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2C_707/2010


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 707/2010

Urteil vom 15. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch
lic. iur. Sebastian Laubscher, Advokat,
substituiert durch PD Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt,

gegen

Kanton Solothurn,
vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement,
Rathaus, 4509 Solothurn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Stampfli,

Gegenstand
Forderung aus Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. August 2010.
Sachverhalt:

A.
Im Jahre 2002 gründeten die Gemeinden Seewen/SO, Büren/SO und der Kanton Solothurn die Forstbetriebsgemeinschaft "Dorneckberg Süd". Diese schloss im Oktober 2003 mit A.________ (geb. 1985) einen Lehrvertrag zur (Zusatz-)Ausbildung als Forstwart, beginnend am 1. August 2004, ab. Am 8. November 2004 erlitt A.________ bei der Arbeit einen schweren Unfall. Er liegt seither im Wachkoma in einem für körperlich Schwerstbehinderte spezialisierten Pflegeheim.

B.
B.a Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 gelangte Advokat Sebastian Laubscher im Namen von A.________ sowie von dessen Vater, Mutter und Schwester an die Forstbetriebsgemeinschaft und machte Schadenersatz und Genugtuung geltend. Mit Schreiben vom 2. April 2009 lehnte die Forstbetriebsgemeinschaft ihre Haftung ab.
B.b Am 20. Juli 2009 reichte Advokat Sebastian Laubscher beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zwei getrennte Klagen gegen den Kanton Solothurn ein, nämlich einerseits für A.________, worin er Schadenersatz und Genugtuung nebst Zins verlangte, andererseits für C.________, B.________ und D.________ (Vater, Mutter und Schwester) mit dem Antrag auf Genugtuung von je Fr. 100'000.-- (insgesamt Fr. 300'000.--) nebst Zins.
B.c Mit Urteil vom 11. August 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die beiden Klagen wegen Verwirkung ab. Gleichzeitig wies es die Begehren von A.________ und D.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit ab.

C.
C.a A.________, B.________, C.________ und D.________ erheben am 13. September 2010 "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventuell Beschwerde in Zivilsachen und subsidiär Verfassungsbeschwerde" mit dem Rechtsbegehren, es sei "das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24.02.2010 (B 2009/53)" aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragen sie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung machen sie im Hauptstandpunkt geltend, die Vorinstanz hätte auf die Klage nicht eintreten dürfen, da der Streit privatrechtlich sei; im Eventualstandpunkt bestreiten sie die Verwirkung des Anspruchs.
C.b Mit Verfügung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 8. November 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen. In der Folge wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
C.c Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Kanton Solothurn schliesst auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil stammt vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und datiert vom 11. August 2010. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrem Rechtsbegehren die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010. Aus dem Rubrum und der Begründung der Beschwerde geht indessen hervor, dass es sich dabei um einen Verschrieb handelt und sich die Beschwerde gegen das erwähnte Solothurner Urteil richtet. Das Rechtsbegehren ist entsprechend zu berichtigen.

2.
2.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in Zivilsachen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts demgegenüber die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Für die Bestimmung des zulässigen Rechtsmittels an das Bundesgericht ist massgeblich, ob die vom Kläger bzw. Beschwerdeführer erhobene Forderung privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (Urteil 2C 58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.1). Entscheidend ist nicht, welches Verfahren die kantonalen Behörden eingeschlagen haben, sondern ob die Parteien Ansprüche des Bundeszivilrechts oder des öffentlichen Rechts erheben (Urteil 1C 382/2007 vom 24. April 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 I 229; BGE 129 III 415 E. 2.1 S. 415 mit Hinweisen), was sich nach den Sachvorbringen des Klägers richtet (BGE 115 II 237 E. 1a S. 239).

