Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.99/2005 /bnm

Urteil vom 15. November 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph M. Niederer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand
Aktenrückgabe,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom
7. Juni 2005.

Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 3. November 2004 eröffnete der Konkursrichter am Kantonsgerichtspräsidium Zug gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 190 - 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1    Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1  gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
2  gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3  ...
2    Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
SchKG den Konkurs über X.________. Dieser erhob dagegen am 12. November 2004 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts und beantragte die Aufhebung des Konkurserkanntnisses. Mit Verfügung vom 15. November 2004 stellte der Vorsitzende der Justizkommission fest, dass die fragliche Beschwerde mangels eines entsprechenden Antrags keine aufschiebende Wirkung habe, das Konkursamt aber angewiesen werde, den Konkurs vorläufig nicht zu publizieren. Das Konkursamt Zug lud daher X.________ auf den 18. November 2004 zur Einvernahme vor. Anlässlich der Einvernahme reichte dieser in neun Klarsichtmappen abgelegte Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse ein. Ferner übergab er in einer weiteren konkursamtlichen Einvernahme vom 6. Dezember 2004 dem Konkursamt eine Kopie eines Verwaltungsvertrages zwischen Y.________ und X.________.
A.b Mit Urteil vom 6. Januar 2005 hob die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug die Verfügung des Konkursrichters vom 3. November 2004 auf und erklärte die darin ausgesprochene Konkurseröffnung als nichtig, weil der Konkurs nicht am letzten Wohnsitz, sondern am Arbeitsort des Schuldners eröffnet worden war. Mit Telefax vom 11. Januar 2005 ersuchte X.________ das Konkursamt um Rückgabe der von ihm eingereichten Unterlagen. Das Konkursamt teilte ihm am gleichen Tag per Telefax mit, die fraglichen Belege bildeten Bestandteile der konkursamtlichen Einvernahme vom 18. November 2004 und könnten ihm daher nicht retourniert werden.
B.
Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 12. Januar 2005 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.
Das Konkursamt teilte am 8. Februar 2005 der Aufsichtsbehörde mit, gemäss der beiliegenden Kopie des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug werde im Rahmen einer Strafuntersuchung um Einsicht in die konkursamtlichen Akten begehrt. Die Justizkommission werde daher ersucht, die ihr am 28. Januar 2005 übergebenen Akten nach erfolgter Einsichtnahme direkt dem Untersuchungsrichteramt zuzustellen. Diesem Ersuchen ist bis anhin nicht entsprochen worden.
Mit Urteil vom 7. Juni 2005 erkannte die Aufsichtsbehörde, die Beschwerde werde abgewiesen und die vom Beschwerdeführer an das Konkursamt des Kantons Zug eingereichten Unterlagen würden zusammen mit den übrigen konkursamtlichen Akten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder im Falle eines abweisenden Entscheids der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug überwiesen.
C.
X.________ hat mit Beschwerde vom 17. Juni 2005 die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Ferner seien die von ihm dem Konkursamt des Kantons Zug eingereichten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben und die übrigen konkursamtlichen Akten betreffend den Beschwerdeführer seien unverzüglich der Vernichtung zuzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 190 - 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1    Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1  gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
2  gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3  ...
2    Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
OG).

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, die Justizkommission habe - wie erwähnt - mit Urteil vom 6. Januar 2005 die vom Konkursrichter am Kantonsgerichtspräsidium ausgesprochene Konkurseröffnung als nichtig erklärt. Dieser nichtige Akt habe somit zu keinem Zeitpunkt Wirkungen zu entfalten vermocht (vgl. BGE 117 III 43). Als Folge davon seien die vom Konkursamt gestützt auf das nichtige Konkurserkanntnis vorgenommenen Handlungen nichtig und damit wirkungslos, unabhängig davon, dass sie nicht mehr ungeschehen gemacht werden könnten. Unter diesen Umständen bestehe aber kein Interesse daran, dass Belege zu nichtigen konkursamtlichen Einvernahmen archiviert würden. Daran ändere auch nichts, wenn vom Konkursamt vorgebracht werde, dass in der konkursamtlichen Einvernahme vom 18. November 2004 auf gewisse vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen verwiesen worden sei und bei einer Rückgabe dieser Belege diese Einvernahme ihren Sinngehalt verlöre. Das spiele keine Rolle, nachdem die fragliche Einvernahme ohnehin unbeachtlich sei. Das Konkursamt wäre daher grundsätzlich verpflichtet, dem Beschwerdeführer seine von ihm eingereichten Unterlagen zurückzugeben.
1.1.2 Die Vorinstanz fährt fort, allerdings habe das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug aufgrund einer gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten das Konkursamt in der Zwischenzeit um Zustellung der konkursamtlichen Akten ersucht. Dieses Gesuch umfasse zweifellos bzw. insbesondere die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege über seine finanziellen Verhältnisse. Es stelle sich daher die Frage, ob die bei der Justizkommission befindlichen konkursamtlichen Akten samt diesen Unterlagen an das Untersuchungsrichteramt ausgehändigt werden dürfen.

