Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 695/2011

Urteil vom 15. März 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Leiser,
Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung, Strafzumessung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, vom 30. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 22. Mai 2009 traten X.________ und A.________ kurz vor Mitternacht zu B.________ und dessen Freundin, die auf einer Bank im Zentrum der Fussgängerzone in Suhr (AG) sassen. Nach einer kurzen Unterhaltung über Belangloses entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung wegen des Rollbretts von B.________, das X.________ ohne dessen Einverständnis kurz zum Herumfahren behändigt hatte. X.________ holte in der Folge unvermittelt mit dem Rollbrett aus und schlug es B.________ mit Wucht gegen dessen linke Kopfseite. Dieser begann zu zittern und fiel zu Boden. X.________ und A.________ machten sich in der Folge davon.
B.________ erlitt durch den Schlag eine schwere Schädel-Hirnverletzung, unter anderem eine Rissquetschwunde über der Schläfe links, eine Gehirnerschütterung, eine Fraktur der Schädelbasis im vorderen Bereich mit einer Fraktur der Stirnhöhlenhinterwand rechts, eine Orbitadachfraktur links und eine dislozierte Fraktur des seitlichen Orbitarahmens links.

B.
Das Jugendgericht Aarau ordnete am 20. Oktober 2010 gegen X.________ wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B.________ eine Unterbringung gemäss Jugendstrafgesetz und eine ambulante Massnahme an. Es bestrafte ihn mit zwei Jahren unbedingtem Freiheitsentzug, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft. Es verpflichtete X.________ ausserdem, B.________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- und die Parteikosten zu bezahlen.
Die von X.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 30. Juni 2011 ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2011 sei aufzuheben, und er sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei mit einem Freiheitsentzug von neun Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen.
X.________ stellt ausserdem das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer anerkennt den in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt, wendet sich jedoch gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass beim Opfer aufgrund der Verletzungen mit späteren Komplikationen zu rechnen sei. Ebenfalls falsch sei die Feststellung, wonach das Opfer insgesamt 2 ½ Monate krankgeschrieben gewesen sei und das Haus nicht habe verlassen können. Es gebe hierfür keine Belege. Der Arztbericht von Dr. C.________ (D.________ Kantonsspital Aarau) und Dr. E.________ (F.________ Kantonsspital Aarau) halte klar fest, dass nicht mit bleibenden Schäden zu rechnen sei. Die Anklageschrift spreche lediglich von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 8. Juni 2009. Die Vorinstanz habe entgegen der ersten Instanz auf blosse Aussagen des Opfers abgestellt und dies nicht begründet. Die Vorinstanz verstosse gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Verbot der reformatio in peius, da sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie den Sachverhalt abändere. Er habe bei seiner Verteidigung davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Opfers nur 16 Tage gedauert habe (Beschwerde, S. 4 f. und S. 12).
Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er sich seit der Tat wohlverhalten und keine Straftaten mehr begangen habe. Er verhalte sich heute selbst bei Ausschreitungen anderer Fans an Fussballspielen vorbildlich. Die Vorinstanz habe sich weder mit seiner positiven Entwicklung auseinandergesetzt noch diese im Zusammenhang mit der Legalprognose berücksichtigt. Sie verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Beschwerde, S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb verletzt, weil sich die Vorinstanz nicht zu seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB äussere und sich in ihrer allgemeinen, bloss 16-zeiligen Begründung nicht mit seinen Argumenten auseinandersetze (Beschwerde, S. 13).

