Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_676/2008/don

Urteil vom 15. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti,

gegen

Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.

Gegenstand
Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 1. September 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist teilweise als selbständiger Landwirt auf seinem Betrieb in Z.________ tätig und bezieht zudem eine Invalidenrente sowie ein Taggeld nach UVG. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt und das Scheidungsverfahren ist bereits im Gang. Seine beiden Kinder, geboren in den Jahren 1991 und 1992, leben bei der Mutter.

B.
Mit Eingabe vom 24. April 2008 an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden erklärte sich X.________ für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung über sein Vermögen. Nach Einholung verschiedener Unterlagen wies der Einzelrichter das Gesuch am 23. Mai 2008 ab. Er bejahte die Aussicht auf eine Schuldenbereinigung und erachtete das Gesuch überdies als rechtsmissbräuchlich.

C.
Daraufhin gelangte X.________ an das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, welches seine Appellation am 1. September 2008 abwies. Der Einzelrichter verneinte zwar die Aussicht auf eine Schuldenbereinigung, beurteilte indessen das Gesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Oktober 2008 beantragt X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gegen Entscheide des Konkursrichters ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Sie ist an keinen Streitwert gebunden (Art. 74 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Abweisung des Konkursbegehrens stellt einen Endentscheid dar (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 133 III 687 E. 1.2 S. 689). Damit kann der Beschwerdeführer sämtliche Beschwerdegründe vorbringen und das Bundesgericht ist nicht auf die Prüfung der verfassungsmässigen Rechte beschränkt (Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG).

2.
Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 191 - 1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
1    Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2    Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 333 - 1 Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen.
1    Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen.
2    Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
. besteht (Art. 191 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 191 - 1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
1    Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2    Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
SchKG). Diese Voraussetzung wurde von der Vorinstanz als gegeben erachtet. Damit ist im vorliegenden Fall nur mehr strittig, ob das Gesuch des Beschwerdeführers offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

2.1 Anlässlich der SchKG-Revision von 1994 wurden die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens strenger gefasst. Nunmehr genügt die Erklärung des Schuldners nicht mehr, um den Konkurs zu bewirken. Der Richter prüft den Antrag und entscheidet, ob der Konkurs auszusprechen ist. Wenn dies auch in vielen Fällen weiterhin die Regel sein dürfte, so stellt die Neufassung von Art. 191
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 191 - 1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
1    Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2    Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
SchKG doch klar, dass der Richter - wie bisher in der Praxis bereits gehandhabt - rechtsmissbräuchliche Gesuche ablehnen muss (Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, BBl 1991 III 117 Ziff. 205.31; DOMINIK GASSER, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung des neuen Vermögens, ZBJV 1996, S. 14 f.; HANS ULRICH HARDMEIER, Änderungen im Konkursrecht, AJP 1996, S. 1432). Statt der von der Lehre teilweise gewünschten Konkretisierungen wird der Richter hier nach wie vor auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs verwiesen (ISAAK MEIER, Konkursrecht: Revisionspunkte und aktuelle Fragen, ZSR 1996 I, S. 283). Somit ist der Konkurs demjenigen Schuldner zu verwehren, der nicht einen wirtschaftlichen Neubeginn anstrebt, sondern völlig andere Ziele verfolgt (PIERRE-ROBERT GILLIÉRON,
Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 30 zu Art. 191; ALEXANDER BRUNNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 6 und 15 zu Art. 191, je mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass der Schuldner mit der Abgabe der Insolvenzerklärung auch eigennützige Zwecke verfolgt, lässt diese jedoch noch nicht rechtsmissbräuchlich werden. Bezweckt er hingegen einzig, die Zugriffsrechte seiner Gläubiger zunichte zu machen, so ist ihm die Konkurseröffnung zu verweigern (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 38 Rz. 25; FLAVIO COMETTA, in: Commentaire Romand, Poursuite et faillite, N. 11 zu Art. 191; BEAT LANTER, Die Insolvenzerklärung als Mittel zur Abwehr von Pfändungen, Diss. Zürich 1976, S. 49 ff.). Ein Schuldner verhält sich beispielsweise rechtsmissbräuchlich, wenn er einen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, oder wenn er auf diesem Wege zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln möchte (BGE 123 III 402 E. 3a/aa S. 404).