Nach § 21 Abs. 1 StPO/ZG bedürfe es zu Durchsuchungen sowie zur Beschlagnahme von Beweisstücken und von Gegenständen oder Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung der Anordnung durch den Untersuchungsrichter, wobei Zweck und Ausdehnung der Massnahme genau zu bezeichnen seien. Die Beweismittelbeschlagnahme diene der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fielen. Beweismittel in diesem Sinne seien alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen könnten. Es genüge eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der - vorgeworfenen - strafbaren Handlung in Zusammenhang stehe (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, N. 2 zu § 69).

Aus anderen Verfahren sei der Justizkommission bekannt, dass das Untersuchungsrichteramt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Betrug und Veruntreuung führe. Zur Abklärung dieser Vorwürfe habe das Untersuchungsrichteramt dessen finanzielle Lage zu erforschen. Das Untersuchungsrichteramt habe dazu nicht nur den Beschwerdeführer zu befragen, sondern auch entsprechende Urkunden zu beschaffen. Die Voraussetzungen zur Beschlagnahme der vom Beschwerdeführer an das Konkursamt eingereichten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse seien daher zweifellos gegeben. Dem Untersuchungsrichteramt seien diese Unterlagen daher auszuhändigen. Damit komme eine Rückgabe dieser Akten an den Beschwerdeführer nicht in Frage. In diesem Fall würde die Gefahr bestehen, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen beiseite schaffe oder vernichte und den Herausgabeanspruch des Untersuchungsrichteramtes vereitle.
1.1.3 Was die übrigen, nicht vom Beschwerdeführer eingereichten Akten des Konkursamtes anbelange, sei auf BGE 80 I 1 ff. hinzuweisen. Danach sei für die Vorlegung amtlicher Akten der Grundsatz der Gewaltenteilung zu beachten. Da nach diesem die Gerichte und die Verwaltungsbehörden einander gleichgeordnet seien, müsse angenommen werden, dass die Gerichte mangels besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht befugt seien, den Verwaltungsbehörden die Vorlegung ihrer Akten zu befehlen, sondern dass diese, sofern sie um Edition ersucht würden, selber darüber zu entscheiden hätten, ob das Interesse an der Geheimhaltung ihrer Akten oder dasjenige an der Wahrheitsvermittlung durch die Gerichte überwiege (BGE 80 I 4). Das Konkursamt entscheide somit im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens, ob es dem Untersuchungsrichteramt die amtlichen Akten übergebe oder nicht. Das habe das Konkursamt getan, indem es in seinem Schreiben vom 8. Februar 2005 die Justizkommission ersucht habe, sämtliche Akten direkt dem Untersuchungsrichteramt zuzustellen. Damit seien auch mit Bezug auf die übrigen nicht vom Beschwerdeführer eingereichten konkursamtlichen Akten die Voraussetzungen zu deren Überweisung an das Untersuchungsrichteramt erfüllt.
1.1.4 Schliesslich hat die Aufsichtsbehörde erwogen, nach dem Gesagten wäre das Konkursamt an sich verpflichtet, dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten Unterlagen herauszugeben. Aufgrund des Editionsgesuches des Untersuchungsrichteramtes sei allerdings davon abzusehen, und die fraglichen Unterlagen seien zusammen mit den übrigen konkursamtlichen Akten, welche das Konkursamt ebenfalls dem Untersuchungsrichteramt zugänglich machen wolle, an das Letztere zu überweisen.
1.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Akten, welche im Zusammenhang mit den nichtigen konkursamtlichen Handlungen produziert worden seien, vernichtet werden müssten und dass die Dokumente, welche er dem Konkursamt eingereicht habe, ihm sofort wieder zurückgegeben werden müssten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 8a Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
und 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
SchKG. Abs. 4 dieser Bestimmung befasse sich einzig mit der zeitlichen Befristung des Auskunftsrechts, indem er für Gerichts- und Verwaltungsbehörden die 5-jährige Beschränkung des Einsichtsrechts aufhebe. Hätte der Gesetzgeber den Gerichts- und Verwaltungsbehörden auch die Einsichtnahme in die konkursamtlichen Akten im Falle einer nichtigen oder aufgehobenen Betreibung zugestehen wollen, so hätte er entsprechend legiferiert. Es liege somit ein qualifiziertes Schweigen des Bundesgesetzgebers vor, welches für anders lautende kantonale Normen keinen Spielraum belasse.
1.2.1 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Rüge, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid vom 7. Juni 2005 keine Gelegenheit gegeben, zum Gesuch des Untersuchungsrichteramts Stellung zu nehmen. Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gerügt, was nur mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
i.V.m. Art. 81
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG; BGE 126 III 30 E. 1c; 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen).

Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen zur Beschlagnahmeverfügung im Sinne von § 21 Abs. 1 StPO/ZG und zum Beweiserhebungsverbot, welches die Strafuntersuchungsbehörde, gestützt auf die nichtigen Handlungen des Konkursamtes einzuhalten habe. Die damit aufgeworfenen Fragen beschlagen kantonales Recht, dessen Verletzung nicht mit Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG gerügt werden kann (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116).
1.2.2 Mit der Gesetzesnovelle von 1996 wurden die Betreibungsämter gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
SchKG verpflichtet, Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis zu geben, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist. Der Ausschluss des Einsichtsrechts kommt im Ergebnis einer Löschung gleich, obwohl keine eigentliche Löschung (streichen mit Rotstift und/oder Hinschreiben des Wortes "gelöscht") geschieht (Botschaft, BBl 1991 III S. 32). Mit Bezug auf die Löschung des Eintrags einer nichtigen Betreibung im Betreibungsregister hat das Bundesgericht denn auch befunden, das Löschungsinteresse des Betriebenen gebiete nicht, dass der Eintrag schlechtweg zum Verschwinden gebracht werde; es genüge in der Tat, den Eintrag beispielsweise mit dem Vermerk zu versehen, die Betreibung sei durch Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom betreffenden Datum nichtig erklärt worden. Die auf diese Weise gekennzeichnete Betreibung dürfe dann in Registerauszügen nicht mehr erwähnt werden (BGE 115 III 24 E. 2b S. 27). Damit wird namentlich auch der erhöhten Beweiskraft, die dem Register gestützt auf Art. 8 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
SchKG bzw. Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB zuteil wird, Rechnung getragen (BGE 121 III 81 E. 4a S. 84
mit Hinweis auf BGE 119 III 97 E. 2 S. 98).

