Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_61/2012

Urteil vom 15. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicolina Knecht,
Beschwerdeführer,

gegen

Privatklinik X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Daniel Staffelbach und Dr. Gian Brändli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Privatklinik X.________ AG (nachstehend: Privatklinik) ist ein Privatspital, das selbstständig praktizierenden Ärzten die Möglichkeit bietet, in seinen Räumlichkeiten Privatpatienten zu operieren und deren Pflege und Unterkunft übernimmt. Ab dem 1. Januar 2001 war Dr. med. A.________ (nachstehend: Anästhesiearzt) in diesem Spital gemäss den von ihm unterzeichneten allgemeinen Akkreditierungsbestimmungen für Belegärzte tätig. Der damit abgeschlossene "Akkreditierungsvertrag" sah vor, dass der Anästhesiearzt den Patienten im Rahmen der geltenden Taxordnungen für die erbrachten Leistungen direkt Rechnung stellt.

Am 7. April 2001 schlossen die Parteien einen als "Arbeitsvertrag" überschriebenen Vertrag, gemäss welchem der Anästhesist sein Honorar den Patienten direkt in Rechnung zu stellen und er der Privatklinik eine Abgabe in der Höhe von 15 % der den Patienten belasteten Operationssaal-Taxe zu leisten hatte.

Am 18. Juli 2002 unterzeichneten die Parteien einen weiteren als "Arbeitsvertrag" betitelten Vertrag (nachstehend: Pikettvertrag). Danach hatte die Privatklinik dem Anästhesiearzt pro Dienst à 12 Stunden, der ausserhalb der üblichen Operationszeiten und der operativen Anästhesietätigkeit geleistet wurde, einen Lohn von Fr. 600.-- abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnausfallversicherungsprämien zu bezahlen. In Bezug auf diese Entschädigungen hat die Privatklinik die üblichen Sozialabzüge vorgenommen und dem Anästhesiearzt jeweils einen Lohnausweis ausgestellt.
Am 16. September 2004 schlossen die Parteien mit Wirkung per 1. Oktober 2004 einen als "Arbeitsvertrag" bezeichneten Vertrag ab (nachstehend: Chefarztvertrag), der namentlich vorsah, dass dem Anästhesiearzt nunmehr hinsichtlich der Leitung des Departements für Anästhesiologie und Intensivmedizin die Funktion eines Chefarztes zukommt, die mit einem indexierten fixen Jahresbetrag von Fr. 30'000.-- abzugelten war. Der Chefarztvertrag war mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende Juni oder Ende Dezember kündbar. Obwohl darin festgehalten wurde, er ersetzte alle früheren Verträge, entschädigte die Privatklinik die Pikettdienste des Anästhesisten weiterhin separat nach dem Pikettvertrag. Per 1. Juni 2008 unterzeichnete der Anästhesist eine neue Fassung des Pikettvertrages. Am 17. Juni 2008 kündigte die Privatklinik das Vertragsverhältnis mit dem Anästhesisten frist- und termingerecht auf den 31. Dezember 2008.

B.
Am 26. Juni 2009 klagte der Anästhesiearzt (Kläger) beim Arbeitsgericht Zürich gegen die Privatklinik (Beklagte) auf Zahlung von Fr. 204'000.-- nebst Zins. Damit verlangte er eine Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie Ferienlohn für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis Ende 2008.

Das Arbeitsgericht kam zum Ergebnis, die Parteien hätten keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen und wies daher die Klage am 15. April 2011 ab. Auf Berufung des Klägers wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage mit Urteil vom 30. November 2011 ebenfalls ab.

C.
Der Kläger (Beschwerdeführer) beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 30. November 2011 aufzuheben und die Beklagte (Beschwerdegegnerin) zur Zahlung von Fr. 204'000.-- nebst Zins zu verpflichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung der klägerischen Ansprüche unter Anwendung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften auf den Chefarztvertrag und eventuell zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), ist zwar eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4). Soweit eine Verletzung von Grundrechten und kantonalem oder interkantonalem Recht geltend gemacht wird, findet der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen keine Anwendung, sondern es gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Demnach untersucht der Richter den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; je mit Hinweisen).

