Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_17/2013

Urteil vom 15. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1.
Am 20. August 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ an Deutschland zur Strafverfolgung wegen Verstosses gegen das Waffengesetz.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 19. Dezember 2012 ab; ebenso die Einrede des politischen Delikts.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

2.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

3.
Ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt. Die Vorinstanz hat sich zu den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers geäussert. Ihre Erwägungen überzeugen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

4.
Auf die Beschwerde wird danach nicht eingetreten.
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt damit die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_17/2013
Datum : 15. Januar 2013
Publiziert : 29. Januar 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : Auslieferung an Deutschland


Gesetzesregister
BGG: 42  64  66  84  109
Weitere Urteile ab 2000
1C_17/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdekammer • besonders bedeutender fall • bundesamt für justiz • bundesgericht • bundesstrafgericht • deutschland • entscheid • gerichtskosten • gerichtsschreiber • lausanne • politisches delikt • rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung • rechtshilfe in strafsachen • schriftenwechsel • stelle • strafverfolgung • unentgeltliche rechtspflege • verfahrensbeteiligter • vorinstanz • wiese