Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 183/2020

Urteil vom 15. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt,
c/o Appellationsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt,
Rathaus, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand
Zuwahl von Gerichtspräsidentinnen
am Appellationsgericht,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. April 2020 des
Gerichtsrats des Kantons Basel-Stadt (20.5117.01) bzw.
den Beschluss vom 3. Juni 2020 des Grossen Rats des
Kantons Basel-Stadt bzw. die Urteile vom 11. Juni 2020
und vom 19. Juni 2020 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt (VD.2020.93 sowie VG.2020.2).

Sachverhalt:

A.
Am 3. Dezember 2019 setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Wahl eines neuen Mitglieds des Präsidiums und die Ersatzwahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt auf den 17. Mai 2020 an. Am 20. März 2020 sagte der Regierungsrat diese Volkswahlen aufgrund der COVID-19-Pandemie ab.

B.

B.a. Mit Beschluss vom 31. März 2020 stellte der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt dem Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt ein Begehren um befristete Zuwahl einer Gerichtspräsidentin und um befristete Erhöhung der Pensen von verschiedenen Präsidiumsmitgliedern am Appellationsgericht gestützt auf § 29 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG/BS; SG 154.100).

B.b. Gegen den Beschluss des Gerichtsrats vom 31. März 2020 erhob A.________ am 6. April 2020 eine Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht und ausserdem eine Wahl- und Stimmrechtsbeschwerde bei der Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt, wobei die Staatskanzlei die bei ihr eingereichte Beschwerde zur Behandlung an das Appellationsgericht weiterleitete. Ebenfalls gegen den Beschluss des Gerichtsrats vom 31. März 2020 erhob A.________ am 7. April 2020 überdies Beschwerde an das Bundesgericht. A.________ beantragte jeweils, der Beschluss vom 31. März 2020 sei als verfassungswidrig zu erklären und die Wahlen der Gerichtspräsidien durch den Grossen Rat seien zu annullieren.

B.c. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2020 beantragte der Gerichtsrat, die Beschwerde an das Bundesgericht sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Grosse Rat liess sich am 29. April 2020 vernehmen. Ohne ausdrücklich ein Begehren zu stellen, hielt er unter anderem fest, es sei fraglich, ob der in Form eines Ratschlags an den Grossen Rat überwiesene Beschluss des Gerichtsrats ein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle und somit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne.

B.d. Ein Gesuch von A.________ um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Verfahren vor Bundesgericht wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 5. Mai 2020 ab.

C.
Am 3. Juni 2020 stimmte der Grosse Rat dem Begehren des Gerichtsrats um befristete Zuwahl einer Gerichtspräsidentin und um befristete Erhöhung des Pensums einer amtierenden Präsidentin am Appellationsgericht gestützt auf § 29 Abs. 1 GOG/BS zu. Gegen den Beschluss des Grossen Rats vom 3. Juni 2020 erhob A.________ am 4. Juni 2020 im Rahmen des bereits beim Bundesgericht hängigen Verfahrens "eventualiter" Beschwerde an das Bundesgericht.

D.
Mit Urteilen vom 11. bzw. 19. Juni 2020 trat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht bzw. als Verfassungsgericht auf die Wahl- und Stimmrechtsbeschwerde bzw. die Verfassungsbeschwerde von A.________ vom 6. April 2020 nicht ein. Gegen die Urteile des Appellationsgerichts vom 11. bzw. 19. Juni 2020 erhob A.________ am 23. bzw. 29. Juli 2020 im Rahmen des bereits beim Bundesgericht hängigen Verfahrens wiederum Beschwerde an das Bundesgericht.

E.
Das Bundesgericht hat auf das Einholen weiterer Vernehmlassungen verzichtet. Der Beschwerdeführer hat in der Sache weitere Eingaben eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht steht gemäss Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG offen gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (lit. a), gegen kantonale Erlasse (lit. b) und betreffend die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger (lit. c). Die Beschwerde gegen kantonale Erlasse (Art. 82 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) scheidet vorliegend von vornherein aus. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
oder lit. c BGG offen steht.

2.
Der Beschwerdeführer scheint seine Beschwerde als Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG zu verstehen, zumal er für die Beschwerdelegitimation auf seine Wahlberechtigung im Kanton Basel-Stadt verweist (vgl. Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).
Gemäss § 29 Abs. 1 GOG/BS kann der Grosse Rat auf Antrag des Gerichtsrats für bestimmte Zeit eine Präsidentin oder einen Präsidenten wählen, die oder der die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt, wenn eine Präsidentin oder ein Präsident aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage ist, das Amt auszuüben oder wenn wegen aussergewöhnlich grosser Geschäftslast Bedarf besteht.
Mangels eines direkten Zusammenhangs mit den politischen Rechten der Stimmberechtigten gehören so genannte indirekte Wahlen durch Parlamente und andere Wahlkörper nicht zum Gegenstand der Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG (Urteil 1C 295/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 137 I 77 E. 1.1 S. 78 f.). Bei der am 3. Juni 2020 gestützt auf § 29 Abs. 1 GOG/BS durch den Grossen Rat vorgenommenen Wahl handelt es sich um eine solche indirekte Wahl, weshalb die Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG vorliegend nicht zur Verfügung steht.