1.2 Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gegeben sind (BGE 136 I 184 E. 1.2 S. 187; 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Er hat im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig und demnach willkürlich
sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Ferner hat er mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in BGE 134 III 570). Auf Vorbringen, die in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze finden, ohne dass dazu eine substanziierte Sachverhaltsrüge im vorstehenden Sinne erhoben wird, oder auf Rügen, die auf solchen Vorbringen aufbauen, ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (Art. 319 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
OR). Der Arbeitsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis zwecks Leistung entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Die begriffsnotwendigen Elemente fremdbestimmte Arbeit und Lohn stehen sich gleichwertig gegenüber, d. h. sie sind die zentralen Punkte des vertraglichen Austauschverhältnisses (sog. Synallagma). Ob ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag vorliegt, ist anhand aller massgeblichen Elemente des Vertragsverhältnisses zu prüfen (Urteil 4C.460/1995 vom 24. Februar 1997 E. 2 mit Hinweisen). Vom Auftrag unterscheidet sich der Arbeitsvertrag in erster Linie durch das Merkmal der rechtlichen Subordination (BGE 107 II 430 E. 1 S. 432). Über das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses entscheidet eine Würdigung des Gesamtbildes nach dem Massstab der Verkehrsanschauung. Es kommt wesentlich darauf an, ob die Person in die Organisation des Betriebs eingegliedert ist, ob Weisungen und
Instruktionen (Art. 321d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
1    Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2    Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
OR) den Gang und die Gestaltung der Arbeit durch den Verpflichteten unmittelbar beeinflussen und dem Berechtigten eine Kontrollbefugnis zusteht. Demgegenüber verspricht der Beauftragte nur die Besorgung bestimmter Dienste; er begibt sich nicht in ein Subordinationsverhältnis zur Gegenpartei (Urteil 4C.460/1995 vom 24. Februar 1997 E. 2a mit Hinweisen).

2.2 Als Arbeitsvertrag qualifizierte die Vorinstanz einzig den Pikettvertrag vom 18. Juli 2002. In eingehender Auslegung der übrigen Verträge jeweils einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der vorbestehende Akkreditierungsvertrag, bei dem es sich um einen Belegarztvertrag gehandelt habe, sei per 1. Oktober 2004 in den Chefarztvertrag übergeführt worden, der mit zusätzlichen auftragsrechtlichen Vereinbarungen versehen worden sei. Er setze sich als Innominatkontrakt aus einem Auftragsverhältnis betreffend die administrativen Aufgaben als Chefarzt und einem Belegarztvertrag zusammen, der Elemente des Mietvertrages und des Personalverleihs aufweise. Für die einzelnen Vertragsteile bestünden je separate Leistungsaustauschvereinbarungen, auf welche die jeweiligen Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar seien. Bei gegenseitiger Abhängigkeit der einzelnen Verträge voneinander seien sie namentlich hinsichtlich ihrer Auflösung einheitlich zu beurteilen. Primär komme dabei die von den Parteien getroffene Regelung zum Tragen, subsidiär die Regeln des Obligationenrechts. Die Vorinstanz nahm alsdann an, der auftragsrechtliche Teil über die administrativen Chefarztaufgaben wäre nicht ohne den
Akkreditierungsvertrag abgeschlossen worden, weshalb diese beiden Vertragsteile hinsichtlich der Vertragsauflösung einheitlich zu beurteilen seien. Es gelte für beide Verträge das im Chefarztvertrag ausdrücklich vereinbarte Recht auf Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Ende Juni oder Ende Dezember. Da keiner der darin verbundenen Verträge sich als Arbeitsvertrag charakterisiere, könne kein Fall einer arbeitsvertragstypischen missbräuchlichen Kündigung gemäss Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR oder eines zwingend geschuldeten Ferienlohns gemäss Art. 329d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329d - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
2    Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
3    Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
OR vorliegen.