1.2 Die Vorinstanz geht ausführlich auf die medizinische Situation des Opfers ein. Dieses sei vom 23. Mai bis 3. Juni 2009 stationär und am 2. November 2009 tageschirurgisch behandelt worden. Zwischenzeitlich habe es sich in regelmässigen ambulanten Nachbehandlungen befunden. Der gesamte Heilungsverlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Vorinstanz erwähnt die Aussage des Rechtsvertreters des Opfers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach das Opfer 2 ½ Monate krankgeschrieben gewesen sei, das Haus nicht habe verlassen können und auf Sport habe verzichten müssen (angefochtenes Urteil, S. 9 f. und act. 602 der Vorakten).
Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf die Legalprognose, es bestünden beim Beschwerdeführer erhebliche Defizite, die gegen eine günstige Prognose sprächen. Auf diese detaillierten Ausführungen (angefochtenes Urteil, S. 20 ff.) kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hebt demgegenüber positiv hervor, dass der Beschwerdeführer die Tat anerkenne und bereue. Auch sei er seither nicht mehr straffällig geworden (angefochtenes Urteil, S. 23).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) prüft das Bundesgericht unter den in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG vorgegebenen Bedingungen. Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.4 Der Hinweis der Vorinstanz, das Opfer sei eigenen Angaben zufolge 2 ½ Monate arbeitsunfähig gewesen, beruht auf einer (Partei-)Behauptung. Ob die Vorinstanz darauf abgestellt hat - sie erwähnt gleichzeitig die erstinstanzlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 9. Juni 2009 - kann offen bleiben. Die Vorinstanz bejaht die Einstufung der Tat als schwere Körperverletzung aus anderen Gründen (siehe nachfolgende Erwägung 2.2).
Das vom Beschwerdeführer angerufene Verbot der reformatio in peius ist nicht verletzt. Dieses Verbot würde erst greifen, wenn sich am Tatvorwurf oder am Strafmass etwas ändern würde. Beides wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Ebenfalls nicht verletzt ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz kann im Rahmen der Anklage den Sachverhalt (auch abweichend von der ersten Instanz) feststellen und eigene rechtliche Erwägungen vornehmen. Dass sie dabei einzelne Argumente des Beschwerdeführers nicht behandelt, ist zulässig, solange die Begründung insgesamt willkürfrei bleibt. Dies ist vorliegend der Fall. Wenn sich der Beschwerdeführer an einem einzelnen Fussballmatch als Zuschauer wohlverhalten hat, bildet dies kein entscheidendes Element bei der Prognosebildung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Bundesrecht. Die Vorinstanz habe ihn nach Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB verurteilt. Die erste Instanz habe ihren Schuldspruch auf Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB gestützt. Er habe sich daher im vorinstanzlichen Verfahren nur gegen diese Verurteilung gewehrt. Wenn die Vorinstanz ihn trotzdem nach Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB verurteile, verstosse sie gegen das Verbot der reformatio in peius (Beschwerde, S. 8 f.). Zur Wahrung der Verfahrensfairness hätte die Vorinstanz ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass sie auch eine Verurteilung nach Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB in Betracht ziehe. Sie verletze damit § 163 Abs. 2 aStPO/AG. Da er sich zu Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB nie habe äussern können, verletze die Vorinstanz zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Beschwerde, S. 8 f.).

2.2 Die Vorinstanz bejaht aufgrund der ärztlichen Befunde (pag. 53 f. der Vorakten) eine unmittelbare Lebensgefahr des Opfers. Es habe eine lebensgefährliche Schädel-Hirn-Verletzung vorgelegen, weshalb Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB erfüllt sei. Daran ändere nichts, dass das Leben des Opfers mangels einer Blutung ins Schädelinnere nicht akut bedroht gewesen sei. Massgeblich sei die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. Das Opfer habe vor der Operation auf der Abteilung für Intensivmedizin hospitalisiert werden müssen. Die Verletzung habe zu einem Zustand geführt, bei dem die Möglichkeit des Todes zu einer ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden sei (angefochtenes Urteil, S. 9 f.).
Die Vorinstanz erachtet auch Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB als erfüllt. Das Opfer habe vom 23. Mai bis 3. Juni 2009 hospitalisiert und zweimal operiert werden müssen. Es habe sich auch regelmässigen ambulanten Behandlungen unterziehen müssen und weise drei Metallplatten im Kopf sowie diverse Narben am Kopf auf. Seit der Tat sei es auch je nach Wetter empfindlicher auf Kopfschmerzen (angefochtenes Urteil, S. 10).

