Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.826/2006 /ggs

Urteil vom 15. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens; Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. November 2006.

Sachverhalt:
A.
Gegen X.________ wurde eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug geführt. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich stellte das Untersuchungsverfahren am 13. September 2005 zwar ein, auferlegte dem Angeschuldigten aber die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'600.-- und sprach ihm weder eine Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung zu. X.________ verlangte daraufhin gerichtliche Beurteilung des Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 25. November 2005 auferlegte der Einzelrichter des Einzelrichteramtes für Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Zürich die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung im Betrag von Fr. 5'600.-- dem Angeschuldigten.

X.________ erhob gegen die Verfügung des Einzelrichters Rekurs, welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. November 2006 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, es sei rechtsgenüglich erstellt, dass der als Vermögensverwalter tätige Angeschuldigte seinen Klienten Y.________ über die Hintergründe des Erwerbs bzw. die Herkunft von Aktien nicht aufgeklärt habe. Der Angeschuldigte sei ausdrücklich aufgefordert worden, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Auf die Zeugenaussage von Y.________ könne daher insoweit ohne weiteres abgestellt werden. Die gegenteilige Version des Angeschuldigten, er habe seinen Klienten mündlich umfassend über die Herkunft der Aktien orientiert, sei als Schutzbehauptung nicht zu hören. Der Vorderrichter habe einlässlich dargelegt, dass der Angeschuldigte seine vertragliche Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR grobfahrlässig verletzt habe, was zur Einleitung des Strafverfahrens geführt habe, und dass dem Angeschuldigten deshalb gestützt auf § 42 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO/ZH) die Verfahrenskosten auferlegt werden dürften.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X.________, dass der Beschluss des Obergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird.
C.
Die III. Strafkammer des Obergerichts sowie der leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III verzichten auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil erging am 25. November 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Demzufolge richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 84 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
. OG; Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG, e contrario).
2.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er sich zu den am 16. März 2004 gemachten Zeugenaussagen von Y.________ über die Verletzung der auftragsrechtlichen Treue- und Sorgfaltspflicht bei seiner Einvernahme am 18. März 2004 äussern konnte. Hingegen macht er geltend, entgegen der ständigen kantonalen Rechtsprechung zu § 14 StPO/ZH nicht mit dem Zeugen Y.________ konfrontiert worden zu sein, weshalb die ihn belastenden Zeugenaussagen nicht verwertbar seien. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung der genannten Strafprozessnorm.
3.2 Der Angeschuldigte hat das Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (§ 14 Abs. 1 StPO/ZH, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. e IPBPR). Gemäss § 15 StPO/ZH sind Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständigen, bei welchen die Vorschrift von § 14 StPO/ZH nicht beachtet wurde, nichtig, soweit sie den Angeschuldigten belasten.

Geht es indessen nicht um das Strafverfahren als solches, sondern nur um die Nebenfolgen einer eingestellten Strafuntersuchung, haben nach der Rechtsprechung des Zürcher Kassationsgerichts die §§ 14/15 StPO/ZH keine unmittelbare Anwendung. Das Kassationsgericht begründet dies damit, dass nicht ein strafrechtlich relevanter Schuldnachweis und die Ausfällung einer Strafe zur Diskussion stehe, sondern die Abklärung einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für die Einleitung einer Strafuntersuchung durch leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen oder für die Erschwerung des Untersuchungsverfahrens (vgl. § 42 Abs. 1 StPO/ZH). Als elementarer Grundsatz jedes Verfahrens müsse jedoch gelten, dass man die Parteien hört und erst entscheidet, wenn man den Sachverhalt kennt, und sei es auch nur nach dem Prinzip der formellen Wahrheit. Der Grundsatz schliesse ein, dass den Parteien und ihren Vertretern resp. dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit geboten werde, grundsätzlich allen Beweiserhebungen und Verhandlungen im Prozess beizuwohnen und bei Einvernahmen Ergänzungsfragen zu stellen. Diese aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Verfahrensgrundsätze müssten deshalb bei der Auferlegung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen auf alle Fälle beachtet werden (Zirkulationsbeschlüsse des Kassationsgerichts vom 24. März 2004 [Kass.-Nr. AC040003] und vom 22. Dezember 2005 [Kass.-Nr. AC050025], je mit Hinweisen).
3.3 Vorliegend vertritt das Obergericht den Standpunkt, dass die Zeugenaussagen von Y.________ bei der Prüfung der Kostenauflage verwertbar sind, da sich der Beschwerdeführer dazu, wenn auch nicht anlässlich der Zeugeneinvernahme, so doch vor dem Kostenentscheid äussern konnte. Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist dieser Standpunkt vertretbar. Nach der oben dargestellten, vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Rechtsprechung des Kassationsgerichts sind § 14/15 StPO/ZH im Rahmen der Kostenauflage nicht unmittelbar anwendbar, sondern es muss lediglich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs eingehalten werden. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Zeugenaussagen von Y.________ steht in Einklang mit den Anforderungen des bundesrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), wonach der Betroffene das Recht hat, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweisen). Im Übrigen geht auch das Kassationsgericht davon aus, dass zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen im Rahmen der
Kostenauflage die persönliche Teilnahme des Angeschuldigten bei der Zeugeneinvernahme nur grundsätzlich und nicht in absolut allen Fällen vorausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb in seinem Fall eine Konfrontationseinvernahme unabdingbar gewesen wäre.

Nach dem Gesagten durfte das Obergericht somit aufgrund der dem Beschwerdeführer eingeräumten Äusserungsmöglichkeit von der Verwertbarkeit der Zeugenaussagen von Y.________ für den Kostenauflageentscheid ausgehen. Eine willkürliche, der kantonalen Rechtsprechung krass zuwiderlaufende Anwendung von § 14 StPO/ZH liegt nicht vor.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.826/2006
Datum : 15. Mai 2007
Publiziert : 30. Mai 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Einstellung des Strafverfahrens; Kosten- und Entschädigungsfolgen


Gesetzesregister
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 84  156
OR: 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
BGE Register
127-I-54
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staatsrechtliche beschwerde • strafuntersuchung • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgericht • zeuge • entscheid • verfahrenskosten • postfach • frage • sachverhalt • stelle • einzelrichter • staatsanwalt • anspruch auf rechtliches gehör • strafprozess • kantonsgericht • zürich • schweizerische strafprozessordnung • begründung des entscheids • gerichtskosten
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