2.2 Die Beschwerdeführer haben in ihren Klagen vor der Vorinstanz ausdrücklich eine Forderung aus Staatshaftung geltend gemacht und die Vorinstanz hat den Anspruch nach kantonalem Staatshaftungsrecht beurteilt. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung gehört die Staatshaftung dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar (Urteil 2C 391/2008 vom 1. September 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 134 I 331). Ausgenommen ist einzig die hier nicht zur Diskussion stehende Staatshaftung aus medizinischer Tätigkeit, die trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Natur im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen von der I. zivilrechtlichen Abteilung behandelt wird (Art. 31 Abs. 1 lit. d
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 31 Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  Steuern und Abgaben;
b  Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c  Invalidenversicherung;
d  Erwerbsersatzordnung, einschliesslich Mutterschaft;
e  Krankenversicherung;
f  berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198228 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge);
g  ...
des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; BGE 135 III 329 E. 1.1 S. 331; 133 III 462 E. 2.1 S. 465). Gegen den angefochtenen Entscheid ist somit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auch die Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Dass die Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend machen, es hätte nicht das kantonale Staatshaftungsrecht, sondern
Bundeszivilrecht angewendet werden müssen, ändert daran nichts.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiär (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Da hier die Letztere zur Verfügung steht, ist die gleichzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

2.3 Die Beschwerdeführer haben als Kläger vor der Vorinstanz Schadenersatz und Genugtuung geltend gemacht und wurden mit diesem Begehren abgewiesen. Sie sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Das gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners auch für die Beschwerdeführer 2-4; es wäre überspitzt formalistisch, auf deren Eingabe nicht einzutreten, bloss weil sie im Rubrum der Beschwerde nur als "Angehörige des Beschwerdeführers", aber nicht selber als "Beschwerdeführer" bezeichnet werden.

2.4 Der Kanton Solothurn bringt vor, das Rechtsbegehren sei nicht hinreichend bestimmt; zudem fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, wenn die Beschwerdeführer beantragten, das angefochtene Urteil aufzuheben mit der Begründung, die Vorinstanz sei gar nicht zuständig gewesen. In der Tat erscheint das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführer seltsam, zunächst beim Verwaltungsgericht eine Staatshaftungsklage gestützt auf kantonales Verantwortlichkeitsrecht einzureichen und dann die Aufhebung des Sachurteils zu beantragen mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei in Wirklichkeit privatrechtlich. Doch haben die Beschwerdeführer mindestens in Bezug auf ihren Eventualstandpunkt (Verneinung der Verwirkung) ein Rechtsschutzinteresse und insoweit ist auch das Rechtsbegehren genügend klar formuliert.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer hatten Klagen beim Verwaltungsgericht eingereicht und dort eine Forderung aus Staatshaftung gemäss dem Verantwortlichkeitsgesetz [des Kantons Solothurn] vom 26. Juni 1966 (VG/SO; BGS 124.21) geltend gemacht. In der Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 stellten sich die Kläger auf den Standpunkt, das private Haftpflichtrecht komme zur Anwendung, äusserten sich aber auch eventualiter für den Fall, dass kantonales Staatshaftungsrecht anwendbar sein sollte. Das Verwaltungsgericht erwog, es brauche nicht geklärt zu werden, ob es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um solche aus öffentlichem Recht oder aus Zivilrecht handle, da für zivilrechtliche Ansprüche ausschliesslich die Zivilgerichte zuständig seien. Es wies die Klagen in Anwendung des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes wegen Verwirkung ab und wies in den Erwägungen darauf hin, dass es den Klägern unbenommen sei, privatrechtliche Klagen beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.

3.2 Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer geltend, ihre Forderung sei nicht nach kantonalem Staatshaftungsrecht, sondern nach Bundeszivilrecht zu beurteilen, da der Betrieb einer Forstwirtschaft gewerblich und das Lehrlingsverhältnis auch zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber privatrechtlich sei. Sie bestreiten nicht, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung einer zivilrechtlichen Klage nicht zuständig ist. Sie bringen jedoch vor, das Verwaltungsgericht hätte auf die Klage gar nicht eintreten dürfen, sondern es hätte die Sache an das zuständige Zivilgericht bzw. Vermittleramt überweisen müssen; mit der Abweisung der Klage habe es die Anwendbarkeit des Staatshaftungsrechts bejaht und die Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Haftungsordnung verneint und damit jegliche Haftung für den Unfall ausgeschlossen. Mit dem vom Verwaltungsgericht angegebenen Verfahren entstünde ein negativer Kompetenzkonflikt, wenn auch die Zivilgerichte ihre Zuständigkeit verneinen würden.

