Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2220/2015/mel

Urteil vom 15. Dezember 2015

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richter Martin Zoller,

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______,geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2013 und gelangte mit dem Flugzeug am (...) 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am (...) 2013 wurde sie summarisch befragt und am (...) 2015 einlässlich angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie an, sie sei in einem Waisenhaus der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgewachsen und habe sich am (...) 2003 freiwillig den LTTE angeschlossen. Dort sei sie weiter in allgemeinem Schulstoff unterrichtet worden, habe aber auch Unterricht über Waffen und Bomben erhalten. Sie habe auch Waffen geputzt und geholfen, Waffen und Explosionsmaterial aufzuladen. Zuletzt habe sie verletzte Soldaten und Patienten betreut. Am (...) 2008 sei sie bei der Bombardierung ihrer Notfallstation verletzt worden. Ihr Bein sei an drei verschiedenen Stellen gebrochen gewesen und sei nun 6 cm kürzer. Aufgrund dessen sei sie zuerst von den LTTE und dann, nach deren Niederschlagung, in verschiedenen Spitälern gepflegt worden. Von 2011 bis 2012 habe sie zur Physiotherapie bei einem Pfarrer gelebt, wo sie Computertraining und Englischunterricht erhalten hätten. Danach sei sie nach Colombo gegangen. Sie sei von B._______, einem ehemaligen hohen Offizier der LTTE, telefonisch bedrängt worden, sie solle LTTE-Mitglieder verraten. Ein ehemaliges LTTE-Mitglied namens C._______ habe nach ihr gefragt, weil sie sie nach ihrer Festnahme bei der sri-lankischen Armee habe verraten wollen. Wenn man zwei, drei Leute verraten habe, sei man nämlich wieder freigekommen. Daraufhin sei sie ausgereist. Am (...) 2014 habe sie in D._______ an einer Demonstration teilgenommen.

B.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 - eröffnet am 9. März 2015 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf.

C.
Mit Eingabe vom 8. April 2015 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.

F.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Gleichzeitig wies sie auf eine Bemerkung der Hilfswerksvertreterin im Protokoll zur Befragung hin, wonach es ihr schwer gefallen sei, über ihre traumatischen Erlebnisse zu sprechen.