2.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Das Verbot der reformatio in peius wird durch eine abweichende rechtliche Begründung nicht berührt. Es geht vorliegend um die rechtliche Würdigung des grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalts, die unbesehen des Anklagegrundsatzes zulässig ist. Zudem hat der Beschwerdeführer sehr wohl zu Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB plädiert (pag. 602 der Vorakten). Weiter stützt die Vorinstanz ihren Schuldspruch zumindest im Sinne einer Eventualbegründung auch auf Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB ab. Die Ansprüche auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sind nicht verletzt. Auf die gerügte Verletzung von § 163 Abs. 1 aStPO/AG ist daher nicht weiter einzugehen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht auch materielle Einwände. Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB verlange eine unmittelbare Lebensgefahr, die vorliegend nicht bestanden habe, da keine Blutung ins Schädelinnere aufgetreten sei. Dies gelte umso mehr, als die Ärzte mit der Operation beinahe fünf Tage gewartet hätten (Beschwerde, S. 9 ff.). Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB sei nicht erfüllt, da die kurze Genesungszeit des Opfers die objektiven Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfülle. Er könne lediglich aufgrund einer versuchten schweren Körperverletzung verurteilt werden, was zu einer Strafmilderung führen müsse (Beschwerde, S. 12 f.).

3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz begründet mit Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, weshalb eine schwere Körperverletzung vorliege. Demnach darf eine lebensgefährliche Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1). Diese Anforderungen liegen gestützt auf die ärztliche Beurteilung (pag. 53 f. der Vorakten) klarerweise vor. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 8 ff.) kann verwiesen werden. Ob der von der Vorinstanz im Sinne einer Eventualerwägung ebenfalls in Betracht gezogene Schuldspruch gestützt auf Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB Bundesrecht verletzt, kann offenbleiben.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 25 Abs. 2 lit. b
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 25 - 1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
1    Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
2    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a  ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b  eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB27 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) falsch angewendet. Er habe dem Opfer zwar das Rollbrett grundlos an den Kopf geschlagen. Seine Tat sei verwerflich. Er habe allerdings nicht skrupellos im Sinne der obigen Bestimmung des JStG gehandelt. Er habe nur einmal zugeschlagen und das Opfer nach der Tat nicht noch weiter gequält. Heimtücke liege ebenfalls nicht vor. Insgesamt habe er dem Opfer nicht mehr Leid zugefügt als für eine schwere Körperverletzung notwendig sei (Beschwerde, S. 14 ff.).

4.2 Die Vorinstanz erwägt, die in Art. 25 Abs. 2
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 25 - 1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
1    Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
2    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a  ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b  eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB27 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
JStG erwähnte Skrupellosigkeit knüpfe an das entsprechende Tatbestandsmerkmal des Mordes an. Der Beschwerdeführer habe skrupellos gehandelt, da sein Beweggrund sowie die Art der Ausführung der Tat eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbart hätten. Er habe das Rollbrett grundlos an den Kopf des Opfers geschlagen. Zuvor sei er weder vom Opfer noch von dessen Freundin provoziert worden. Er sei es vielmehr gewesen, der dem Opfer das Rollbrett weggenommen habe. Dieses sei durch den Schlag schwer verletzt worden, da es vom Angriff überrascht und in diesem Moment völlig wehrlos gewesen sei. Der niedrige Beweggrund des Beschwerdeführers und sein brutales Vorgehen stünden in einem klaren Missverhältnis zu den schweren Verletzungen, die das Opfer erlitten habe. Die erste Instanz habe die besonders verwerfliche Gesinnung und die Skrupellosigkeit des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung zu Recht bejaht (angefochtenes Urteil, S. 11 ff.).

4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 25 - 1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
1    Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
2    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a  ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b  eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB27 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
JStG kann ein Jugendlicher, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist (lit. a). Gleichermassen bestraft wird, wer eine Tat nach den Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
, 140 Ziffer 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
oder Art. 184
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
StGB begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren (lit. b).