3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht mit der Abweisung der Klage nicht jegliche Haftung verneint:
3.3.1 Ein und derselbe Sachverhalt kann nach mehreren gesetzlichen Bestimmungen anspruchsbegründend sein (Anspruchskonkurrenz; vgl. statt vieler: HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, S. 11 f.; BGE 117 II 394 E. 3b S. 397; 117 IV 139 E. 3d/dd S. 149; 115 II 237 E. 2a S. 242; 114 II 131 E. 1b S. 136; 113 II 246 E. 3 S. 247; Urteile 4C.307/2005 vom 25. Januar 2006 E. 2; 4C.163/2002 vom 9. Juli 2003 E. 3.3; 4C.120/1996 vom 12. Februar 1997 E. 5). Ist für alle in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen dasselbe Gericht zuständig, so verursacht die Anspruchskonkurrenz keine besonderen verfahrensrechtlichen Probleme: Das zuständige Gericht prüft den geltend gemachten Anspruch unter allen in Frage kommenden Rechtstiteln. Sind aber für die einzelnen Anspruchsgrundlagen unterschiedliche Gerichte zuständig, so müssen (soweit nicht durch besondere Regelungen [s. heute für den Zivilprozess Art. 15 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
ZPO {SR 272}], Kompetenzattraktion, Einlassung oder Prorogation eine gemeinsame Zuständigkeit geschaffen werden kann, vgl. BGE 133 III 282 E. 3.5.2 S. 289) die verschiedenen Anspruchsgrundlagen von den jeweils zuständigen Gerichten in gesonderten Verfahren beurteilt werden. Ein negativer Kompetenzkonflikt kann dabei
nicht entstehen: Jedes Gericht prüft die von ihm anzuwendenden Rechtsnormen und beurteilt dementsprechend die bei ihm erhobenen Klagen. Die Abweisung der einen Klage durch das eine Gericht bedeutet nur, dass nach der von diesem Gericht anzuwendenden Rechtsnorm eine Haftung nicht besteht, präjudiziert aber in keiner Weise die von einem anderen Gericht auf einer anderen Rechtsgrundlage zu beurteilenden Ansprüche.
3.3.2 Eine Anspruchskonkurrenz ist grundsätzlich auch zwischen privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen denkbar (JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2001, S. 152), soweit nicht die eine der in Frage kommenden Rechtsgrundlagen Exklusivität oder Subsidiarität vorsieht (vgl. BGE 115 II 237 E. 2a S. 243 zu Art. 3 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG; SR 170.32]). Es gilt alsdann dasselbe wie im Falle der Anspruchskonkurrenz zwischen privatrechtlichen Anspruchsnormen: Wenn unterschiedliche Gerichte zuständig sind, prüft grundsätzlich jedes davon den von ihm zu beurteilenden Rechtsanspruch unpräjudiziell für andere Ansprüche.
3.3.3 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen, dass eine privatrechtliche Forderung bestehen könnte; es hat sich jedoch dafür mit Recht als unzuständig erachtet. Es hat demgemäss nur die geltend gemachte Staatshaftungsklage gegen den Kanton Solothurn nach kantonalem öffentlichem Recht abgewiesen. Ob der Kanton Solothurn (oder sonst jemand) für den Unfall aus Privatrecht haftet, ist damit in keiner Weise präjudiziert (vgl. ISABELLE STEINER, Der Dualismus von öffentlichem und privatem Recht in der Arzthaftung, ZBJV 142/2006 S. 126 ff.).