G.
Mit Replik vom 11. Mai 2015 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Zunächst falle auf, dass sie an der Befragung angegeben habe, sie sei im Alter von (...) Jahren beziehungsweise ungefähr im Jahr 1992 ins Waisenhaus E._______ in F._______ gebracht worden. An der Anhörung bringe sie jedoch vor, sie sei sogar bereits seit ihrem (...) Altersjahr dort gewesen, demnach ungefähr ab dem Jahr 1989. Einer öffentlich zugänglichen Quelle sei wiederum zu entnehmen, dass das E._______-Waisenhaus erst im Jahr 1995 nach F._______ umgesiedelt worden sei. Es bestünden somit Zweifel, dass sie tatsächlich in einem von den LTTE geführten Waisenhaus aufgewachsen sei. Sodann gebe sie an, sie sei von 2003 bis 2009 bei den LTTE gewesen. Ihre Ausführungen betreffend ihre Aufgaben seien jedoch äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Trotz wiederholtem Nachfragen vermöge sie keinen lebhaften Eindruck dieser Zeit zu vermitteln. Sie erkläre beispielsweise, sie habe eine drei- oder viermonatige Ausbildung erhalten und sei die letzten drei Monate im medizinischen Bereich tätig gewesen. In der restlichen Zeit habe sie ungefähr jeden dritten Tag Waffen und Explosionsmaterial gesäubert und auf Fahrzeuge geladen. Es mangle ihrer Schilderung dieser Arbeit, welche sie über mehrere Jahre hinweg ausgeführt haben wolle, jedoch an Begründungstiefe und sie vermöge kein substanziiertes Bild zu vermitteln. Zunächst gebe sie zu Protokoll, sie habe gelernt, wie man mit Waffen und Bomben umgehe. Auf Nachfrage habe sie jedoch erklärt, sie habe keine Übungen mit Waffen gehabt und lediglich gelernt, dass man zum Beispiel den Inhalt einer Kiste voller Waffen nicht anfassen dürfe. Danach gefragt, wie man mit Bomben umgehe, habe sie sich nicht mehr genau erinnern können. Zum Ort, wo sie die Waffen habe aufladen müssen, sage sie einerseits an verschiedenen Orten andererseits aber nur in G._______. Bei der Befragung habe sie weiter gesagt, sie sei während ihrer LTTE-Zeit in H._______ gewesen, während sie an der Anhörung ausgeführt habe, sie sei an verschiedenen Orten gewesen und schliesslich in I._______ verletzt worden. Die von ihr erwähnte Bestrafung, wonach sie einen Tag lang eine Jacke mit Waffen und Munition habe tragen müssen, vermöge sie auch auf Nachfrage nicht lebhaft zu beschreiben. Nach dem Gesagten könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie von 2003 bis 2009 bei den LTTE gewesen sei. Weiter erkläre sie an der Befragung, einer der Pfarrer habe mitbekommen, dass sie bei den LTTE gewesen sei, weshalb er ihr keinen Unterschlupf mehr gewährt habe. Bei der Anhörung habe sie jedoch geantwortet, man habe nur für die Dauer der Physiotherapie dort bleiben können. Diesen Widerspruch
vermöge sie auf Nachfrage nicht aufzulösen. Weiter erkläre sie an der Befragung, sie habe noch bei den Pfarrern gelebt, als sie vom ehemaligen LTTE-Mitglied B._______ telefonisch belästigt worden sei, während sie an der Anhörung angegeben habe, dass sie nicht mehr dort geweilt habe. Bei der Anhörung habe sie weiter angegeben, sie wisse nicht, ob das ehemalige LTTE-Mitglied C._______ je in Haft gewesen sei. Diese Aussage erstaune angesichts ihrer Schilderung an der Befragung, wonach diese auf dem Heimweg von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen worden sei. Auch auf Nachfrage an der Anhörung erkläre sie, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Bei einem für die Verfolgungssituation wichtigen Sachverhaltselement sollte sie aber mühelos Auskunft geben können. Sodann bringe sie bei der Befragung vor, sie habe von J._______ erfahren, dass C._______ nach ihr gefragt habe, während sie an der Anhörung behauptet habe, sie habe dies von K._______ erfahren und auch C._______ habe versucht, sie anzurufen. Schliesslich falle auf, dass sie an der Befragung den Nachnamen der Frau, mit der sie immerhin ein Jahr in Colombo zusammengelebt habe, nicht kenne. Und einmal angegeben habe, J._______ habe sie nach Colombo geschickt und ein andermal, dies sei L._______ gewesen. Somit bleibe auch unklar, wo sie das letzte Jahr vor ihrer Ausreise verbracht habe. An der Feststellung der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die medizinischen Unterlagen seien nicht geeignet, eine Verfolgungssituation zu belegen. Es gehe aus diesen lediglich hervor, dass sie bei einer Detonation verletzt worden sei, ohne dass jedoch die Umstände ersichtlich seien. Zudem falle auf, dass das Datum der Verletzung unterschiedlich angegeben werde.

Somit bleibe zu prüfen, ob sie begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka habe. Auch wenn die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt zurückkehrten, misstrauisch seien, reichten die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu dieser Ethnie und ihr Auslandaufenthalt gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Ihre Herkunft aus dem Osten Sri Lankas, ihr Alter, ihr angeblich illegales Verlassen Sri Lankas, die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, ihre Verletzungsspuren, allenfalls ihr Vanni-Aufenthalt sowie ihre Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz könnten zwar die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zusätzlich erhöhen. Ihre Teilnahme an einer Demonstration sei aber asylrechtlich unwesentlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie eine spezielle Rolle eingenommen habe, und es hätten sehr viele Leute an dem Anlass teilgenommen. Auch das eingereichte Foto, auf dem sie mit einer LTTE-Fahne zu sehen sei, belege nichts anderes, seien doch im Hintergrund viele LTTE-Fahnen zu sehen, sodass sie nicht aufgefallen sei. Ihre Verletzung könnte für die Behörden zwar ein Hinweis sein, dass sie sich im Kriegsgebiet aufgehalten habe. Es sei jedoch bekannt, dass insbesondere in der Schlussphase des Krieges auch viele Zivilisten verletzt worden seien, sodass von ihren Verletzungen nicht automatisch auf eine LTTE-Mitgliedschaft geschlossen werde, zumal sie dessen bisher trotz ihrer Verletzung nie ernsthaft verdächtigt worden sei. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es somit keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass angesichts der Tatsache, dass ihr ihre LTTE-Unterstützung nicht geglaubt werden könne, auch Zweifel an der Dauer und den Umständen ihres Vanni-Aufenthaltes bestünden.

