Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C_248/2016

Urteil vom 15. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Rhäzüns,
Via Suro 2, Postfach 46, 7403 Rhäzüns,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,
Regierung des Kantons Graubünden,
Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur,
vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Reichsgasse 35, 7001 Chur.

Gegenstand
Ortsplanungsrevision,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Januar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A.
A. und B. C.________ führen am nördlichen Dorfausgang der Gemeinde Rhäzüns auf westlicher Kantonsstrassenseite einen Gartenbaubetrieb. 1982 erwarb A. C.________ die gegenüber auf der östlichen Kantonsstrassenseite liegende Parzelle Gbbl. Nr. 889 und nutzte diese zunächst als Baumschule und später als Lager- und Kompostierplatz. Ein im Jahr 1995 eingereichtes Baugesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen für den Bau eines Betriebsgebäudes auf der Parzelle Gbbl. Nr. 889 wurde nicht bewilligt.
Am 18. März 2009 wurde die Ortsplanung der Gemeinde Rhäzüns totalrevidiert. Parzelle Gbbl. Nr. 889, welche bislang im übrigen Gemeindegebiet und damit in der Nichtbauzone lag, wurde der Lager- und Materialumschlagszone zugewiesen. Die südlich angrenzende, rund 2'939 m2 grosse Parzelle Gbbl. Nr. 15 (heute grösstenteils Parzelle Gbbl. Nr. 1862) wurde der Gewerbezone zugewiesen. Im Generellen Erschliessungsplan 2009 (GEP 2009) wurde der von der Kantonsstrasse abzweigende und bei Parzelle Gbbl. Nr. 889 vorbeiführende Weg als Land- und Forstwirtschaftsweg klassifiziert. Zur Erschliessung der Parzelle Gbbl. Nr. 1862 enthält der GEP 2009 eine zweite, weiter südlich von der Kantonsstrasse abzweigende Strasse, nämlich die Erschliessungsstrasse Parzelle Gbbl. Nr. 1813. Diese beiden Abzweigungen respektive Anschlüsse an die Kantonsstrasse liegen rund 75 Meter auseinander.
A. C.________ erhob Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden und verlangte die Zuweisung der Parzelle Gbbl. Nr. 889 zur Gewerbezone. Mit Entscheid vom 7. Juli 2009 nahm die Regierung die Zuweisung der Parzelle Gbbl. Nr. 889 zur Lager- und Materialumschlagszone von der Genehmigung aus und wies die Angelegenheit zur Überarbeitung an die Gemeinde zurück. Die Regierung ordnete an, im Zuge der Überarbeitung habe eine Zuweisung der Parzelle Gbbl. Nr. 889 zur Gewerbezone zu erfolgen, soweit das Land nicht für erschliessungsbauliche Bedürfnisse beansprucht werde.
Parzelle Gbbl. Nr. 1862 wurde 2013 mit einer grossen Gewerbehalle überbaut.
Am 22. Mai 2014 wurde die Ortsplanung Rhäzüns teilrevidiert. Parzelle Gbbl. Nr. 889 wurde, wie von der Regierung angeordnet, im Zonenplan 2014 der Gewerbezone zugewiesen. Gleichzeitig wurde die Parzelle zusammen mit den Parzellen Gbbl. Nrn. 1862, 1813, 15 und 17 sowie Teilen von 852 der Quartierplanpflicht unterstellt. Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 6'645 m2. Im Generellen Erschliessungsplan 2014 (GEP 2014) wurde der ab der Kantonsstrasse abzweigende und an Parzelle 889 vorbeiführende Land- und Forstwirtschaftsweg als aufzuhebender Weg bezeichnet. Die entsprechende Wegparzelle Gbbl. Nr. 17 steht ebenso wie die Parzellen Gbbl. Nrn. 15 und 852 im Eigentum der Rhätischen Bahn (RhB). Als Ersatz für den aufzuhebenden Weg wurde von der Erschliessungsstrasse Parzelle Gbbl. Nr. 1813 aus eine neue Erschliessungsstrasse entlang der östlichen Grenze von Parzelle Gbbl. Nr. 1862 bis in den Bereich von Parzelle Gbbl. Nr. 889 und des RhB-Bahnübergangs (Kilometer 28.318 Chur-St. Moritz) festgelegt.
Gegen diese Teilrevision erhoben A. und B. C.________ am 27. Mai 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches diese am 6. Juni 2014 an die zuständige Regierung überwies. Diese nahm sie als Planungsbeschwerde 11/14 entgegen. Am 3. Juli 2014 reichten A. und B. C.________ auch noch direkt bei der Regierung eine Planungsbeschwerde (13/14) ein und erklärten die Planungsbeschwerde 11/14 als integrierenden Bestandteil derselben. Die Regierung vereinigte die beiden Verfahren. Mit Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2015 wies die Regierung die Beschwerden ab. Sie erwog zusammenfassend, Gewerbezonen seien über Erschliessungs- oder Sammelstrassen zu erschliessen und nicht über Forst- und Landwirtschaftswege. Somit habe die Gemeinde hier die Erschliessung neu festlegen und sicherstellen müssen, dass damit eine zweckmässige und verkehrstechnisch sichere Erschliessungslösung erreicht werde. Mit der Erschliessung über die Parzellen Gbbl. Nrn. 1813 und 1862 unter gleichzeitiger Aufhebung des Land- und Forstwirtschaftswegs seien diese Vorgaben erfüllt. Gleichentags, mit Genehmigungsentscheid vom 26. Mai 2015, genehmigte die Regierung die Teilrevision des Zonenplans und den GEP 2014.
A. und B. C.________ fochten den Beschwerde- und den Genehmigungsentscheid mit Beschwerde vom 26. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an. Dieses führte einen Augenschein durch. Mit Urteil vom 22. Januar 2016 wies es die Beschwerde ab.

