat der Rechtsanwalt in der Honorarnote die Berechnungsgrundlagen und die angewendeten Bestimmungen der Honorarordnung anzugeben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, ein Honorar nach Ermessen zuzusprechen, wenn der Anwalt keine Honorarnote einreicht (Art. 6 HonO /SG). Die Beschwerdegegnerin hat eine begründete Honorarnote eingereicht, und das Kreisgericht hat gestützt darauf die Parteientschädigung zugesprochen, wobei es die beiden geltend gemachten Zuschläge von 40 % bzw. 30 % auf je 20 % kürzte und beim Grundhonorar gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. f HonO/SG einen geringfügig tieferen Betrag errechnete. Das Kreisgericht hat also gerade keinen Gesamtbetrag zugesprochen, und der Rechtsanwalt hat eine Kostennote eingereicht; der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 6 HonO/SG ist nicht nachvollziehbar. Das Kreisgericht hat somit mit dem Betrag von Fr. 44'345.-- jene Entschädigung zugesprochen, auf welche die Beschwerdegegnerin seines Erachtens gemäss Art. 14, 18 und 28bis HonO/SG Anspruch hat. Indem es - und in der Folge die Vorinstanz - zusätzlich Mehrwertsteuer zusprachen, obwohl der Beschwerdegegnerin keine solche Kosten entstehen und sie das tarifgemässe Honorar erhält, wendete die Vorinstanz Art. 29 HonO/SG
willkürlich an. Dass nach dieser Bestimmung die Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird, kann nur bedeuten, dass die Tarifpositionen bzw. die Pauschale für Barauslagen entsprechende Steuerkosten nicht bereits abdecken, sodass diese - wenn sie denn entstehen - hinzuzurechnen sind. Der Sinn dieser Bestimmung kann aber nicht sein, dass solche Kosten zugesprochen werden, obwohl sie nicht entstehen beziehungsweise die betroffene Partei wirtschaftlich nicht belasten, da sie von deren eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug gebracht werden können. Ob der angefochtene Entscheid bereits deshalb willkürlich wäre, weil das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in konstanter Praxis die Mehrwertsteuer nicht hinzurechnet, wenn keine solche entsteht, wie die Beschwerdeführer geltend machen, kann dahingestellt bleiben. Dass der Anwalt selbst mehrwertsteuerpflichtig ist, rechtfertigt entgegen der in der Vernehmlassung der Vorinstanz sinngemäss vertretenen Auffassung für sich allein keinen Zuschlag für Mehrwertsteuer, da es um die Entschädigung der seiner Partei erwachsenen Kosten geht.
Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist somit aufzuheben und der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bezirksgericht eine um die Mehrwertsteuer reduzierte Parteientschädigung von Fr. 44'345.-- zuzusprechen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) durch ungenügende Begründung braucht nicht mehr eingegangen zu werden.

4.
In einem zweiten Punkt rügen die Beschwerdeführer die Kostenregelung für das vorinstanzliche Verfahren.

4.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 3'000.-- festgelegt und im Verhältnis von 75 % (Beschwerdeführer) zu 25 % (Beschwerdegegnerin) verlegt. Sie hat festgestellt, die mehrheitlich obsiegende Beschwerdegegnerin beantrage eine Parteientschädigung von Fr. 2'111.50, was angemessen sei und tarifkonform. Bei einem Streitwert von Fr. 66'653.-- betrage das mittlere Honorar gemäss Art. 14 lit. d HonO/SG Fr. 9'465.45; davon 40 % gemäss Art. 26 lit. a HonO/SG (schriftliches Rechtsmittelverfahren) entspreche einem Betrag von Fr. 3'786.20. Inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ergebe sich ein Betrag von Fr. 4'252.65. Die Beschwerdegegnerin habe Anspruch auf 50 % davon (75 %./. 25 %). Dies ergibt etwas mehr als die beantragten Fr. 2'111.50.