4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, das Schreiben einer Chefbeamtin im Waisenhaus E._______ belege, dass sie dort gelebt habe. Aus Angst und Unsicherheit habe sie sich bezüglich des Eintrittsjahrs verunsichern lassen. Die Chefbeamtin sei deshalb diesbezüglich direkt zu befragen. Weiter würden Fotografien von ihr mit LTTE-Zivilbekleidung an einer Hochzeit eines LTTE-Paares belegen, dass sie LTTE-Mitglied gewesen sei. Auf den Fotos sehe man Frauenkader mit LTTE-Zivilbekleidung. Mit diesen Beweismitteln seien alle Zweifel des SEM widerlegt. Ihr exilpolitisches Engagement habe sie bereits mit Fotografien belegt. Weiter reiche sie nun ein Bestätigung ein, wonach sie Mitglied [der exilpolitischen Organisation] M._______ sei. Damit sei belegt, dass es sich nicht um ein unbedeutendes exilpolitisches Engagement handle. Sie werde als politische Kontrahentin und wegen des Tragens von Plakaten und Fahnen als LTTE-Anhängerin wahrgenommen. Ihre Fotografien seien auch auf tamilischen Webportalen veröffentlicht worden. Im Weiteren werden in der Beschwerde allgemeine Ausführungen zu Misshandlungen von tamilischen Frauen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, zur Situation exilpolitisch tätiger Tamilen in der Schweiz, zur Gefährdung abgewiesener Asylsuchender und Personen mit Verbindungen zu den LTTE sowie zu weiteren Risikofaktoren gemacht.

Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin Fotografien von sich in LTTE-Kleidung sowie mit einer LTTE-Fahne an einer Demonstration, eine Bestätigung der M._______ vom 26. März 2015, wonach sie seit November 2014 ein aktives Mitglied sei, eine Bestätigung des E._______-Heimes vom 20. März 2015 und einen allgemeinen Bericht zu den Akten.

4.3 Dem hielt das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, da der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, sei auch an der Echtheit der eingereichten Beweismittel zu zweifeln. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Sri Lanka ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Aus den eingereichten Fotografien, welche die Beschwerdeführerin in "LTTE-Zivilbekleidung" an einer LTTE-Hochzeit zeigten, sei sodann weder ersichtlich, wann und wo noch unter welchen Umständen diese aufgenommen worden seien. Insofern vermöchten sie die behauptete LTTE-Zugehörigkeit in keiner Weise zu belegen. Beim Schreiben des E._______-Heimes handle es sich um ein typisches Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Das Gleiche gelte für die Bestätigung der M._______, wonach sie seit November 2014 ein aktives Mitglied sei. Zudem falle diesbezüglich auf, dass sie an der Anhörung vom 19. Februar 2015 die Frage noch verneint habe, ob sie Mitglied einer tamilischen Vereinigung in der Schweiz sei. Das Foto von der exilpolitischen Veranstaltung ähnle dem bereits eingereichten Foto, welches bereits gewürdigt worden sei.