3.
Gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts.

3.1. Das am 31. März 2020 beschlossene Begehren des Gerichtsrats an den Grossen Rat ist nicht als abschliessender Entscheid, sondern als rechtlich nicht verbindlicher Antrag zuhanden des Kantonsrats zu qualifizieren. Es erfüllt die Anforderungen an einen anfechtbaren Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG nicht (vgl. Urteil 1C 295/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.1 f.). Folglich bilden auch die Urteile des Appellationsgerichts vom 11. bzw. 19. Juni 2020, mit welchen das Gericht auf die Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen das Begehren des Gerichtsrats nicht eingetreten ist, kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG.

3.2. Damit ist allerdings noch nicht geklärt, ob die Beschwerde gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG gegen den vom Beschwerdeführer mitangefochtenen Wahlakt des Grossen Rats vom 3. Juni 2020 selber offen steht und gegebenenfalls, ob dagegen direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden könnte (vgl. Art. 86
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG).
Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil mit der Frage befasst, ob Wahlen und Wiederwahlen von Richterinnen und Richter durch ein kantonales Parlament gestützt auf Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden können. Es hat darauf hingewiesen, dass die Rechtsnatur von Wahlen und Wiederwahlen von Richterinnen und Richtern durch ein Parlament nicht abschliessend geklärt sei, ist im betreffenden Verfahren jedoch von einem grundsätzlich zulässigen Anfechtungsobjekt ausgegangen, weil der Beschwerdeführer - anders als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - geltend machte, er sei dadurch, dass er mit dem strittigen Wahlakt aus Altersgründen nicht wiedergewählt worden sei, im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV diskriminiert worden (Urteil 1C 295/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen kann offen bleiben, ob der Wahlakt des Grossen Rats vom 3. Juni 2020 unter den gegebenen Umständen ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG darstellt und gegebenenfalls, ob dagegen direkt beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden könnte.

3.3. Zur Beschwerde gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG ist gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG muss ein Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen). Erforderlich ist grundsätzlich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Dieses Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch aktuell und praktisch sein. Fällt das Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt abgeschrieben (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im
öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 mit Hinweisen).
Die vorliegend umstrittene Zuwahl im Sinne von § 29 Abs. 1 GOG/BS wurde vom Grossen Rat am 3. Juni 2020 beschlossen. Sie wurde damit begründet, dass die ursprünglich am 17. Mai 2020 vorgesehene Wahl eines neuen Mitglieds des Präsidiums und die Ersatzwahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts durch das Volk wegen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden konnte und die Geschäftslast gross sei. Entsprechend wurde die Zuwahl befristet bzw. die Dauer der Tätigkeit der zugewählten Personen vom Zeitpunkt des Amtsantritts der vom Volk zu wählenden Nachfolgerin oder des Nachfolgers abhängig gemacht.
Wie den Akten entnommen werden kann, hat sich der Beschwerdeführer am 24. April 2020 beim Grossen Rat zur Wahl als Appellationsgerichtspräsident anstelle der vom Gerichtsrat für die Zuwahl vorgeschlagenen Personen empfohlen. Soweit er in der Folge vom Grossen Rat nicht gewählt wurde, kann darin allenfalls ein persönliches Interesse an der Aufhebung des Wahlakts erblickt werden. Allerdings wurde die Volkswahl für die am Appellationsgericht neu zu besetzenden Richterpräsidien für den Rest der Amtsperiode 2016-2021 in der Folge neu angesetzt und am 27. September 2020 durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer an dieser Wahl als Kandidat teilgenommen hat. Inwiefern er unter diesen Umständen noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des Wahlbeschlusses vom 3. Juni 2020 haben sollte, ist jedenfalls nicht offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Ebenfalls ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen erfüllt wären, wonach das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichten würde.

4.
Nach dem Ausgeführten ist auf die am 4. Juni 2020 und am 23. bzw. 29. Juli 2020 ergänzte Beschwerde vom 7. April 2020 nicht einzutreten, soweit das Verfahren nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt, dem Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Mattle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_183/2020
Datum : 15. März 2021
Publiziert : 02. April 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Politische Rechte
Gegenstand : Zuwahl von Gerichtspräsidentinnen am Appellationsgericht


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BGE Register
137-I-77 • 141-IV-289 • 142-I-135
Weitere Urteile ab 2000
1C_183/2020 • 1C_295/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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