Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 610/2018, 6B 611/2018

Urteil vom 15. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
6B 610/2018
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
Beschwerdeführer,

und

6B 611/2018
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ersatzforderung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 24. April 2018
(S 2017 5 / 6).

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ am 30. Januar 2017 neben anderen Delikten der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Gleichzeitig erkannte es auf zwei Ersatzforderungen zu Lasten von F.________ (Fr. 70'000.--) und G.________ (Fr. 20'000.--). Dagegen erhoben F.________ und G.________ als beschwerte Dritte Berufung.
Das Obergericht der Kantons Zug bestätigte am 24. April 2018 die F.________ und G.________ auferlegten Ersatzforderungen.

B.
F.________ und G.________ führen je einzeln Beschwerde in Strafsachen. F.________ beantragt, es sei von ihm keine Ersatzforderung zu erheben. G.________ beantragt, es sei ihr keine Ersatzforderung für den Fr. 791.10 übersteigenden Betrag aufzuerlegen.
Sowohl F.________ als auch G.________ beantragen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erteilte diese in beiden Fällen am 25. bzw. am 26. Juni 2018.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden von F.________ und G.________ betreffen denselben Sachverhalt und stehen in einem engen Zusammenhang. Die Verfahren 6B 610/2018 und 6B 611/2018 sind daher zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP).

2.
Die Ersatzforderungen gegenüber den Beschwerdeführern begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass diese von den strafbaren Handlungen von X.________ profitiert hätten. Sie seien durch insgesamt sechs Transaktionen zulasten der Stiftung P.________ begünstigt worden, ohne dass sie hierfür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hätten.

3.

3.1. F.________ macht geltend, die von ihm erhaltenen Zahlungen seien in Erfüllung einer am 7. Mai 2009 unterzeichneten "Umbrella-Vereinbarung" erfolgt. Die Vorinstanz verneine dies zu Unrecht. Überdies verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie nicht auf die Frage eingehe, ob er die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erlangt habe.

3.2.

3.2.1. Am 7. Mai 2009 schlossen F.________ als Verkäufer und die Stiftung P.________ als Käuferin einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über eine Liegenschaft in Q.________ ab. Vereinbart wurde dabei ein Kaufpreis von Fr. 1'500'000.--. Am selben Tag schlossen die Vertragsparteien eine separate "Umbrella-Vereinbarung" ab, welche - unter anderem - die folgende Bestimmung enthält:
«Ferner erklärt und anerkennt Herr X.________ namens der "Stiftung P.________", dass das Pfandrecht der Bank L.________ welches auf der Liegenschaft zur Sicherung eines Lombardkredits - welcher seinerzeit zur Sanierung der Liegenschaft aufgenommen werden musste - vorgängig des heutigen Verkaufes gelöscht wurde durch Rückzahlung des Kredits zulasten des privaten Wertschriftendepots von Herrn F.________. Herr X.________ verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass Herrn F.________ der Betrag von Fr. 250'000 sei es zulasten der kaufenden Stiftung und/oder des Vermögens von Frau A.________ schrittweise wieder erstattet wird durch entsprechende Überweisungen auf sein Wertschriftendepot.»

Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR). Ein formungültiger Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung absolut nichtig (BGE 137 III 243 E. 4.4.6 S. 251; Urteil 4A 98/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.2.2). In der "Umbrella-Vereinbarung" einigten sich Käuferin und Verkäufer auf einen um Fr. 250'000.-- höheren Kaufpreis, als öffentlich beurkundet. Eine solche Schwarzgeldabrede ist nichtig. Die Zahlungen an F.________ entbehren somit eines gültigen Rechtstitels. Die Annahme der Vorinstanz, diese seien nicht in Erfüllung der "Umbrella-Vereinbarung" erfolgt und deshalb keine gleichwertige Gegenleistung seitens F.________ vorliege, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2.2. Die Frage, ob sich F.________ bewusst war, dass seine Bereicherung die Folge deliktischen Verhaltens von X.________ ist, liess die Vorinstanz ausdrücklich offen (Urteil, S. 160). Nach Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
i.V.m. Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB ist eine Ersatzforderung gegenüber einem Dritten nur dann ausgeschlossen, wenn dieser kumulativ die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Nachdem die Vorinstanz eine gleichwertige Gegenleistung zu Recht verneint hat, durfte sie die Frage, über welche Kenntnis F.________ verfügte, offenlassen; sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dadurch nicht verletzt.