4.4 In ihrer Replik verlangte die Beschwerdeführerin, der Chef der M._______, welcher sich unter Berufung auf den Ehrenkodex gegen den Vorwurf des Gefälligkeitsschreibens wehre, sei als Zeuge zur Sache zu befragen. Auch das Schreiben des E._______-Heimes hätte von Amtes wegen in Sri Lanka überprüft werden können. Auf den Fotografien sei sie klar erkennbar. Das Hochzeitsfoto sei am (...) 2008 in N._______ an der Hochzeit von O._______ aufgenommen worden. Es sei nicht erkennbar, welche Bemühungen das SEM unternommen habe, um die Dokumente als Fälschungen zu verwerfen. Zudem sei das SEM an der Befragung nicht auf ihre Narben und Verletzungen eingegangen und es sei kein medizinisches Gutachten angefordert worden. Der Hergang der Verletzungen und die Art wären jedoch von zentraler Bedeutung gewesen für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Aus den Bemerkungen der Hilfsorganisation an der Befragung gehe zudem hervor, dass sie oft geweint habe. Auf ihre psychische Belastungssituation sei an der Befragung jedoch in keiner Weise eingegangen worden. Es handle sich bei ihr um ein ehemaliges LTTE-Mitglied, das diverse Kriegsverletzungen mit sich trage und traumatisiert sei.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Bestätigungsschreiben von drei ehemaligen LTTE-Mitgliedern in der Schweiz ein, die sie in Sri Lanka in Vanni gekannt hätten und auch zu einer Aussage bereit seien.

5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

5.2 Zunächst ist auf die im Grossen und Ganzen übereinstimmende Erzählweise der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Sie war in der Lage, ihre Aussagen in einem Zeitabstand von mehr als zwei Jahren grossmehrheitlich übereinstimmend zu wiederholen. Das SEM geht in seiner Verfügung auf diese Zusammenhänge gar nicht ein und konzentriert sich vor allem auf nebensächliche Widersprüche, die sich zum Teil auch auflösen lassen. Dies gesagt, ist auf die einzelnen Punkte der SEM-Verfügung einzugehen.

5.3 Das SEM weist zunächst auf den Widerspruch im Zusammenhang mit dem Eintrittsalter in das Waisenheim der LTTE hin. Die Angaben der Beschwerdeführerin, die einmal gesagt habe, sie sei mit (...), und ein andermal, mit (...) Jahren dorthin gebracht worden, als Widerspruch auszulegen, ist absurd. Sie wird sich das Eintrittsalter nicht gemerkt haben und an dieses junge Kindesalter hat man ja nun wahrlich kein Erinnerungsvermögen. Sie macht ja denn auch nur sehr vage Angaben zu ihrem Eintritt: "Ich weiss nicht, wer mich dorthin gebracht hatte. Ich bin dort seitdem ich klein war aufgewachsen." (vgl. A26 F16). Zum Ort des Waisenheims sagte sie zwar an der Befragung, sie sei nach F._______ gebracht worden, gab aber weiter an, sie seien aufgrund des Krieges an verschiedenen Orten gewesen (vgl. A11 S. 4). Da kann es durchaus sein, dass sie sich auch bezüglich des Eintrittsortes nicht genau erinnern kann, sodass die Recherchen des SEM, wonach das E._______-Waisenheim erst im Jahr 1995 - damals war die Beschwerdeführerin erst (...) Jahre alt - nach F._______ gezogen sei, nicht ausschlaggebend scheinen. Wenn dem SEM zwar Recht zu geben ist, dass es sich beim eingereichten Bestätigungsschreiben der Chefbeamtin des Heimes um ein Schreiben handelt, dessen Beweiskraft nicht besonders gewichtig ist, ist es doch ein weiterer Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in diesem Heim aufgewachsen ist. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt in diesem Heim nicht zu den Kernvorbringen des vorliegenden Asylgesuches gehört.