Diese Grundsätze gelten auch bei einer als nichtig erklärten Konkurseröffnung, d.h. im Register ist zu vermerken, dass die Konkurseröffnung vom 3. November 2004 von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 6. Januar 2005 nichtig erklärt wurde.
1.2.3 Gemäss Art. 5
SR 281.33 Verordnung vom 5. Juni 1996 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (VABK)
VABK Art. 5 - Für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten gelten die Artikel 10, 13, 14 und 15a der Verordnung vom 13. Juli 19113 über die Geschäftsführung der Konkursämter.
der Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (VABK; SR 281.33) vom 5. Juni 1996 gelten für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten die Art. 10
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 10 - 1 Die Eintragungen im Protokoll erfolgen auf fliegenden Bogen, welche zu paginieren und durch einen gemäss dem vorgeschriebenen Formular betitelten Umschlag zusammenzuhalten sind. Das Protokoll ist am Schluss vom Konkursbeamten unter Beisetzung des amtlichen Stempels zu unterzeichnen.
1    Die Eintragungen im Protokoll erfolgen auf fliegenden Bogen, welche zu paginieren und durch einen gemäss dem vorgeschriebenen Formular betitelten Umschlag zusammenzuhalten sind. Das Protokoll ist am Schluss vom Konkursbeamten unter Beisetzung des amtlichen Stempels zu unterzeichnen.
2    ...12
3    Diesem Protokoll sind als integrierende Bestandteile beizulegen: das Inventar, das Verzeichnis der Forderungseingaben, die Kostenrechnung, die Protokolle der Gläubigerversammlungen, des Gläubigerausschusses, die Berichte der Konkursverwaltung und die gerichtlichen Verfügungen über den Schluss oder den Widerruf des Konkursverfahrens.13
4    Nach Erledigung eines Rechtshilfegesuches liefert das ersuchte Amt die sämtlichen Akten dem ersuchenden Amte ab.14
, 13
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 13 - 1 Sämtliche dem Konkursamt zugehende Schriftstücke sind sofort mit dem Eingangsdatum zu versehen.20
1    Sämtliche dem Konkursamt zugehende Schriftstücke sind sofort mit dem Eingangsdatum zu versehen.20
2    Die Akten jedes Konkurses sind, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der Artikel 21 und 24 Absatz 2 betreffend die Kassa- und Kostenbelege, nach Materien (Inventar, Eigentumsansprachen, unpfändbare Gegenstände, Kollokationsplan usw.) zu sondern, innerhalb jeder Materie nach alphabetischer oder zeitlicher Ordnung zu nummerieren und in einem mit der Bezeichnung des Konkurses zu überschreibenden Ordner beisammenzuhalten.21 22
3    Die von den Konkursgläubigern eingelegten Belege erhalten die Nummer der entsprechenden Forderungseingabe und werden fortlaufend mit Buchstaben bezeichnet.
, 14
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 14 - 1 Die Akten erledigter Konkurse dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, ebenso die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss.
1    Die Akten erledigter Konkurse dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, ebenso die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss.
2    Das Konkursverzeichnis ist während 40 Jahren seit dessen Abschluss aufzubewahren.
und 15a
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 15a - 1 Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträgern aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.29
1    Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträgern aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.29
2    Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200230 befolgt werden.31
der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; 281.32). Art. 10 Abs. 3
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 10 - 1 Die Eintragungen im Protokoll erfolgen auf fliegenden Bogen, welche zu paginieren und durch einen gemäss dem vorgeschriebenen Formular betitelten Umschlag zusammenzuhalten sind. Das Protokoll ist am Schluss vom Konkursbeamten unter Beisetzung des amtlichen Stempels zu unterzeichnen.
1    Die Eintragungen im Protokoll erfolgen auf fliegenden Bogen, welche zu paginieren und durch einen gemäss dem vorgeschriebenen Formular betitelten Umschlag zusammenzuhalten sind. Das Protokoll ist am Schluss vom Konkursbeamten unter Beisetzung des amtlichen Stempels zu unterzeichnen.
2    ...12
3    Diesem Protokoll sind als integrierende Bestandteile beizulegen: das Inventar, das Verzeichnis der Forderungseingaben, die Kostenrechnung, die Protokolle der Gläubigerversammlungen, des Gläubigerausschusses, die Berichte der Konkursverwaltung und die gerichtlichen Verfügungen über den Schluss oder den Widerruf des Konkursverfahrens.13
4    Nach Erledigung eines Rechtshilfegesuches liefert das ersuchte Amt die sämtlichen Akten dem ersuchenden Amte ab.14
KOV bestimmt, dem Konkursprotokoll seien beizulegen: das Inventar, das Verzeichnis der Forderungsangaben, ..., die Berichte der Konkursverwaltung und die gerichtlichen Verfügungen über den Schluss oder den Widerruf des Konkursverfahrens. Nach Art. 14 Abs. 1
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 14 - 1 Die Akten erledigter Konkurse dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, ebenso die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss.
1    Die Akten erledigter Konkurse dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, ebenso die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss.
2    Das Konkursverzeichnis ist während 40 Jahren seit dessen Abschluss aufzubewahren.
KOV dürfen die Akten erledigter Konkurse nach Ablauf von 10 Jahren vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, eben so die Kassa-Bücher nebst Belegen, die Kontokorrent-Bücher und Bilanzhefte nach Ablauf von 10 Jahren seit deren Abschluss. Das Konkursverzeichnis ist während 40 Jahren seit dessen Abschluss aufzubewahren (Abs. 2).