4.4 In Frage steht die besonders skrupellose Tatbegehung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 25 - 1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
1    Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
2    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a  ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b  eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB27 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
JStG. Zur Definition der Skrupellosigkeit sind die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zum Tatbestand des Mordes (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB; hierzu BGE 127 IV 10 E. 1a S. 13 f. mit Hinweisen) sinngemäss beizuziehen. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist Art. 25 Abs. 2 lit. b
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 25 - 1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
1    Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
2    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a  ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b  eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB27 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
JStG in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um die Tatbestandsmässigkeit bejahen zu können. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat.
Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, das Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit sei nicht erfüllt. Es trifft zwar zu, dass er nur einmal zugeschlagen hat. Seine aus nichtigem Anlass, ohne Vorwarnung und mit roher Gewalt erfolgte Tat, die zu einer schwerwiegenden Verletzung des Opfers geführt hat, lassen den Schluss auf Skrupellosigkeit jedoch ohne weiteres zu. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dieses stehe in keinem Verhältnis zu anderen Urteilen mit ähnlichem Sachverhalt. Da im vorliegenden Fall nicht eine vollendete Tatbegehung vorliege, sei die Strafe zusätzlich zu mildern. Eine Freiheitsstrafe von neun Monaten scheine angemessen. Die Strafe müsse sich nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit richten. Sie dürfe weder seine Entwicklung hemmen noch sich schädlich auswirken. Die Strafe sollte ihn fördern und günstig beeinflussen. Die Vorinstanz erwähne nichts vom Erziehungs- und Besserungsgedanken des Jugendstrafrechts, sondern gehe nur von der Ausgleichs- und Vergeltungsfunktion der Sanktion aus (Beschwerde, S. 16 f.).

5.2 Die Vorinstanz gibt die Tat- und Täterkomponenten ausführlich wieder, worauf verwiesen werden kann. Aufgrund der Tat- und Täterkomponenten erachtet sie einen Freiheitsentzug von zwei Jahren als angemessen. Der Beschwerdeführer könne aus anderen kantonalen Urteilen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Strafzumessung erfolge aufgrund einer individualisierten Beurteilung aller massgeblichen Umstände. Zudem seien kantonale Unterschiede in der Strafzumessungspraxis hinzunehmen (angefochtenes Urteil, S. 13 ff.).

5.3 Bei der Strafzumessung sind die spezifischen Anforderungen des Jugendstrafrechts an die Sanktionierung Jugendlicher zu berücksichtigen (ausführlich BGE 137 IV 7 E. 1.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch - 1 Dieses Gesetz:
1    Dieses Gesetz:
a  regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB)3 oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;
b  ...
2    Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
a  die Artikel 1-33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);
b  die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);
c  Artikel 56 Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);
d  die Artikel 69-73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);
e  Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);
f  Artikel 83 (Arbeitsentgelt);
g  Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);
h  Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);
i  Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);
ibis  Artikel 92a (Informationsrecht);
j  die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 (Verjährung);
k  die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen);
l  Artikel 110 (Begriffe);
m  die Artikel 111-332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen);
n  die Artikel 333-392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
o  ...
3    Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
JStG ist ergänzend Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB beizuziehen. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweisen).