2.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers für ein ihm und seiner Ehefrau seinerzeit gewährtes Darlehen im Umfang von Fr. 225'000.-- von seinen Schwiegereltern gepfändet wurde, nachdem in der Betreibung Nr. 20809748 kein Rechtsvorschlag erhoben worden war. Der Beschwerdeführer wolle einzig seine Liegenschaft dem Zugriff der Schwiegereltern entziehen, hingegen strebe er keinen wirtschaftlichen Neubeginn an. Damit erweise sich sein Insolvenzbegehren als offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

2.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er die von seinen Schwiegereltern verlangte Zwangsverwertung seiner Liegenschaft verhindern möchte. Er wolle sich aber durch die Konkurseröffnung auch die nötige Ruhe verschaffen, um sich wirtschaftlich erholen zu können. Dies komme allenfalls erst in der Appellationserklärung mit der wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck. Indessen müsse ihm zugestanden werden, dass er im Verlaufe des Verfahrens seine Motive überdenke und allenfalls anpasse. Indem die Vorinstanz seine Ergänzungen nicht berücksichtigt und einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch angenommen habe, verletze sie Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB und Art. 191 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 191 - 1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
1    Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2    Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
SchKG.

2.4 Welche Absicht der Beschwerdeführer mit der Abgabe der Insolvenzerklärung verbunden hatte, beschlägt eine innere Tatsache, die sich im vorliegenden Fall einzig aufgrund seiner Äusserungen feststellen lässt (vgl. dazu BGE 134 III 452 E. 4.1 S. 456). Das Bundesgericht ist an die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden und überprüft deren Beweiswürdigung nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Davon zu unterscheiden ist die Rechtsfrage, ob die Absicht sachfremd und damit offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Die hier massgebliche Norm von Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB stellt Bundesrecht dar, welches aufgrund einer Beschwerde in Zivilsachen frei geprüft wird (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Unter der bis Ende 2006 geltenden Herrschaft des OG prüfte das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hingegen auch Rechtsfragen bei der Konkurseröffnung nur auf Willkür (vgl. BGE 107 III 53 E. 1 und 2 S. 55).

2.5 Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung seiner Eingabe vom 24. April 2008 an die Erstinstanz lässt die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass er einzig seine Liegenschaft vor dem Zugriff der Schwiegereltern bewahren möchte und keinen wirtschaftlichen Neubeginn anstrebe, nicht als willkürlich erscheinen. Darin weist er zwar auf seine prekäre finanzielle Lage hin, welche den Schwiegereltern bekannt sei und ihnen erlaube, auf seine Liegenschaft zu greifen. Die Absicht eines wirtschaftlichen Neubeginns wird indessen - entgegen der Darlegung im vorliegenden Verfahren - nicht einmal angedeutet. Ob die vom Beschwerdeführer in seiner Appellationserklärung geschilderte Absicht eines wirtschaftlichen Neustarts von der Vorinstanz überhaupt berücksichtigt werden musste (vgl. Art. 174 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
in Verbindung mit Art. 194
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
1    Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2    Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
SchKG), ist vorliegend nicht zu erörtern. Sie besteht einzig in einer entsprechenden Behauptung. Insoweit genügt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht in keiner Weise. Entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
1    Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2    Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
OG hätte er nämlich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen müssen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Damit bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer bei der Abgabe seiner Insolvenzerklärung einzig um die Abwehr der von seinen Schwiegereltern verlangten Pfändung und nicht um einen wirtschaftlichen Neubeginn gehe. Dass darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken ist, welches zur Abweisung des Konkursantrages führen muss, wird vom Beschwerdeführer als solches zu Recht nicht in Frage gestellt.

3.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_676/2008
Date : 15. Januar 2009
Published : 09. Februar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung


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107-III-53 • 123-III-402 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-687 • 134-III-452
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