2.3 Im Einzelnen erwog die Vorinstanz, die Patienten hätten mit den jeweiligen behandelnden Ärzten einen Behandlungs-, mit der Beschwerdegegnerin dagegen einzig einen Spitalaufnahmevertrag abgeschlossen. Daraus folgerte die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe keine Behandlungspflicht für Patienten und dementsprechend der Beschwerdeführer auch keine Arbeitsverpflichtung gehabt. Zwar habe die Beschwerdegegnerin die Leistungen des Beschwerdeführers jeweils auf einer Gesamtrechnung an die Patienten fakturiert, damit jedoch den ihr vom Beschwerdeführer separat erteilten und zusätzlich mit 4 % zu entschädigenden Inkassoauftrag erfüllt. Entscheidend sei nicht, ob das Inkasso im Namen des Beschwerdeführers oder der Beschwerdegegnerin, das heisst in direkter oder indirekter Stellvertretung erfolgt sei, sondern auf wessen Rechnung die Zahlungen gutzuschreiben gewesen seien. Nach unbenutzter Zahlungsfrist von vier Monaten seien die Rechnungen wieder an den Beschwerdeführer zurückgegangen, was belege, dass der Beschwerdeführer Gläubiger der Forderung gewesen sei und das volle Delkredererisiko getragen habe. Da der Patient dem Anästhesiearzt sein Arzthonorar somit direkt geschuldet habe, könne in der Überlassung dieses Honorars keine
Lohnzahlung bzw. kein Arbeitsentgelt seitens der Beschwerdegegnerin liegen. Dagegen habe der Beschwerdeführer zur Abgeltung der Arbeitsinfrastruktur und eines zusätzlich benutzten Büros Zahlungen an die Beschwerdegegnerin zu leisten gehabt.

2.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, relevant sei, dass im Aussenverhältnis gegenüber dem Patienten nicht er als Gläubiger aufgetreten, sondern die Rechnungstellung durch die Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Damit übergeht er, dass er im kantonalen Verfahren selbst angegeben hat: "Auf das Anästhesieärztehonorar hatte der Kläger vertraglichen Anspruch und nicht die Beklagte" (act. 18 S. 62), worauf die Vorinstanz hingewiesen hat. Wenn diese gestützt darauf und die weiteren von ihr aufgeführten Umstände zum Schluss gelangte, der Patient habe die Entschädigung für die ärztlichen Leistungen des Beschwerdeführers direkt diesem und nicht der Beschwerdegegnerin geschuldet, ist dies nicht zu beanstanden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist denn auch nicht zu entnehmen, dass es letztlich die Beschwerdegegnerin gewesen wäre, welche für die Abgeltung seiner Anästhesieleistungen gehaftet hätte. Mithin ist davon auszugehen, gemäss dem Akkreditierungsvertrag habe der Patient den Beschwerdeführer für seine Anästhesieleistungen zu entschädigen gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe dagegen lediglich gemäss speziellem entgeltlichem Auftrag des Beschwerdeführers das Inkasso besorgt. Ob sie dabei auf ihren Rechnungen ausdrücklich anführte, dass sie
das Anästhesiehonorar für den betreffenden Belagarzt in Rechnung stelle, ist unerheblich. Demnach stehen die ärztlichen Leistungen des Beschwerdeführers gegenüber den Patienten nicht zur Zahlung von Lohn durch die Beschwerdegegnerin im Austauschverhältnis. Schon aus diesem Grunde durfte die Vorinstanz, mit Bezug auf den Akkreditierungsvertrag das Vorliegen eines Arbeitsvertrages bundesrechtskonform verneinen. Soweit der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht eine andere Ansicht vertritt, dringt er damit nicht durch.