5.4 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erziehungs- und Besserungsgedanken des Jugendstrafrechts ergeben sich bereits aus der angeordneten Unterbringung und der damit verbundenen ambulanten Massnahme. Das Jugendstrafrecht folgt dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist (BGE 137 IV 7 E. 1.3). Dabei wird zuerst die Massnahme vollstreckt. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug wird auf die Strafe angerechnet und die Reststrafe wird bei erfolgreicher Massnahme nicht mehr vollzogen, wenn der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Strafzumessung in Frage stellen könnte.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen sei, da ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden könne. Die Vorinstanz verletze Art. 35 Abs. 1
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 35 Bedingter Vollzug von Strafen - 1 Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
1    Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2    Die Artikel 29-31 gelten für aufgeschobene Strafen sinngemäss. Wird ein Freiheitsentzug nur teilweise aufgeschoben, so sind die Artikel 28-31 auf den vollziehbaren Teil nicht anwendbar.
JStG über den bedingten Vollzug von Strafen. Sie stelle hauptsächlich auf ein Gutachten vom 22. Dezember 2009 ab und verkenne, dass er erfolgreich ein Anti-Aggressions-Training abgeschlossen und grosse Fortschritte in Form von Risikobewältigungskompetenzen gemacht habe. Die Vorinstanz suche lediglich nach negativen Punkten in den pädagogischen Berichten. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass Jugendliche durch die Fremdplazierung aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen würden. Ausserdem gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Unterbringung nützlich und notwendig sei, ansonsten sie ihre Aufhebung verfügt hätte. Es frage sich, weshalb sie auf ein altes Gutachten, das vor Beginn der Unterbringung datiere, abstelle. Seine Rückfallgefahr sei gesunken, zumal er sich schon seit 2 ½ Jahren wohlverhalte, unter der Woche abends ins Fussballtraining gehe und sich an den Wochenenden regelmässig bei den Eltern aufhalte. Die Vorinstanz verletze Art. 35
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 35 Bedingter Vollzug von Strafen - 1 Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
1    Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2    Die Artikel 29-31 gelten für aufgeschobene Strafen sinngemäss. Wird ein Freiheitsentzug nur teilweise aufgeschoben, so sind die Artikel 28-31 auf den vollziehbaren Teil nicht anwendbar.
JStG auch, indem sie festhalte, dass aufgrund der Schwere der Tat ein bedingter Vollzug der Strafe nicht
erfolgen könne. Die Tatschwere müsse bei der Strafhöhe berücksichtigt werden und nicht im Rahmen der Legalprognose. Schliesslich widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie die Vorstrafen als klar negativ bewerte, gleichzeitig aber betone, gelegentliches Delinquieren als solches stelle kein negatives Prognosekriterium dar. Richtigerweise dürfe in Bezug auf die Legalprognose nicht darauf abgestellt werden (Beschwerde, S. 18 ff.).

6.2 Die Vorinstanz begründet die unbedingte Freiheitsstrafe mit der negativen Legalprognose des Beschwerdeführers. Das Gutachten vom 22. Dezember 2009 sei nach wie vor aktuell. Entscheidend sei nicht das Alter des Gutachtens, sondern die Frage, ob Gewähr dafür bestehe, dass sich die Ausgangslage nicht gewandelt habe.
Gemäss Gutachten weise der Beschwerdeführer dissoziale und narzistische Persönlichkeitsmerkmale auf. Es bestünden eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Hemmschwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten. Der Beschwerdeführer bagatellisiere eigenes Fehlverhalten. Aufgrund mangelnder alternativer Strategien ergebe sich in Konfliktsituationen eine ungünstige Prognose mit einer erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit (angefochtenes Urteil, S. 21).
Die Vorinstanz bewertet weiter das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers als negativ. Wegen Tätlichkeiten sei es 2006 zu Schularrest von drei Halbtagen gekommen. Ausserdem sei 2009 gegen ihn wegen Tätlichkeiten, Bedrohungen und Erpressungen ein Schularealverbot verhängt worden, das er nicht eingehalten habe. Nur kurze Zeit darauf habe er die vorliegend zu beurteilende Tat begangen. Danach sei es zu Verstössen gegen die verfügten Auflagen gekommen. Zu seinen Ungunsten fielen auch die Umstände der absolut nicht nachvollziehbaren Tat ins Gewicht. Die Institution "casaviva", in welcher der Beschwerdeführer untergebracht worden sei, habe den Betreuungsauftrag per 30. Juni 2010 zurückgegeben, da er weder Selbstverantwortung noch Eigeninitiative gezeigt habe. Gemäss Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 30. Juni 2010 hätten kaum Entwicklungs- und Veränderungsprozesse festgestellt werden können. Mit seinem dominanten Verhalten sei er für die Bewohner zunehmend bedrohlich geworden. Er habe auch verschiedentlich Termine beim Psychologen nicht wahrgenommen. Wirkliche Einsichten in sein Verhalten fehlten. Seit März 2011 sei es zu "Kurvengängen" gekommen, wobei mehrere Verwarnungen zu keinen positiven Verhaltensänderungen geführt hätten.
Am 12. April 2011 habe er deshalb zur Stabilisierung und Planung des weiteren Vorgehens im Bezirksgefängnis Kulm untergebracht werden müssen (angefochtenes Urteil, S. 21).

