C 93/01 Tn
IIe Chambre
MM. les juges Schön, Président, Ursprung et Frésard.
Greffière : Mme Berset
Arrêt du 15 février 2002
dans la cause
G.________, recourant, représenté par Maître Aba Neeman, avocat, place de l'Eglise 2, 1870 Monthey,
contre
Office régional de placement, rue du Collège 5, 1920 Martigny, intimé,
et
Commission cantonale de recours en matière de chômage, Sion
A.- Par lettre du 18 février 2000, l'Office régional de placement de Martigny (ORP) a assigné à G.________, alors au chômage, un emploi de sommelier auprès du café-restaurant X.________. L'assignation spécifiait que l'horaire de travail était à plein temps.
L'assuré a refusé ce poste au motif, qu'en réalité - ainsi que l'a confirmé l'employeur pressenti - le travail proposé concernait les heures de repas et jusqu'à la fermeture les vendredis et samedis uniquement, pour les mois de mars à décembre 2000; le travail à plein temps ne devait débuter qu'en janvier 2001.
Par décision du 21 mars 2000, l'ORP a prononcé la suspension du droit de G.________ à l'indemnité de chômage pendant 41 jours, au motif que l'assuré ne faisait pas tout ce qu'on peut raisonnablement exiger de lui pour trouver un travail convenable.
B.- Le prénommé a recouru contre cette décision devant la Commission cantonale valaisanne de recours en matière de chômage.
Dans sa réponse au recours, l'ORP a précisé que le motif de la suspension était en réalité le refus d'un travail convenable qui avait été assigné à l'assuré.
Par jugement du 30 novembre 2000, la Commission cantonale valaisanne de recours en matière de chômage a admis partiellement le recours formé par G.________ contre cette décision, en ce sens qu'elle a réduit la durée de la suspension à 16 jours.
C.- G.________ interjette recours de droit administratif contre ce jugement. Sous suite de dépens, il conclut, à titre principal, à ce que la décision de suspension du droit à l'indemnité soit annulée et, à titre subsidiaire, à ce que sa faute soit considérée comme légère.
L'ORP conclut implicitement au rejet du recours. La Caisse publique cantonale valaisanne de chômage déclare qu'elle renonce à se déterminer sur le recours. Le Secrétariat d'Etat à l'économie n'a pas présenté de détermination.
Considérant en droit :
1.- Le litige porte sur la suspension du droit du recourant à l'indemnité de chômage.
2.- a) Aux termes de l'art. 17 al. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. |
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1 | Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. |
2 | Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71 |
2bis | Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72 |
3 | Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: |
a | an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; |
b | an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und |
c | die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. |
4 | Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. |
5 | Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: |
|
1 | Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: |
a | durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; |
b | zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; |
c | sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; |
d | die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; |
e | unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; |
f | Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder |
g | während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. |
2 | Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139 |
3 | Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141 |
3bis | Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142 |
4 | Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. |
b) Dans le cas particulier, c'est à juste titre que la juridiction cantonale a admis que le recourant avait refusé un travail convenable qui lui avait été assigné par l'office intimé. L'emploi de sommelier correspondait aux aptitudes de l'assuré et à l'occupation qu'il avait précédemment exercée (art. 16 al. 2 let. b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 16 Zumutbare Arbeit - 1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. |
|
1 | Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. |
2 | Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: |
a | den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; |
b | nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; |
c | dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; |
d | die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; |
e | in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; |
f | einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; |
g | eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; |
h | in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder |
i | dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. |
3 | Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. |
3bis | Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.69 |
D'abord à temps partiel pendant les dix premiers mois, l'activité proposée devait déboucher, à partir de janvier 2001, sur un travail à temps complet. Dans de telles circonstances, si le recourant n'avait pas pu trouver une autre activité à temps partiel pour compléter sa charge de travail pendant cette période intermédiaire de 10 mois, il aurait touché des indemnités compensatoires au sens des art. 16 al. 2 let. i
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 16 Zumutbare Arbeit - 1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. |
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1 | Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. |
2 | Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: |
a | den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; |
b | nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; |
c | dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; |
d | die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; |
e | in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; |
f | einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; |
g | eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; |
h | in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder |
i | dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. |
3 | Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. |
3bis | Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.69 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 24 Anrechnung von Zwischenverdienst - 1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.111 |
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1 | Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.111 |
2 | ...112 |
3 | Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt. |
3bis | Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes.113 |
4 | Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.114 |
5 | Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar.115 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: |
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1 | Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: |
a | durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; |
b | zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; |
c | sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; |
d | die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; |
e | unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; |
f | Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder |
g | während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. |
2 | Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139 |
3 | Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141 |
3bis | Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142 |
4 | Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. |
3.- a) Le seul point litigieux reste la durée de la suspension.