Die vom Konkursrichter produzierten Akten sind, insbesondere das Konkursprotokoll, während der in Art. 14 Abs. 1
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 14 - 1 Die Akten erledigter Konkurse dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, ebenso die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss.
1    Die Akten erledigter Konkurse dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, ebenso die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss.
2    Das Konkursverzeichnis ist während 40 Jahren seit dessen Abschluss aufzubewahren.
KOV bestimmten Dauer aufzubewahren. Diese sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht sofort zu vernichten.
1.2.4 Die Vorinstanz hat betreffend die nicht vom Beschwerdeführer eingereichten Akten befunden, das Konkursamt entscheide im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens, ob das Interesse an der Geheimhaltung ihrer Akten oder dasjenige an der Wahrheitsvermittlung durch die Gerichte überwiege und die amtlichen Akten dem Untersuchungsrichteramt zu übergeben seien (E. 1.1.3 hiervor).

Obwohl im angefochtenen Entscheid nicht gesagt wird, um was für Akten es sich handelt, ist darauf hinzuweisen, dass den Gerichts- und Verwaltungsbehörden grundsätzlich ein unbedingtes Recht auf den Erhalt von Auskünften betreffend die Situation des Betriebenen zusteht, wie sie sich aus den Büchern und Registern ergibt. Dabei sind die Regeln der Rechtshilfe nach Art. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
SchKG analog anwendbar (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, articles 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
-88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
, N. 63 zu Art. 8a Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
SchKG, S. 125; vgl. dazu auch BGE 93 III 4 ff. und BGE 110 III 49 E. 4 S. 5, mit Bezug auf das Auskunftsrecht im Konkursverfahren). So kann jedes Konkursamt der Schweiz, die bei einem anderen Konkursamt archivierten Konkursakten zur Benützung heraus verlangen (BGE 71 III 116). Das gestützt auf Art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
(heute 8a) SchKG vorausgesetzte Interesse kann auch im öffentlichen Recht, z.B. im Strafrecht, begründet sein (BGE 73 IV 139 f.).

Sollte der Beschwerdeführer zu den vom Konkursamt selbst produzierten Akten auch diejenigen mit einbeziehen wollen, die nicht von ihm, sondern von Dritten eingereicht worden sind, so könnte darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
OG; BGE 119 III 49 E. 1). Dabei ist anzumerken, dass das Konkursamt Akten, die es von einer anderen Amtsstelle erhalten hat, nach pflichtgemässem Ermessen - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - dem Untersuchungsrichteramt weiterleiten kann. Unterlagen, die das Konkursamt von den Gläubigern erhalten hat, sind diesen persönlich zurückzugeben.
1.2.5 Am 6. Januar 2005 hat die Justizkommission des Obergerichts die Verfügung des Konkursrichters vom 3. November 2004 aufgehoben und die darin ausgesprochene Konkurseröffnung als nichtig erklärt. Eine nichtige Verfügung entfaltet von Anfang an (ex tunc) keinerlei rechtliche Wirkungen (BGE 117 III 39 E. 5 S. 43, statt vieler: Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, S. 195/196 Rz. 104). Handelt es sich um eine vollstreckbare Verfügung, um einen Befehl, so ist der Befehl unverbindlich und darf von jedermann missachtet werden. Ist die Betreibungshandlung eine rechtsgestaltende Verfügung, so tritt trotz des äusseren Scheins die beabsichtigte Rechtsveränderung nicht ein. Die als gepfändet erklärte Sache ist nicht gepfändet, der Schuldner kann nach wie vor die Sache verkaufen, verwalten und nutzen (Vital Schwander, Nichtige Betreibungshandlungen, BlSchK 1954 S. 10). Von der Nichtigerklärung werden somit alle vorsorglichen Anordnungen erfasst, die das Gericht nach Eingang des Konkursbegehrens zur Wahrung der Rechte der Gläubiger getroffen hat (Art. 170
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 170 - Das Gericht kann sofort nach Anbringung des Konkursbegehrens die zur Wahrung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Anordnungen treffen.
SchKG). Das gleiche Schicksal trifft die vom Konkursamt nach Eingang des Konkurserkenntnisses in die Wege geleiteten Massnahmen (Art. 221 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...409
. SchKG). Dies hat
zur Folge, dass die vom Beschwerdeführer dem Konkursamt überreichten Akten keine amtlichen Akten mehr sind, da der Rechtsgrund für die behördliche Inbesitznahme entfallen ist.