3.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, mit dem zuständigen Zivilgericht zu klären, welche Haftungsordnung anwendbar ist. Zwar gilt im Verwaltungsrecht bzw. im Beschwerdeverfahren ein vielfach gesetzlich positivierter Grundsatz, wonach unzuständige Behörden eine bei ihnen eingereichte Eingabe an die zuständige zu überweisen haben (vgl. z.B. Art. 8
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG [SR 172.021], Art. 30
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 30 Weiterleitungspflicht - Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
und Art. 58 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Satz 2 BGG). Eine derartige Regel enthält auch § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Solothurn] vom 15. November 1970 (VRG/SO; BGS 124.11), worauf sich die Beschwerdeführer berufen. Indessen bezieht sich diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur auf den Verkehr zwischen Amtsstellen in Verwaltungssachen. Im Verhältnis zwischen Zivil- und ursprünglicher Verwaltungsjustiz besteht eine solche Weiterleitungspflicht ohne spezialgesetzliche Regelung nicht (vgl. BGE 130 III 515 E. 4 und 5 S. 517 ff.). Dagegen spricht schon die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wonach es Sache der Kläger ist, ob sie bei einem bestimmten Gericht einen bestimmten Anspruch verfolgen wollen. Hinzu kommt, dass vorliegend das Verwaltungsgericht gar nicht
unzuständig war. Es war zuständig für den von den Klägern geltend gemachten Staatshaftungsanspruch und hat diesen auch beurteilt. Es gab keinen Grund, weshalb es anschliessend die Sache an ein Zivilgericht hätte überweisen sollen: Wenn die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht einen Staatshaftungsanspruch erhoben haben, kann daraus nicht gefolgert werden, sie hätten eine Zivilklage beim Zivilgericht erheben wollen.

4.
Zu prüfen bleibt, ob das Verwaltungsgericht die Staatshaftungsklage mit Recht abgewiesen hat.

4.1 Die Vorinstanz hat sich auf § 11 Abs. 3 VG/SO gestützt, wonach die Haftung des Staates erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung. Sie hat erwogen, es handle sich dabei um eine Verwirkungsfrist. Der Begriff "Kenntnis des Schadens" sei ergänzend nach den Vorschriften von Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
OR zu verstehen. Der Schaden sei schon seit langer Zeit, spätestens im August 2006, bekannt gewesen, denn der Anwalt der Kläger habe schon im September 2005 der SUVA geschrieben, der medizinische Endzustand sei erreicht. Am 8. Dezember 2005 habe die SUVA eine Integritätsentschädigung von 100 % verfügt, die IV am 23. Dezember 2005 eine ganze Rente. Einem Schreiben der SUVA vom 26. Mai 2006 lasse sich entnehmen, der Gesundheitszustand des Verunfallten habe sich soweit stabilisiert, dass die verbleibenden Unfallrestfolgen abschliessend beurteilt werden könnten. Im Juli 2006 habe die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen eingestellt und dafür eine Komplementärrente ausgerichtet. Obwohl es sich bei § 11 Abs. 3 VG/SO um eine Verwirkungsfrist handle, sei nach Treu und Glauben eine Verwirkung nicht anzunehmen, wenn über
Jahre hinweg wiederholt Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben worden seien. Vorliegend habe jedoch die Schweizerische Mobiliar nur einmal, am 20. Juni 2005, für sich und ihren Kunden, die Forstbetriebsgemeinschaft "Dorneckberg Süd", darauf verzichtet, bis am 31. Dezember 2010 die Einrede der Verjährung zu erheben. Der Kanton handle nicht gegen Treu und Glauben, wenn er ausführe, die Klagen seien verspätet.

4.2 Die Beschwerdeführer beanstanden die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als solche nicht. Sie machen aber geltend, der Pflegeschaden sei im August 2006 noch nicht hinreichend bekannt gewesen. Erst mit dem Eintritt in das Wohnheim Tangram am 5. Februar 2007 sei eine längerfristig stabile Betreuungs- und Pflegesituation vorgelegen, doch habe die SUVA über die Höhe der Pflegeentschädigung erst am 14. Juli 2010 definitiv verfügt. Es bestehe infolge des per 1. Januar 2008 eingeführten neuen Finanzausgleichs bis heute keine Klarheit darüber, ob und in welcher Höhe der Wohnsitz- bzw. Standortkanton für den Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 aufzukommen habe. Der Pflegeschaden sei deshalb bisher erst im Grundsatz, aber nicht in der Höhe bekannt. Auch der Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführer 2-4 sei nicht verwirkt, da sie nicht nur durch die Tatsache des Unfalls, sondern auch durch die nachfolgenden Begleitumstände, das immer noch hängige Strafverfahren und die Ungewissheit, ob der Schaden gedeckt werde, belastet würden. Sie seien auch durch die anfänglich ungenügende Pflegesituation zusätzlich traumatisiert worden.