5.4 Aus den Erzählungen der Beschwerdeführerin geht weiter insgesamt klar hervor, dass sie sich nach ihrer Zeit im Waisenheim den LTTE anschloss. Dort wurde sie neben allgemeinen Schulfächern im Umgang mit Waffen und Explosionsmaterial unterrichtet. Präzisierend gab sie an, es habe sich dabei nicht um eigentliche Übungen mit Waffen gehandelt, sondern sie hätten gelernt, was beim Aufladen und Putzen von Waffen und Explosionsmaterial zu beachten sei. Hier kann kein Widerspruch erkannt werden und es macht durchaus Sinn, dass die jungen und unerfahrenen Menschen informiert wurden, was sie beim gefährlichen Umgang mit Waffen und Explosionsmaterial beachten müssen. Die Beschwerdeführerin machte hierzu auch nachvollziehbare Angaben und sagte dabei beispielhaft, dass man den Inhalt der Kiste nicht anfassen dürfte (vgl. A26 F45 ff.). Neben der Schulzeit wurde die Beschwerdeführerin dann eingesetzt, um die Waffen und das Explosionsmaterial zu verladen. Da es sich hierbei um eine monotone Aufgabe handelte, die sie über Jahre hinweg ausführte, muss eine sonderlich lebhafte Erzählweise auch nicht erwartet werden. Die Beschwerdeführerin sagte denn auch aus, ihr habe die Zeit, als sie lernen durfte, besser gefallen (vgl. A26 F69). Das Verladen und Putzen empfand sie offenbar als notwendiges Übel, das sie mechanisch verrichtete. Davon geprägt ist ihre Erzählweise. Als unsubstanziiert kann diese jedoch nicht bezeichnet werden (vgl. A26 F50 ff. und 67 ff.), gab sie doch beispielsweise an: "Wenn man sauber macht, musste man schauen, ob da irgendwelche Kugeln in dieser Waffe waren. (...) Dann musste man noch schauen, ob die Waffe kaputt gegangen war, ob es einen Wackelkontakt gibt.", was doch von einer gewissen Kenntnis beim Umgang mit einer Waffe beim Putzen zeugt. Oder auch gab sie an, dass sie bestraft worden seien, wenn eine Waffe verrostet gewesen sei, indem sie einen Tag den "Holzer", das sei eine Jacke mit Waffen und Munition, hätten tragen müssen (vgl. A26 F72 ff.). Das SEM hält der Beschwerdeführerin hier vor, sie habe trotz Nachfrage nicht ausgeführt, wie das für sie gewesen sei. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM nur einmal nachfragte und sich aus der Antwort der Beschwerdeführerin, sie hätten ja vorweg gesagt, dass sie solche Fehler nicht machen dürften und sie die Bestrafung ja bekommen hätten, weil sie Fehler gemacht hätten, durchaus eine nachvollziehbar devote Haltung eines jungen Mädchens erkennen lässt, dass nach einem Fehler Reue zeigt (vgl. A26 F76). Ihre Antwort zum Ort, wo sie die Waffen habe aufladen müssen, ist korrigierend zu verstehen. Der Beginn ihrer Antwort dürfte sich noch auf die vorherige Frage bezogen haben, an welchen Orten sie während der Zeit bei den LTTE gewesen sei. Sogleich
korrigierte sich aber auf G._______. Auch ihre Aussagen an der Anhörung zu den Stationierungsorten ist präzisierend zu verstehen, nachdem sie bei der Befragung wortwörtlich angegeben hatte: "Am 6. Dezember 2003 schloss ich mich der LTTE an. Ich war dann bei der LTTE in H._______ bis ich am 15. Oktober 2008 verletzt wurde." Dass die Bombardierung in H._______ stattgefunden habe, sagt sie damit nicht direkt. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sie die ganzen fünf Jahre bei den LTTE am gleichen Ort war. Schliesslich gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführerin zu all diesen Widersprüchen im Zusammenhang mit ihrer Zeit bei den LTTE im vorinstanzlichen Verfahren nicht das rechtliche Gehör gewährt worden war. Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von 2003 bis 2009 bei den LTTE gewesen ist. Bestätigt wird diese Annahme zudem durch die eingereichten Fotografien, auf denen die Beschwerdeführerin in LTTE-Zivilbekleidung an einer Hochzeit eines LTTE-Paares zu sehen sei, welche, wenn sie eine LTTE-Zugehörigkeit auch nicht zu belegen vermögen, doch ein weiteres starkes Indiz für eine solche sind. Wann, wo und unter welchen Umständen diese aufgenommen worden sind, ist dabei nicht relevant, wird von der Beschwerdeführerin jedoch in der Replik dahingehend aufgeklärt, dass es am (...) 2008 in N._______ an der Hochzeit von O._______ gewesen sei. Ein weiteres Indiz für eine LTTE-Mitgliedschaft stellen schliesslich die eingereichten Bestätigungsschreiben von drei ehemaligen LTTE-Mitgliedern in der Schweiz dar, die die Beschwerdeführerin in Sri Lanka in Vanni gekannt hätten, wenn auch hier deren Beweiskraft wiederum reduziert ist.