Der Beschwerdeführer hatte am 11. Januar 2005 beim Konkursamt um Rückgabe der von ihm eingereichten Unterlagen ersucht. Am 7. Februar 2005 erbat das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug das Konkursamt Zug im Rahmen einer Strafuntersuchung betreffend Vermögensdelikte gegen den Beschwerdeführer gestützt auf § 15 Abs. 1 StPO/ZG, § 22 Abs. 1 GOG und Art. 8a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
SchKG die konkursamtlichen Akten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die Vorinstanz hat - wie erwähnt - befunden, dass die Akten eigentlich dem Beschwerdeführer herausgegeben werden müssten, doch sei wegen dem Editionsgesuch der Strafbehörde davon abzusehen. Dieser Auffassung kann nach dem Gesagten nicht zugestimmt werden. Weil die Konkurseröffnung ihre Wirkungen verloren hat, kommt dem Konkursamt gegenüber dem Untersuchungsrichteramt die Rechtsstellung eines gewöhnlichen Dritten zu mit der Folge, dass die Strafbehörde die vom Beschwerdeführer dem Konkursamt überlassenen Akten nach der für sie geltenden eigenen Form heraus verlangen muss. Der Eigentümer der Unterlagen hat dabei die Möglichkeit, sich der Beschlagnahme nach kantonalem Strafprozessrecht zu widersetzen und eine richterliche Beurteilung zu verlangen (§ 80 StPO/ZG). Andererseits ist auch das Untersuchungsrichteramt
davor zu schützen, dass der Beschwerdeführer den Beweis vereiteln kann, wenn die Unterlagen ihm direkt ausgehändigt werden. Um dies zu verhindern, ist dem Untersuchungsrichteramt Gelegenheit zu geben, die Edition der Dokumente mit einer Beschlagnahmeverfügung zu verlangen. Das Konkursamt hat die Frist anzusetzen.

Der angefochtene Entscheid ist demnach insoweit aufzuheben, als darin befunden worden ist, die vom Beschwerdeführer an das Konkursamt des Kantons Zug eingereichten Unterlagen seien zusammen mit den übrigen konkursamtlichen Akten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug zu überweisen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 61 Gebühren - 1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
1    Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
2    Unentgeltlich sind:
a  das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG);
b  im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde.
GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 62 Parteientschädigung - 1 ...32
1    ...32
2    Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
GebV SchKG).

Dem Begehren des Beschwerdeführers, ihn angemessen zu entschädigen, kann somit nicht entsprochen werden, und es kann auch nicht in ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgedeutet werden, zumal die Bedürftigkeit mit keinem Wort dargetan wird (Art. 152
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 62 Parteientschädigung - 1 ...32
1    ...32
2    Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
OG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
1.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juni 2005 wird aufgehoben.
1.2 Das Konkursamt des Kantons Zug wird angewiesen, dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um allenfalls die Akten, welche der Beschwerdeführer dem Konkursamt am 18. November 2004 und am 6. Dezember 2004 übergeben hat, zu beschlagnahmen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist hat das Konkursamt die Akten dem Beschwerdeführer unverzüglich persönlich zurückzugeben.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, sowie dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, Postfach 1356, 6301 Zug, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 7B.99/2005
Datum : 15. November 2005
Publiziert : 01. Dezember 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Aktenrückgabe