4.3 Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts, von hier nicht vorliegenden Fällen (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG) abgesehen, nur daraufhin, ob dadurch Bundesrecht (mit Einschluss der Bundesverfassung, namentlich des Willkürverbots), Völkerrecht oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, kantonalen und interkantonalen Rechts gilt dabei eine besondere Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), namentlich auch für die Rüge, kantonales Recht sei willkürlich angewendet worden. Das gilt auch, soweit - wie hier - die Vorinstanz Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
OR als ergänzendes kantonales Recht herangezogen hat (Urteil 2C 616/2008 vom 16. Juni 2009 E. 3.1; 4A 580/2008 vom 17. März 2009 E. 2.1). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift kaum zu genügen, setzt sie doch einfach die eigene Auffassung der Beschwerdeführer derjenigen der Vorinstanz entgegen, ohne darzulegen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Auffassung willkürlich sein soll.

4.4 Nach der Rechtsprechung zu Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
OR liegt Kenntnis des Schadens vor, wenn die wesentlichen Elemente des Schadens zumindest in den grossen Zügen bekannt sind (BGE 126 III 161 E. 3c S. 163; 112 II 118 E. 4 S. 123). Der Geschädigte braucht nicht genau zu wissen, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist, zumal auch künftiger Schaden eingeklagt werden und dieser nötigenfalls nach Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
OR geschätzt werden kann (BGE 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68; 114 II 253 E. 2a S. 256; 108 Ib 97 E. 1c S. 100). Dauert die schädigende Handlung noch an, kann in der Regel der Schaden noch nicht hinreichend bekannt sein (Urteil vom 2. August 1982 E. 2b, nicht publ. in: BGE 108 Ib 417), ebenso im Falle von Personenschäden, wenn noch ungewiss ist, wie sich die gesundheitliche Situation entwickelt und ob ein Dauerschaden zurückbleibt (BGE 112 II 118 E. 4 S. 123; BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 29 zu Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
OR, mit Hinweisen). Hingegen liegt genügende Kenntnis vor, wenn die medizinischen Folgen der schädigenden Handlung abzusehen und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen sind (BGE 114 II 253 E. 2b S. 257), namentlich wenn der Invaliditätsgrad feststeht, in der Regel spätestens mit dem Rentenentscheid des Unfallversicherers (BREHM,
a.a.O., N. 41 und 43 zu Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
OR). Die Höhe der Leistungen des Unfallversicherers muss aber nicht endgültig bekannt sein (BREHM, a.a.O., N. 45 zu Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
OR; Urteile 4A 454/2010 vom 6. Januar 2011 E. 3.1; 2C.1/1999 vom 12. September 2000 E. 3c).

4.5 Die vorinstanzlichen Erwägungen entsprechen der bundesgerichtlichen Praxis und wären sogar bei freier Prüfung nicht zu beanstanden. Sie können umso weniger willkürlich sein. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Frist könne nicht zu laufen beginnen, weil die Pflegeleistungen der SUVA, die Finanzierung der Pflegeheime und damit die Höhe der ungedeckten Pflegekosten noch nicht endgültig bekannt seien, würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass bei Dauerinvaliden die Verjährungsfrist überhaupt nie zu laufen beginnen kann, weil während des ganzen Lebens Änderungen in der Pflegesituation und den damit verbundenen Kosten zu erwarten sind.

4.6 Der Genugtuungsanspruch der Angehörigen gründet auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 invalid geworden ist (BGE 123 III 204 E. 2a S. 206), was spätestens im August 2006 bekannt war. Allenfalls nachfolgende Begleitumstände könnten nur dann von Einfluss auf den Lauf der Verwirkungsfrist sein, wenn sie ihrerseits selbständig genugtuungsbegründend wären (BGE 123 III 204 E. 2b S. 207). Das trifft für die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände nicht zu, abgesehen davon, dass es sich dabei mindestens teilweise um unzulässige Noven handelt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) und diese Vorkommnisse nicht dem Kanton Solothurn anzulasten sind.