5.5 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Bedrängung durch einen ehemaligen hohen Offizier der LTTE, weitere LTTE-Mitglieder zu verraten, und der Vermutung, ein ehemaliges LTTE-Mitglied namens C._______ habe sie verraten wollen, beschränken sich in weiten Teilen auf Mutmassungen der Beschwerdeführerin. Daher ist es nachvollziehbar, dass sie nicht genau weiss, ob B._______ sie noch während ihrem Aufenthalt beim Pfarrer oder erst später auf ihrem Mobiltelefon angerufen hat, zumal dieses ja nicht ortsgebunden ist. Insgesamt geht aus ihren Aussagen hervor, dass sie sich bedrängt fühlte und somit ist ihre subjektive Angst, ihr LTTE-Engagement könnte ans Tageslicht kommen, verständlich. Der Pfarrer kann seine Schutzbereitschaft sowohl wegen ihres LTTE-Engagements als auch wegen dem Ende der Physiotherapie beendet haben. Hier ist kein frappanter Widerspruch zu sehen, zumal die Beschwerdeführerin diesen auf Nachfrage auch nicht als solches begriff und lediglich präzisierend zu den Angaben an der Befragung sagte, es hätten sich Leute unter ihnen befunden, welche Informationen an das CID (Criminal Investigation Departement) weiteregegeben hätten (vgl. A26 F176 f.). Bezüglich der Haft von C._______ gab die Beschwerdeführerin an der Befragung lediglich an, diese sei auf dem Heimweg von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen worden und man habe von ihr verlangt, dass sie fünf Mitglieder verrate (vgl. A11 S. 8), was im Übrigen eine nachvollziehbare Darstellung des Verratsprozederes unter ehemaligen LTTE-Mitgliedern darstellt (vgl. auch A26 F137). Dabei kann es sich auch lediglich um eine kurze Festhaltemassnahme gehandelt haben, um C._______ zum Verrat zu drängen, was nicht im Widerspruch zur späteren Aussage der Beschwerdeführerin an der Anhörung stünde, sie wisse nicht ob C._______ je in Haft war. Ausserdem war das für sie nicht unbedingt ein für die Verfolgungssituation wichtiges Sachverhaltselement, da für sie vielmehr zentral war, dass C._______ sie verraten wollte und nicht ob sie schon in Haft oder nur verhört worden war. Bei den Widersprüchen bezüglich der Person, welche ihr mitgeteilt habe, dass C._______ sie verraten wolle, des Nachnamens der Frau, mit der sie in Colombo zusammengelebt hat, und der Person, welche sie nach Colombo geschickt hat, handelt es sich um marginale Unstimmigkeiten, welche nicht losgelöst von anderen Aspekten einer ganzheitlich zu erfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung betrachtet werden dürfen.

5.6 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, trotz gewisser Unstimmigkeiten im Sachvortrag, höher ist. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Der Beschwerdeführerin ist es demnach gelungen, den zur Begründung ihres Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.

6.
Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erfüllen vermag.

6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., 2010/57 E. 2 S. 827 f., 2008/12 E. 5 S. 154 f.).

6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 S. 449, 2010/57 E. 2 S. 827 f.).

6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).

6.4 Die Beschwerdeführerin ist in einem Waisenhaus der LTTE aufgewachsen. Im Jahr 2003 ist sie diesen selbst beigetreten und hat ihnen bis zu ihrer Verletzung im Jahr 2008 gedient. Danach wurde sie bis zu deren Untergang im Jahr 2009 in deren Spitälern gepflegt. Das Engagement der Beschwerdeführerin dürfte den Behörden zwar bei ihrer Ausreise nicht bekannt gewesen sein. Auch hatte sie bis anhin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres LTTE-Engagements keine ernsthaften Nachteile erlitten, die ihr gezielt aus einem Motiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zugefügt worden sind. Sie hatte jedoch im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine subjektiv begründete Furcht, dass sich dies bald ändern könnte, weil sie den Verrat durch C._______ befürchtete, und ist deshalb ausgereist, womit auch eine sachliche und zeitliche Kausalität gegeben ist. Ob diese Furcht damals schon objektiv begründet war, scheint zwar eher fragwürdig, zumal die Beschwerdeführerin zuvor während der vier Jahre seit dem Bürgerkriegsende nicht behelligt worden war. Die Frage kann aber vorliegend letztendlich offen bleiben, da die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Denn aufgrund ihrer LTTE-Zugehörigkeit, ihrer Herkunft aus dem Osten Sri Lankas, ihres Alters, ihres illegalen Verlassens Sri Lankas, ihrer Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, ihrer Verletzungsspuren, ihres Vanni-Aufenthalts sowie ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz - auch wenn es sich dabei um ein sehr niederschwelliges Engagement handelt, geht daraus doch hervor, dass sie noch heute für die LTTE Sympathien bekundet -, ist die Beschwerdeführerin verschiedenen Risikogruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind und es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG drohen würden.