3.
3.1
3.1.1 Bezüglich der rechtlichen Qualifikation des Chefarztvertrages erwog die Vorinstanz, dieser habe alle wesentlichen Elemente des Akkreditierungsvertrags übernommen. Statt des Anästhesieärzteteams werde nun einfach das "Departement für Anästhesie und Intensivmedizin" als für die Sicherstellung der anästhesiologischen Versorgung der Klinik verantwortlich bezeichnet, gleich wie für die Sicherstellung des nötigen zusätzlichen Präsenz- und Pikettdienstes. Ebenso werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Leistungen als Anästhesiearzt dem Patienten direkt verrechne und als Gegenleistung für die Beanspruchung der räumlichen und apparativen Infrastruktur der Beschwerdegegnerin sowie für die Lohnkosten des Anästhesiepersonals eine Abgabe von 15 % der jeweiligen Operationssaal-Taxe zu entrichten habe. Somit sei der Beschwerdeführer auch gemäss diesem neuen Vertrag im Status eines Belegarztes bei der Beschwerdegegnerin anästhesiologisch-operativ tätig gewesen. Dabei habe er nach Abzug der 15 %-Benützungsabgaben erhebliche Honorareinkünfte von jährlich Fr. 593'303.-- bis Fr. 670'703.-- erzielt, welche sogar jene vor Oktober 2004 überstiegen hätten.
3.1.2 Die Vorinstanz zählte alsdann die zusätzlichen administrativen und organisatorischen Aufgaben auf, welche der Beschwerdeführer als Leiter des Departements für Anästhesiologie und Intensivmedizin nunmehr zu erfüllen hatte. Sie nannte insbesondere den Einsitz in Betriebsgremien der Beschwerdegegnerin, die allgemeine Beratungspflicht der Klinikleitung, die Mitwirkung bei Neuanschaffungen, das Vorschlags- und Mitspracherecht bei Personalmutationen im ärztlichen Anästhesiebereich und die Verantwortung für die administrativen Belange der Anästhesieabteilung. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer das Recht erhalten, gewisse Aufgaben an andere Ärzte des Anästhesiebereichs zu delegieren. Diese zusätzlichen administrativen Aufgaben im Rahmen der Chefarztfunktion hätten keinen Rückgang seiner Honorareinnahmen aus den ärztlichen Leistungen zur Folge gehabt. Im Verhältnis zu diesem Haupteinkommen in der genannten Höhe habe das Jahrespauschalhonorar für die Chefarztfunktion von Fr. 30'000.-- lediglich einen geringen Bruchteil ausgemacht. Im Hinblick darauf kam die Vorinstanz zum Ergebnis, die administrative Tätigkeit habe den Beschwerdeführer zeitlich nur wenig beanspruchen können, zumal er seit Oktober 2004 sogar noch höhere ärztliche
Honorarumsätze erzielt habe.
3.1.3 Fremdbestimmte Sitzungen der Spitalgremien hätten den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben während 4-5 Stunden pro Monat beansprucht. Hinzu sei eine wöchentliche Kliniksitzung zur Besprechung des Operationsprogramms und fachlicher Aspekte des Operationsbetriebs gekommen, ferner eine monatliche Sitzung mit dem Anästhesiegremium betreffend organisatorische Fragen und die Aufteilung der anfallenden Operationsanästhesien und der Präsenz- bzw. Pikettdienste unter die verschiedenen Ärzte. Dabei habe der Beschwerdeführer jeweils den Umfang seiner eigenen ärztlichen Tätigkeit festlegen und steuern können, weshalb der Aufwand für diese Sitzungen auch als solcher für die Akquisition eigener Fälle als Belegarzt und nicht nur als fremdnütziger und fremdbestimmter Zeitaufwand zu betrachten sei. An solchen Koordinationssitzungen habe der Beschwerdeführer überdies bereits vor Oktober 2004 teilgenommen, und zwar ohne Entschädigung. Er habe denn auch selbst dieselbe Funktion seines Vorgängers als die eines "Primus inter pares" bezeichnet. Das für diese Tätigkeit benutzte Büro habe der Beschwerdeführer selbst bezahlen müssen. In diesen administrativen Funktionen habe der Beschwerdeführer dem Weisungsrecht des Direktors der Beschwerdegegnerin
unterstanden. Gegenüber seinen Anästhesiearztkollegen habe er lediglich koordinierende Funktion ohne Weisungsbefugnis gehabt. Auch sonst habe er keine personalrechtlichen Aufgaben mit entsprechender Führungs- oder Entscheidungsbefugnis gehabt.

3.1.4 Gesamthaft gesehen müsse die Leistungsvereinbarung über die administrative Tätigkeit als auftragsrechtliches Element des Chefarztvertrages qualifiziert werden, da die Fremdbestimmung inhaltlich und zeitlich wenig ins Gewicht gefallen sei und der Beschwerdeführer nur sehr locker in die innerbetrieblichen Strukturen der Beschwerdegegnerin eingebunden gewesen sei. Für diese Qualifikation spreche auch die Entschädigung in Form einer vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängigen Jahrespauschale.