B.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 führen A. und B. C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 sei aufzuheben. Die Quartierplanpflicht für die Parzelle Gbbl. Nr. 889 sei nicht zu genehmigen bzw. aus dem Zonenplan 2014 zu streichen. Die Aufhebung der bestehenden Zufahrt zu Parzelle Gbbl. Nr. 889 und zum Bahnübergang sei nicht zu genehmigen und aus dem GEP 2014 zu streichen; es sei die Linienführung der jetzigen Zufahrtsstrasse zu Parzelle Gbbl. Nr. 889 und zum Bahnübergang beizubehalten. Die neue Erschliessungsstrasse auf Parzelle Gbbl. Nr. 1862 sei nicht zu genehmigen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zur Überarbeitung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Die Regierung und die Gemeinde Rhäzüns stellen in ihren Vernehmlassungen Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne Anträge zu stellen. Die Beschwerdeführer halten an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz liegt eine raumplanungsrechtliche Streitigkeit und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Das Bundesgerichtsgesetz enthält auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts keinen Ausschlussgrund von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Beschwerdeführer hatten im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung. Ihre Parzelle Gbbl. Nr. 889 soll gemäss Zonenplan 2014 der Quartierplanpflicht unterstellt und der an ihrer Parzelle vorbeiführende Land- und Forstwirtschaftsweg soll gemäss GEP 2014 aufgehoben werden. Die Beschwerdeführer sind daher durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind grundsätzlich zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2.

1.2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.; 136 I 229 E. 4.1 S. 235). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

1.2.2. Die Beschwerdeführer rügen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG. Nach dieser Bestimmung kann die Verletzung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
Die Beschwerdeführer legen nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll und inwiefern allfällige unrichtige Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnten. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen, dass ihre Parzelle Gbbl. Nr. 889 gleichzeitig mit den Parzellen Gbbl. Nrn. 1862, 1813, 15, 17 und Teilen von 852 im Zonenplan 2014 mit einer Quartierplanpflicht überlagert werde. Es verstosse gegen Art. 18 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101), dass der Bahnübergang und die Geleiseanlagen unter die Quartierplanpflicht gestellt worden seien. Ein eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren sei vorliegend zwingend.

2.2. Das BAV hält in seiner Eingabe an das Bundesgericht vom 23. Dezember 2016 fest, eine Änderung oder eine allfällige Umgestaltung eines Bahnübergangs oder einer Kreuzung Bahn - Strasse setze nicht zwingend ein bundesrechtliches Verfahren gestützt auf das EBG voraus. Solche Bauvorhaben könnten auch Gegenstand eines kantonalen Verfahrens bilden.

2.3. Bauten und Anlagen sind dann im eisenbahn- und damit bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (Art. 18 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG). Dem kantonalen Recht unterstehen hingegen die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (sog. Nebenanlage; vgl. Art. 18m Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18m Nebenanlagen
1    Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb120 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
a  Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt;
b  die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.
2    Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:
a  auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann;
b  wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;
c  wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.
3    Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
EBG).
Um zu entscheiden, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, greift eine funktionelle Betrachtung Platz. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht. Steht eine andere, bahnbetriebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilligungsverfahren anwendbar. Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse dienen naturgemäss zugleich dem Bahnbetrieb wie auch dem Strassenverkehr. Es handelt sich damit um sog. gemischte Anlagen. Erscheinen diese baulich, betrieblich und funktionell als Einheit, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile abzulehnen; vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren nur dann zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 127 II 227 E. 4 S. 234 ff.).