6.5 Die geltend gemachte Gefährdungslage ist weiterhin aktuell. Die Lage in Sri Lanka hat sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso ist keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE Verbindungen auszugehen. Vielmehr setzt der sri-lankische Staat alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.4.4). Im Januar 2015 hat sich zwar Maithripala Sirisena überraschend bei den Präsidentschaftswahlen gegen Mahinda Rajapaksa durchgesetzt, welcher das Land neun Jahre mit harter Hand regiert hatte. Dies hat Optimismus ins Land gebracht und die Bevölkerung, auch die tamilische, auf Frieden und Reformen hoffen lssen (vgl. etwa The Guardian, 'The fear has gone' - Sri Lankans hope for peace and reform under new president, 19. Februar 2015). Die Auswirkungen des Regierungswechsels vom Januar 2015 auf die Situation der Tamilen und Tamilinnen in Sri Lanka kann heute jedoch noch nicht abschliessend beurteilt werden beziehungsweise die Situation hat sich heute noch nicht wesentlich verändert. Die politischen, ethnischen und religiösen Wunden teilen das Land weiterhin, die Agenda unerfüllter Reformen ist lang und Rajapaksa hat bereits wieder seine Kandidatur für die Parlamentswahlen im August 2015 angekündigt (vgl. International Crisis Group [ICG], Rajapaksa returns to test Sri Lanka's democracy, 7. Juli 2015).

6.6 Aufgrund der flächendeckenden und gezielten Verfolgung von Personen mit Verbindung zu den LTTE durch die Behörden besteht in Sri Lanka in der Regel auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

6.7 Insgesamt erfüllt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) hindeuten, weshalb ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

7.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 3. März 2015 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Nach dem Gesagten ist auf die übrigen Beschwerdeanträge (Zeugenbefragung, medizinisches Gutachten) nicht weiter einzugehen.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

8.2 Der Beschwerdeführerin wäre bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie wurde jedoch lediglich durch eine Privatperson und nicht professionell vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr keine Kosten entstanden sind. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2220/2015
Datum : 15. Dezember 2015
Publiziert : 29. Dezember 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 3. März 2015


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • akte • angabe • angewiesener • anhörung oder verhör • asylgesetz • asylrecht • aufhebung • auslandaufenthalt • ausreise • beendigung • beginn • begründung des entscheids • bescheinigung • beschuldigter • beschwerdeantwort • betroffene person • beweiskraft • beweismass • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bundesamt für migration • bundesverwaltungsgericht • dauer • departement • druck • echtheit • eintrittsalter • entscheid • erfahrung • erleichterter beweis • erwachsener • ethnie • fahne • falsche angabe • festnahme • flucht • fotografie • frage • frieden • frist • gefahr • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuchsteller • gewicht • heimatstaat • holz • indiz • kenntnis • kommunikation • kostenvorschuss • leben • luftkrieg • mechaniker • medizinisches gutachten • mitgliedschaft • mitwirkungspflicht • mobiltelefon • monat • opfer • patient • physiotherapie • plakat • privatperson • rasse • replik • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schriftstück • sri lanka • stein • stelle • stichtag • sucht • tag • telefon • unentgeltliche rechtspflege • unrichtige auskunft • veranstalter • veranstaltung • verfahrenskosten • vermutung • verwirkung • von amtes wegen • vorinstanz • waffen und munition • wahrheit • weiler • wesentlicher punkt • wiederholung • wiese • wissen • zeuge • zugang • zweifel
BVGE
2014/26 • 2014/27 • 2013/11 • 2011/24
BVGer
D-1470/2014 • D-2220/2015