6.3 Die Beurteilung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bildet Teil der Strafzumessung, bei welcher dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zusteht. Für die Anwendung von Art. 35
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 35 Bedingter Vollzug von Strafen - 1 Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
1    Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2    Die Artikel 29-31 gelten für aufgeschobene Strafen sinngemäss. Wird ein Freiheitsentzug nur teilweise aufgeschoben, so sind die Artikel 28-31 auf den vollziehbaren Teil nicht anwendbar.
JStG über den bedingten Vollzug von Strafen gemäss Jugendstrafgesetz gelten die gleichen Massstäbe.
Die Vorinstanz verneint die Legalbewährung des Beschwerdeführers und stellt ihm eine insgesamt ungünstige Prognose. Inwiefern die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sein sollte oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet haben sollte, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Es sind zwar (wenige) positive Entwicklungspunkte beim Beschwerdeführer erkennbar, so etwa die fehlende Delinquenz seit der Tat und der regelmässige Besuch dreier Fussballtrainings unter der Woche. Dies vermag allerdings die insgesamt negative Prognose über das künftige Wohlverhalten ausserhalb einer engmaschig geführten Institution nicht massgeblich zu beeinflussen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass aufgrund des nach wie vor nicht optimalen Verlaufs der Unterbringung nicht von einem künftigen deliktsfreien Verhalten ausgegangen werden kann. Zudem ist zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs der ambulanten Massnahme entziehen wird. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Legalprognose sind nicht zu beanstanden.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_695/2011
Datum : 15. März 2012
Publiziert : 02. April 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Schwere Körperverletzung, Strafzumessung; rechtliches Gehör


Gesetzesregister
BGG: 65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
JStG: 1 
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch - 1 Dieses Gesetz:
1    Dieses Gesetz:
a  regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB)3 oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;
b  ...
2    Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
a  die Artikel 1-33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);
b  die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);
c  Artikel 56 Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);
d  die Artikel 69-73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);
e  Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);
f  Artikel 83 (Arbeitsentgelt);
g  Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);
h  Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);
i  Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);
ibis  Artikel 92a (Informationsrecht);
j  die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 (Verjährung);
k  die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen);
l  Artikel 110 (Begriffe);
m  die Artikel 111-332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen);
n  die Artikel 333-392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
o  ...
3    Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
25 
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 25 - 1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
1    Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
2    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a  ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b  eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB27 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
35
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 35 Bedingter Vollzug von Strafen - 1 Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
1    Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2    Die Artikel 29-31 gelten für aufgeschobene Strafen sinngemäss. Wird ein Freiheitsentzug nur teilweise aufgeschoben, so sind die Artikel 28-31 auf den vollziehbaren Teil nicht anwendbar.
StGB: 47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
112 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
122 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
140 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
184
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
BGE Register
127-IV-10 • 131-IV-1 • 136-II-304 • 136-IV-55 • 137-I-1 • 137-IV-7
Weitere Urteile ab 2000
6B_695/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • opfer • bundesgericht • sachverhalt • schwere körperverletzung • strafzumessung • freiheitsstrafe • aargau • monat • tag • jugendstrafrecht • verhalten • anspruch auf rechtliches gehör • verurteilung • aarau • reformatio in peius • wohlverhalten • frage • erste instanz • beweggrund
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