2.4. Im zu beurteilenden Fall stehen die im Strassenbereich beabsichtigten Änderungen im Vordergrund. Das Projekt richtet sich offenkundig in erster Linie nach den Bedürfnissen der strassenmässigen Erschliessung des Gewerbelandes. Dies gilt auch mit Blick auf die Veränderungen, die im Bahnbereich vorgesehen sind (neue Strassenführung vor dem Bahnübergang); diese sind untergeordneter Natur (vgl. zum Ganzen auch BGE 127 II 227 E. 5 S. 236 f.).
Ein bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren ist damit vorliegend nicht erforderlich, sondern das Projekt untersteht gestützt auf Art. 18m Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18m Nebenanlagen
1    Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb120 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
a  Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt;
b  die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.
2    Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:
a  auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann;
b  wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;
c  wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.
3    Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
EBG kantonalem Recht. Art. 18 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG ist mithin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht anwendbar und es ist nicht zu beanstanden, dass der Bahnübergang und die Geleiseanlagen unter die kantonalrechtliche Quartierplanpflicht gestellt worden sind.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Quartierplaninstrument werde von der Gemeinde Rhäzüns willkürlich und rechtsungleich eingesetzt. Bei der Totalrevision der Ortsplanung 2009 sei Parzelle Gbbl. Nr. 15 ohne Quartierplanpflicht von der Landwirtschaftszone in die Gewerbezone versetzt worden. In der Folge sei wiederum ohne Quartierplanpflicht von Parzelle Gbbl. Nr. 15 die Parzelle Gbbl. Nr. 1862 abparzelliert und veräussert worden. Die bestehende Zufahrt zur Parzelle Gbbl. Nr. 889 und zum Bahnübergang sei ebenfalls ohne Quartierplanpflicht von der Parzelle Gbbl. Nr. 15 abparzelliert und der Bahnparzelle Gbbl. Nr. 17 zugewiesen worden. Vor dieser Zerstückelung sei die RhB alleinige Grundeigentümerin gewesen. Nachdem Parzelle Gbbl. Nr. 15 (neu: Parzellen Gbbl. Nrn. 15, 17 und 1862) zerstückelt und Parzelle Gbbl. Nr. 1862 bereits vollständig überbaut worden sei, jetzt noch eine Quartierplanpflicht festzusetzen, sei willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und rechtsungleich (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV).

3.2. Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, der Entscheid über die Quartierplanpflicht stelle einen Ermessensentscheid der Gemeinde dar. Im vorliegenden Fall solle die Umsetzung der geplanten Erschliessung aufgrund einer Gesamtbetrachtung erfolgen, weswegen es aus Sicht der Gemeinde einem öffentlichen Interesse entspreche, die von der neuen Erschliessung betroffenen Parzellen mit einer Quartierplanpflicht zu belegen.

3.3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG/GR; BR 801.100) regelt der Quartierplan die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail.

3.4. Die Beschwerdeführer rügen keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts, sondern behaupten einzig, die Festsetzung der Quartierplanpflicht sei willkürlich und rechtsungleich, weil vorgängig bereits Umzonungen und Neuzuteilungen von Grundstücken ohne Quartierplanpflicht erfolgt seien. Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrer Argumentation, dass sich die vorliegende Situation nicht mit den von ihnen geschilderten Sachverhalten vergleichen lässt.
In Zusammenhang mit der neu geplanten Erschliessung über die Parzellen Gbbl. Nrn. 1813 und 1862 stellen sich zahlreiche Fragen und es besteht mutmasslich die Notwendigkeit von Rechtseinräumungen. Hierfür ist das Quartierplanverfahren geeignet. Die Gemeinde hat das ihr bei der Ortsplanung zukommende Planungsermessen nicht verletzt, indem sie die betreffenden Parzellen der Quartierplanpflicht unterstellt hat. Diese ist mithin nicht willkürlich festgesetzt worden. Ebenso wenig liegt nach dem Gesagten ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vor.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Aufhebung des Land- und Forstwirtschaftswegs und machen zusammenfassend geltend, ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Strassenbauprojekts verfüge der Kanton über keine rechtliche Grundlage, um die Aufhebung des Land- und Forstwirtschaftswegs zu verlangen. Die Aufhebung sei unverhältnismässig und mit dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht zu vereinbaren. Zudem zeige ein Vergleich mit ähnlichen Einfahrten, dass hier ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) vorliege.