4.7 Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf eine Verjährungsverzichtserklärung.
4.7.1 Nach der von den Beschwerdeführern nicht beanstandeten Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der Frist nach § 11 Abs. 3 VG/SO um eine Verwirkungsfrist. Verwirkungsfristen sind weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung oder Wiederherstellung zugänglich (BGE 114 V 123 E. 3b S. 124 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann aber der Grundsatz von Treu und Glauben der Anwendung einer Verwirkungsfrist entgegenstehen, namentlich dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch ein dessen Vertrauen erweckendes Verhalten, z.B. durch Einlassung auf Verhandlungen, von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat (BGE 131 II 65 E. 1.3 S. 69; 126 II 145 E. 3b/aa S. 153; Urteile 1A.127/1999 vom 22. Dezember 1999 E. 5c; 9C 999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 6.2).
4.7.2 Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführer auf eine Erklärung der Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 20. Juni 2005, worin diese bestätigt, "dass wir auch im Namen unseres Kunden, der Forstbetriebsgemeinschaft Dorneckberg Süd, bis zum 31. Dezember 2010 gegenüber Herrn A.________, sowie seiner Angehörigen, auf die Einrede der Verjährung" verzichten. Die Erklärung wurde somit nicht im Namen des Kantons Solothurn, sondern der Forstbetriebsgemeinschaft abgegeben. Der Kanton ist zwar Mitglied dieser Gemeinschaft. Aus den Akten geht aber hervor, dass Unklarheit darüber bestand, ob sich die Haftung auf Privatrecht oder auf Staatshaftungsrecht stützt und ob die Forstbetriebsgemeinschaft als selbständiges Haftungssubjekt oder aber nur deren Mitglieder einzeln in Anspruch genommen werden können; die Beschwerdeführer haben denn auch zunächst ein Verfahren gegen die Forstbetriebsgemeinschaft eingeleitet (vgl. Sachverhalt lit. B.a hiervor). Die Beschwerdeführer haben in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 vor der Vorinstanz ausgeführt, aufgrund des privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses und der auf den Namen der Forstbetriebsgemeinschaft abgeschlossenen Betriebshaftpflichtpolice seien alle Beteiligten, insbesondere die
Forstbetriebsgemeinschaft und deren Haftpflichtversicherer, davon ausgegangen, dass die privatrechtliche Haftungsordnung anwendbar sei. Der Haftpflichtversicherer habe denn auch einen Verjährungsverzicht bis 31. Dezember 2010 abgegeben. Die Beschwerdeführer sind somit selber davon ausgegangen, dass sich dieser Verjährungsverzicht auf das allfällige privatrechtliche Haftpflichtverhältnis bezieht, worauf schon der Wortlaut der Erklärung hinweist, die von Verjährungsverzicht spricht. Sie konnten unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass dieser Verzicht auch für die Verwirkungsfrist im Staatshaftungsverfahren gegen den Kanton gilt.

5.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz.

5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, für die Eltern C.________ und B.________ sei keine Bedürftigkeit geltend gemacht worden. Ob A.________ und D.________ bedürftig seien, könne offen bleiben, da die Klagen aussichtslos gewesen seien. Zudem habe D.________ gemeinsam mit den Eltern geklagt und A.________ habe bereits eine Genugtuung erhalten, so dass es wohl auch bei ihm an der Bedürftigkeit fehle.

5.2 Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Frage der Bedürftigkeit und der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung auseinander. Zur Frage der Aussichtslosigkeit bringen sie nur vor, die Einleitung des Staatshaftungsverfahrens sei notwendig geworden, weil das Obergericht des Kantons Solothurn vorfrageweise die Anwendung der Staatshaftung statt der zivilen Haftungsordnung erwogen habe. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Staatshaftungsklage nicht aussichtslos gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführer im Hauptstandpunkt die Auffassung vertreten, die Vorinstanz hätte auf die von ihnen eingereichte Staatshaftungsklage gar nicht eintreten dürfen, bringen sie selber zum Ausdruck, dass ihre Klage aussichtslos war. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit nicht zu beanstanden.

6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Solothurn hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Solothurn, vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Karlen Winiger