Selon l'art. 30 al. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: |
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1 | Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: |
a | durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; |
b | zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; |
c | sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; |
d | die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; |
e | unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; |
f | Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder |
g | während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. |
2 | Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139 |
3 | Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141 |
3bis | Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142 |
4 | Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
|
1 | Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: |
a | der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; |
b | der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. |
2 | Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. |
3 | Die Einstellung dauert: |
a | 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; |
b | 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; |
c | 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. |
4 | Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: |
a | eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder |
b | eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. |
5 | Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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1 | Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: |
a | der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; |
b | der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. |
2 | Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. |
3 | Die Einstellung dauert: |
a | 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; |
b | 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; |
c | 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. |
4 | Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: |
a | eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder |
b | eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. |
5 | Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. |
Dans sa jurisprudence, le Tribunal fédéral des assurances a jugé que l'art. 45 al. 3
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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1 | Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: |
a | der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; |
b | der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. |
2 | Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. |
3 | Die Einstellung dauert: |
a | 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; |
b | 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; |
c | 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. |
4 | Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: |
a | eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder |
b | eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. |
5 | Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. |
b) En l'espèce, l'argumentation principale du recourant, suivie par les premiers juges, repose sur le fait que le poste assigné par l'office intimé impliquait la conclusion d'un contrat de travail de durée déterminée (10 mois) non négociable, ce qui l'aurait empêché de rechercher une occupation à plein temps. Or, il est constant que l'emploi refusé par le recourant comportait une activité à temps partiel pendant les dix premiers mois et à temps complet ensuite, soit à partir de janvier 2001. Contrairement à ce que soutient le recourant, ce type de contrat ne saurait être assimilé à un contrat de travail de durée déterminée.
Selon la doctrine, les contrats de durée déterminée sont ceux dont la fin a été fixée conventionnellement par les parties et qui s'éteignent sans que l'une des parties doive ou puisse le résilier, soit parce qu'il est fixé pour un terme, une durée, soit que celle-ci résulte du but auquel vise le contrat convenu (Favre/Munoz/Tobler, Le contrat de travail, code annoté, Lausanne 2001, n. 1.1 ad art. 334
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 334 - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. |
|
1 | Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. |
2 | Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis. |
3 | Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 334 - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. |
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1 | Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. |
2 | Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis. |
3 | Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 334 - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. |
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1 | Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. |
2 | Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis. |
3 | Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen. |
(a) une durée indéterminée, avec possibilité de résiliation par les deux parties (en dehors du temps d'essai) dans le délai d'un mois pour la fin d'un mois, moyennant un préavis d'un mois
(b) pour une durée déterminée, mais avec possibilité de résiliation comme pour (a);
(c) pour une durée déterminée, sans résiliation possible.
On peut dès lors partir de l'idée que, dans le domaine de la restauration en particulier, un employeur prudent privilégiera l'un des deux premiers types de contrat au détriment du troisième qui le lie pendant toute la durée du contrat. Le Tribunal fédéral a d'ailleurs considéré que le contrat envisagé sous la lettre (b) ci-dessus n'est pas un contrat de durée déterminée proprement dit, puisque les parties peuvent le résilier avant son échéance (arrêt du 13 février 1995 dans la cause 4C. 443/1994).
A défaut d'éléments plus précis concernant les conditions d'engagement offertes par l'employeur, on doit en tout état de cause retenir que le contrat de travail proposé au recourant était un contrat de durée indéterminée avec les possibilités (légales ou contractuelles) de résiliation qui lui sont inhérentes. Il s'ensuit qu'aucun motif juridique ne s'opposait à ce que le recourant accepte le poste proposé et, le cas échéant, résilie par la suite le contrat de travail pour s'engager dans une activité professionnelle à temps complet, s'il ne voulait pas attendre jusqu'à la fin décembre 2000.
c) Selon la jurisprudence, dans le cadre de la détermination du degré de la faute et de la durée de la suspension, il y a lieu d'attacher un poids particulier aux mesures prises par l'assuré pour réduire le dommage (DTA 1992 n° 17 p. 154 consid. 2c, 1979 n° 24 p. 124 consid. 2).
Dans ce contexte, l'allégation du recourant selon laquelle il n'a jamais voulu obtenir abusivement des indemnités de l'assurance-chômage ne lui est d'aucun secours. En tous les cas, il n'apparaît pas que l'intéressé ait recherché activement du travail entre la date de la résiliation des rapports de travail par son précédent employeur (13 décembre 1999 pour le 31 janvier 2000) et la date de dépôt de sa demande de l'indemnité de chômage (17 février 2000).
Ce nonobstant, il y a lieu de retenir que le recourant était facilement plaçable - il a retrouvé un emploi à plein temps dès le 24 mars 2000 - et que l'exercice d'une activité à temps partiel pendant une dizaine de mois, même avec des indemnités compensatoires, n'était pas une situation optimale pour un assuré désireux de travailler à temps complet.
Pour ces motifs, on ne saurait qualifier de grave la faute qu'il a commise en refusant l'emploi qui lui a été assigné par l'office intimé. L'ensemble des circonstances ne permet, en revanche, pas de considérer la faute du recourant comme légère (comp. RJJ 1999 p. 54). L'autorité cantonale a dès lors fait un usage correct de son pouvoir d'appréciation en retenant que la faute devait être qualifiée de moyenne et en fixant la durée de la suspension du droit à l'indemnité à 16 jours.
Le recours se révèle dès lors mal fondé.
Par ces motifs, le Tribunal fédéral des assurances
prononce :
I. Le recours est rejeté.
II. Il n'est pas perçu de frais de justice.
III. Le présent arrêt sera communiqué aux parties, à la Commission cantonale valaisanne de recours en matière de chômage, à la Caisse publique cantonale valaisanne
de chômage et au Secrétariat d'Etat à l'économie.
Lucerne, le 15 février 2002
Au nom du
Tribunal fédéral des assurances
Le Président de la IIe Chambre :
La Greffière :