4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Entscheid, wo Bauland an die Kantonsstrasse angeschlossen werde, sei grundsätzlich Sache der Gemeinde. Diese habe einen Ermessensentscheid zu fällen, der eine Interessenabwägung zu enthalten habe. Dabei seien auch die Strassengesetzgebung und deren Vorschriften, insbesondere die Verkehrssicherheit, zu berücksichtigen (vgl. Art. 52 Abs. 4 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden vom 1. September 2005 [StrG/GR; BR 807.100]). So wie sich die Sachlage vorliegend gestalte, wäre es wohl nicht ausgeschlossen gewesen, die Zufahrt von Parzelle Gbbl. Nr. 889 und zum Bahnübergang weiterhin über das Trassee des bisher bestehenden Forst- und Landwirtschaftswegs zu führen und diesen umzuklassieren. Das kantonale Strassengesetz sehe aber zu Recht vor, dass mit Anschlüssen an die Kantonsstrasse ein möglichst grosses Gebiet erschlossen werde (Art. 51 Abs. 1 StrG/GR). Der Anschluss des Land- und Forstwirtschaftswegs und der Anschluss an die Kantonsstrasse über die Strassenparzelle Gbbl. Nr. 1813 lägen nur rund 75 Meter auseinander. Im Sinne des Konzentrationsprinzips bzw. der Bündelung von Zufahrten auf die Kantonsstrasse sei dem Argument der Verkehrssicherheit im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung
Priorität einzuräumen. So sehe Art. 54 Abs. 2 StrG/GR ausdrücklich vor, dass die Anschlussmöglichkeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit beschränkt werden könnten, wenn zwei oder mehrere Anschlüsse auf engem Raum vorhanden seien. Zwar sei die Kantonsstrasse in diesem Strassenabschnitt gerade und übersichtlich und selbst wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 oder 60 Kilometer pro Stunde eingeführt werden sollte, hätten die Interessen an der separaten Zufahrt etwa aufgrund eines - hier ohnehin fast obsoleten - haushälterischen Umgangs mit dem Boden hinter dem Argument der Verkehrssicherheit zurückzutreten.
Die von den Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit erwähnten direkten Zufahrten gingen entweder auf altrechtliche Bewilligungen zurück oder würden im Falle von neuen Anschlüssen mit der Topografie der damit erschlossenen Parzellen zusammenhängen, welche eine anderweitige Erschliessung etwa aufgrund eines zu hohen Gefälles nicht erlaubt hätte. Zudem handle es sich bei diesen Zufahrten regelmässig nicht um gewerblich genutzte Parzellen, sodass sie per se einem weit weniger starken Verkehrsaufkommen ausgesetzt seien. Da entlang der Kantonsstrasse somit keine vergleichbare Situation vorliege, sei eine rechtsungleiche Behandlung zur Erschliessung von Parzelle Gbbl. Nr. 889 nicht zu erkennen. Ohnehin komme dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Verfahren der Ortsplanung nur abgeschwächte Bedeutung zu.

4.3. Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts, d.h. des StrG/GR, wird von den Beschwerdeführern nicht substanziiert gerügt und ist auch nicht ersichtlich.
Die Umzonung der Parzelle Gbbl. Nr. 889 von der Nichtbauzone in die Gewerbezone verlangte eine Neubeurteilung der Erschliessung, bei welcher gestützt auf die von der Vorinstanz angeführten Grundlagen des kantonalen Strassengesetzes dem Argument der Verkehrssicherheit durch die Bündelung der Zufahrten besonderes Gewicht beigemessen werden durfte. Da die Parzelle Gbbl. Nr. 1862 bereits überbaut ist, stellt die geplante Erschliessungsstrasse über diese Parzelle entlang der Bahngeleise faktisch keine Verringerung von Gewerbeland dar, sodass auch der von den Beschwerdeführern angeführten haushälterischen Bodennutzung vorliegend kein entscheidendes Gewicht zukommt.
Bei den von den Beschwerdeführern genannten Vergleichsfällen schliesslich handelt es sich, wie von der Vorinstanz aufgezeigt, nicht um vergleichbare Situationen. Es liegt keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit vor.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die kommunalen und kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Rhäzüns, der Regierung des Kantons Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Verkehr schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_248/2016
Date : 15. Februar 2017
Published : 06. März 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Ortsplanungsrevision


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  89  95  97  105  106
BV: 8  9
EBG: 18  18m
BGE-register
127-II-227 • 133-II-249 • 136-I-229 • 138-I-274
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1C_248/2016
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development • municipality • cantonal highway • driveway • lower instance • federal court • plan of zones • traffic safety • construction and facility • cantonal law • statement of affairs • position • infringement of a right • appeal concerning affairs under public law • meadow • building area • chur • finding of facts by the court • railway act • equal legal treatment
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