[AZA 7]
I 298/01 Gi

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 15. Februar 2002

in Sachen
O.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. November 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern die Abgabe eines Rollstuhls an die 1970 geborene O.________, seit 1. Dezember 1995 Bezügerin einer halben und seit
1. November 1997 einer ganzen IV-Rente, ab. Hierauf beschaffte sich O.________ auf eigene Kosten einen Faltrollstuhl.

Am 29. März 2000 stellte O.________ ein Gesuch um Abgabe eines Elektrorollstuhls. Mit Verfügung vom 28. Juni 2000 lehnte die IV-Stelle dieses Begehren ebenfalls ab.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. März 2001 ab.

C.- O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr ein Elektrorollstuhl auf Kosten der IV abzugeben.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat.

b) Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG hat der Bundesrat in Art. 14
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 14 Liste der Hilfsmittel - 1 Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
1    Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
a  die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel;
b  Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;
c  Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden;
d  Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben;
e  die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann.
2    Das EDI kann das BSV78 ermächtigen:
a  die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können;
b  Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen;
c  eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.79
IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Die im HVI-Anhang enthaltene Liste von Hilfsmitteln umfasst unter Ziff. 9 in der Kategorie "Rollstühle" einerseits solche ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und andererseits Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können (Ziff. 9.02).

c) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Anspruch auf einen Elektrorollstuhl wiederholt (BGE 116 V 99 Erw. 3 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 81 S. 237 Erw. 3c; Urteile K. vom 25. Mai 1994, I 340/93, M. vom 1. September 1992, I 185/92, D. vom 25. März 1991, I 269/90) festgehalten, dass der Begriff "sich fortbewegen" gemäss Ziff. 9.02 HVI Anhang die Verschiebung ohne Dritthilfe im häuslichen Bereich wie auf ausser Haus umfasst.
Diese Auslegung deckt sich mit der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG, welche im Hinblick auf die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung u.a. auf die Hilfsbedürftigkeit bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Fortbewegung (im oder ausser Haus)" abstellt (dazu BGE 117 V 148 Erw. 2).

2.- a) Die IV-Stelle und ihr folgend die Vorinstanz lehnten die Abgabe eines Elektrorollstuhls mit der Begründung ab, schon 1998 habe kein geistiges oder körperliches Leiden vorgelegen, welches die Abgabe eines nicht motorisierten Rollstuhls gerechtfertigt hätte. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Wohl spreche der Hausarzt, Dr.
med. K.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, im Bericht vom 13. März 2000 von neu aufgetretenen Schmerzen im Schulterbereich. Dies allein vermöge keine relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes zu belegen.
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien in erster Linie auf psychische Leiden zurückzuführen, welche die Abgabe eines Rollstuhles nicht indizierten.
Hiegegen legt die Beschwerdeführerin einen neuen Bericht von Dr. K.________ vom 27. April 2001 ins Recht, wonach der körperliche Zustand sich seit Herbst 1998 eindeutig verschlimmert habe. Die Gehstrecke betrage heute nur noch maximal 30 Meter, während sie 1998 noch bei knapp 100 Metern gelegen habe. Wegen der Schultergelenkbeschwerden könne die Versicherte den normalen Rollstuhl nicht mehr bedienen. Trotz entzündungshemmender Tabletten nehme das Leiden eindeutig zu. Für die Mobilisation ausser Haus sei die Versicherte dringend auf einen Elektrorollstuhl angewiesen.

b) Soweit die Vorinstanz auf die ablehnende Verfügung betreffend die Abgabe eines mechanischen Rollstuhls verwiesen und erwogen hat, es sei im Sinne der revisionsrechtlichen Vorschriften (Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG, Art. 87 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
und 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG) keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, kann ihr zumindest in der Begründung nicht gefolgt werden. Die Abgabe eines Elektrorollstuhls stellt nach der Rechtsprechung (ZAK 1992 S. 361 ff. Erw. 3b und c) im Vergleich zum Anspruch auf einen mechanischen Rollstuhl einen unabhängigen, neuen Versicherungsfall dar. Demnach setzt die Abgabe eines motorisierten Rollstuhls voraus, dass über eine Gehbehinderung hinaus die Funktionsfähigkeit der Arme derart eingeschränkt ist, dass die Versicherte einen Rollstuhl nicht mehr aus eigener Kraft anzutreiben vermag (ZAK 1992 S. 362 Erw. 3b).

c) Bereits im Bericht vom 13. März 2000 stützte Dr.
K.________ den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl auf die selben Argumente wie im erwähnten Bericht vom 27. April 2001. Die IV-Stelle begründet ihre ablehnende Haltung mit zwei Vernehmlassungen ihres ärztlichen Dienstes vom 19. September 1998 und vom 21. Oktober 1998, welche das ursprüngliche Gesuch um Abgabe eines mechanischen Rollstuhls betrafen. Laut der ersten Stellungnahme sei weder eine psychiatrische noch eine rheumatologische Indikation für einen Rollstuhl ersichtlich; das vom Hausarzt geschilderte weichteilrheumatische Leiden habe im Gutachten der Rheumatologie nicht bestätigt werden können. Gemäss der zweiten Stellungnahme liege kein somatisches Leiden vor, welches die Benützung eines Rollstuhls erfordere. Das Eingehen auf den "Rollstuhl-Wunsch" der Versicherten wäre ein "ungünstiges Mitagieren in der Spirale Richtung Immobilität". Gestützt auf diese Stellungnahmen lehnte die IV-Stelle nicht nur den damaligen Antrag auf Abgabe eines mechanischen Rollstuhls ab, sondern ohne zusätzliche Abklärungen auch den heutigen betreffend den Elektrorollstuhl.

d) Es trifft zwar zu, dass die Rheumatologische Klinik und Poliklinik am Spital im Gutachten vom 7. August 1996 kein weichteilrheumatisches Leiden diagnostiziert hat.
Indessen ist die Rede von chronischen, psychogenen Schmerzen.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin nur noch in psychiatrischer Hinsicht untersucht (Expertisen von Dr.
med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 1996 und 13. März 1998; Bericht von Dr. med. Z.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. September 1997). In diesen Berichten wird eine schwierige psychische Situation beschrieben, jedoch nicht näher auf die daraus entstandenen somatischen Folgen Bezug genommen. Zur Notwendigkeit eines Elektrorollstuhls lässt sich diesen medizinischen Unterlagen nichts entnehmen, namentlich auch nicht, dass die Abgabe eines solchen nur die "Spirale Richtung Immobilität" fördern und damit für die Versicherte schädlich wäre. Somit stehen die aktuellen Angaben des Hausarztes den älteren, diesen widersprechenden Einschätzungen des ärztlichen Dienstes gegenüber. Eine solche Aktenlage erlaubt keine schlüssige Beurteilung des streitigen Anspruches. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob die gegenwärtigen somatischen und psychischen Leiden der Versicherten die Abgabe des beantragten Hilfsmittels rechtfertigen.

3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
OG). Der durch den Schweizerischen Invalidenverband vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
OG; BGE 122 V 278).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 26. März 2001 und die angefochtene
Verfügung vom 28. Juni 2000 aufgehoben werden
und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Bern
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses

zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_298/01
Date : 15. Februar 2002
Published : 05. März 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
HVI: 2
IVG: 21  41  42  87
IVV: 14
OG: 134  159
BGE-register
116-V-95 • 117-V-146 • 122-V-278
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