3.2 Der Beschwerdeführer vertritt auch vor Bundesgericht die Meinung, mit der Beschwerdegegnerin zumindest seit dem Abschluss des "Chefarztvertrages" in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis verbunden gewesen zu sein. Was er dazu ausführt, genügt indessen den Begründungsanforderungen kaum. Er schildert im Wesentlichen seine Tätigkeit als Chefarzt aus seiner Sicht und wirft der Vorinstanz vor, bestimmte Umstände ausser Acht gelassen und daher in Willkür verfallen zu sein, ohne dabei jedoch hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu erheben. Wenn er vorbringt, ohne Chefarztfunktion und die damit verbundene hohe Präsenz hätte er keinen entsprechenden Umsatz erzielt, weshalb die Annahme, die Entschädigung von Fr. 30'000.-- habe die umfassende Leitungsaufgabe und den gesamten Aufgabenkatalog gemäss Chefarztvertrag abgegolten, unhaltbar sei, verkennt er zum einen, dass die Vorinstanz keine eigentliche Abhängigkeit der Honorarhöhe von der Chefarztfunktion festgestellt hat, auch wenn sie annahm, darin liege ein Akquisitionspotenzial. Zum andern geht der Beschwerdeführer nicht auf die Argumentation der Vorinstanz ein, welche mit Bezug auf die eigentlichen Anästhesiearztleistungen ein Vertragsverhältnis unter den Parteien ablehnt und die
zusätzlichen Chefarztleistungen als Auftrag einstuft. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die aktenkundige Tatsache nicht beachtet, dass ihn gemäss dem "Chefarztvertrag" die Verpflichtung treffe, die anästhesiologische Versorgung der Privatklinik zusammen mit weiteren Mitgliedern des Departements für Anästhesiologie und Intensivmedizin sicherzustellen, ist unbegründet, da diese Verpflichtung im angefochtenen Urteil exakt wiedergegeben (vgl. S. 7 E. 4) und damit berücksichtigt wird. Soweit der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB rügt, die Vorinstanz habe die von ihm im Berufungsverfahren eingereichten Beweismittel nicht geprüft, unterlässt er es, zu spezifizieren, welche prozesskonform aufgestellten Behauptungen damit hätten belegt werden sollen und inwiefern diese zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Mangels hinreichender Begründung ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Dasselbe gilt für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die nach appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil in den Vorwurf münden, die Vorinstanz gehe von einem rechtlich unzutreffenden Verständnis bzw. Begriff der Eingliederung aus, wenn sie die diesbezüglich massgebenden Merkmale und die wiederum
hiefür massgebenden einzelnen Tatsachen nicht berücksichtige und stattdessen willkürlich und pauschal die unzutreffende Feststellung treffe, er sei nur "sehr locker" in die Betriebsstrukturen der Beschwerdegegnerin eingebunden gewesen. Die Vorinstanz hat indessen den vom Beschwerdeführer aufgeführten Elementen entgegen seiner Ansicht durchaus Rechnung getragen. Namentlich hat sie berücksichtigt, dass er als Anästhesiearzt eine gewisse Präsenzpflicht im Spital hatte, wie auch implizit, dass er mutmasslich keine eigenen Patienten ausserhalb der Klinik betreute. Dennoch ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die im Chefarztvertrag zusätzlich übernommenen administrativen Funktionen nicht als zeitbestimmte Arbeitsleistung gegen Entgelt einstufte. Der dafür erforderliche Zeitaufwand war im Vergleich zur ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gering, und die von ihm betreuten administrativen Belange betrafen vor allem die Koordination des Anästhesieteams, ohne dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin darüber hätte rapportieren müssen oder deren Kontrolle unterstanden hätte. Da jene Abreden des Chefarztvertrages, die dem Beschwerdeführer das Erwirtschaften von Patientenhonoraren in der genannten Grössenordnung
ermöglichten, inhaltlich gleich lauteten wie im Akkreditierungsvertrag, bei dem es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handelt, verbietet es sich auch, den Chefarztvertrag insgesamt als Arbeitsvertrag zu charakterisieren, zumal der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz das Schwankungsrisiko bei den Operationszahlen und -arten selbst trug und es diesbezüglich weder ein Arbeitszuweisungsrecht der Beschwerdegegnerin noch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitszuweisung gegeben hat. Der Beschwerdeführer war vielmehr wirtschaftlich davon abhängig, dass die operierenden Belegärzte ihn als Anästhesisten beiziehen wollten. Die rechtliche Unterstellung der spezifischen vom Akkreditierungsvertrag noch nicht erfassten "Chefarztleistungen" unter das Auftragsrecht ist nicht zu beanstanden. Auch mit Blick auf die Chefarztfunktion des Beschwerdeführers ist daher nicht ersichtlich, weshalb sein Vertrag mit der Beschwerdegegnerin anders als jene der übrigen Belegärzte dem Arbeitsvertragsrecht unterstehen müsste.