4.2. Die Vorinstanz hat somit nicht übersehen, dass der Beschwerdegegnerin - nach dem von ihr angewendeten Kostenschlüssel - lediglich die Hälfte des tarifgemässen Honorars zustand. Der von ihr errechnete Betrag resultierte, weil sie beim Grundhonorar Art. 14 lit. d HonO/SG anwendete, der sich auf einen Streitwert zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- bezieht. Demgegenüber stützte sich die Honorarnote der Beschwerdegegnerin auf Art. 14 lit. c HonO/SG, mithin einen Streitwert zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 50'000.--. Da der Streitwert über Fr. 50'000.-- lag, war die Anwendung von Art. 14 lit. d HonO/SG offensichtlich zutreffend. Ausserdem hatte die Beschwerdegegnerin in ihrer Honorarberechnung für das schriftliche Beschwerdeverfahren lediglich 30 % des mittleren Honorars eingesetzt, während die Vorinstanz einen Satz von 40 % anwendete; der Tarif sieht eine Bandbreite von 20 - 50 % vor. Fraglich kann daher einzig sein, ob die Vorinstanz die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO) verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin jenen Betrag zusprach, den diese für das vollständige Obsiegen verlangt hatte. Die Beschwerdeführer rügen dies. Ihre Rüge erweist sich als begründet. Die Dispositionsmaxime gilt auch betreffend die
Parteientschädigung (CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2012, N. 31 zu Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. ZPO; VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 105
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
ZPO; DAVID JENNY, in: Thomas Sutter-Somm et al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 6 f. zu Art. 105
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
ZPO. Kritisch: PAUL OBERHAMMER, in: Kurzkommentar ZPO, Paul Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Der Honorarantrag der Beschwerdegegnerin kann nicht anders verstanden werden, als dass sie Fr. 2'111.50 für das vollständige Obsiegen verlangte. Auch die Vorinstanz hat ihn nicht anders verstanden, sondern vielmehr die Berechnung aufgrund des Tarifs korrigiert. Indem die Vorinstanz ihr den verlangten Betrag, aber bei teilweisem Obsiegen zusprach, ging sie über den Antrag der Beschwerdegegnerin hinaus. Die Honorarnote enthielt überdies erneut einen Betrag von Fr. 156.40 für Mehrwertsteuer; gemäss den vorstehenden Ausführungen reduziert um diese Kosten ergibt sich ein beantragtes Honorar bei vollem Obsiegen von Fr. 1'955.10.

4.3. Die Beschwerdeführer beantragen für den Fall ihres Obsiegens, dass das Bundesgericht gestützt auf Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG selber die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens regelt; die Gerichtskosten seien beiden Parteien je zur Häflte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Entschädigungen seien wettzuschlagen, eventualiter sei diesbezüglich die Sache an die Vorinstanz zur Neufestlegung zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, wenn sie mit ihrem Antrag durchdrängen, sei von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Die Vorinstanz hat auf das quantitative Obsiegen abgestellt und offensichtlich keine weiteren Kriterien berücksichtigt. Daher erscheint es gerechtfertigt, dass das Bundesgericht den Kostenschlüssel selber festlegt, entsprechend der Vorinstanz ebenfalls nach dem quantitativen Obsiegen. Demnach tragen die Beschwerdeführer 70 % und die Beschwerdegegnerin 30 % der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 3'000.--. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin mit 40 % der von dieser geltend gemachten (ohne MwSt) Parteientschädigung von Fr. 1'955.10, nämlich Fr. 782.05 zu entschädigen.

5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdegegnerin vier Fünftel und die Beschwerdeführer tragen einen Fünftel der Gerichtskosten. Dementsprechend schuldet die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin verzichtete zwar auf einen Antrag betreffend die Reduktion um die Mehrwertsteuer; der Kostenpflicht könnte sie jedoch nur entgehen, wenn sie sich dem Antrag der Beschwerdeführer anschliesst. Andernfalls unterliegt sie in dem Ausmass wie die Beschwerdeführer obsiegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

1.1. Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 20. Juni 2016 wird teilweise aufgehoben und Ziffer 3 des Entscheids des Kreisgerichts St. Gallen, 2. Zivilkammer, vom 17. Juli 2015 wie folgt neu gefasst:

"3. Die Kläger haben der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 44'345.-- zu bezahlen".

1.2. Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 20. Juni 2016 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 3'000.-- haben die Kläger im Umfang von Fr. 2'100.-- und die Beklagte im Umfang von Fr. 900.-- zu bezahlen. Der von den Klägern geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird verrechnet und ist ihnen im Umfang von Fr. 900.-- durch die Beklagte zu ersetzen."

1.3. Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 20. Juni 2016 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"Die Kläger haben - je zu einem Drittel und unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag - die Beklagte mit total Fr. 782.05 für ihre Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu entschädigen".

2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 1'000.-- werden im Betrag von Fr. 200.-- unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern und im Betrag von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_465/2016
Date : 15. November 2016
Published : 03. Dezember 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Gerichtskosten


Legislation register
BGG: 42  51  66  68  74  95  107  113
BV: 9  29
ZPO: 58  95  96  105
BGE-register
125-V-201 • 134-III-379 • 135-III-513
Weitere Urteile ab 2000
4A_465/2016 • 4A_552/2015 • 5A_760/2013
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