4.

4.1. G.________ rügt, sie habe sich im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt gestellt, dass mit der Überweisung von Fr. 19'208.90 am 9. Dezember 2008 mit dem Vermerk "Kunst" die Anschaffung von alten Zauberbüchern finanziert worden sei, die dem Andenken an ihren Ehemann F.________, seines Zeichens ein begnadeter und international bekannter Zauberkünstler, und damit dem Andenken der Familie R.________ dienen sollte. Zu den Zwecken der Stiftung P.________ habe auch der Erhalt des Andenkens an die Familien R.________, S.________ und T.________ gezählt, womit die erwähnte Zuwendung dem Stiftungszweck entsprochen habe. Die Vorinstanz halte dem lediglich entgegen, dass die erst im Jahr 2008 angeschafften Zauberutensilien offensichtlich in keinem Zusammenhang zu den früheren Erfolgen von F.________ als Zauberkünstler stehen würden, sondern dazu dienen würden, seiner Freizeitbeschäftigung nachzugehen. Die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb dies "offensichtlich" sei und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Überdies würdige die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich. Die zur Diskussion stehende Zahlung sei auf dem "Baukonto Liegenschaft Q.________" der Stiftung P.________ verbucht worden. Damit sei der Nachweis erbracht, dass
diese im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Q.________ und nicht mit den Freizeitbeschäftigungen ihres Ehemannes stehe.

4.2.

4.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).

4.2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass der Einwand, wonach die Überweisung von Fr. 19'208.90 mit der Begründung "Kunst" auf das Konto von G.________ rechtmässig gewesen sei, da sie dem Stiftungszweck entsprochen habe, nicht zutreffe. Die im Jahr 2008 angeschafften Zauberutensilien hätten offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den früheren Erfolgen von F.________ als Zauberkünstler gestanden, sondern hätten diesem dazu gedient, in dem in der Liegenschaft in Q.________ eingebauten Kellerabteil seiner Freizeitbeschäftigung nachzugehen. Die Zahlung sei denn auch auf dem "Baukonto Liegenschaft Q.________" verbucht und nicht als bewegliches Vermögen der Stiftung ausgewiesen worden. Es bleibe dabei, dass F.________ Eigentümer dieser Gegenstände geworden sei, was dem Stiftungszweck widerspreche (Urteil, S. 158).
Dass ein Zauberkünstler Zauberbücher nicht zum Andenken an sich selbst oder an seine Familie erwirbt, sondern um seiner Tätigkeit nachzugehen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht hinreichend nach und verletzt das rechtliche Gehör nicht. Mit dem Hinweis, die Zahlung stehe nicht im Zusammenhang mit der Freizeitbeschäftigung ihres Ehemannes, sondern mit der Liegenschaft in Q.________, setzt sich G.________ mit ihren eigenen sowohl im kantonalen Verfahren als auch vor Bundesgericht gemachten Aussagen in Widerspruch, wonach diese der Anschaffung von Büchern im Andenken an ihren Ehemann gedient haben soll. Sie vermag damit keine Willkür darzutun.

5.
Die Beschwerden sind abzuweisen. F.________ und G.________ tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 610/2018 und 6B 611/2018 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden von F.________ und G.________ werden abgewiesen.

3.
F.________ und G.________ werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_610/2018
Datum : 15. März 2019
Publiziert : 28. März 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Ersatzforderung; Willkür, rechtliches Gehör etc.


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
OR: 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
StGB: 70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
BGE Register
137-III-243 • 141-IV-305 • 142-III-364 • 143-IV-241
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4A_98/2014 • 6B_610/2018 • 6B_611/2018
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anspruch auf rechtliches gehör • aufschiebende wirkung • begründung der eingabe • begründung des entscheids • bereicherung • beschwerde in strafsachen • bewegliches vermögen • bundesgericht • entscheid • familie • formmangel • frage • gegenleistung • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gleichwertigkeit • kantonales verfahren • kauf • kaufpreis • kenntnis • lausanne • nichtigkeit • rechtsanwalt • rechtsverletzung • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • stiftung • strafbare handlung • strafgericht • tag • transaktion • ungetreue geschäftsbesorgung • verfahrensbeteiligter • verhalten • vertragspartei • vorinstanz