4.
4.1 Die Vorinstanz qualifizierte einzig den Pikettvertrag als Arbeitsvertrag. Sie hatte daher einzig mit Bezug auf diesen Vertrag zu prüfen, ob die Kündigung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Im Einzelnen führte sie aus, die Beschwerdegegnerin habe die frist- und termingerechte Kündigung aller Verträge mit dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2008 schriftlich damit begründet, dass ihr Verwaltungsrat aus betrieblichen und marktbedingten Gründen eine Neustrukturierung beschlossen habe, um angesichts der ständig zunehmenden Verschärfung des Wettbewerbs das langfristige Überleben des Betriebs zu sichern. Die bislang bei ihr tätigen Anästhesieärzte würden daher künftig im Anstellungsverhältnis zu marktüblichen Bedingungen beschäftigt und die Funktion des Chefarztes abgeschafft. Der Beschwerdeführer habe die Offerte zum Abschluss eines solchen Anstellungsvertrages abgelehnt, weil ihm danach nebst einer vom Leistungserfolg der Anästhesieabteilung abhängigen Erfolgsbeteiligung von bis zu Fr. 210'000.-- nur noch ein Fixum von Fr. 230'000.-- pro Jahr garantiert war, und weil ihm der Verzicht auf seinen Chefarzttitel unzumutbar erschien. Dass die angekündigte Reorganisation umgesetzt worden sei, habe er nicht bestritten. Zudem habe er die
Zukunft der Beschwerdegegnerin als gefährdet betrachtet und selbst darauf hingewiesen, dass sich deren Ertragslage zwischen 2007 und 2008 erheblich verschlechtert habe, indem der Reingewinn von Fr. 700'596.-- auf Fr. 123'861.-- gesunken sei. Diese vom Beschwerdeführer anerkannten Umstände belegen nach Auffassung der Vorinstanz die betriebliche und wirtschaftliche Begründung der Umstrukturierung des Anästhesiebereichs ausreichend. Die Beschwerdegegnerin habe in einer einheitlichen, mit Weisungsbefugnissen ausgestatteten Leitung der Operationsdienste eine Möglichkeit erkannt, Schnittstellen zu eliminieren und die Abläufe effizienter zu gestalten, die Kosten zu reduzieren und nicht zuletzt die medizinische Sicherheit der Patienten zu optimieren. In diesen betrieblichen Überlegungen liegen nach Auffassung der Vorinstanz sachliche und anerkennenswerte Gründe für eine Kündigung der Akkreditierungsverträge mit den Anästhesieärzten. Wäre somit sogar die Kündigung des Chefarztvertrages gerechtfertigt gewesen, seien sachlich ausreichende Kündigungsgründe auch für den in dieser Hinsicht allein massgeblichen Pikettvertrag ausgewiesen. Dieser habe vernünftigerweise nicht weitergeführt werden können, da er praktisch untrennbar mit dem
Chefarztvertrag verbunden gewesen sei.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Absicht der Beschwerdegegnerin, eine einheitliche Leitung mit Weisungsbefugnissen zu implementieren, vermöge einzig eine sachliche Rechtfertigung in Bezug auf die Änderung der Vertragsverhältnisse der übrigen Anästhesieärzte zu begründen, nicht jedoch im Verhältnis zu ihm als Chefarzt, verkennt er, dass er im Kernbereich seiner in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin ausgeführten Tätigkeit, den Leistungen im ärztlichen Anästhesiebereich, nicht anders als die übrigen Anästhesieärzte gestellt war. Im Übrigen setzt der Beschwerdeführer der Beurteilung der Vorinstanz einzig seine eigenen davon abweichenden Überlegungen entgegen, aus denen er zusammenfassend schliesst, den vorinstanzlichen Erwägungen könne gestützt auf die entsprechenden pauschalen beklagtischen Grundangaben kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die konkrete Änderungskündigung ihm gegenüber entnommen werden. Die Rüge ist unbegründet. Vielmehr vermögen die eingehenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zu überzeugen. Mit ihr ist anzunehmen, die Beschwerdegegnerin habe achtenswerte Gründe für die Kündigung des Chefarzt- und damit auch des Pikettvertrages gehabt, weshalb keine missbräuchliche Kündigung im
Sinne von Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR vorliegt.

5.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Beschwerdeführer dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_61/2012
Date : 15. Mai 2012
Published : 02. Oktober 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Kündigung


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BGG: 42  66  68  95  97  105  106
OR: 319  321d  329d  336
ZGB: 8
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107-II-430 • 133-III-393 • 133-III-462 • 133-IV-286 • 134-II-244 • 134-III-570 • 134-V-53 • 135-I-19 • 136-I-184 • 136-I-49 • 137-III-539
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