Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_987/2008/sst

Urteil vom 15. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Busse (SVG-Widerhandlung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 30. September 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 28. Mai 2008 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu einer Busse von Fr. 60.-- bzw. einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 30. September 2008 ab.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, er sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" zur fraglichen Zeit nicht am betreffenden Ort unterwegs gewesen (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2.1). Die kantonalen Richter gingen indessen davon aus, dass er der Fahrer gewesen sei. Sie stützten sich auf die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers, auf die Radarfotos und auf seine Aussagen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.5). Dabei verkannten sie nicht, dass die Haltereigenschaft nur ein Indiz für die Täterschaft darstellt (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2.2), und sie übersahen auch nicht, dass die Radarfotos nicht deutlich genug sind, um darauf Gesichtszüge unterscheiden zu können (angefochtener Entscheid S. 4 E. 3.1).
Die Vorinstanz stellte indessen zusätzlich fest, die Wortwahl des Beschwerdeführers, er sei an jenem Morgen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht gefahren, wirke nicht überzeugend, sondern mache, wie der Strafgerichtspräsident zutreffend festgestellt habe, den Eindruck der "Schlaumeierei". Der Beschwerdeführer wisse mit Sicherheit, ob er an jenem Tag zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort, der weit entfernt von seinem Wohnort sei, gefahren sei oder nicht. Dass er sich in der Replik nun auf ein Alibi berufe, zeige denn auch, dass er wisse oder ermitteln könne, wo er an jenem Morgen gewesen sei. Wenn er tatsächlich nicht gefahren wäre, hätte er sich aber nicht auf "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern auf "Sicherheit" berufen. Indem er nicht mit Sicherheit bestreite, gefahren zu sein, sondern dies nur als Möglichkeit ins Spiel bringe, sei seine Bestreitung alles andere als glaubhaft (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.4).
Mit dieser Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer nur insoweit, als er den Ausdruck "Schlaumeierei" bemängelt und geltend macht, dies zeige, dass die kantonalen Richter befangen gewesen seien (Beschwerde Ziff. 6). Davon kann indessen keine Rede sein. Der Beschwerdeführer vermag auch vor Bundesgericht nichts vorzubringen, was seine unter den gegebenen Umständen seltsame Wortwahl nachvollziehbar machen könnte. Die Ausführungen der Vorinstanz treffen folglich zu. Unter diesen Umständen erscheint der Ausdruck "Schlaumeierei" nicht als verfehlt. Schon angesichts seiner unverständlichen Wortwahl kann im Übrigen davon, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre oder gegen die Unschuldsvermutung verstossen hätte (Beschwerde Ziff. 1), nicht die Rede sein. Bei dieser Sachlage muss sich das Bundesgericht mit der Frage der Aussagekraft der Radarfotos nicht befassen.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_987/2008
Datum : 15. Januar 2009
Publiziert : 26. Januar 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Busse (SVG-Widerhandlung)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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