Gesetzesregister
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
GebV SchKG: 61 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 61 Gebühren - 1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
1    Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
2    Unentgeltlich sind:
a  das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG);
b  im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde.
62
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 62 Parteientschädigung - 1 ...32
1    ...32
2    Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
KOV: 10 
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 10 - 1 Die Eintragungen im Protokoll erfolgen auf fliegenden Bogen, welche zu paginieren und durch einen gemäss dem vorgeschriebenen Formular betitelten Umschlag zusammenzuhalten sind. Das Protokoll ist am Schluss vom Konkursbeamten unter Beisetzung des amtlichen Stempels zu unterzeichnen.
1    Die Eintragungen im Protokoll erfolgen auf fliegenden Bogen, welche zu paginieren und durch einen gemäss dem vorgeschriebenen Formular betitelten Umschlag zusammenzuhalten sind. Das Protokoll ist am Schluss vom Konkursbeamten unter Beisetzung des amtlichen Stempels zu unterzeichnen.
2    ...12
3    Diesem Protokoll sind als integrierende Bestandteile beizulegen: das Inventar, das Verzeichnis der Forderungseingaben, die Kostenrechnung, die Protokolle der Gläubigerversammlungen, des Gläubigerausschusses, die Berichte der Konkursverwaltung und die gerichtlichen Verfügungen über den Schluss oder den Widerruf des Konkursverfahrens.13
4    Nach Erledigung eines Rechtshilfegesuches liefert das ersuchte Amt die sämtlichen Akten dem ersuchenden Amte ab.14
13 
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 13 - 1 Sämtliche dem Konkursamt zugehende Schriftstücke sind sofort mit dem Eingangsdatum zu versehen.20
1    Sämtliche dem Konkursamt zugehende Schriftstücke sind sofort mit dem Eingangsdatum zu versehen.20
2    Die Akten jedes Konkurses sind, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der Artikel 21 und 24 Absatz 2 betreffend die Kassa- und Kostenbelege, nach Materien (Inventar, Eigentumsansprachen, unpfändbare Gegenstände, Kollokationsplan usw.) zu sondern, innerhalb jeder Materie nach alphabetischer oder zeitlicher Ordnung zu nummerieren und in einem mit der Bezeichnung des Konkurses zu überschreibenden Ordner beisammenzuhalten.21 22
3    Die von den Konkursgläubigern eingelegten Belege erhalten die Nummer der entsprechenden Forderungseingabe und werden fortlaufend mit Buchstaben bezeichnet.
14 
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 14 - 1 Die Akten erledigter Konkurse dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, ebenso die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss.
1    Die Akten erledigter Konkurse dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, ebenso die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss.
2    Das Konkursverzeichnis ist während 40 Jahren seit dessen Abschluss aufzubewahren.
15a
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 15a - 1 Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträgern aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.29
1    Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträgern aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.29
2    Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200230 befolgt werden.31
OG: 43  79  80  81  152
SchKG: 1 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
4 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
8 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
8a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
20a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
170 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 170 - Das Gericht kann sofort nach Anbringung des Konkursbegehrens die zur Wahrung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Anordnungen treffen.
190 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 190 - 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1    Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1  gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
2  gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3  ...
2    Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
221
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...409
VABK: 5
SR 281.33 Verordnung vom 5. Juni 1996 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (VABK)
VABK Art. 5 - Für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten gelten die Artikel 10, 13, 14 und 15a der Verordnung vom 13. Juli 19113 über die Geschäftsführung der Konkursämter.
ZGB: 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
BGE Register
110-III-49 • 115-III-24 • 117-III-39 • 119-III-49 • 119-III-97 • 120-III-114 • 121-III-24 • 121-III-81 • 126-III-30 • 71-III-116 • 73-IV-139 • 80-I-1 • 93-III-4
Weitere Urteile ab 2000
7B.99/2005
Stichwortregister
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konkursamt • nichtigkeit • vorinstanz • bundesgericht • strafuntersuchung • frist • ermessen • finanzielle verhältnisse • tag • vernichtung • frage • kopie • geheimhaltung • telefax • schuldner • betreibungshandlung • konkursverfahren • postfach • angewiesener • gerichtsschreiber
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BBl
1991/III/32
BlSchK
1954 S.10