Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 471/2018

Urteil vom 15. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Melchior Schläppi,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
2. Korporationsrat X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (ungetreue Amtsführung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. März 2018 (BS 17/015/NPR).

Erwägungen:

1.
Im Rahmen einer Strassensanierung auferlegte die Korporation X.________ den Anstössern einen Teil der Kosten, was A.________ bemängelte. Am 24. September 2014 reichte er eine Strafanzeige wegen ungetreuer Amtsführung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie allfälliger weiterer Delikte gegen den Korporationsrat X.________ ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden eröffnete eine Strafuntersuchung, stellte diese aber am 13. Juli 2017 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 6. März 2018 ab.

2.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Sache sei zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3.
Die Privatklägerschaft hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die sich - wie vorliegend - aus dem öffentlichen Recht ergeben. Der Beschwerdeführer macht Ansprüche gegen Mitglieder des Korporationsrats Giswil geltend, weil den Anstössern höhere als die tatsächlichen Kosten verrechnet worden seien. Gemäss Art. 1 der Einung der Korporation Giswil vom 15. Dezember 2011 ist die Korporation eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 107 der Kantonsverfassung. Sie untersteht kantonalem Haftungsrecht. Das Gemeinwesen haftet für Schaden, den seine Organe und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursachen. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Schädiger zu (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 des Haftungsgesetzes des Kantons Obwalden vom 24. September 1989; Haftungsgesetz [GDB 130.3]). Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich somit nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen des Beschwerdeführers auswirken (vgl. Urteil 6B 816/2016 vom 20. Februar 2017 E.1.1 mit
Hinweisen), weshalb er nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der Verfahrensdauer rügt, fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, nachdem die Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2017 die Verfahrenseinstellung verfügt hatte, und der Beschwerdeführer kein spezifisches Interesse an der Feststellung einer Verzögerung dartut. Dies muss umso mehr gelten, als die Verfügung bereits vor der Beschwerdeerhebung ergangen war, was diese grundsätzlich unzulässig macht (vgl. Urteile 1B 115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.2; 5A 998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben betrifft das Verhalten der Korporation, d.h. nicht dasjenige der Strafbehörden und ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer eine Verweigerung der Akteneinsicht durch die Korporation rügt.

4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_471/2018
Datum : 15. August 2018
Publiziert : 07. September 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Einstellungsverfügung (ungetreue Amtsführung usw.); Nichteintreten


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
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141-IV-1
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